I403 2119148-1•BVwG I403 2119148-1
I403 2119148-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2119148-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 30.11.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 3. November 2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag waren neben einem Meldezettel ein neurologischer Befundbericht der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Neurologie, vom 20.10.2014 mit der Diagnose "multiple Sklerose, schubhaft remittierender Verlauf" sowie ein Attest des Hausarztes vom 30.10.2014, in dem auf die mit der Grunderkrankung in Zusammenhang stehende Müdigkeit und auf Erschöpfungszustände hingewiesen wurde, beigelegt.
2. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), beauftragte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit einem Sachverständigengutachten. Diese kam nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 16.12.2014 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine "demylinisierende Erkrankung mittleren Grades unteres Richtmaß bei Feinmotorikminderung, Neigung zu Krämpfen, Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Intervalltherapie" unter Positionsnummer 04.08.02 der Einschätzungsverordnung und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde am 13.01.2015 ein Behindertenpass ausgestellt.
3. Am 08.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung. Auf Basis des unter Punkt 2 angeführten Gutachtens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2015 verständigt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 26.06.2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr lange Wegstrecken aufgrund des Fatigue-Syndroms schwerfallen würden; aufgrund der Lage ihres Arbeitsplatzes sei sie im Winter jedenfalls auf das Auto angewiesen. Sie habe außerdem ständig das Gefühl auf die Toilette zu müssen (Detrusor-Hyperreflexie); sie wies auf einen Expanded Disability Status Scale (EDSS) von bis zu 3,5 hin. Zugleich beantragte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Es wurde ein Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.07.2015 nachgereicht, in dem die folgenden Einschränkungen festgehalten wurden:
"Sensibilitätsstörungen der oberen Gliedmaßen; Fatigue-Syndrom; schnelle Ermüdbarkeit der Beinmuskulatur; wiederkehrende Spastik im Oberbauch und in der rechten Oberschenkelmuskulatur; phasenweise Gangunsicherheit; Dranginkontinenz". Die Beschwerdeführerin wurde von der belangte Behörde aufgefordert ein aktuelles neurologisches Attest vorzulegen.
5. Die Beschwerdeführerin legte einen neurologischen Befundbericht der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Neurologie, vom XXXX vor, in dem über eine erhöhte Tagesmüdigkeit im Sinne eines mäßig ausgeprägten Fatigue-Syndroms und über eine Zunahme der Blasenprobleme berichtet wurde. In der Folge wurde ein weiteres Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Neurologie in Auftrag gegeben. Dieser kam im Gutachten vom 10.10.2015 nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass eine "demylinisierende Erkrankung mittleren Grades unteres Richtmaß bei Feinmotorikminderung, Neigung zu Krämpfen, Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Intervalltherapie, Sensibilitätsstörungen" unter Positionsnummer 04.08.02 der Einschätzungsverordnung und ein Gesamtgrad der Behinderung von 55 vH vorliege. Es wurde eine homonyme Hemianopsie und eine spastische Gangstörung festgestellt und unter der Frage nach einer schweren Erkrankung des Immunsystems vermerkt: "Multiple Sklerose". Dem Gutachten wurde am 11.11.2015 vom Leitenden Arzt des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde nicht zugestimmt.
6. Der Leitende Arzt des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, ein Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für HNO, erstellte auf Basis der Aktenlage am 18.11.2015 ein Gutachten, in dem er einen Gesamtgrad der Behinderung von 60vH feststellte und eine schwere Erkrankung des Immunsystems verneinte.
7. In der Folge wurde der neue Grad der Behinderung in den Behindertenpass eingetragen.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und dass unter Punkt 6 angeführte Gutachten als Begründung dem Bescheid beigelegt.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.12.2015 Beschwerde und begründete dies damit, dass es ihr nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft zurückzulegen. Sie müsse, zumindest an schlechten Tagen, nach kurzer Zeit Pausen einlegen. Sie habe bereits um Versetzung angesucht, müsse aktuell aber die Strecke von Innsbruck nach Kitzbühel täglich mit dem Auto zurücklegen, da sie die 10minütige Strecke vom Bahnhof zur Schule, an der sie beschäftigt sei, nicht zu Fuß bewältigen könne. Aufgrund ihres Fatigue-Syndroms fange sie nach kurzem Marsch an zu schwitzen und zu zittern und habe das Bedürfnis sich niederzulegen.
10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2016 vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht gab ein weiteres Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Neurologie in Auftrag, um festzustellen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.
12. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 kam der Facharzt zum Ergebnis, dass ihr dies nicht zumutbar sei. Dieses Sachverständigengutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, wobei von Seiten der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben wurde. Das Sozialministeriumservice erklärte mit Schreiben vom 15.02.2016, dass man sich dem Gutachten anschließe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 04.04.1984 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.
1. 2 Die Beschwerdeführerin leidet - in Folge ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose - an einer spastisch-ataktischen Gangstörung mit ausgesprochener Fatigue-Symptomatik und Inkontinenz.
1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen nicht zuzumuten.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom Februar 2016, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von den Parteien nicht entgegengetreten wurde. Dieses Gutachten kommt zur Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch-entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems (Multiple Sklerose) leide und eine spastisch-ataktische Gangstörung sowie eine Feinmotorikstörung an der oberen Extremität rechts gegeben sei. Daneben bestehe eine ausgesprochene Fatiguesymptomatik und eine Harndranginkontinenz; längere Gehstrecken seien für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbar. Aus diesen Gründen sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aus fachärztlich-neurologischer Sicht nicht zumutbar.
2.3. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass im Vorfeld vom Leitenden Arzt der belangten Behörde ein Aktengutachten erstellt worden war, in welchem von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen worden war. Nachdem für die Beurteilung der Zumutbarkeit aber insbesondere auch das Gangbild zu berücksichtigen ist, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem nach persönlicher Begutachtung erstellten, aktuellen Gutachten an, zumal auch die belangte Behörde dieses Gutachten als schlüssig und vollständig anerkennt.
2.4. Somit ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Multiple Sklerose Erkrankung an verschiedenen Funktionseinschränkungen leidet, welche ihr das Zurücklegen einer Fußstrecke von 300 m unzumutbar machen.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Aufgrund der technischen Natur des Falles, dem Umstand, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen blieb und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom Februar 2016 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin längere Gehstrecken nicht bewältigen könne und ihr aus neurologischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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