I401 2110705-1•BVwG I401 2110705-1
I401 2110705-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I401 2110705-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland REISCH, Franz-Reisch-Straße 11a, 6370 Kitzbühel, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 17.06.2015, AZ: VII-AP1007-15/0089 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 21.04.2015 wurde XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von
€ 100,-- zu entrichten, weil die Lohnzettel für die Dienstnehmerinnen Rosina H. und Ella M. sowie für die Dienstnehmer Mag. Thomas A., Michael P. und Hendrik R. J. nicht bzw. nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
In der Bescheidbegründung sind neben den Namen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die jeweiligen Versicherungsnummern und das "Jahr/Beschäftigungsende" (jeweils im Jänner 2015) angeführt. Beim "Einlangedatum" (gemeint: der Lohnzettel) ist bei allen Personen "nicht eingelangt" vermerkt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde mit dem Begehren erhoben, den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.
Begründend wurde ausgeführt, die Lohnzettel seien mehrmals per EDV übermittelt worden. Aufgrund falscher Angaben der Sozialversicherungsnummern der betroffenen Dienstnehmer sei eine Übernahme im elektronischen System offensichtlich nicht erfolgt. Nach Aufforderung vom 09.04.2015 seien aber sämtliche Lohnzettel noch einmal elektronisch übermittelt worden. Lediglich der Lohnzettel für Mag. A. sei elektronisch nicht übernommen worden, sodass dieser mittels E-Mail übersandt worden sei. Dies sei mit Empfangsbestätigung nachgewiesen worden. Die in der Begründung des Bescheides festgehaltene Aussage, die Lohnzettel seien nicht eingelangt, sei daher unrichtig.
Als Beweismittel wurden eine E-Mail vom 14.04.2015 samt Empfangsbestätigung und das Sendeprotokoll vom selben Tag angeschlossen.
3. Mit Schreiben vom 30.04.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlags nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. In der Stellungnahme vom 06.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die verspätete Übermittlung der Daten nicht im Bereich der Lohnverrechnung liege, sondern den einzelnen Dienstnehmern zuzurechnen sei. Es habe sich um Aushilfskräfte gehandelt, die kurzfristig angemeldet worden seien. Die Lohnzettel seien nach Beendigung der Dienstverhältnisse fristgerecht elektronisch übermittelt worden, doch aufgrund fehlender Angaben, wie der Sozialversicherungsnummern, Adressen etc., die von den Dienstnehmern zur Verfügung gestellt worden seien, sei eine elektronische Übernahme über die Schnittstelle der belangten Behörde nicht erfolgt. Dieser Missstand sei erst nach Aufforderung durch die belangten Behörde bekannt geworden. Die Lohnzettel seien sodann umgehend übermittelt worden. Dass - wie im Strafbescheid ausgesprochen - die Lohnzettel nie eingelangt seien, sei bereits in der Beschwerde als unrichtig bemängelt worden.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 34 Abs. 2 ASVG der Beitragsgrundlagennachweis bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln sei, wenn das Dienstverhältnis beendet werde. Da die Beschäftigungsverhältnisse der (namentlich angeführten) Dienstnehmer im Jänner 2015 geendet hätten, hätte der Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagennachweise bis zum 28.02.2015 übermitteln müssen, diese jedoch erst am 14.04.2015 per ELDA - und damit verspätet - übermittelt habe.
Damit lägen - unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers - Meldeverstöße im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG vor. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für fünf Dienstnehmer verspätet übermittelt worden; daher lägen fünf Meldeverstöße vor.
Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto € 26,57 (Stand: 2015) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für deren Bearbeitung und die damit im Zusammenhang stehende Beitragsgrundlagenermittlung seien im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könnten. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand liege bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn - ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 (= € 26,57 x 3 Std.) ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in der Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall betrage daher der Strafrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlags zwischen € 0,-- und dem Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von €
398,55 (= € 79,71 x 5) als zweite Obergrenze.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Meldungen. Die Sozialversicherungsnummern der betroffenen Dienstnehmer seien allesamt im Jahr 2014 oder früher angelegt worden und wären somit bei der belangten Behörde rechtzeitig zu erfragen gewesen. Da für die ordnungsgemäße Übermittlung von Meldungen der jeweilige Dienstgeber verantwortlich sei, lägen die Meldeverstöße im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Darüber hinaus habe er bereits zehn Mal die fristgerechte Übermittlung einer Meldung unterlassen. In einem dieser Fälle habe die belangte Behörde auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet. Der verhängte Beitragszuschlag in der Höhe von € 100,-- sei daher gerechtfertigt und mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch angemessen.
6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung mit der Begründung, dass sich angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2015 (gemeint den Beschluss vom 15.05.2015 über die Beurteilung des "Schreibens" der belangten Behörde vom 26.03.2014 als "Nichtbescheid") die Frage stelle, ob ursprünglich (es dürfte sich dabei um den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015 handeln) überhaupt ein Bescheid vorgelegen habe.
Die Nichtbekanntgabe der Sozialversicherungsnummern durch die Dienstnehmer an den Dienstgeber könne sich nicht nachteilig zu dessen Lasten auswirken. Jeder Dienstgeber sei an die Angaben der Dienstnehmer gebunden. Gäben diese die Sozialversicherungsnummern nicht rechtzeitig bekannt, liege dies nicht im Einflussbereich des Dienstgebers und könne ihm dies auch nicht zum Nachteil gereichen, zumal er sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Anmeldung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge frist- und zeitgerecht vorgenommen habe.
7. Der Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat die Lohnzettel für fünf Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse im Jänner 2015 beendet wurden, nicht bis Ende Februar 2015, sondern - nach Aufforderung durch die belangten Behörde - erst am 14.04.2015 mittels elektronischer Datenfernübertragung und damit verspätet an die belangte Behörde übermittelt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat bereits vorher in zehn Fällen die fristgerechte Übermittlung einer Meldung unterlassen, wobei die belangte Behörde in einem dieser Fälle von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags Abstand nahm.
1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von (brutto) € 79,71 pro Dienstnehmer, insgesamt sohin € 398,55.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.1. Die verspätete Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise für die fünf Dienstnehmer ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten ("Auf die Aufforderung vom 09.04.2015 wurden aber sämtliche Lohnzettel noch einmal elektronisch übermittelt.").
2.2. Dass es sich bei der sanktionierten Verletzung der Meldepflicht bereits um eine wiederholte Verletzung seiner Meldeplichten innerhalb von zwölf Monaten handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und blieb vom Beschwerdeführer ebenfalls unwidersprochen.
2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der unbestritten gebliebenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9, zu denen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags (gemäß Z 5 leg. cit.) nicht zu zählen ist, und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung".
Durch einen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft. Daher ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 100,--.
3.2.4. Der Beschwerdeführer übermittelte die Lohnzettel für insgesamt fünf Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse jeweils im Jänner 2015 geendet haben, nicht bis Ende Februar 2015, sondern erst am 14.04.2015 und damit verspätet.
Damit liegen - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer es in der Vergangenheit unterließ, die Lohnzettel für insgesamt zehn Dienstnehmer rechtzeitig zu übermitteln, wobei ihm für diese Meldeverstöße Beitragszuschläge vorgeschrieben wurden, - fünf Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
3.2.4. Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 434/2013 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.550,-- bzw. €
Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 398,55 begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der - unbestritten - erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass infolge der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel für zehn Dienstnehmer Meldeverstöße des Beschwerdeführers durch die Vorschreibung von Beitragszuschlägen bereits sanktioniert wurden und es sich gegenständlich um die verspätete Übermittlung von fünf Beitragsgrundlagennachweisen handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 100,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht der Lohnverrechnung und damit ihm, sondern den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern seien die Meldeverstöße zuzurechnen, weil es sich bei ihnen um Aushilfskräfte gehandelt habe, die kurzfristig angemeldet worden seien, ist entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall (ein Sonderfall der Erstattung der Meldung bzw. Übermittlung des Lohnzettels durch die Dienstnehmer liegt nicht vor) die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen (§§ 33 und 34 ASVG) den Beschwerdeführer als Dienstgeber trifft; eine Übertragung der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte gemäß § 35 Abs. 3 ASVG erfolgte nicht. Es ist damit weiterhin dem Beschwerdeführer oblegen, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen, wozu insbesondere die richtige An- und Abmeldung der Dienstnehmer, auch der Aushilfskräfte, die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge bei Fälligkeit, die richtige Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen und auch die fristgerechte Übermittlung der Lohnzettel an die belangte Behörde zu zählen sind, Sorge zu tragen.
Als Rechtfertigung, dass die elektronische "Übernahme" der - wie er behauptet - rechtzeitig nach Beendigung der Dienstverhältnisse übermittelten Lohnzettel über die Schnittstelle der belangten Behörde nicht erfolgt sei, stützt sich der Beschwerdeführer auf die fehlenden Angaben (Adressen, Sozialversicherungsnummern etc.), die von den Dienstnehmern zur Verfügung gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer verdeutlicht dadurch, dass er als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG Meldungen falsch und/oder nicht rechtzeitig erstattet hat. Damit hat er und nicht die einzelnen Dienstnehmer ordnungswidrig gehandelt, insbesondre auch deshalb, weil er zur Hintanhaltung "fehlender Angaben" und der damit verbundenen verspäteten Übermittlung der Lohnzettel es unterlassen hat, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Mit dem im Vorlageantrag getätigten, widersprüchlichen Vorbringen, ob - aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben Pkt. I. 6.) - ursprünglich eine Bescheid vorliegt, wird die Relevanz der (formellen) Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht dargelegt.
3.2.5. Gegen die Höhe des auf Grund der verspätet übermittelten fünf Lohnzettel vorgeschriebenen Beitragszuschlags wendet sich die Beschwerde nicht.
3.2.6. Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 100,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf die wiederholten Meldeverstöße als angemessen zu werten ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft dazu anzuhalten, seinen Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, insbesondere die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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