BVwG L516 2012893-2

L516 2012893-2Bundesverwaltungsgericht11.04.2016

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, zumutbare<br/>Sorgfalt, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 2012893-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2012893.2.00

Spruch

L516 2012893-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des Bescheides zu lauten hat:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs 2 AVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte mit einem am 08.10.2014 an die Post übergebenen und an das "Bundesamt für Fremden- und Asylwesen Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien" adressierten Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 12 15.932-BAW; gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes.

2. Dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 eingelangte und entsprechend der hg Geschäftsverteilung am 14.10.2014 der Gerichtsabteilung L516 zugeteilte Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, weitergeleitet.

3. Zum diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 12.11.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Antrag zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe eine rechtsberatende Organisation aufgesucht, die die Beschwerde verfasst habe, er habe nicht gewusst, was in dem Antrag stehe sowie, dass dieser an die falsche Behörde geschickt worden sei. Er habe den Antrag erhalten, unterschrieben und zur Post gebracht. Zudem habe er neue Asylgründe, da er von seinen Cousins neuerlich angezeigt worden sei.

4. Das BFA wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG idgF, ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II). Begründend führte das BFA dazu - zusammengefasst - aus, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 im Verschulden des Beschwerdeführers liege und somit kein Grund bestehe, dem Antrag Folge zu geben.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem - von ihm zwischenzeitlich bevollmächtigten und beauftragten - rechtsfreundlichen Vertreter am 26.01.2015 zugestellten Bescheid am 05.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt

6. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.03.2015 gemäß § 45 Abs 3 AVG mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach Ablauf der gemäß § 71 Abs 2 AVG zweiwöchigen Frist an die Post übergeben worden sei und sohin verspätet erscheine (Verspätungsvorhalt).

6.1. Der rechtsfreundliche Vertreter gab dazu mit Schriftsatz vom 16.04.2015 eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den - zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen - Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2014 darüber, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den ihm durch Hinterlegung am 31.07.2013 (=Beginn der Abholfrist) zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 12 15.932-BAW, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen worden war, am 14.08.2013 und sohin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an die Post übergeben habe und die Beschwerde am 21.08.2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgrund der falschen Angabe der Adresse mit "Asylgerichtshof, Laxenburgerstraße 36, 1100 Wien" bei der unzuständigen Stelle, nämlich dem Asylgerichtshof eingelangt sei, sodass die umgehend am 22.08.2013 erfolgte Weiterleitung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof an das zuständige Bundesasylamt keine Fristwahrung mehr habe bewirken können (Verspätungsvorhalt). Der Beschwerdeführer gab dazu mit beim Bundesverwaltungsgericht (erst) am 26.09.2014 eingelangten und in deutscher Sprache fremdverfasstem Schriftsatz vom 23.09.2014 (Datum des Schriftstücks sowie der Postaufgabe) eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass das Verständigungsschreiben am 03.09.2014 hinterlegt worden sei, er jedoch von 01.09.2014 bis 16.09.2014 ortsabwesend gewesen sei und das Verständigungsschreiben erst am 17.09.2014 habe abholen können. Am gleichen Tag habe er auch keine Beratungsstelle aufsuchen können, weshalb er eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme beantrage.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2014 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 12 15.932-BAW, gemäß § 22 Abs 3 AsylG idF BGBl Nr 38/2011 iVm §63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.

1.3. Mit einem am 08.10.2014 an die Post übergebenen und an das "Bundesamt für Fremden- und Asylwesen Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien" adressierten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser aufgrund der Adressierung beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 eingelangte Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie den hg Verfahrensakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes nationales Materiengesetz und Verfahrensrecht

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl I Nr 100/2005 idgF (AsylG) anzuwenden.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG ua die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.4. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

3.5. Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3.6. Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs 2). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).

3.7. Zum gegenständlichen Verfahren

3.7.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs 2 AVG mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Berufung [bzw hier: der Beschwerde] auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). Geht man nun im vorliegenden Fall nicht bereits vom Datum der Behebung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014 durch den Beschwerdeführer mit 17.09.2014, sondern selbst von dem für den Beschwerdeführer günstigsten Datum der Kenntnisnahme des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde, nämlich vom Tag seiner schriftlichen Stellungnahme und sohin vom 23.09.2014 aus, erweist sich der am 08.10.2014 an die Post übergebene gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dennoch als verspätet, da gerechnet von diesem 23.09.2014 die Frist gem § 71 Abs 2 AVG mit Ablauf des 07.10.2014 geendet hat.

3.7.3. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers zu dem entsprechenden Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes im Wiedereinsetzungsverfahren vom 31.03.2015 (OZ 2) in seiner Stellungnahme vom 16.04.2015 ausgeführt hat (OZ 3), dass die Umstände des Wiedereinsetzungsantrages betreffend des Einschreiters für den Vertreter nicht mehr im Detail nachvollziehbar seien, da jener erst danach den Vertreter zur Beratung aufgesucht habe, man jedoch bei dem Vorbringen bleibe, dass die Fehler der gesetzlichen Rechtsberatung dem Einschreiter nicht vorwerfbar seien, weshalb ersucht werde, den Antrag angemessen zu beurteilen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung bzw Beschwerde hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages findet gem § 71 Abs 5 AVG auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

3.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gem § 71 Abs 2 AVG als verspätet zurückzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

3.10. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.11. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.12. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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