BVwG W162 2118147-1

W162 2118147-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016

Regest

Altersteilzeitgeld, Insolvenzverfahren, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2118147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2118147.1.00

Spruch

W162 2118147-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 16.10.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015 hinsichtlich des Widerrufs und der Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes betreffend den Dienstnehmer XXXX , SVNR: XXXX , für den Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Altersteilzeitvereinbarung vom 31.07.2014, abgeschlossen zwischen der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) und Herrn XXXX , sieht eine Laufzeit von 01.08.2014 bis 30.11.2016 vor, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit von Herrn XXXX von 38,5 Stunden auf 50 %, somit auf 19,25 Stunden pro Woche vermindert wurde. Als neues Gesamtentgelt wurde ein Betrag von € 3.266,67 brutto (darin enthalten Grundentgelt von € 2.230,00 brutto und Lohnausgleich €

1. 036,67 brutto) festgelegt.

2. Aufgrund des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom 31.07.2014, worin auch angegeben wurde, dass die Arbeitszeit gleichbleibend für den Zeitraum der Altersteilzeitvereinbarung reduziert werde, wurde der Beschwerdeführerin ab 01.08.2014 Altersteilzeitgeld gewährt. In diesem Antrag wurde auch auf die Meldepflichten hingewiesen, unter anderem auch darauf, dass Entgeltunterbrechungen zu melden sind.

3. Für die verfahrensgegenständliche Zeit wurde der Beschwerdeführerin am 02.07.2015 das Altersteilzeitgeld für den Monat Juni 2015 und am 03.08.2015 das Altersteilzeitgeld für den Monat Juli 2015 angewiesen. Für diese zwei Monate wurden insgesamt

€ 3.570,70 (= 2x € 1.785,35) zur Auszahlung gebracht. Am 02.09.2015 wurde das Altersteilzeitgeld für den Monat August 2015 in der Höhe von € 1.785,35 angewiesen, sodass die Beschwerdeführerin von 01.08.2015 bis 26.08.2015 Altersteilzeitgeld in der Höhe von

€ 1.497,34 (= € 1.785,35 dividiert durch 31 Tage x 26 Tage) erhielt. In Summe erhielt die Beschwerdeführerin in der maßgeblichen Zeit vom 01.06.2015 bis 26.08.2015 Altersteilzeitgeld für den Dienstnehmer Herrn XXXX in der Höhe von € 5.068,09 ausbezahlt.

4. Am 06.10.2015 wurde dem Arbeitsmarktservice durch ein Telefax der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH und einer Abfrage aus der Ediktsdatei bekannt, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Insolvenzverfahren beim Landesgericht XXXX zu AZ.: XXXX eröffnet wurde. Mit Beschluss vom XXXX 2015 wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und am XXXX 2015 wurde gerichtlich beschlossen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2015 wurde gemäß § 27 Abs. 8 AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 widerrufen und € 5.068,09 an unberechtigt empfangenem Altersteilzeitgeld zum Rückersatz vorgeschrieben, da die Beschwerdeführerin diese Leistung zu Unrecht bezogen habe und für diesen Zeitraum keine Lohnzahlungen an Herrn XXXX erfolgt seien.

6. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass mit Beschluss des Landesgerichts XXXX über ihren Antrag ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeleitet worden sei. Infolge Zahlungsunfähigkeit habe sie sämtliche Zahlungen eingestellt, um Gläubiger nicht zu bevorzugen. Betroffen davon seien auch die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer im Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 gewesen, die vor Verfahrenseröffnung nicht bezahlt und von den Dienstnehmern in weiterer Folge als Insolvenzforderung im Sanierungsverfahren angemeldet wurden. Inhaltlich sei die zwischen XXXX XXXX und der Beschwerdeführerin getroffene Altersteilzeitvereinbarung von der Insolvenzeröffnung aber unberührt geblieben. Gemäß Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) seien die Ansprüche der Dienstnehmer gesichert und Herrn XXXX sei voller Ersatz seiner Ansprüche aus den Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährt worden. Somit seien an Herrn XXXX

XXXX - wenn auch ersatzweise vom Insolvenz-Entgelt-Fonds vorgenommen - sämtliche Lohnzahlungen für den Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 erfolgt, sodass die Voraussetzungen für den Widerruf des Altersteilzeitgeldes nicht gegeben seien.

Der Widerruf sei auch übereilt, denn der (rückwirkende) Verlust des Anspruches auf Altersteilzeitgeld im Falle der späteren Zahlung des Lohnes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Solange die Verpflichtung zur Bezahlung des offenen Lohnes (Lohnausgleiches) bestehe, sei der Widerruf des Altersteilzeitgeldes nicht möglich. Die Forderungen der Dienstnehmer würden selbst bei Insolvenzeröffnung bestehen bleiben. Durch Erfüllung des beantragten Sanierungsplanes (Quote von 30 %) könne sie sich jedoch nachträglich von ihrer Verpflichtung befreien, die offenen Löhne zur Gänze bezahlen zu müssen. Die bisher erworbenen Rechte, einschließlich des Rechtes zum Empfang des Altersteilzeitgeldes, würden dadurch nicht berührt werden, zumal die Vorschriften der Insolvenzordnung aus Gründen des Gläubigerschutzes den meisten anderen Bestimmungen vorgehen. Auch aus diesem Grunde sei der Widerruf zu Unrecht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin setzte sich auch gegen den erstbehördlichen Ausspruch "Sofern Sie im Leistungsbezug stehen, wird die Rückforderung von Ihren Ansprüchen einbehalten" zur Wehr, weil sie für XXXX im Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 Altersteilzeitgeld bezogen habe. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX sei am XXXX .2015 zu GZ.: XXXX das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren) eröffnet worden. Das Dienstverhältnis des Herrn XXXX und die Altersteilzeitvereinbarung blieben unverändert aufrecht. Damit würde auch nach Insolvenzeröffnung ein monatlicher Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG bestehen. Die Forderung des angefochtenen Bescheides auf Rückerstattung von € 5.068,09 beziehe sich auf einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, somit bestehe bestenfalls eine Insolvenzforderung in dieser Höhe, zumal der Ersatzanspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhanden gewesen sei.

Die Bestimmungen der Insolvenzordnung würden den meisten anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen (OGH 8 Ob 184/00k EvBl 2001/71, 312 = ZIK 2001/41, 22; VwGH 2000/15/0046 ecolex 2004/233, 489; OGH 3 Ob 183/09x ZIK 2010/91).

Darüber hinaus sei gemäß § 20 IO die Aufrechnung im Konkurs nicht zulässig, wenn der Konkursgläubiger nach Eröffnung des Konkurses Schuldner der Masse werde. Dementsprechend würden sich die Einbehaltung des Rückforderungsbetrages von

€ 5.068,09 aus den laufenden Ansprüchen auf Zahlung von Altersteilzeitgeld nach dem Tage der Insolvenzeröffnung und der diesbezügliche behördliche Ausspruch verbieten. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb um Stattgabe ihrer Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit dem Hinweis, dass der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukäme.

7. In Beantwortung der Anfrage des Arbeitsmarktservice an die Beschwerdeführerin vom 08.10.2015 wurde am 12.10.2015 von derem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Gehälter des Herrn

XXXX für die Monate Juni, Juli und anteilig August Insolvenzforderungen seien und diese als solche im Verfahren angemeldet worden seien. Infolge des Forderungsüberganges werde die Dienstnehmerforderung nunmehr durch den Insolvenzausgleichsfonds vertreten. Die Auszahlung des laufenden Bezuges an den Dienstnehmer ab Eröffnung des Verfahrens würde regulär durch die Beschwerdeführerin erfolgen.

8. Mit Bescheid des AMS vom 20.11.2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 04.11.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 16.10.2015 wurde vom AMS gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 keine Entgeltzahlung von der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX erfolgt sei. Der Lohnausgleich sei ein Teil des Entgeltes. Wenn kein Entgelt bezahlt werde, liege auch kein Lohnausgleich vor. Diese Voraussetzung sei für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 nicht gegeben, sodass der Widerruf der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für diese Zeit gemäß § 27 Abs. 8 AlVG zu Recht erfolgt sei.

Dem Beschwerdevorbringen sei entgegen zu halten, dass die ersatzweise vorgenommenen Lohnzahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds nichts daran zu ändern vermögen, denn die Voraussetzung für das Altersteilzeitgeld sei nach § 27 Abs. 1 AlVG dergestalt, dass der Arbeitgeber diesen Lohnausgleich zahle, sodass diesem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden könne. Weiters könne auch dem Vorbringen, aufgrund des beantragten Sanierungsplanes mit einer Quote von 30 % nachträglich von der Verpflichtung, die offenen Löhne zur Gänze bezahlen zu müssen, befreit zu sein, keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, zumal dadurch ersichtlich sei, dass für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 die Altersteilzeitvereinbarung vom 31.07.2014 - als Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes - nicht erfüllt worden sei. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2015 zu Recht der Bezug des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 Abs. 8 AlVG für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 widerrufen wurde. Durch diesen Widerruf sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 5.068,09 entstanden.

Da entgegen der Meldepflichten nach § 27 Abs. 6 AlVG und trotz des Hinweises im Antrag vom 31.07.2014, dass auch Entgeltunterbrechungen zu melden seien, das Unterbleiben der Lohnzahlungen für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 dem Arbeitsmarktservice nicht unverzüglich gemeldet worden seien, sei der unberechtigte Leistungsbezug herbeigeführt worden und es liege der Rückforderungstatbestand gemäß § 27 Abs. 8 AlVG "Verschweigung maßgebender Tatsachen" vor. Die Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 5.068,09 bestehe daher zu Recht.

Bezüglich des Vorbringens, wonach sich die Forderung des angefochtenen Bescheides auf Rückerstattung von € 5.068,09 auf einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beziehe, und somit bestenfalls eine Insolvenzforderung in dieser Höhe bestehe, da der Ersatzanspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhanden gewesen sei, und weiters, wonach die Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung habe und nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung eine Aufrechnung im Konkursverfahren nicht zulässig sei, wurde ausgeführt, dass dem Arbeitsmarktservice ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. In diesem Erkenntnis vom 26.05.2010, ZI. 2010/08/0080, habe der Beschwerdeführer - ebenso wie im vorliegenden Fall - gegen die Rückforderungsansprüche eingewandt, dass es sich um nachträgliche Konkursforderungen handle, welche vom Beschwerdeführer allenfalls in Höhe der Konkursquote zu befriedigen seien, und wurde geltend gemacht, dass es sich bei den gegenständlichen bescheidmäßig ausgesprochenen Rückforderungsansprüchen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - um Konkursforderungen handle. Solche Konkursforderungen seien gemäß § 51 Abs. 1 der Konkursordnung - unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur - vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zustünden, also die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits tatbestandsmäßig bestanden hätten. Dagegen habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen verkenne, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw. den Widerruf der Leistung im Sinne des

§ 24 Abs. 1 oder 2 AlVG voraussetze (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. März 1993, ZI. 92/08/0183). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sei die vom Beschwerdeführer bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen worden; erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf begründe - bei Vorliegen der weiteren in

§ 25 AlVG genannten Voraussetzungen - den Rückforderungsanspruch, über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden worden sei. Erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheides - somit nach Konkurseröffnung - sei daher der Rückforderungsanspruch entstanden. Da auch im beschwerdegegenständlichen Fall der Bescheid am 16.10.2015, sohin nach Insolvenzeröffnung am 27.08.2015, erlassen worden sei, handle es sich - nach Ansicht der belangten Behörde - um keine Insolvenzforderung, sodass die Verpflichtung zum Rückersatz in der Höhe von € € 5.068,09 zur Gänze bestehe. Auch bestehe nach Auffassung der belangten Behörde kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. In Anbetracht des vorliegenden Insolvenzverfahrens, des Umstandes, dass vom laufenden Leistungsbezug durch Aufrechnung der Rückforderungsbetrag zur Gänze eingebracht werden könne und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bedeuten würde, dass die Einbringlichkeit der Rückforderung gefährdet wäre, überwiege das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Einbringlichkeit der Rückforderung, die stärker gewichtet sei, das mit der Beschwerde verfolgte Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 04.11.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.10.2015 sei daher gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.

9. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 26.11.2015 (einlangend) einen Vorlageantrag, in welchem der Antrag gestellt wurde, die Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

10. Am 04.12.2015 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Altersteilzeitvereinbarung vom 31.07.2014, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX , sieht eine Laufzeit von 01.08.2014 bis 30.11.2016 vor, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit des Herrn XXXX von 38,5 Stunden auf 50 %, somit auf 19,25 Stunden pro Woche, vermindert wurde. Als neues Gesamtentgelt wurde ein Betrag in der Höhe von € 3.266,67 brutto (darin enthalten Grundentgelt von € 2.230,00 brutto und Lohnausgleich € 1.036,67 brutto) festgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2015 wurde gemäß § 27 Abs. 8 AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 widerrufen und

ein Betrag von € 5.068,09 an unberechtigt empfangenem Altersteilzeitgeld zum Rückersatz vorgeschrieben, da die Beschwerdeführerin diese Leistung zu Unrecht bezogen hat, weil für diesen Zeitraum keine Lohnzahlungen an Herrn XXXX erfolgt sind. Durch diesen Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 5.068,09 entstanden.

Da entgegen der Meldepflichten nach § 27 Abs. 6 AlVG und trotz des Hinweises im Antrag vom 31.07.2014, dass auch Entgeltunterbrechungen zu melden seien, das Unterbleiben der Lohnzahlungen für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 dem Arbeitsmarktservice nicht unverzüglich gemeldet wurde, ist der unberechtigte Leistungsbezug herbeigeführt worden und es liegt der Rückforderungstatbestand gemäß

§ 27 Abs. 8 AlVG "Verschweigung maßgebender Tatsachen" vor. Die Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 5.068,09 besteht im gegenständlichen Fall zu Recht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Unstrittig ist, dass die Altersteilzeitvereinbarung vom 31.07.2014, abgeschlossen zwischen der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) und Herrn XXXX eine Laufzeit von 01.08.2014 bis 30.11.2016 vorsieht, wobei die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit von Herrn XXXX von 38,5 Stunden auf 50 %, somit auf 19,25 Stunden pro Woche, vermindert wurde. Als neues Gesamtentgelt wurde ein Betrag in der Höhe von € 3.266,67 brutto (darin enthalten Grundentgelt von € 2.230,00 brutto und Lohnausgleich € 1.036,67 brutto) festgelegt.

In Summe erhielt die Beschwerdeführerin in der maßgeblichen Zeit vom 01.06.2015 bis 26.08.2015 Altersteilzeitgeld für den Dienstnehmer Herrn XXXX € 5.068,09 ausbezahlt.

Am 06.10.2015 wurde dem Arbeitsmarktservice durch ein Telefax der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH und einer Abfrage aus der Ediktsdatei bekannt, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Insolvenzverfahren beim Landesgericht XXXX zu AZ.: XXXX eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 27.08.2015 wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und am 08.09.2015 wurde gerichtlich beschlossen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.

Der erkennende Senat gelangt zu der Einschätzung, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 zu Recht widerrufen und € 5.068,09 an unberechtigt empfangenem Altersteilzeitgeld zum Rückersatz vorgeschrieben wurde, da die Beschwerdeführerin diese Leistung zu Unrecht bezogen hatte, weil für diesen Zeitraum keine Lohnzahlungen durch den Dienstgeber an Herrn XXXX erfolgt sind.

Gemäß § 27 Abs. 8 AlVG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen.

§ 27 Abs. 6 AlVG sieht vor, dass der Arbeitgeber alle für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeit maßgeblichen Änderungen unverzüglich dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat. Analog zu § 50 Abs. 1 AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie z.B. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Ändert sich während der laufenden Altersteilzeit eine maßgebende Voraussetzung, ist das Altersteilzeitgeld neu zu bemessen. Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch weg, ist es einzustellen. So hat die Einstellung des Altersteilzeitgeldes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die sich in Altersteilzeit befindliche Person aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).

Gemäß § 27 Abs. 8 AlVG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht des AMS für den hier vorliegenden Fall an.

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass die ersatzweise vorgenommenen Lohnzahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds nichts daran zu ändern vermögen, denn die Voraussetzung für das Altersteilzeitgeld ist nach § 27 Abs. 1 AlVG dergestalt, dass der Arbeitgeber diesen Lohnausgleich zahlt, sodass diesem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden kann. Im vorliegenden Fall erfolgte für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 keine Entgeltzahlung von der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX .

Weiters kann auch dem Vorbringen, aufgrund des beantragten Sanierungsplanes mit einer Quote von 30 % nachträglich von der Verpflichtung, die offenen Löhne zur Gänze bezahlen zu müssen, befreit zu sein, keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, zumal dadurch ersichtlich ist, dass für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 die Altersteilzeitvereinbarung vom 31.07.2014 - als Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes - nicht erfüllt worden ist. Die belangte Behörde ist zu Recht der Auffassung, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2015 zu Recht der Bezug des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 Abs. 8 AlVG für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 widerrufen wurde. Durch diesen Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 5.068,09 entstanden. Da entgegen der Meldepflicht nach § 27 Abs. 6 AlVG und trotz des Hinweises im Antrag vom 31.07.2014, dass auch Entgeltunterbrechungen zu melden sind, das Unterbleiben der Lohnzahlungen für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 dem Arbeitsmarktservice nicht unverzüglich gemeldet worden sind, ist der unberechtigte Leistungsbezug herbeigeführt worden und es liegt der Rückforderungstatbestand gemäß § 27 Abs. 8 AlVG "Verschweigung maßgebender Tatsachen" vor. Die Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 5.068,09 besteht zu Recht.

Bezüglich der Vorbringen, die Forderung des angefochtenen Bescheides auf Rückerstattung von € 5.068,09 beziehe sich auf einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, somit bestehe bestenfalls eine Insolvenzforderung in dieser Höhe, da der Ersatzanspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhanden gewesen sei, die Beschwerde habe ex lege aufschiebende Wirkung und nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung sei eine Aufrechnung im Konkursverfahren nicht zulässig, wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch vom erkennenden Senat auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 26.05.2010, ZI. 2010/08/0080) verwiesen. In diesem Erkenntnis hatte der Beschwerdeführer - ebenso wie im vorliegenden Fall - gegen die Rückforderungsansprüche eingewandt, dass es sich um nachträgliche Konkursforderungen handle, welche vom Beschwerdeführer allenfalls in Höhe der Konkursquote zu befriedigen seien, und wurde geltend gemacht, dass es sich bei den gegenständlichen bescheidmäßig ausgesprochenen Rückforderungsansprüchen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - um Konkursforderungen handle. Der Verwaltungsgerichtshof hatte diesbezüglich klargestellt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen verkenne, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw. den Widerruf der Leistung im Sinne des § 24 Abs. 1 oder 2 AlVG voraussetzt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. März 1993, ZI. 92/08/0183). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ist die vom Beschwerdeführer bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen worden; erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf begründet - bei Vorliegen der weiteren in § 25 AlVG genannten Voraussetzungen - den Rückforderungsanspruch, über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden worden ist. Erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheides - somit nach Konkurseröffnung - ist daher der Rückforderungsanspruch entstanden. Da auch im beschwerdegegenständlichen Fall der Bescheid am 16.10.2015, sohin nach Insolvenzeröffnung am 27.08.2015, erlassen wurde, handelt es sich auch nach Ansicht des erkennenden Senats um keine Insolvenzforderung, sodass die Verpflichtung zum Rückersatz in der Höhe von € € 5.068,09 zur Gänze besteht. Auch besteht kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

Gemäß § 27 Abs. 1 AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Nach Abs. 2 lit. cit. gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

Nach Abs. 3 lit. cit gebührt für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.

Nach Abs. 4 hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsieht, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,

2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und

3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.

Nach Abs. 6 lit. cit. hat der Arbeitgeber jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

Gemäß Abs. 7 lit. cit stellt das Altersteilzeitgeld kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Nach Abs. 8 lit. cit ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 27 Abs. 3 AlVG bestimmt, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.

§ 27 Abs. 6 AlVG sieht vor, dass der Arbeitgeber alle für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeit maßgeblichen Änderungen unverzüglich dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat. Analog zu § 50 Abs. 1 AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie z.B. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Ändert sich während der laufenden Altersteilzeit eine maßgebende Voraussetzung, ist das Altersteilzeitgeld neu zu bemessen. Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch weg, ist es einzustellen. So hat die Einstellung des Altersteilzeitgeldes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die sich in Altersteilzeit befindliche Person aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).

Gemäß § 27 Abs. 8 AlVG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht der Auffassung, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2015 der Bezug des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 Abs. 8 AlVG für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 widerrufen wurde. Durch diesen Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 5.068,09 entstanden. Da entgegen der Meldepflichten nach § 27 Abs. 6 AlVG und trotz des Hinweises im Antrag vom 31.07.2014, dass auch Entgeltunterbrechungen zu melden sind, das Unterbleiben der Lohnzahlungen für die Zeit ab 01.06.2015 bis 26.08.2015 dem Arbeitsmarktservice nicht unverzüglich gemeldet worden sind, ist der unberechtigte Leistungsbezug herbeigeführt worden und es liegt der Rückforderungstatbestand gemäß § 27 Abs. 8 AlVG "Verschweigung maßgebender Tatsachen" vor. Die Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von €

5. 068,09 besteht zu Recht.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2010, ZI. 2010/08/0080, hatte der Beschwerdeführer - ebenso wie im vorliegenden Fall - gegen die Rückforderungsansprüche eingewandt, dass es sich um nachträgliche Konkursforderungen handle, welche vom Beschwerdeführer allenfalls in Höhe der Konkursquote zu befriedigen seien, und wurde geltend gemacht, dass es sich bei den gegenständlichen bescheidmäßig ausgesprochenen Rückforderungsansprüchen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - um Konkursforderungen handle. Der Verwaltungsgerichtshof hatte diesbezüglich klargestellt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen verkenne, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw. den Widerruf der Leistung im Sinne des § 24 Abs. 1 oder 2 AlVG voraussetzt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. März 1993, ZI. 92/08/0183).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ist die vom Beschwerdeführer bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen worden; erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf begründet - bei Vorliegen der weiteren in § 25 AlVG genannten Voraussetzungen - den Rückforderungsanspruch, über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden worden ist. Erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheides - somit nach Konkurseröffnung - ist daher der Rückforderungsanspruch entstanden. Da auch im beschwerdegegenständlichen Fall der Bescheid am 16.10.2015, sohin nach Insolvenzeröffnung am 27.08.2015, erlassen wurde, handelt es sich auch nach Ansicht des erkennenden Senats um keine Insolvenzforderung, sodass die Verpflichtung zum Rückersatz in der Höhe von € € 5.068,09 zur Gänze besteht. Auch besteht kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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