BVwG W176 2105555-1

W176 2105555-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig, Schutzgebiet

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2105555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2105555.1.00

Spruch

W176 2105555-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 1045110505/140152108/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei der Erstbefragung am 11.11.2014 befragt an, er sei staatenlos, sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der "Araber (Palästinenser)" an. Er stamme aus "XXXX, palästinensisches Flüchtlingslager". Der Beschwerdeführer habe Syrien im Juli 2014 legal Richtung Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei am XXXX.2012, als er von Latakia nach Damaskus gefahren sei, an einer Straßensperre von Unbekannten entführt worden. Sein Vater habe ihn dann freigekauft. Weiters sei der Beschwerdeführer an Straßensperren auch schikaniert und beschimpft worden, weil er Palästinenser sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst, getötet zu werden.

2. Am 18.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, er sei staatenlos, Palästinenser und Moslem. Am 01.10.2012 sei er auf dem Weg nach Damaskus entführt und für zehn Tage festgehalten worden. Schließlich habe ihn sein Vater freigekauft. Vom XXXX habe der Beschwerdeführer in den XXXX gearbeitet. Nachdem er seinen Job verloren habe, habe er mit seinen palästinensischen Dokumenten nur nach Syrien zurückkehren können. Da er die Kriegsumstände und die ständigen Beleidigungen nicht mehr ausgehalten habe, sei er aus Syrien geflohen.

Der Beschwerdeführer legte u.a. eine am XXXX ausgestellte "vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser" mit der Nummer XXXX sowie eine Identitätsbestätigung für Palästinenser (zu der im Einvernahmeprotokoll vermerkt ist: "AW und dessen sind seit XXXX Asylwerber in Syrien" [sic]) vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; er sei staatenlos und ein in Syrien lebender Palästinenser muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen und keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die allgemeine Situation in Syrien verwiesen.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer -mit einem vom Rechtsberater beim BFA eingebrachten Schriftsatz- fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Er sei staatenloser Palästinenser aus Syrien. Trotzdem habe sich das BFA nicht mit seinem Aufenthaltsstatus auseinandergesetzt. Außerdem fehlten Feststellungen dazu, mit welchen Diskriminierungen staatenlose Palästinenser in Syrien konfrontiert seien.

In einem handschriftlich verfassten Schreiben weiderholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gibt zusätzlich an, dass "viele junge Leute aus dem Lager" verschollen seien.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser sowie eine Identitätsbestätigung für Palästinenser vor und gab an, staatenloser Palästinenser aus Syrien zu sein. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer beim Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert ist.

Gleichwohl hat es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer in diese Richtung zu befragen und seinen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegebenenfalls unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, d. h. Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob er gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es UNRWA unmöglich war, ihn in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das BFA - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

Im (zu erwartenden) Falle der Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA wäre zwar in Hinblick auf die derzeit in Syrien herrschende Sicherheitslage (vgl. dazu etwa die betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, Syrien zu verlassen.

Jedoch vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer (so er bei UNRWA registriert ist) Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt werden kann, nicht auf Syrien zu beschränken ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 05.11.2014, GZ W170 2007800-1/4E): Denn UNRWA hat - wie sich etwa aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.05.2014 ergibt - neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland, wobei die (Wieder)Einreise nach Syrien, Jordanien und in den Libanon praktisch nicht möglich zu sein scheint, jedoch die Hamas im Gazastreifen zumindest demonstrativ palästinensische Flüchtlinge aufnahm und dort UNRWA vor Ort war.

Es wäre daher gegebenenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung von UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand suchen kann. In Hinblick auf eine Schutzgewährung durch UNRWA im Gazastreifen wäre dabei jedenfalls zu klären, ob der Gazastreifen als sicher (im Sinne des oben Ausgeführten) angesehen werden kann.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Unter Punkt 2. wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Hingegen ist die Frage, ob außerhalb des Herkunftsstaates des Asylwerbers liegende Einrichtungen von UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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