BVwG W162 2112146-1

W162 2112146-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Ausbildung, Einstellung, Praktikumsplatz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2112146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2112146.1.00

Spruch

W162 2112146-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 18.02.2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF wird das Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit ab dem 18.02.2014 eingestellt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.09.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf Seite 4 des Antragsformulars finden sich sämtliche Verpflichtungen der Antragstellerin in Bezug auf das AMS, insbesondere die Meldepflichten bei Unterbrechung des Leistungsbezuges und bei Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung. Zudem führte die Beschwerdeführerin unter Punkt 10 im Antragsformular aus, eine Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester im dritten Ausbildungsjahr zu besuchen.

2. Am 29.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am selben Tag wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu suchen.

3. Am 18.02.2014 wurde eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS aufgenommen, wobei die Beschwerdeführerin Folgendes erklärte: "Ich, XXXX , erkläre, dass ich derzeit eine Privatausbildung als Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester in XXXX mache und ein Praktikum absolvieren muss, das 40 Wochenstunden umfasst. Daher stehe ich dem Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung und melde mich vom Bezug des Arbeitsmarktservice per heute ab."

4. Mit Bescheid des AMS vom 18.02.2014 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld gemäß den §§ 24 Abs. 1, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 18.02.2014 eingestellt werde. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf das Ermittlungsverfahren verwiesen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin niederschriftlich bekanntgegeben, dass sie derzeit eine Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester mache und im Zuge dieser Ausbildung ein Praktikum von 40 Wochenstunden absolviere.

5. Am 17.03.2014 (einlangend) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie machte die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend und führte insbesondere aus, dass es zwar richtig sei, dass sie derzeit eine berufsbegleitende Ausbildung zur Krankenschwester mache und sie im Zuge dessen ein Praktikum absolviere, allerdings sei nicht richtig, dass dieses Praktikum 40 Wochenstunden umfasse. Sie könne sich diese Stundenanzahl über einen Zeitraum von ca. einem Monat frei aufteilen und wären dies ca. 20 Stunden die Woche, so dass sie für die in der Betreuungsvereinbarung getroffenen Wochenstundenanzahl in der Höhe von 20 Stunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Deshalb habe sie sich beim Arbeitsmarktservice gemeldet und diese Ausbildung bis zum Meldung auch berufsbegleitend absolviert. Hinsichtlich der niederschriftlich angegebenen 40 Wochenstunden an Praktikumsdauer führte sie an, dass sie 40 Wochenstunden angegeben hätte, jedoch mit dem Hintergrund, dass man das Praktikum auch in kürzerer Zeit absolvieren könne. Sie hätte damit nicht gemeint, dass sie dies mache. Sie hätte die Frage, die eher diesbezüglich gestellt worden sei, nicht richtig verstanden, auch hätte sie sich nicht vom Bezug des Arbeitsmarktservice abgemeldet. Dies sei der Niederschrift beigefügt worden und der Wortlaut sei ihr erst auf Grund der nunmehrigen Einstellung klar geworden. Sie verwies darauf, dass ihre Deutschkenntnisse sehr gut seien, jedoch würden ihr einige Feinheiten fehlen, so dass sie diese fehlerhafte Angabe gemacht hätte bzw. mit ihrer Unterschrift bestätigt hätte.

Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin während des Gespräches unter Druck gesetzt gefühlt habe und weiters, dass sie darauf sehr emotional reagiert hätte, und dass ihr nicht klar gewesen wäre, was sie unterschrieben hätte. Es sei davon auszugehen, dass in der Niederschrift nicht das protokolliert wurde, was tatsächlich gesagt wurde. Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie in der Betreuungsvereinbarung angegeben hätte, eine Beschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden zu suchen. Ihr derzeitiges Praktikum umfasse ebenfalls 20 Wochenstunden, so dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Weiters wies sie darauf hin, dass sie ihr Praktikum im Zeitraum vom 03.03.2014 bis 06.04.2014 absolvierte - und nicht bereits seit 18.02.2014. Es sei ihr nicht erklärlich, welchen Grund sie also gehabt hätte, sich bereits im Februar beim Arbeitsmarktservice abzumelden, wenn das Praktikum erst im März begonnen hätte. Dies weise darauf hin, dass der Gesprächsverlauf und Inhalt in der Niederschrift nicht das wiedergeben würden, was tatsächlich gesagt worden sei.

Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass die belangte Behörde bezüglich der Ausbildung genauere Erhebungen machen hätte müssen. Es gelte nämlich ausschließlich zu beurteilen, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertige, dass ein Teilnehmer dadurch den Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung stehe. Unzulässig sei es jedenfalls, die Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit eines Werkstudenten mit dem Argument zu verneinen, dass der Arbeitslose trotz Vorliegens einer berufsbegleitenden Ausbildung durch die typische jeder Ausbildung immanente Lernzeit sich dennoch in eine Arbeitslosigkeit ausschließenden Ausbildung befände. Die Beschwerdeführerin verwies auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.09.1997, 97/08/0097; VWGH vom 25.04.2007, 2006/08/0217).

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gemäß § 14 AlVG die lange Anwartschaft erfülle und dies für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nicht unwesentlich sei. Bei einer Ausbildungsdauer, die drei Monate übersteige, was in ihrem Fall vorliege, sei die Arbeitslosigkeit dennoch ausnahmsweise anzunehmen, wenn die lange Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1 Satz AlVG erfüllt sei. Insgesamt stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, den vorliegenden Bescheid aufzuheben, und ihr das Arbeitslosengeld ab 18.02.2014 zuzuerkennen. Weiters beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG.

6. Am 18.03.2014 nahm die zuständige AMS-Mitarbeiterin XXXX zu den Beschwerdepunkten wie folgt Stellung: "Frau XXXX hat bei Termin 29.01.2014 in SZ (Antragsüberprüfung Pkt. 10) angegeben, dass sie derzeit und auf weiteres ein Praktikum für ihre Ausbildung als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu absolvieren hat und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Frau XXXX wurde von mir darüber aufgeklärt, dass sie somit mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch auf AMS-Leistung hat. Frau XXXX hat weiters angegeben, dass sie keine Kapazitäten für etwaige AMS-Kurse hätte, dass sie das Praktikum zu absolvieren hat.

Zur Vorgeschichte aus dem Gedächtnis: Frau XXXX hat in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.09.2013 angegeben, dass sie sich in Ausbildung befindet - jedoch nur am Wochenende und maximal 1-2 Tage pro Monat unter der Woche; da dies die Verfügbarkeit nicht beeinträchtigt hätte (so versichert mir Frau XXXX damals), wurde eine Niederschrift Ausbildung als nicht nötig erachtet. Frau XXXX gab damals an, dass sie sich für diese Ausbildung in XXXX bereits zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet hatte und vertraglich nicht mehr aussteigen kann. Frau XXXX hat EI nachgewiesen, auch wurden VVs an Pt. gesandt und Fr. XXXX hat sich regelmäßig beworben".

7. Die Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde auf die verspätete Übermittlung der Beschwerdevorlage verwiesen. Eine Beschwerdevorentscheidung war durch die belangte Behörde nicht erstellt worden.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMS-Betreuerin zur Kenntnis gebracht, da sich aus dem Akteninhalt nicht ergab, dass diese der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs zugestellt worden wäre. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen zu konkretisieren.

9. Am 17.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde ein, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Sie legte eine Übersicht zum Lehrgang vor, und betonte, dass es sich um eine berufsbegleitende Ausbildung handle und weiters, dass sich tatsächlich wöchentliche Praktikumsstunden im Ausmaß von ca. 20 Stunden ergeben würden. Sie verwies auf folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs: VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0217 und VwGH vom 15.02.2006, Zl. 2004/08/0062. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchte sie um Beiziehung eines Dolmetschers.

10. Am 11.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zunächst wurde der belangten Behörde der ergänzende Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 17.12.2015 zur Kenntnis gebracht. Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR: Vorsitzende Richterin, BF: Beschwerdeführerin, LR: Laienrichter):

"VR zu BF: Ich würde Sie nunmehr bitten, dem Gericht Ihre Beschwerdepunkte kurz darzulegen.

BF: Es war eine dreijährige nebenberufliche Ausbildung. Ich kann sowohl ein Praktikum machen, als auch arbeiten. Zu dieser Zeit war ich aber Praktikantin in diversen Krankenhäusern.

VR: In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (ab 18.02.2014) hat das Praktikum wie viele Wochenstunden gedauert?

BF: Ab dem 18.02.2014 war ich nirgendwo beschäftigt, ich habe nur das Praktikum gemacht.

BF antwortet selbstständig in einem guten Deutsch.

BF: Das kommt darauf an. Das Praktikum war nicht fix 40 Stunden pro Woche.

VR: Vorhalt: Sie haben in Ihrer Beschwerde vom 17.03.2014 ausgesagt, dass dies 20 Wochenstunden gedauert hätte. Was ist nun korrekt? Darüber hinaus ergibt sich aus der von Ihnen eben vorgelegten Bestätigung vom 25.02.2014 ein Gesamtaufwand pro Woche für den Zeitraum 26.09.2011 bis 26.04.2015 von 26,1 Wochenstunden. Bitte erklären Sie das.

Die Bestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 25.02.2014 wird als Beilage./A zum Akt genommen.

BF: Das ist von der Schule angegeben. Ich habe gesagt, dass ich nebenberuflich arbeiten gehen konnte.

VR: Hat das Praktikum ab 18.02.2014 20 oder 40 Wochenstunden in Anspruch genommen?

BF: In der Schule haben sie mich zuerst gefragt, wie viel Zeit ich für 200 Praktikumsstunden benötige. Ich hatte dann z.B. 160 Stunden beim XXXX und dafür gaben sie mir 6 Wochen.

LR2: 200 oder 2000, im Verweis auf die Bestätigung, Praktikumsstunden mehr?

BF: 2000 bezieht sich auf den ganzen Zeitraum. Die 200 konnte ich in Absprache mit der Schule verteilen wie ich wollte. Wenn ich z.B. keine Arbeit hatte, dann konnte ich mehr Praktikumsstunden in dem Monat machen.

VR: Wie viele Stunden haben Sie konkret ab 18.02.2014 gemacht?

BF: Das weiß ich nicht wie viele, ich kann es aber von der Schule holen.

VR: In Ihrer Beschwerde haben Sie jedoch ausgeführt, dass Sie nur 20 Wochenstunden absolviert hätten.

BF: Die Stundenanzahl habe ich selbst bestimmen können, je nachdem ob ich nebenbei gearbeitet habe oder nicht. Die 20 Wochenstunden, die sich in meiner Beschwerde vom 17.03.2014 finden, habe nicht ich hineingeschrieben, sondern die Damen von der Arbeiterkammer.

VR: Wie viele Stunden haben Sie konkret gearbeitet, in diesem Zeitraum ab 18.02.2014?

BF: Ich kann dies in meinem Handy nachsehen.

BF versucht in ihrem Handy an die Information heran zu kommen. Es ist jedoch nicht möglich. In der Folge wird die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom BVwG zur Feststellung dahingehend kontaktiert, wie viele Wochenstunden die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in Ausbildung war.

VR zu BB: Ich würde Sie bitte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen! Auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass in der Beschwerdevorlage bereits darauf verwiesen wurde, dass im Fall der BF nach Ansicht der BB Arbeitslosigkeit vorliege. Ist die Einstellung der Leistung aus Ihrer heutigen Sicht zu Recht erfolgt?

BB: Mit dem Bescheid wurde fälschlich mangels Arbeitslosigkeit eingestellt, weil diese vorliegt. Grundsätzlich ist nach § 12 ALVG jemand der eine Ausbildung besucht nicht arbeitslos. Die BF erfüllt einen Ausnahmetatbestand, weil sie die sogenannte qualifizierte Anwartschaft erfüllt. Im Beschwerdefall ist allerdings die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit fraglich. Fr. XXXX hat am 18.02.2014 gegenüber dem AMS niederschriftlich erklärt, dass sie derzeit ein Praktikum im Ausmaß von 40 Wochenstunden in XXXX absolviert. Bei dieser zeitlichen Auslastung steht sie dem AMS nicht zur Vermittlung zur Verfügung. Ich habe in dieser Verhandlung gehört, dass Fr. XXXX 40 Wochenstunden damals gearbeitet hat. Vielleicht hat sie das auch damals so gesagt.

VR: Bitte erklären Sie mir, wie das Gespräch am 18.02.2014 beim AMS verlaufen ist. Was wurde gesagt?

BF: Es ist schon lange her. So genau erinnere ich mich nicht mehr. Ich sagte, dass ich eine nebenberufliche Ausbildung (Schule) mache.

VR: Vorhalt Niederschrift vom 18.02.2014: Kennen Sie diese Niederschrift, die Sie unterschrieben haben?

BF: Ich weiß, ich habe das unterschrieben. Ich habe das nicht richtig gelesen da ich geweint habe und unter Schock gestanden bin.

VR: Wieso sind Sie unter Schock gestanden und haben geweint?

BF: Weil die Schule so teuer war. Insgesamt hat mich die Schule 20.000,- Euro gekostet.

VR: Haben Sie Ihrer AMS-Betreuerin am 18.02.2014 gesagt, dass Sie ein 40 Wochenstunden dauerndes Praktikum absolvierten?

BF: Nein.

BB: Ist es korrekt, dass dieses Praktikum manchmal 40 Wochenstunden und manchmal weniger gedauert hat?

BF: Ja, genau. Ich konnte mir das aussuchen. Ich hatte ein vorgeschriebenes Stundenausmaß, aber ich konnte es mir selbst einteilen, wann ich es absolviere.

VR: Wie haben Sie sich, Ihrer Erinnerung nach, das Stundenausmaß ausgesucht in diesem Zeitraum?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Haben Sie am 18.02.2014 klar gesagt, dass Sie dem AMS nicht zur Verfügung stehen und dass Sie sich vom Bezug des AMS abmelden?

BF: Nein. Sie hat mir das vorgelesen und ich war im Schock und habe geweint. Ich wusste nicht, was ich unterschreibe.

VR: Wieso haben Sie das unterschrieben, wenn es nicht korrekt ist?

BF: Ich habe geglaubt, dass ich es unterschreiben muss.

VR: Wurden Sie gezwungen, von irgendjemandem, das zu unterschreiben?

BF: Das wurde mir vorgelegt.

VR: Unterschreiben Sie alles, was Ihnen vorgelegt wird?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sprachlich diese zwei Sätze in der Niederschrift verstanden?

BF: Ja.

VR: Wie viele Jahre leben Sie schon in Österreich bzw. arbeiten Sie schon?

BF: Ich habe 2006 mit einer Ausbildung angefangen und seit 2000 bin ich in Österreich.

VR: Festgestellt wird, dass die Deutschkenntnisse der BF gut sind.

VR zu LR1 und LR2: Haben Sie Fragen?

LR1 und LR2: Nein.

VR zu BB: Haben Sie Fragen?

BB: Ja. Nachdem Sie den Bescheid bekommen haben waren Sie bei der Arbeiterkammer. Dort haben Sie eine Beschwerde eingereicht. Hat man Sie da gefragt, ob Sie wieder beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt werden wollen?

BF: Ich weiß nicht. Ich kann mich nur erinnern, dass die Dame böse war.

BB: Ich frage, weil es einen Aktenvermerk gibt vom 17.03.2014, gemacht vom Herrn XXXX . Er hat vermerkt, dass er Sie gefragt hat, ob Sie sich wieder beim AMS anmelden wollen. Sie hätten jedoch keine Anmeldung erwünscht und nur die Beschwerde abgeben wollen. Ist dies korrekt?

BF: Ich erinnere mich nicht mehr. Ich weiß nur, dass dort 100prozentig eine Frau war, als ich die Beschwerde abgeben wollte, und dass sie böse war.

VR: Wollten Sie, nach Erhalt des Bescheides vom 18.02.2014, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder nicht?

BF: Ich wollte vor allem kranken- und sozialversichert sein.

VR: In diesem Zusammenhang verstehe ich diese Aufzeichnung vom 17.03.2014 nicht, wonach Sie keine Anmeldung gewünscht hätten.

BF: Ja, ich wollte nach wie vor arbeitslos gemeldet sein, es hat mir jedoch niemand angeboten.

VR: Aus Ihrer Sicht waren Sie zu dem Zeitpunkt ab 18.02.2014 verfügbar auf dem Arbeitsmarkt in Österreich?

BF: Als Pflegehelferin, ja.

BB: Waren Sie auch arbeitswillig? Wollten Sie einen Job haben?

BF: Ja. Ich habe mich beworben und wollte arbeiten.

VR: Wieso haben Sie sich nicht schon früher beschwert, dass diese Niederschrift nicht stimmt?

BF: Ich kenne mich da nicht so richtig aus.

VR: Ist es möglich, dass Sie der Frau XXXX gesagt haben, dass Sie 40 Wochenstunden Ausbildung machen? Dass es sich um ein Versehen gehandelt hat?

BF: Es ist möglich. Ich habe jedoch nie gesagt, dass es fix 40 Wochenstunden sind.

Die Zeugin Frau XXXX (Z) wird um 11:21 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

Beginn der Befragung von Z:

VR: Können Sie sich an die BF erinnern?

Z: Ja.

VR: Bitte schildern Sie mir das Gespräch am 18.2.2014. Was hat die BF konkret zu Ihnen gesagt?

Z: Ich erinnere mich noch, dass die Fr. XXXX vorgesprochen hat und wir eine Niederschrift aufgesetzt haben, da sie angegeben hat, dass sie ein Praktikum für die Ausbildung zur Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester absolvieren muss. Fr. XXXX hat angegeben, dass das Praktikum 40 Wochenstunden beträgt. Wir haben deshalb eine Niederschrift aufgenommen und das besprochen, weil ich ihr sagen muss, dass wenn Sie die 40 Wochenstunden ein Praktikum macht, sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Somit hat sie, sobald da Praktikum ist, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

VR: Sind Sie sich sicher, dass die Fr. XXXX von 40 Wochenstunden und nicht von 20 oder 30 Wochenstunden geredet hat?

Z: Ja, ich bin mir ganz sicher, sonst hätte ich nicht so reagiert.

VR: Hat Fr. XXXX Ihnen auch einen Ausbildungsplan oder so etwas vorgelegt bzw. ist so etwas üblich?

Z: Wenn der Kunde sich für nicht-verfügbar erklärt, dann ist das für mich klar und wird nicht extra kontrolliert.

VR: Haben Sie Fr. XXXX durch ihre Aussage über die Rechtsfolgen aufgeklärt.

Z: Es war eine kurze Niederschrift. Darin steht, dass der Bezug eingestellt wird.

VR: Wissen Sie noch, ab wann das Praktikum der BF nach ihren Angaben beginnen hätte sollen?

Z: An dem Tag wo sie hier war, lief das Praktikum schon.

VR: Wieso sind Sie sich so sicher, dass das Praktikum am 18.02.2014 schon gelaufen ist?

Z: ich stelle niemandem das Geld ein, wenn es erst in 2 Wochen gewesen wäre. Sie muss mir das gesagt haben. Den genauen Wortlaut weiß ich leider nicht mehr.

VR: Können Sie ausschließen, dass sie am 18.02.2014 gesagt hätte, dass ein Praktikum erst in 1, 2 Wochen beginnt und das Geld trotzdem schon am 18.02.2014 eingestellt hätten?

Z: Ja, das kann ich ausschließen, das würde ich nie machen.

VR: Wie wäre das Prozedere, wenn am 18.02.2014 jemand zu Ihnen kommt und sagt, Sie hätten am 10.03.2014 ein Praktikum. Wie würden Sie da vorgehen?

Z: Ich würde zunächst das Datum verifizieren, auch eine Niederschrift aufnehmen und ab dem Praktikumsbeginn den Bezug einstellen.

VR: Wie lange war Fr. XXXX bei Ihnen schon in Betreuung?

Z: Sie ist 2013 zu mir persönlich gekommen. Sie hat nach ihrem Dienstverhältnis 2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und bei mir abgegeben. Ich überprüfte den Antrag und die Abmeldung vom Dienstgeber.

VR: Wie ist bzw. war das Verhältnis mit der BF?

Z: Sehr gut und konstruktiv. Ich erinnere mich noch daran, da das sehr selten ist, dass sie eine private Ausbildung macht zur Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester in XXXX . Schon damals (2013) habe ich sie gefragt, ob sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es war damals so, dass sie gesagt hat, dass es eine berufsbegleitende Ausbildung ist. Nur am MO und FR hätte sie manchmal nach Graz gemusst. Ich habe das damals nicht als Hinderungsgrund für eine Betreuung gesehen, weil ich das ganz toll fand, dass sie das macht. Fr. XXXX hat immer alle Termine eingehalten, hat Eigeninitiative bewiesen und ging auf alle unsere Stellen immer ein.

LR2: Wenn Sie die Ausbildung gekannt haben, warum haben Sie dann im Jahr 2014 hingenommen, dass Sie mit den 40 Wochenstunden kommt?

Z: Die Ausbildung war ja kompatibel mit den Vorgaben, die wir vom AMS haben. Das Praktikum war der Knackpunkt.

VR: Können Sie sich erinnern, ob es genau über dieses Thema am 18.02.2014 mit der BF Diskussionen gab, um die Verfügbarkeit, über die Konsequenzen?

Z: Wir haben das besprochen. Sie sagte sie macht das Praktikum. Ein Kunde der bis zu 3 Monaten ein Praktikum macht und verfügbar ist, der kann das. Aber jemand der 40 Wochenstunden nicht zur Verfügung steht, dem ist der Bezug einzustellen.

VR an BF: Haben Sie das soweit verstanden?

BF: Ja. Ich habe es so gemeint, dass wenn ich dann, wenn ich keine Arbeit habe, das Praktikum möglichst schnell mache, sonst würde ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

LR2: Können Sie sich noch erinnern, in welcher Stimmung die BF am 18.02.2014 war?

Z: Ich habe in Erinnerung, dass sie ziemlich aufgelöst war und geweint hat, emotional, was ich auch verstehen kann. Ich denke, dass sie wegen der Gesamtsituation geweint hat.

(...)

BB an BF: Haben Sie das so gemeint, dass Sie die Zeit der Arbeitslosigkeit mit dem Praktikum überbrücken bzw. schnell durchziehen wollten?

BF: Das nicht, nein. Es war nicht so, dass ich das Praktikum machen wollte, sondern daneben noch arbeiten wollte, eben 20 Wochenstunden. Wenn ich keine Arbeit gefunden hätte, dann wollte ich das Praktikum möglichst schnell hinter mir haben. Ich stand wirklich unter Druck seitens der Schule. Ich wollte das nicht abbrechen, sonst hätte ich die ganze Schule zahlen müssen.

VR: Haben Sie dann das Praktikum zu diesem Zeitpunkt schnell durchgezogen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

(...)

VR an BF: Vorgelegt wird Ihnen folgendes Ermittlungsergebnis bezüglich der Aufstellung Ihrer geleisteten Praktika. Daraus ergibt sich, wie viele Wochenstunden die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Praktika absolviert hat. Im Zeitraum ab 18.02.2014 scheinen 200 Monatsstunden auf, im Zeitraum ab 03.03.2014 160 Monatsstunden. Wie erklären Sie sich das?

Die Auflistung wird als Beilage./B zum Akt genommen.

BF: Die Auflistung ist korrekt.

VR: Aus dieser Auflistung ergibt sich nun, dass die Praktika im Durchschnitt tatsächlich etwa 40 Wochenstunden gedauert haben, wenn man die 200 Monatsstunden als Grundlage nimmt. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Schule hat mich gefragt wie viel Zeit ich für das Praktikum brauche und wenn ich keine Arbeit hatte, habe ich das Praktikum absolviert. (...)"

11. Am 11.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von XXXX , der Schule für XXXX , ein, welches die geleisteten Praktika der Beschwerdeführerin detailliert auflistete. Diese Auflistung stellte dar, dass die Beschwerdeführerin vom 13.01.2014 bis 27.02.2014 ein Praktikum in der XXXX im Gesamtausmaß von 200 Stunden pro Monat absolviert hat. Im Zeitraum von 03.03.2014 bis 04.04.2014 hat sie demnach ein Praktikum am XXXX Krankenhaus im Gesamtausmaß von 160 Stunden pro Monat absolviert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt, auf dieser Grundlage sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stellt am 10.09.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin führte sie unter Punkt 10 im Antragsformular aus, eine Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester im dritten Ausbildungsjahr zu besuchen.

Am 29.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am selben Tag wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu suchen.

Am 18.02.2014 erklärte die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester derzeit in XXXX ein Praktikum mache, welches 40 Wochenstunden umfassen würde. Sie stünde daher dem Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung und würde sich "per heute" vom AMS-Bezug abmelden.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014 wurde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit ab demselben Tag mit der Begründung eingestellt, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester mache und im Zuge dieser Ausbildung ein Praktikum von 40 Wochenstunden absolvieren würde.

Die Beschwerdeführerin erhob am 17.03.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und wandte ein, dass in ihrem Fall sehr wohl Arbeitslosigkeit vorliege. Zudem wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die Niederschrift vom 18.02.2014 vor der belangten Behörde falsch protokolliert worden wäre, da sie sich unter Druck gesetzt gefühlt hätte und ihr nicht klar gewesen wäre was sie unterschrieben hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage nach dem Ausmaß der Ausbildung nicht richtig verstanden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass ihr derzeitiges Praktikum nur 20 Wochenstunden umfassen würde, weshalb sie der Arbeitsvermittlung im vereinbarten Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden wäre. Der Umstand, dass das Praktikum im Zeitraum vom 03.03.2014 bis 06.04.2014 stattfinden würde, weise weiters darauf hin, dass der Inhalt der Niederschrift nicht das wiedergebe, was sie tatsächlich gesagt hätte. Die Beschwerdeführerin gab an, sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes nicht abgemeldet zu haben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 12 AlVG erfüllt und demnach als arbeitslos gilt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde fälschlich mit Bescheid vom 18.02.2014 das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit gemäß dem §§ 7 und 12 AlVG eingestellt. Richtigerweise erfüllt die Beschwerdeführerin jedoch den Tatbestand der Arbeitslosigkeit, sie erfüllt die sogenannte qualifizierte Anwartschaft.

Im gegenständlichen Fall erfüllt die Beschwerdeführerin jedoch die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nicht. Im gegenständlichen Fall war somit das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mangels Arbeitslosigkeit sondern mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 27.02.2014 eine Stundenanzahl von 200 pro Monat bei der XXXX absolviert hat. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 03.03.2014 bis zum 04.04.2014 eine Stundenanzahl von 160 pro Monat im XXXX Krankenhaus absolviert hat.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Absolvierung eines Praktikums im Ausmaß von jeweils 160 bzw. 200 Stunden pro Monat dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zu gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und in diesem Zuge Ermittlungen anlässlich der Praktikumstätigkeit der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Senates ausführlich befragt und ihr wurde die Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen darzulegen und zu erläutern. Die Beschwerdeführerin war allerdings nicht in der Lage, plausibel und glaubwürdig darzulegen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre.

Die Beschwerdeverhandlung wurde unter Einbeziehung einer Dolmetscherin für die tschechische Sprache (Muttersprache der Beschwerdeführerin) durchgeführt. Der erkennende Senat kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ausgezeichnet sind. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkte sich der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei Unterfertigung der Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice am 18.02.2014 nicht gewusst, was sie unterschreibe und sich während des Gespräches unter Druck gesetzt gefühlt, zudem weiters, dass nicht das protokolliert worden sei, was tatsächlich gesagt worden wäre, nicht der Wahrheit entspricht.

Auch aus der Einvernahme der Zeugin ergibt sich klar, glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 18.02.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich erklärt hat, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester derzeit in XXXX ein Praktikum mache, das 40 Wochenstunden umfassen würde und, dass sie daher dem AMS nicht zur Verfügung stünde und sich "per heute" vom AMS-Bezug abmelden würde. Die glaubwürdigen, nachvollziehbaren und plausiblen Aussagen der einvernommenen Zeugin stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage sowie mit dem weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, welches vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. Aus den von der Schule XXXX übermittelten Unterlagen vom 11.04.2016 ergibt sich nämlich nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Praktikum im Ausmaß von jeweils 160 bis 200 Stunden pro Monat absolviert hat. Demnach wurde die Niederschrift vom 18.02.2014 eben deshalb angefertigt, da die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, dass sie ein Praktikum mit 40 Wochenstunden absolviere. Dies stimmt auch mit dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes überein, woraus sich eben eine Wochenstundenanzahl in diesem Ausmaß und in jedem Fall von weit über 20 Wochenstunden - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im Zuge des Verfahrens vorgebracht, wenngleich sie während der mündlichen Verhandlung einräumte, dass die Daten der Schule der Wahrheit entsprechen würden - absolviert hat.

Zudem erwiesen sich die Beschwerdeausführungen in der Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie ihr Praktikum im Zeitraum vom 03.03.2014 bis 06.04.2014 absolvierte, und nicht bereits seit 18.02.2014, wodurch nicht erklärlich sei, welchen Grund sie also gehabt hätte, sich bereits im Februar beim AMS abzumelden, wenn das Praktikum erst im März begonnen hätte, und dass dies beweise, dass der Gesprächsverlauf und Inhalt in der Niederschrift nicht der Wahrheit entsprechen würden, als völlig diametral zu den Tatsachen. Auch im Zuge der Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Niederschrift ein Praktikum in der XXXX im Gesamtausmaß von 200 Stunden pro Monat absolviert hat. Auch die Aussagen der einvernommenen Zeugin, wonach diese die Leistung sonst sicherlich nicht eingestellt hätte, entsprechen der Aktenlage und erweisen sich für den erkennenden Senat als plausibel und glaubwürdig.

Beweiswürdigend ist sohin in einer Gesamtschau anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen, wonach die Praktikumstätigkeit der Beschwerdeführerin lediglich 20 Wochenstunden in Anspruch genommen hätten, und die Beschwerdeführerin somit verfügbar gewesen wäre, im Widerspruch zur Aktenlage sowie zum vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren stehen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass die in der Beschwerde angeführten 20 Wochenstunden nicht von ihr stammen würden, sondern "die Damen von der Arbeiterkammer" dies vorgebracht hätten. Gegen Ende der mündlichen Verhandlung und nach Vorlage der Auflistung des zeitlichen Ausmaßes des Praktikums räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass dies korrekt sei.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Senat in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin am 18.02.2014 erklärt hat, dass sie derzeit eine Privatausbildung als Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester in XXXX absolviere, hierbei ein Praktikum im Ausmaß von 40 Wochenstunden, und weiters, dass sie demnach dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würde und sich vom Bezug des Arbeitsmarktservice abmelden würde. Der erkennende Senat gelangt sohin in eine Gesamtschau der Umstände auf Grund der Aktenlage sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 auf Grund des persönlichen Eindruckes einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden ist, und sie ein Praktikum mit einer Auslastung von 160 bzw. 200 Stunden pro Monat absolviert hat. Aus diesem Grund gelangt der erkennende Senat in einer Gesamtschau zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung stehen konnte.

Es ist der belangten Behörde nur insofern entgegenzutreten, dass sie das Arbeitslosengeld fälschlicherweise mangels Arbeitslosigkeit ab 18.02.2014 eingestellt hat und dies nicht mangels Verfügbarkeit gemäß dem § 7 iVm § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt hat. Demnach wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Arbeitslosengeld im Fall der Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit am dem 18.02.2014 einzustellen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) - (7) ...".

3. 6 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Ausbildungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt und gilt daher als arbeitslos. Dies wurde im Übrigen selbst von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdeverhandlung sowie der Beschwerdevorlage eingeräumt. Es wurde im gegenständlichen Fall das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 18.02.2014 fälschlicherweise mangels Arbeitslosigkeit eingestellt. Vielmehr wäre im vorliegen Fall zu prüfen gewesen, ob eine Einstellung mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 iVm § 24 AlVG vorzunehmen ist - was nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt. In diesem Sinne war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend mit der Maßgabe abzuweisen, dass im gegenständlichen Fall das Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 iVm § 24 AlVG einzustellen war.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur jemand, der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. § 7 Abs. 2 AlVG führt zusätzlich aus, dass der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), sowie arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen darf und kann demnach eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, jemand, der sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. § 7 Abs. 3 AlVG wurde insofern konkretisiert, als gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt. Abs. 8 bestimmt darüber hinaus, dass eine Person, die eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitenden Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Zi. 1 auch dann erfüllt, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereit hält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch Arbeitswilligkeit, müssten jedoch auch in diesem Fall geben sein (vgl. dazu Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lieferung, Rz. 63ff).

Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc.) daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht erfolgreich dargetan, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Praktikumstätigkeit im Ausmaß von 160 bzw. 200 Stunden pro Monat absolvierte, dem Arbeitsmarkt verfügbar gestanden ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld soll nur derjenige haben, der sich zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithält, und dem darüber hinaus die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich nicht verwehrt ist. Es muss also, um Arbeitslosengeld beziehen zu können, rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Beschwerdeführerin konnte im gegenständlichen Verfahren nicht dartun, das sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum faktisch in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall an der Absolvierung ihres zeitlich umfangreichen Praktikums primär interessiert war und nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Im gegenständlichen Fall ist auch nicht § 7 Abs. 8 AlVG anwendbar, worin festgelegt wird, dass bei Teilnahme an Ausbildungen in der Dauer von nicht mehr als drei Monaten Verfügbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich die arbeitslose Person in Folge der Ausbildungsteilname nur für weniger als 20 bzw. 16 Wochenstunden für eine Beschäftigungsaufnahme bereithalten kann. In den Fällen kurzer Ausbildungen muss demnach das Mindestausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Fall der Beschwerdeführerin ist nicht denkbar, zumal bei einem Ausmaß von 200 bzw. 160 Stunden pro Monat des Praktikums zeitlich keine Möglichkeit besteht, eine angebotene Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit beendet, aufzunehmen.

Im gegenständlichen Fall kommt der erkennende Senat weiters zu dem Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern primär die Absolvierung ihrer Ausbildung war. Für jemanden, der sich einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen der Ausbildung zu (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lieferung, Rz. 167). Im gegenständlichen Fall konnte sich der erkennende Senat zudem ein Bild durch den persönlichen Eindruck im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 machen.

Im vorliegenden Fall war das Arbeitslosengeld ab 18.02.2014 mangels Verfügbarkeit einzustellen, da - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - die Beschwerdeführerin im angegeben Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 7 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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