I403 2122606-1•BVwG I403 2122606-1
I403 2122606-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2122606-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 05.10.2015 (GZ. 1666221031) betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) fünfzig (50) von Hundert (vH) beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 13. August 2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und machte eine Sehbehinderung geltend. Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 2. September 2015, erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), vom 5. Oktober 2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob in der Folge fristgerecht am 6. November 2015 Beschwerde und erklärte, dass er neben der eingeschränkten Sehfähigkeit auch eine Behinderung an den Knien habe. Das Sozialministeriumservice trug einem Arzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie auf, ein neues Gutachten zu erstellen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum ersten Untersuchungstermin am 08. Jänner 2016. Es wurde ein weiterer Untersuchungstermin anberaumt; der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 18. Februar 2016 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliege.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, legte dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2016 Beschwerde und Verwaltungsakt vor und erklärte, dass das Gutachten aus Sicht des Sozialministeriumservice schlüssig sei, dass aber die Zuständigkeit aufgrund des Ablaufes der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. April 2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers erklärt, dass dieser mit dem festgestellten Gesamtgrad von 50% einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Beim Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen somit vor.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.04.2016.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 aus dem Fachbereich Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, dem weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers oder seines rechtsfreundlichen Vertreters widersprochen wurde.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Das Sozialministeriumservice und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten und das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und plausibel, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das erstattete Gutachten unwidersprochen. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, da im Aktengutachten vom 02.09.2015 nur das Augenleiden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden war und dieses - korrekterweise - mit einem Grad der Behinderung von 30% eingeschätzt worden war. Nachdem der Beschwerdeführer auf die vorhandenen orthopädischen Leiden hingewiesen hatte, wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, das von einem Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie am 18.02.2016 erstellt wurde. Dieses noch von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 von Hundert. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde traten beide den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht entgegen.
3.3. Das Sachverständigengutachten vom 18.02.2016 kommt zu folgendem Ergebnis der Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Blindheit links bei Sehminderung rechts
30
2
Zustand nach Knietotalendoprothesen beidseits Subjektive Bewegungs- und Belastungsschmerzen bei endlagig reduzierter Beugefähigkeit beidseits
30
3
Arterielle Hypertonie Gute Einstellung unter Mehrfachtherapie
20
4
Subakromiales Impingement Schulter rechts Fallweise bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen rechts bei deutlichem morphologischen Korrelat aber gut erhaltener Beweglichkeit
10
5
Chronisch degeneratives Lumbalsyndrom Fallweise bewegungs- und belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen bei guter Wirbelsäulenfunktion und entsprechenden alterstypischen morphologischen korrelaten
20
Als Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung wurde von dem Sachverständigen angegeben, dass sich die Leiden 1, 2 und 5 wechselseitig negativ beeinflussen im Sinne einer Steigerung der Einschränkung der funktionellen Gesamtkapazität.
3.4. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.5. Diesen Anforderungen ist das im Verfahren eingeholte Gutachten nachgekommen. Durch dieses Gutachten wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % objektiviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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