BVwG W162 2119505-1

W162 2119505-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016

Regest

Frist, Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2119505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2119505.1.00

Spruch

W162 2119505-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR:

XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2015, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 sowie § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.11.2015 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.10.2015 gebührt.

Begründet wurde die Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit, dass der Beschwerdeführer erst am 20.10.2015 seinen Anspruch auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er von 04.02.2015 bis 16.10.2015 und von 19.10.2015 bis 13.11.2015 im Krankenstand gewesen sei. Er sei am Wochenende, von 17.10.2015 bis 18.10.2015, nicht krank geschrieben gewesen. Er hätte am Montag, den 19.10.2015, zum Arbeitsmarktservice gehen wollen, um Notstandshilfe zu beantragen. Da es ihm aber gesundheitlich nicht gut gegangen sei, hätte ihn seine Ärztin ab diesem Tag erneut krank geschrieben und ihm gesagt, dass er von der Ordination nach Hause gehen und sich ausruhen solle. Aus diesem Grund hätte er am 19.10.2015 nicht zum Arbeitsmarktservice gehen können. Am nächsten Tag sei es ihm zwar immer noch nicht besser gegangen, aber er wäre trotzdem zum Arbeitsmarktservice gegangen, da er befürchtet hätte, dass er ansonsten keine Leistung für das Wochenende von 17.10.2015 bis 18.10.2015 erhalten würde. Er hätte am 20.10.2015 Notstandshilfe beantragt und dem AMS gesagt, dass er derzeit im Krankenstand sei und seinen Antrag ab 17.10.2015 stellen wolle.

In seiner Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 17 Abs. 1 1 Z 1 AlVG, wonach Notstandshilfe - sofern sämtliche Voraussetzungen vorliegen würden und der Anspruch nicht gemäß § 16 ALVG ruhe - rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebühre, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bestehe, und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolge. Der Beschwerdeführer hätte Arbeitslosigkeit nicht am ersten, sondern am zweiten auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Werktag geltend gemacht. Dennoch sei er der Ansicht, dass ihm die Notstandshilfe rückwirkend ab Samstag 17.10.2015 zustünde, da er am Montag, den 19.10.2015, nachweislich an der persönlichen Geltendmachung verhindert gewesen sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015 gem. §§ 17, 44, 46 und 58 AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne, die Notstandshilfe gebühre ab dem 20.10.2015, dem Tag, an dem der Beschwerdeführer erstmals wieder beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe vom Arbeitsmarktservice keine falsche Auskunft erhalten, die zu einer verspäteten Antragstellung geführt habe, es liege kein Fehler des Arbeitsmarktservice vor, eine amtswegige Ermächtigung für eine frühere Zuerkennung könne daher nicht erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (Erkenntnis vom 23.5.2007, Zl. 2006/08/0330

4. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen, die er bereits in der Beschwerde angegeben hatte.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 14.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stand vom 01.10.2013 bis 06.02.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Er war von 04.02.2015 bis 16.10.2015 krankgeschrieben und bezog von 07.02.2015 bis 16.10.2015 Krankengeld.

Der Beschwerdeführer sprach wieder am 20.10.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vor und stellte einen Antrag auf Notstandshilfe. Ab diesem Tag wurde ihm Notstandshilfe zuerkannt.

Ab 19.10.2015 war der Beschwerdeführer wieder krankgeschrieben; ab 22.10.2015 bezog er wieder Krankengeld.

Die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 20.10.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und somit seinen Anspruch ab diesem Tag geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin ab 20.10.2015 Notstandshilfe zuerkannt.

Der Beschwerdeführer war von 04.02.2015 bis zum 16.10.2015 und wieder ab 19.10.2015 krank geschrieben. Er bestreitet auch nicht, erst am 20.10.2015 den Antrag auf Notstandshilfe gestellt zu haben, vermeint aber rückwirkend ab 17.10.2015 einen Anspruch auf Notstandshilfe zu haben. Die verspätete Geltendmachung erklärt er damit, dass er nicht in der Lage gewesen sei, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen.

Dazu hat bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass eine verspätete Antragstellung und Geltendmachung, aus welchen Gründen auch immer, nicht nachgesehen werden kann. Auch hat die belangte Behörde richtig ausgeführt, dass der enge Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im vorliegenden Fall keine Möglichkeit für eine andere Einschätzung gewähre.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 01.10.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und ihm daher die Modalitäten bei der Beantragung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bekannt sein sollten. Darüber hinaus ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Antragstellung am 24.09.2013 (gültig für 01.10.2013) mit seiner Unterschrift seine Meldepflichten bei Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als 62 Tagen, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Beschäftigung, bestätigt hat (vgl. Seite 4 des AMS-Antragsformulars). Diesfalls gebührt ein Leistungsanspruch frühestens ab dem Tag der elektronischen oder persönlichen Antragstellung.

Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erst am Dienstag, den 20.10.2015 persönlich vorgesprochen hat und es verabsäumt hat, am Montag, den 19.10.2015 Kontakt mit der belangten Behörde aufzunehmen. Wenngleich der Beschwerdeführer angibt, dass er am 19.10.2015 beim AMS vorsprechen wollen hätte, ihm jedoch seine Ärztin eine Krankmeldung geschrieben hätte und ihm gesagt hätte, dass er direkt von der Ordination nach Hause gehen und sich ausruhen solle, ist diesem Vorbringen die Tatsache entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich am 19.10.2015 keinerlei Versuch unternommen hat, mit der belangten Behörde persönlich, telefonisch oder elektronisch Kontakt aufzunehmen. Im Gegensatz dazu hat er die belangte Behörde von seiner Krankheit und dem Vorliegen eines Hinderungsgrundes für eine persönliche Vorsprache keineswegs informiert und auch in seinem Vorbringen verabsäumt nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass er aufgrund eines triftigen Grundes an einer persönlichen Geltendmachung vor dem 19.10.2015 verhindert gewesen wäre. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf sein Vorbringen zu verweisen, wonach es ihm nach eigenen Angaben am 20.10.2015 gesundheitlich nicht besser gegangen wäre als am Vortag, er jedoch gewusst hätte, dass er einen Antrag stellen müsse. Dem erkennenden Senat erscheint sohin keineswegs plausibel und nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bei nach eigenen Angaben gleichbleibendem Gesundheitszustand am 20.10.2015 offenbar in der Lage und Verfassung war, persönlich beim AMS vorzusprechen, ihm dies am Vortag jedoch nicht möglich gewesen wäre. Gleichfalls hat es der Beschwerdeführer verabsäumt darzulegen, wieso ihm am 19.10.2015 eine elektronische Meldung nicht möglich gewesen wäre. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Vertreter gem. § 10 AVG aufgrund einer allfälligen persönlichen Verhinderung mit der persönlichen Vorsprache betraut hat.

Zu erwähnen ist in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auch, dass die Leistung nur dann ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden kann, wenn die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen ist. Ein Verschulden des Arbeitsmarktservice liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor, zumal den Verfahrensunterlagen keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auch der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Vorlageantrages ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice ein Verschulden an der verspäteten Geltendmachung treffen würde, sondern ausdrücklich erklärt, dass seine gesundheitliche Situation Grund für die verspätete Geltendmachung war.

Es ist auch der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 AlVG, wonach die Notstandshilfe rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebühre, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt wären, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt, nicht angewendet werden kann, da sich der Beschwerdeführer nachweislich erst am zweiten auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Werktag persönlich beim AMS gemeldet hat.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.

Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch am 20.10.2015 geltend. Daher wurde der Antrag am 20.10.2015 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.

Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen und wurde ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte Bestimmung des § 17 Abs. 1 1 Z 1 AlVG, wonach die Notstandshilfe rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebühre, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt wären und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruhen würde, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt, im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden kann. Wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht am ersten, sondern erst am zweiten auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Werktag geltend gemacht.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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