BVwG W159 1241591-2

W159 1241591-2Bundesverwaltungsgericht08.04.2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Desertion, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1241591-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1241591.2.00

Spruch

W159 1241591-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Angola gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.01.2012, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, gelangte bereits am 04.12.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 05.02.2002 wurde er erstmals durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Er gab an, Staatsangehöriger von Angola sowie römisch-katholisch zu sein und der Volksgruppe Bakongo anzugehören. Sein Reisepass sei im Elternhaus verblieben. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und sei Taxifahrer gewesen. 1992 sei er als Angehöriger des angolanischen Heeres in den Bürgerkrieg verwickelt worden. An sonstigen Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen und sei er auch nicht Mitglied bewaffneter Gruppierungen gewesen. Er sei bei einer Art Eingreifpolizei gewesen, die bei Streiks und Protesten eingegriffen habe. Er habe dort die Funktion eines Ausbildners gehabt, aber keinen Dienstgrad. Das sei auch der Grund gewesen, warum er gegangen sei. Er habe nur 8 Jahre Schulbildung gehabt. Nach vier Jahren habe man Ausbildner sein dürfen. Seine Kaserne sei in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Der Name der Einheit sei XXXX gewesen. Dies sei eine Abkürzung einer längeren Bezeichnung, die ihm nicht mehr in Erinnerung sei. Der Kommandant der Einheit habe XXXX geheißen. Er habe die Leute in Schießen, Laufen und Bergausbildung instruiert und zwar hätten sie mit einer XXXX geschossen. Das Kaliber der XXXX sei ihm allerdings nicht mehr in Erinnerung. Er könne nicht zurück, weil ihn die Militärbehörden finden würden und ihm seine Flucht als Vaterlandsverrat auslegen würden und ihn ins Gefängnis werfen würden. Seine Mutter habe gesagt, dass er geflohen ist, damit sie selbst nicht mehr von den Behörden behelligt werde. Er möchte in Österreich arbeiten.

Der Beschwerdeführer legte ein angolanisches Familienstammbuch vor sowie eine Lenkerberechtigung für Berufskraftfahrer, wobei sich bei Dokumentenuntersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskrichen vom 24.07.2003, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 04.12.2001 gem. § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Angola gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend (kurze) Feststellungen zu Angola getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder eine mögliche Bedrohung seitens der Behörden konkretisieren habe können noch über irgendwelche militärischen Grundkenntnisse verfügen würde, sodass sein Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG seien bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Dem Antragsteller würde keine Verfolgung im Sinne der GFK drohen und ergäbe sich eine solche aus der allgemeinen Lage im Heimatland ebenfalls nicht. Die Behörde sei daher zur Annahme gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe dafür bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Angola einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Asylwerber erhob dagegen Beschwerde, damals vertreten durch den Flughafen- Sozialdienst, wobei er den ursprünglich angegebenen Namen XXXX auf XXXX richtig stellte. Er sei 1994 im Alter von 19 Jahren zum angolanischen Militär zwangsrekrutiert worden und sei bis 1996 Ausbildner gewesen. Damals hätten sie Angehörige der Unita festgenommen, die sich mit Edelsteinen freigekauft hätten. Von einem Teil der Edelsteine habe er sich einen Kleinbus gekauft und sei in den folgenden Jahren als Taxifahrer tätig gewesen. Da in Angola Männer bis zum Alter von 35 Jahren zum Militär eingezogen werden könnten, sei er im August oder September 2001 zur Armee vorgeladen worden. Er habe jedoch keineswegs zum Militär zurückwollen und sei er dann im September 2001 vier Mal von Soldaten in seinem Elternhaus gesucht worden. Daraufhin habe er das Heimatland verlassen. Es folgte ein Vorbringen über die schlechte Menschenrechtssituation in Angola und ein (formularmäßiges) Vorbringen zur Unzulässigkeit des Refoulments.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.01.2008, Zahl XXXX wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen und dies mit der fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers (Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung, insgesamt vier Verurteilungen) begründet. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 31.03.2008, Zahl XXXX vollinhaltlich bestätigt. Nach Einstellung und Fortsetzung des Asylverfahrens entschied der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2011, Zahl XXXX über die eingebrachte Beschwerde dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass das Bundesasylamt keine eingehende Befragung des Asylwerbers hinsichtlich seiner Einstellung zur angolanischen Armee und worauf sich seine ablehnende Haltung zu seiner Tätigkeit als Ausbildner stütze, vorgenommen habe und insbesondere auch zu dem Umstand, in welcher Form er seine ablehnende Haltung gegenüber dem Militär artikuliert habe und wie dieses darauf reagiert habe. Außerdem seien die Feststellungen zu Angola zu rudimentär gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 30.12.2011 durch das Bundesasylamt ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, dass er geringfügig bei der XXXX als Straßenreiniger arbeite, ansonsten jedoch in Grundversorgung sei. Er habe in Österreich eine Freundin und habe auch schon einen 6-monatigen Deutschkurs besucht, jedoch noch kein Diplom erlangt. Er gehe manchmal in die Kirche und kommuniziere mit Menschen aus der ganzen Welt über Facebook, nicht jedoch mit seiner Familie, da er nicht wisse, wo sich diese befinde. Er leide an Epilepsie und legte auch einen diesbezüglichen Befund vor. Er habe in Angola traditionell geheiratet, seine Frau sei jedoch dann verstorben. Seit drei Jahren lebe er mit seiner Freundin in Österreich zusammen. Sie heiße XXXX, den Familiennamen wisse er nicht. Sie sei Österreicherin aus XXXX. Er habe in Afrika einen Sohn, mit diesem jedoch den Kontakt verloren. Er habe ihn bei seinen Eltern in Angola zurückgelassen. Angeblich würden sich seine Eltern in den Nachbarländern Kongo oder Namibia aufhalten.

Gefragt nach seinen Fluchtgründen, gab er an, dass er den verpflichtenden Militärdienst geleistet habe und nachdem er das Militär verlassen habe, vom Sicherheitsdienst nach ihm gesucht worden sei. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten die Tür aufgebrochen und seine Mutter ausgepeitscht. Er sei dann geflohen. 1992 sei er zwangsweise einberufen worden und habe er bis zum Jahr 2000 Militärdienst geleistet, dann sei er geflohen. Nach seiner Desertion sei er noch ca.6 Monate in Angola aufhältig gewesen. Über Vorhalt, dass es 2002 eine Amnestie gegeben habe, führte er aus, dass dies nur gesagt werde, aber nicht eingehalten. Er befürchte nach wie vor Verfolgung wegen seiner Desertion im Jahre 2000. Er sei kein einfacher Soldat, sondern ein Instruktor und daher Geheimnisträger gewesen. Er habe neuhinzugekommene Soldaten trainiert, und zwar eine Art Kampftraining. Er sei erster Sergeant gewesen. Begonnen habe er mit der Ableistung des Militärdienstes, als er 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei. Über Vorhalt, dass er davon gesprochen habe, mit 18 oder 19 zum Militär eingezogen worden zu sein, gab er an "mehr oder weniger". Er habe es nicht so genau gewusst. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Befragung lediglich von einem vierjährigen Militärdienst von 1992 bis 1996 gesprochen habe, gab er an, dass vier Jahre davon Krieg gewesen seien. Über Vorhalt, dass er den Angaben der früheren Einvernahme zufolge von 1996 bis 2001 als Taxifahrer tätig gewesen sei, gab er an, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Er sei nicht sehr lange Taxifahrer gewesen. Weiters wurden ihm Länderfeststellungen vorgehalten und eine Anfrage bei der Staatendokumentation hinsichtlich der Amnestie und der Anwendung auf den Beschwerdeführer eingeholt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.01.2012 wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 04.12.2001 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II gem. § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 AsylG dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchteil III nach diesen Bestimmungen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola für unzulässig erklärt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Festgestellt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer Epileptiker sei, weiters wurden länderspezifische Feststellungen getroffen. Wegen grober Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben im Jahre 2001 und 2011 sprach die Behörde dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ab. Rechtlich wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe, die zur Ausreise geführt hätten, glaubhaft darzulegen. Weiters fehle es den Fluchtgründen an der erforderlichen Aktualität, da der Beschwerdeführer unter eine im April 2002 erlassene Amnestie falle und ihm wegen Desertion keine strafrechtliche Verfolgung drohe und sei auch nicht grundsätzlich jeder Bürger des Landes in Angola einer Verfolgung oder akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu Spruchteil II. wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragstelle keine Gefährdungslage, bezogen auf seine Person, im Zusammenhang mit den Gründen der Ausreise glaubhaft habe machen können. Aufgrund Grund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Notwendigkeit einer (dauernden) medizinischen Behandlung sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Angola aufgrund der dort herrschenden mangelnden medizinischen Versorgung er in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Daher bedeute eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere des Art. 3 EMRK. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 130 1. Fall StGB) sei ihm jedoch kein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen gewesen, die Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat jedoch für unzulässig zu erklären.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen Spruchpunkt I. und II. Beschwerde und beantragte, ihm den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen. Die Beweiswürdigung würde insoferne kritisiert, als sich die vorgeworfenen Widersprüche nicht auf die Hauptpunkte seines Vorbringens beziehen würden, sondern sich hauptsächlich auf die Angabe von Zeitpunkten und Zeitspannen beziehen würden. Er habe bereits klargestellt, dass er bis 1996 gekämpft habe und die restliche Zeit beim Militär nicht gekämpft habe. Eine Strafe wegen Desertion sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig und daher als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Begriff des Verbrechens (§ 17 StGB) ein lediglich formaler sei, der nur an das angedrohte Strafmaß anknüpfe, aber keine Güterabwägung zulasse, welche aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich sei. Bei einer solchen Güterabwägung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Straftaten in Zusammenhang mit einer starken Alkoholisierung gestanden seien. Er habe seinen Lebenswandel in der Zwischenzeit jedoch geändert. Außerdem habe er lediglich geringfügige Diebstähle und dies wegen seiner Mittellosigkeit begangen. Die strafrechtliche Verurteilung sei daher keine schwere Straftat im Sinne der Richtlinie des Ratens 2004/83/EG gewesen. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer erteilte an Rechtsanwalt XXXX Vollmacht, welcher auch Akteneinsicht nahm, aber mit Schriftsatz vom 03.12.2014 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gab.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte - nach Richterwechsel - eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.12.2015 an, zu der der Beschwerdeführer verspätet und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niemand erschien. Der Beschwerdeführer wurde von einer Mitarbeiterin der XXXX begleitet, welche einen Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 07.09.2015, eine Bescheidausfertigung des AMS XXXX für die Tätigkeit als Schneeschaufler vom 13.11.2015 bis 30.04.2016, ein Unterstützungsschreiben der XXXX vom 09.12.2015, einen Sozial-Versicherungsdatenauszug, sowie Teilnahmebestätigungen an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt und an Deutschkursen (im Niveau A1) vorlegte. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wies darauf hin, dass er sein erstes "Interview" 2001 (richtig 2002) hatte und sein zweites 2011 und ersuchte zu berücksichtigen, dass viel Zeit vergangen sei und dass man einiges vergesse. Befragt, ob er sein Vorbringen irgendwie korrigieren oder ergänzen möchte, gab er an, dass es ihm angolanischer Patriot im Herzen weh tun, wenn das Gericht dies nicht akzeptiere, aber vielleicht sei dies auch nicht so wichtig(?) Er gehöre der Volksgruppe Bakongo an und sei katholischer Christ. Seine Mutter stamme aus der Demokratischen Republik Kongo, sein Vater sei Angolaner. Dieser sei noch in der Kolonialzeit in die Demokratische Republik Kongo gegangen und habe dort studiert und seine Mutter kennengelernt und sei dann mit ihr nach Angola zurückgekehrt. Er sei selbst in XXXX, Angola geboren und habe bis zu dem Zeitpunkt, als er Probleme bekommen habe, immer in Luanda, Angola gelebt. Nunmehr lebe er schon 15 Jahre in Österreich und habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Er habe 8 Klassen die Schule besucht und dann weiter Informatik gelernt. Er sei in Angola nicht (staatlich) verheiratet gewesen, habe aber einen Sohn. Befragt, wovon er in Angola gelebt habe, gab er an, dass es in Afrika nicht so sei wie in Europa. Eine Mutter könne auf den Markt gehen und Salat und Tomaten verkaufen und davon lebe die Familie.

Auf die Frage, wann und wie er in Angola zum Militär eingezogen worden sei, gab er im Wesentlichen an, dass während der Zeit des Krieges jeder Angolaner beim Militär gewesen sei. An die Daten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er gab an, dass er ungefähr drei bis vier Jahre beim Militär gewesen sei. Sicher sei er sich nicht. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme im Jahre 2002 (AS 19) gesagt habe, dass er bis 1996 beim Militär gewesen sei, bei der zweiten Einvernahme (AS 349) jedoch bis zum Jahre 2000, gab er lediglich an, dass jemand, der in Angola ein Patriot sei, beim Militär sei. Konkret gefragt, welche militärische Funktion er gehabt habe, gab er an, dass er junge Leute trainiert habe. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme beim BAT 2000 (AS 21) angegeben habe, dass er Mitglied einer Eingreiftruppe gegen Streiks und Proteste gewesen sei, bei der Einvernahme 2011 jedoch, dass er ein Instruktor für das Kampftraining gewesen sei (AS 349), führte er im Wesentlichen ausweichend aus, dass ihm versprochen worden sei, dass er aufgrund seiner Krankheit ein Papier bekommen würde, mit dem er arbeiten könnte. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme (AS 21) behauptet habe, dass er gar keinen Dienstgrad gehabt habe, gab er an, dass er Sergeant gewesen sei. Gefragt, wie er seinen Armeedienst beendet habe, gab er an, dass er flüchten habe müssen, da vielen Freunden, mit denen er gemeinsam gelernt habe, heute Körperteile fehlen würden oder heute tot wären. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme (AS 19) angegeben habe, dass er sich 1996 von der Armee freigekauft hätte, bei der zweiten Einvernahme (AS 349) jedoch, dass er im Jahre 2000 desertiert wäre, gab er an, dass man sich nicht von der Armee freikaufen könne. Nach der Beendigung des Armeedienstes habe er als Taxifahrer gearbeitet, er glaube, 6 bis 7 Monate. Über Vorhalt, dass er beim BAT im Jahre 2002 angegeben habe, dass er fünf Jahre Taxifahrer gewesen sei, gab er an, dass man verstehen müsse, dass das in Afrika anders sei als in Europa. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass er nicht mehr beim Militär habe sein wollen, nachdem er gesehen habe, was mit seinen Kollegen passiert sei. Als er desertiert sei, habe die Polizei und die Nachbarn den Sicherheitsdienst informiert. Er habe deswegen dann immer wo anders geschlafen, da Zuhause nach ihm gesucht worden sei. Deswegen habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Vor seiner Ausreise sei der Sicherheitsdienst 4 bis 5 Mal bei ihm gewesen, auch nach seiner Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass noch nach ihm gesucht werde. Gefragt, ob seine Mutter auch Probleme mit dem Sicherheitsdienst gehabt habe, gab er an, dass er seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr habe und er nicht einmal wisse, ob sie noch lebe. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme 2011 gesagt habe, dass seine Mutter ausgepeitscht worden sei und ob dies nicht stimme, gab er an, ja, weil er keinen Kontakt mehr mit ihr habe (?). An das Datum der Ausreise könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe einen Sohn, aber auch mit diesem schon länger Zeit nicht mehr gesprochen. Er habe ihn nicht mehr erreichen können. Seine frühere Lebensgefährtin sei schon länger tot. Er weiß auch nicht, ob seine Eltern noch am Leben wären.

Befragt nach konkreten gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er epileptische Anfälle habe. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass diese Krankheit sein ganzen Leben andauern werde und er keine Sicherheit für ihn gebe, dass er nicht auch auf der Straße umfalle. Wenn er Medikamente nehme, könne diese Krankheit gemildert werden, aber sie sei trotzdem noch da. Er müsse täglich in der Früh und am Abend das Medikament XXXX nehmen. Befragt, ob er wisse, ob es dieses Medikament auch in Afrika gebe, verwies er auf eine Nachschau des Bundesasylamtes im Internet, wonach eine Behandlung dieser Krankheiten in Angola nicht möglich sei. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er früher auf der Straße habe schlafen müssen, heute tue ihm das leid. Er glaube nicht, dass er so etwas wieder machen würde. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem insgesamt 9 Verurteilungen aufscheinen, davon zwei wegen eines Verbrechens (§ 130 StGB).

Gefragt, ob er in Österreich verheiratet sei oder ob er in einer Lebensgemeinschaft lebe, gab er an, dass er österreichische Freundinnen habe. Kinder habe er hier keine. Er habe hier in Österreich schon viel gearbeitet, derzeit als Straßenkehrer und wenn es schneit als Schneeschaufler. Er habe auch schon Kurse besucht und könne auch als Tischler und als Schlosser arbeiten. Er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft der XXXX in XXXX. Früher habe er auch Zeitungen verkauft. Er habe genug österreichische Freunde. Jetzt sehe er Österreich als seine Heimat an und möchte sein früheres Leben abschließen. Bei einer Rückkehr nach Angola würde er zwei Probleme haben, nämlich die lange Zeit, die er inzwischen in Österreich gewesen sei und außerdem würde er wegen seiner Krankheit in Angola sterben.

Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass das Gesundheitssystem in Angola weiterhin in einem desolaten Zustand sei und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet sei. Sie beantragte weiters im Hinblick auf den Prüfungsbeschluss des VfGH vom 03.07.2015 die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dem VfGH gem. Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG vorzulegen.

Den Verfahrensparteien wurden folgende Dokumente gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht:

1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola vom 08.05.2015,

2. ACCORD - Anfragebeantwortung Nr. a9411-1 vom 23.11.2015 betreffend Personen, die aus der angolanischen Armee desertiert sind,

3. ACCORD - Anfragebeantwortung Nr. a9411-2 vom 23.11.2015 betreffend Behandlungsmöglichkeiten für Epilepsie in Angola.

Dier Beschwerdeführervertreterin nahm diese Dokumente zur Kenntnis und erstattete dazu keine Stellungnahme.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zahl W 159 1241591 wurde die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3, in eventu des § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idgF wegen Verfassungswidrigkeit beantragt, dies wurde im Wesentlichen mit dem bereits erwähnten Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 begründet, wo der VfGH selbst ausgeführt hat, dass eine Vorschrift als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (weil gegen den Gleichheitssatz verstoßend) angesehen wurde, in denen ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles alle Fälle nur nach der Strafdrohung zu beurteilen seien, wobei es an der nötigen Flexibilität mangle. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zl. G 440/215-14 wurden die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurden die Anfechtungen wohl als zulässig erklärt, in der Sache jedoch mit einer rein strafrechtlichen Argumentation hinsichtlich der Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen diese abgewiesen und festgestellt, dass es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liege, an die Unterschiedlichkeit von Verbrechen und Vergehen zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Angola und wurde am XXXX in XXXX, Angola geboren, gehört der Volksgruppe Bakongo an und ist katholischer Christ. Er besuchte zunächst acht Jahre die Grundschule und anschließend eine Informatikschule. In Angola war er zunächst beim Militär und anschließend als Taxifahrer tätig. Nähere Feststellungen zu diesen Tätigkeiten können ebenso wenig wie zu seinen Fluchtgründen getroffen werden, weil es an glaubwürdigen Angaben fehlt.

Der Beschwerdeführer gelangte bereits am 04.12.2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Seither ist er in Österreich aufhältig. Mit seiner Familie, einschließlich seinem Sohn in Angola, hatte er schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Er leidet unter epileptischen Anfällen und muss dauernd (lebenslang) bestimmte Medikamente nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.09.2003, wegen §§ 15, 127 und 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

2. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 28.04.2005 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

3. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 26.08.2005 wegen §§ 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

4. Mit Urteil des BG Fünfhaus vom 12.07.2006 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren

5. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 07.11.2007 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

6. Mit Urteil des BG Favoriten vom 07.09.2010 wegen §§ 287/1, 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen § 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafen von 14 Monaten (unbedingt) und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.12.2012 wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (unbedingt).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Schneeschaufler vom 13.11.2015 bis 30.04.2016. Er hat schon seit dem Jahre 2010 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX gearbeitet (Schneeschaufler, Freiflächenarbeiter). Er wohnt in einem betreuten Wohnprojekt der XXXX und hat einen Deutschkurs im Niveau A1 absolviert.

Zu Angola wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf 5 Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Seit 1979 - und seit den Wahlen von September 2008 und 2012 auch demokratisch legitimiert - hat José Eduardo dos Santos das Amt des Staatspräsidenten inne. Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 31 Kabinettsmitgliedern, davon bekleiden acht Frauen ein Ministeramt. Die Nationalversammlung Angolas, die Assembleia Nacional, ist als Ein-Kammer-Parlament das höchste Regierungsorgan, ihre Legislaturperiode dauert vier Jahre. Sie fördert die Festsetzung der Staatsziele, erlässt Gesetze und trifft Entscheidungen grundlegender Fragen bezüglich des Staatslebens. Von den 220 Abgeordneten der Nationalversammlung werden 130 mittels einer nationalen Liste, 90 Abgeordnete mittels Provinzlisten gewählt. Jede der 18 Provinzen entsendet dabei fünf Abgeordnete ins Parlament. Der Frauenanteil im Parlament liegt bei gegenwärtig 34 Prozent, gesetzlich sind 30 Prozent vorgeschrieben (GIZ 3.2015a).

Im August 2012 fanden die zweiten Parlamentswahlen nach 1992 statt. Dabei konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 71,84 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2008 halten (81,64 Prozent), sie verfügt jedoch weiter über eine Zweidrittelmehrheit. Die stärkste Oppositionspartei UNITA konnte ihr Ergebnis von 2008 (10,39 Prozent) mit 18,66 Prozent annähernd verdoppeln. Das Parteienbündnis CASA-CE, welches erst wenige Monate vor der Wahl als Abspaltung von UNITA in die Parteienlandschaft eingetreten war, konnte 6 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinen. Die Wahlbeteiligung war mit etwa 60 Prozent vergleichsweise niedrig (AA 10.2014).

Die MPLA hatte ihre Zweidrittelmehrheit dafür genutzt, sich 2010 vom Parlament eine Verfassungsänderung bestätigen zu lassen; in Zukunft wird der oder die Vorsitzende der Mehrheitspartei automatisch Staatspräsident, das gleiche gilt für seinen Stellvertreter. Mit diesem Verfassungscoup hat sich Staatspräsident José Eduardo dos Santos seine Macht auf ewig gesichert. Als Staatschef kontrolliert er sämtliche Staatsorgane, er ist zugleich Regierungschef, aber dem Parlament gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Mit dieser Verfassungsänderung treten die autoritären Züge des politischen Systems noch stärker zu Tage. Von einer Gewaltenteilung kann man kaum noch sprechen (GIZ 3.2015a).

Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 24,3 Millionen, davon allein 26% in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62% (AA 10.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 6.5.2015). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2015a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Die Zukunftsaussichten der größtenteils jungen Bevölkerung - zwei Drittel der Angolaner sind jünger als 25 Jahre- sind jedoch ein potentieller Unruheherd. Mangelnde Ausbildungsplätze und die mit rund 44 Prozent hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2014).

Quellen:

2.1. Exklave Cabinda

Seit Jahrzehnten gibt es starke separatistische Bestrebungen in Cabinda. Bis 1975 unterstanden Angola und Cabinda Portugal. Auch Cabinda erhoffte sich vom Rückzug Portugals die Chance auf einen eigenen Staat. Aber noch bevor es so weit kommen konnte, besetzte Angola mit kubanischer Hilfe die städtischen Zentren Cabindas. Zwar anerkannte die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) Cabinda als unabhängigen Staat, was jedoch Theorie blieb. Inzwischen war es nämlich in Angola zum bewaffneten Konflikt zwischen den verschiedenen Befreiungsbewegungen gekommen, unter denen bei allen Differenzen Einigkeit darüber herrschte, dass Cabinda zu Angola gehörte; vor allem, weil vor der dortigen Küste ein großer Teil der angolanischen Erdölvorkommen liegt (NZZ 14.5.2014).

In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola. Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, den die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan. Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch die FLEC den Vertrag ab, auch wenn Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident Henrique N'Zita Tiago hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben. Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener (GIZ 3.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2015a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst (USDOS 27.2.2014). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2015a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 27.2.2014).

Informelle Gerichte bleiben in ländlichen Gebieten die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung von Konflikten. Daneben entscheiden traditionelle Führer lokale Fälle. Dieses informelle Gerichtssystem bietet den Bürgern nicht die gleichen Rechte auf einen fairen Prozess wie es das offizielle Justizwesen. Vielmehr erlässt jede Gemeinde diesbezüglich ihre lokalen Regeln und Gesetze. Die meisten Gemeinden haben keine Staatsanwälte oder Richter. Die lokale Polizei dient oft als Ermittler, Staatsanwalt und Richter (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2015a). Im Gegensatz zum Personal der Eliteeinheiten werden Polizisten schlecht bezahlt, was in der Praxis zur Erpressung von Zivilisten zwecks zusätzlichen Einkommens führt. Beschwerden führten manchmal zu internen Untersuchungen und Strafen, bis hin zur Außerdienststellung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 27.2.2014, vgl. HRC 5.12.2014). Auch wenn in letzter Zeit die Gerichte bei den zahlreichen Verhaftungen von Demonstranten und Regimegegnern öfters eingegriffen haben und im Fall der Ermordung von zwei Aktivisten durch Sicherheitsagenten die Staatsanwaltschaft Ende 2013 Ermittlungen aufgenommen hat, bleiben willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2015a, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

6. Korruption

Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 27.2.2014). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal "gasosas" genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2015b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International liegt Angola auf Platz 161 von 174 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2015a).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Darüber hinaus finden sich die größten Missstände in folgenden Bereichen: exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei und häufige Straflosigkeit der Täter; mangelhafter Zugang zur Justiz durch die Konzentration von Institutionen in der Hauptstadt; Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2014).

Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2015a).

2013 schnitt Angola laut Rangliste der Journalisten ohne Grenzen zudem in Sachen Pressefreiheit schlecht ab (Platz 130 von 179), was auf die Verfolgung mehrerer Journalisten durch die angolanische Justiz, sowie das starke staatliche Medienmonopol zurückzuführen ist. Grundsätzlich ermöglichen vor allem Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte. Ende 2013 berichteten internationale Medien über ein vermeintliches Islamverbot in Angola. Ein solches Verbot gibt es nicht, aber die konstitutionell verbriefte Religionsfreiheit wird durch die erforderliche Legalisierungspraxis von Kirchen eingeschränkt. Institutionell wurde mit der neuen Regierung nach den Wahlen von 2012 das 2010 ins Leben gerufene Staatssekretariat für Menschenrechte in das Ministerium für Justiz und Menschenrechte eingegliedert. Die Institution des Ombudsmanns besteht fort, ist jedoch nach wie vor unterfinanziert und erreicht bisher nicht die intendierte Bürgernähe (AA 10.2014).

Die Menschenrechtssituation Angolas wird regelmäßig durch den Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf überprüft. Ende Oktober/Anfang November 2014 war Angola ein zweites Mal nach 2010 Gegenstand dieses UPR-Verfahrens (GIZ 3.2015a). Die Empfehlungen des letzten UPR-Berichts hat Angola größtenteils umgesetzt (AA 10.2014).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 27.2.2014). Obwohl Angola Anstrengungen unternimmt, eine Verringerung der Überbelegung und eine Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen, herrschen immer noch unzureichende Bedingungen. In einigen Gefängnissen ist die Trennung von Minderjährigen von Erwachsenen nicht immer gewährleistet (UNHCR 3.2015).

Jedes Gefängnis stellt grundsätzlich medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung zur Verfügung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Todesstrafe

Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (AI 13.2.2015).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen in der Regel die Religionsfreiheit, aber in der Praxis wird die Religionsfreiheit von der Regierung eingeschränkt (USDOS 28.7.2014). Ende 2013 hat die angolanische Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für die Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 12.2014). Erst nach staatlicher Anerkennung haben religiöse Gruppen das Recht, Andachtsorte und Schulen einzurichten. Voraussetzungen für eine Anerkennung sind u.a. mehr als 100.000 Mitglieder. Schätzungen zufolge leben in Angola 80.000 bis 90.000 Muslime; muslimische Quellen gehen von bis zu 800.000 aus. Mehr als 900 religiöse Organisationen haben sich seit 1991 vergeblich um eine Anerkennung bemüht. Der Staat duldet in der Regel die Aktivitäten von mehr als 2.000 religiösen Gruppen, die ohne Anerkennung im Lande aktiv sind. Mehr als die Hälfte der etwa 20 Millionen Einwohner Angolas gehören der katholischen Kirche an (BAMF 2.12.2013).

Sicherheitskräfte gingen am 16.4.2015 in einem Dorf in der Provinz Huambo gegen die Sekte Seventh Day Light of the World Church vor. Gemäß offiziellen Angaben vom 22.4.2015 gab es 22 Opfer (13 Sektenmitglieder, neun Polizisten). Die Oppositionspartei Unita sprach von etwa 200 Toten. Mitglieder der Sekte sollen laut Polizeiangaben vergeblich versucht haben, gewaltsam die Festnahme des Sektenführers José Julino Kalupeteka zu verhindern (BAMF 27.4.2015). Die Regierung des afrikanischen Landes stuft die 3000 Mitglieder zählende Sekte als illegale Organisation ein. Sektenführer Kalupeteka wurde bei der Polizeiaktion gemäß seinem Anwalt festgenommen. Er befinde sich an einem unbekannten Ort in Polizeigewahrsam. Vertreter von Regierung und Polizei lehnten Stellungnahmen zu den Oppositionsvorwürfen ab. Die Regierungspartei MPLA wirft der Unita vor, hinter Unruhen in der Provinz Huambo zu stecken (NZZ 27.4.2015).

11. Übersetzung

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 1.5.2015).

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund der Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Personen, die in der Nähe solcher Gebiete leben, wird regelmäßig jeglicher Zugang verwehrt, selbst wenn es darum geht, Wasser zu holen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die angolanische Innenpolitik im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2014).

Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 54,3 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 82 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2015b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 12.2014).

Quellen:

15. Medizinische Versorgung

Die Regierung gibt nur 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Gesundheit aus. Das Gesundheitsministerium zeigt sich in Zusammenarbeit mit USAID, der EU, der Weltbank und UN-Agenturen gewillt, die Gesundheitslage auf Distriktebene zu verbessern. In die Ausbildung von Fachkräften und in neue medizinische Ausrüstung wurde seit 2007 viel Geld investiert. Die Zahl der Ärzte mag sich verdreifacht haben, doch der Brain Drain an Fachkräften bleibt enorm. Deswegen fehlt in den von chinesischen Baufirmen errichteten Regional- und Bezirkskrankenhäusern vielfach das Personal. Das Gesundheitswesen in Angola ist in einem desolaten Zustand, nur die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung, dort kommt ein Arzt auf 50.000 Einwohner. Aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte, wo mindestens 50 Prozent der Menschen leben, herrschen höchst prekäre Versorgungs- und Lebensverhältnisse. Nur 53 Prozent der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Ein Gesetz von 2013 hat die Verwaltungsstruktur des Gesundheitssystems auf drei Ebenen festgelegt: Die primäre. sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung entspricht der Distrikt-, Provinz- und zentralen Verwaltungsebene. Der ersten Ebene sind Gesundheitsposten, Kliniken und Distriktkrankenhäuser zugeordnet, der zweiten Ebene Generalkrankenhäuser und der dritten Ebene Zentralkrankenhäuser. Es gibt im Gesundheitszugang allerdings starke regionale Disparitäten. Angola hat eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung liegt auch die Zahl der Frauen, die während der Geburt sterben, weit über dem afrikanischen Durchschnitt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren (GIZ 12.2014).

Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar. (AA 5.5.2015, vgl. auch BMEIA 5.5.2015)

Quellen:

16. Behandlung nach Rückkehr

Der Krieg hat das Land weit hinter seine Entwicklungsmöglichkeiten zurückgeworfen. Über eine Million Menschen kamen ums Leben. Vier bis fünf Millionen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - haben ihre Heimatorte verlassen, suchten Zuflucht in Nachbarländern oder wurden zu Flüchtlingen im eigenen Land (GIZ 3.2015a). Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 12.2014).

Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben (GIZ 12.2014).

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber und sonstigen bedürftigen Personen zusammen. Das angolanische Ministerium für Justiz und Menschenrechte erklärte in einem undatierten Brief (ca. Januar 2014), dass jeder Asylwerber, welcher aus Europa zurückgekehrt, herzlich willkommen ist und dass die angolanische Regierung einen dreigliedrigen Ausschuss mit dem UNHCR eingerichtet hat, um die Rückkehr der Angolaner ins Land zu überwachen. Personen aus der Provinz Cabinda werden bei der Ankunft in Angola normalen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen. Ihnen wird - lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie aus der Provinz Cabinda kommen - im Allgemeinen keine politische Zugehörigkeit zur nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe FLEC unterstellt (UK Home Office 1.2015).

Ab 30.6.2012 werden Personen, die aus Angola geflohen sind und sich noch immer im Ausland befinden, von UNHCR und Regierungen der Aufnahmeländer nicht länger als Flüchtlinge angesehen. Angola hat nach Beendigung des Bürgerkrieges mehrere Jahre an Stabilität und Frieden hinter sich. Freiwillige Rückkehrer werden weiterhin unterstützt und Möglichkeiten einer lokalen Integration werden mit den Betroffenen diskutiert. Im Jahre 2011 hat UNHCR gemeinsam mit der angolanischen Regierung ein neu organisiertes Rückkehrprogramm für angolanische Flüchtlinge eingeführt. Mehr als 23.000 Angolaner/Innen sind seit Einführung dieses Programms nach Angola zurückgekehrt (UNHCR 29.6.2012).

30. 000 ehemalige Flüchtlinge in der Demokratischen Republik Kongo haben sich entschlossen, nach Angola zurückzukehren (UNHCR 28.8.2014).

Quellen:

Ergänzend wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

1. Zur Lage von Personen, die während des Bürgerkrieges (1975 - 2002) aus der Armee desertiert sind:

Das Amnestiegesetz vom April 2002 gilt für Deserteure wie Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben und Verweigerer aus Gewissensgründen. Auch gegenüber UNHCR wurde bestätigt, dass keine strafrechtliche Verfolgung von Deserteuren in Angola erfolgt. Darüber hinaus sind UNHCR keine Barrieren hinsichtlich der Amnestie für Deserteure bekannt. Es wurde gegenüber UNHCR versichert, dass das Gesetz großzügig im Geiste von "Frieden und Versöhnung" angewendet wird. UNHCR sind keine Fälle bekannt, wo die Amnestie ihnen verweigert wurde. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.11.2015 A-9411-1)

2. Zu Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie in Angola:

Das Gesundheitswesen in Angola ist allgemein in einem desolaten Zustand. Nur etwa die Hälfte der Bevölkerung hat überhaupt Zugang zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie überhaupt keine medizinische Versorgung, aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte. Das Gesetz von 2013 hat wohl eine primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung festgelegt. Angola gibt nur 3,5% des Bruttoinlandsproduktes für Gesundheit aus. Die traditionelle Medizin spielt auch in Angola nach wie vor eine große Rolle. Die traditionellen Heiler werden vom Gesundheitsministerium als sinnvolle Ergänzung einer schulmedizinischen Behandlung angesehen. Angola besitzt kein System einer allgemeinen Sozialversicherung. Es wurde wohl 2004 ein diesbezügliches Gesetz verabschiedet, aber nicht entsprechend umgesetzt. Nur etwa 20% der Bevölkerung hat Zugang zu essentiellen Medikamenten. Die meisten Medikamente sind allerdings in Apotheken verfügbar, sind aber vergleichsweise teuer. Daher kaufen viele Menschen billigere Medikamente aus zweifelhaften Quellen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.11.2015 A9411-2 (24.12)).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 05.02.2002 und am 30.12.2011 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015, durch Vorlage eines nationalen Führerscheines sowie eines Familienstammbuches durch den Beschwerdeführer samt urkundentechnischer Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung bzw. Verfälschung ergeben haben; durch Vorlage ärztlicher Befunde der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, eine Bescheidausfertigung des AMS über eine befristete Beschäftigungsbewilligung, eines Versicherungsdatenauszuges der Sozialversicherung, eines Sozialberichtes der XXXX sowie einer Teilnahmebestätigung an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt und an einem Deutschkurs im Niveau A1 durch den Beschwerdeführer; durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, durch Einholung zweier verfahrensbezogener Auskünfte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch Vorhalt dieser Auskünfte sowie eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Ausführungen, welche auf eigens für den vorliegenden Fall eingeholten verfahrensbezogenen Auskünften des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD beruhen. Sämtliche Länderdokumente sind aktuell und hat dazu die Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Stellungnahme abgegeben, sondern diese zur Kenntnis genommen, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.

Die festgestellten Verurteilungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den aktuellen den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug, die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist ausgesprochen vage, häufig einsilbig und außerdem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch gekennzeichnet, dass er häufig unpassende und ausflüchtige Antworten gibt, obwohl er mit Hilfe eines sehr erfahrenen und höchst qualifizierten Dolmetschers in seiner Muttersprache befragt wurde:

Beispielsweise antwortete er schon auf die konkrete Frage, ob er sein Vorbringen irgendwie korrigieren oder ergänzen wollte ausflüchtig, dass er ein angolanischer Patriot ist und dass es ihm nicht so wichtig sei, wenn das Gericht nicht akzeptiere und dass er am 25. Dezember zu Hause bleibe... (?) Auf die konkrete Frage, wovon er in Angola gelebt habe, gab er ebenfalls wieder ausflüchtig an, dass Afrika nicht so sei wie Europa. Auch konnte er nicht angeben, wann er zum Militär eingezogen wurde. Er machte auch diesbezüglich wieder einmal ausflüchtige Angaben. Zum konkreten Vorhalt hinsichtlich unterschiedlicher Angaben zu seiner militärischen Tätigkeit ging er wiederum nicht auf die konkrete Frage ein, sondern auf seine Krankheit und die Hoffnung Papiere zum Arbeiten erhalten zu können. Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht konkret angeben, wann er den Armeedienst beendet hat, ebenso wenig den Zeitpunkt der Ausreise. Er führte lediglich sehr vage an, dass er ca. 3 bis 4 Jahre beim Militär gewesen sei.

In seinem Vorbringen sind zahlreiche Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt enthalten: Während er bei der ersten Einvernahme beim BAT 2002 (AS 19) angab, dass er bis 1996 beim Militär gewesen sei, behauptete er bei der zweiten Einvernahme (AS 349), dass er bis zum Jahre 2000 Militärangehöriger gewesen sei. Während er bei der ersten Einvernahme beim BAT (AS 21) angegeben hat, dass er Mitglied einer Eingreifpolizei gegen Streiks und Proteste gewesen sei, behauptete er komplett widersprüchlich dazu in der Einvernahme 2011 (AS 349), dass er ein Instruktor für das Kampftraining gewesen sei. Während er bei der ersten Einvernahme (AS 21) behauptete, dass er gar keinen Dienstgrad behauptete, gab er im Laufe des weiteren Verfahrens (auch in der Beschwerdeverhandlung) widersprüchlich dazu an, ein Sergeant gewesen zu sein.

Während er bei der ersten Einvernahme beim BAT (AS 19) behauptete, dass er sich 1996 von der Armee freigekauft hätte, behauptete er widersprüchlich dazu bei der zweiten Einvernahme des BAT (AS 349), dass er im Jahre 2000 desertiert wäre.

Während er bei der ersten Einvernahme beim BAT angab, dass er 5 Jahre Taxifahrer gewesen sei, behauptete er im fortgesetzten Verfahren (auch in der Beschwerdeverhandlung) lediglich 6 bis 7 Monate als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Bei der zweiten Einvernahme im Jahre 2011 behauptete er, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes seine Mutter ausgepeitscht hätten (AS 374), was er weder vorher noch nachher irgendwie erwähnte, wobei er über Vorhalt dieses Umstandes wiederum ausflüchtige Angaben machte. Auch innerhalb der Einvernahme des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 30.12.2011 widersprach er sich hinsichtlich des Alters, in dem er zum Militär musste, indem er zunächst behauptete, dass er bereits mit 18 Jahren zwangsrekrutiert wurde (AS 349), um wenig später anzugeben, dass er seinen Militärdienst erst im Alter von 20 bis 21 Jahren begonnen habe (AS 351).

Der Beschwerdeführer hat wohl keine Pass oder Personalausweis, aber doch Dokumente aus seinem Heimatland, die seine Staatsangehörigkeit und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft machen, zumal nach Dokumentenuntersuchung keine Umstände dafür gesprochen haben, dass diese gefälscht oder verfälscht wären. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen wohl nicht ausgewechselt, aber oft ziemlich einsilbig erstattet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des sehr vagen, häufig ausflüchtigen und in zahlreichen zentralen Punkten widersprüchlichen Fluchtvorbringens diesem auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt 2 Z 2 der GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt dem vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit

Darüber hinaus - selbst wenn man seinen Angaben über eine Desertion im Jahre 2000 Glaubwürdigkeit zubilligen würde - besteht deswegen keine Verfolgungsgefahr mehr, weil ein derartiges Verhalten vom angolanischen Staat amnestiert wurde und die Amnestie auch eingehalten wird, wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Zu II.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3 a leg. cit. ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts schon mangels einer Voraussetzung gem. § Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 und 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbringen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er nicht schon gem. Abs. 1 abzuerkennen ist, wenn...

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslänglicher oder mit mehr als dreijährige Freiheitsstrafe bedroht sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

Wie aus den obigen Feststellungen hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen § 130 StGB verurteilt, wobei diese Bestimmung beim ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht.

Der Beschwerdeführer ist somit wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Nach dem (auch) im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016 G 440/215-14 bedarf es keiner weiterer Ermittlungen oder Interessensabwägungen hinsichtlich des Ausschlusses des subsidiären Schutzes, sondern ergibt sich dieser ausschließlich aus dem Umstand, dass ein Asylwerber wegen eines Verbrechens im obigen Sinne verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer kann somit kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Hinsichtlich des nicht angefochtenen Spruchteiles III. des in Rede stehenden Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen ist auszuführen, dass angesichts der nach wie vor desolaten Situation der Gesundheitsversorgung in Angola und des nicht ausreichend gewährleisteten Zuganges zu Medikamenten, die der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Epilepsie lebenslang einnehmen muss, dieser nach wie vor erforderlich erscheint.

Schließlich ist auch noch auszuführen, dass bei dem Beschwerdeführer - abgesehen von der fortgesetzten, allerdings auch schon hinsichtlich der letzten Verurteilung mehr als drei Jahre zurückliegenden Delinquenz - nunmehr ein gewisses Bemühen um Integration festzustellen ist, wobei der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren als geringfügig beschäftigter Hilfsarbeiter einer Erwerbsarbeit nachgeht.

Es war Beschwerde auch zu Spruchteil II. abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere das zuletzt auch im vorliegenden Fall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016 G400/2014.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.