BVwG W197 2123682-1

W197 2123682-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2123682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2123682.1.00

Spruch

W197 2123682-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Gambia, mangels Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest. Er ist nach eigener Angabe im Februar 2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 21.02.2015 einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2015, Zl. 1052311203-150195912 EAST-OST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohne in die Sache einzugehen als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

1.3. Gegen den genannten Dublin-Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG.

1.4. Mit Erkenntnis vom 12.06.2015, Zl. W153 2106257-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Nach Aufnahmeersuchen Österreichs stimmte Italien am 17. 03 2015 einer Überstellung nach Italien zu.

1.6. Der BF konnte am 24. 08. 2015 an der bekannten Meldeadresse (seit 23.07.2015) nicht angetroffen werden. Rückfragen bei Nachbaren ergaben, dass kein Schwarzafrikaner an dieser Adresse bekannt sei. Weitere Versuche verliefen negativ, der BF konnte an der Adresse nicht angetroffen werden.

1.7. Aufgrund dessen wurde das Verfahren zur Rückführung des BF nach Italien wegen Untertauchens des BF ausgesetzt. Den italienischen Behörden wurde dies nachweislich am selben Tag mitgeteilt. Die Überstellungsfrist ist sohin zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgelaufen.

1.8. Am 17.11.2015 wurde erneut versucht, den BF vorzuführen, er konnte jedoch erneut nicht angetroffen werden. Seine angebliche Lebensgefährtin teilte mit, dass der BF an dieser Wohnadresse nicht mehr wohne. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes konnte oder wollte sie keine Abgaben machen. Der BF sei unter Mitnahme seiner Sachen an eine unbekannte Adresse verzogen, den letzten Kontakt hatte sie 3 Tage zuvor. Am 18.11.2015 wurde zu zwei unterschiedlichen Zeiten ergebnislos versucht, den BF in seiner Wohnung anzutreffen. Die angebliche Lebensgefährtin behauptete neuerlich, den Aufenthaltsort des BF nicht zu kennen, obwohl sie behauptete vom BF schwanger zu sein. Der BF wurde am 23.01.2016 an der bekannten Meldeadresse amtlich abgemeldet.

1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sich an der Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin für die Behörde jederzeit greifbar aufgehalten hat. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass dem BF im Bundesgebiet eine andere sichere Unterkunft zur Verfügung steht.

1.10. Der BF wurde am 23.03.2016 um 14:42 entsprechend einem Festnahmeauftrag gem. § 40 BFA-VG anlässlich einer Straßenkontrolle festgenommen. Er hielt sich zu diesem Zeitpunkt unerlaubt im Bundegebiet auf und war im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels vom 09.01.2015.

1.11. Nach Einvernahme durch die Behörde um 18.40 Uhr wurde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft über den BF verhängt. Dieser wurde dem BF eigenhändig um 19:50 Uhr zugestellt.

1.12. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht gegeben sei, der BF seit Juni 2015 in aufrechter Lebensgefährtschaft stünde, in der Wohnung derselben auch gemeldet und ständig dort aufhältig sei. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Die amtliche Abmeldung sei weder dem BF noch seiner Lebensgefährtin bekannt gewesen. Der BF sei jederzeit bei seiner Lebensgefährtin greifbar und würde sich auch, als gelinderes Mittel, einer regelmäßigen Meldeverpflichtung unterziehen. Die Lebensgefährtin hätte soeben einen Sohn zur Welt gebracht, dessen Vater der BF sei. Zudem sei eine Abschiebung nach Italien nicht zulässig, da die 6-monatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Kostenersatz, die Befreiung von den Dolmetscherkosten und Eingabegebühr sowie die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers.

1.13. Mit der Ladung wurde dem BF aufgetragen, die angebliche Lebensgefährtin stellig zu machen und für den Fall dass sie nicht erscheinen könne, eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, wonach der BF ständig bei ihr gewohnt habe und auch weiterhin in ihrer Wohnung wohnen könne und dass der BF der Vater ihres Kindes sei, bzw. wurde sie aufgefordert, eine Geburtsurkunde vorzulegen.

1.14. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2016 erschien die angebliche Lebensgefährtin des BF wegen eines Termins beim Jugendamt nicht und legte auch die angeforderten Urkunden nicht vor. Dazu gab der BF an, dass er in der Geburtsurkunde nicht als Vater aufscheine. Er habe auch nicht die gesamte Zeit bei seiner Lebensgefährtin gelebt, da er sich drei Tage auch in Italien aufgehalten habe.

1.15. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in aufrechter Lebensgefährtschaft in Österreich lebt. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet auch sonst weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist. Er hat hier außer einem Bruder keine Verwandten. Er spricht trotz längerem Aufenthalts im Bundesgebiet kein Deutsch.

1.16. Nicht festgestellt werden kann, ob und allenfalls wie lange sich der BF 2015 in Italien aufhielt.

1.17. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiters gab die Behörde bekannt, dass der BF am 05.04.2016 im Luftweg abgeschoben werden wird. Der BF ist haftfähig.

1.18. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF zum Ablauf der Entscheidungsfrist gern § 22a Abs 2 BFA-VG iVm Art 6 Abs 1 PersFrSchG vor:

Gemäß § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden (Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr, ausgenommen Karfreitag. 24.12. und 31.12. sowie Feiertage) oder elektronisch eingebracht werden. Die Vollversammlung des BVwG ist gern § 4 Abs. 2 Z 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses befugt. Gern § 19 BVwGG kann in der GO-BVwG insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können.

Die gegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.03.2016 wurde am Gründonnerstag, 24.03.2016, um 19:07 Uhr MEZ, per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht (siehe Faxbestätigung in der Beilage) und gilt somit gern § 20 Abs 2 GÖ-BVwG erst mit 29.03.2016 als beim BVwG eingelangt.

Die in § 20 Abs. 2 GO-BVwG vorgesehene Einschränkung der Einbringung von Schriftsätzen auch in eingriffsintensiven Angelegenheiten - wie der gegenständlichen Schubhaft- beschwerde - erscheint nicht vereinbar mit den Garantien des "habeas corpus-Verfahrens iSd Art 5 Abs. 4 EMRK und des Art 6 Abs. 1 PersFrSchG. Art 5 Abs. 4 EMRK lautet:

Artikel 5

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Art 6 Abs 1 PersFrSchG 1988 lautet:

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet

Über die gegenständliche Beschwerde sowie über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft wird jedoch frühestens am 04.04.2016, und somit 11 Tage nach Einbringung der Beschwerde, entschieden werden. Dadurch ist der BF in seinem verfassunqsqesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSIg. 18081/2007 zwar - ohne die Frage der Einbringung einer Schubhaftbeschwerde "außerhalb der Amtsstunden" endgültig zu klären - ausgesprochen, dass die gern Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG gebotene Frist von einer Woche grundsätzlich ab dem Einlangen der Beschwerde (Anm. beim ehern. UVS) zu berechnenist.

1.19. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2016 wurde mündlich verkündet, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Die Verfahrensgang und Entscheidungen im Asylverfahrens des BF ergibt sich aus den Akten.

2.3. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsakt ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist nach Italien nach wie vor offen ist und die Behörde zeitnah die Abschiebung des BF beabsichtigt.

2.4. Der BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass er in aufrechter Lebensgefährtschaft in Österreich lebt, dass er sich in der Vergangenheit regelmäßig und für die Behörde greifbar in der Wohnung der Lebensgefährtin aufgehalten hat und dies auch in Zukunft könne und dass er Vater eines Kindes sei. Zum einen konnte der BF entgegen seiner Behauptungen trotz zahlreicher Versuche an der angegebenen Meldeadresse nie angetroffen werden, zum anderen gab die angebliche Lebensgefährtin auch mehrfach an, dass der BF nicht bei ihr wohnen würde und sie auch seinen Aufenthaltsort nicht kennen würde.

Die angebliche Lebensgefährtin setzte zudem keinerlei Anstrengungen, das Vorbringen des BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu untermauern. Die Vorlage von BF BF zu bestätigen. Eidesstattliche Erklärungen wären ihr trotz der tagelang zurückliegenden Geburt durchaus zumutbar gewesen. Der angeblichen Lebensgefährtin der BF war zudem monatelang bekannt, dass der BF von der Behörde gesucht wird, was jedoch nicht dazu führte, dass sich der BF in der Folge freiwillig den Behörden stellte um so seinen Kooperationswillen zu zeigen. Der BF konnte seine ständige Abwesenheit bei Kontrolle auch nicht plausibel erklären. Seinem diesbezüglichen Vorbringen, wonach er sich ständig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe, wird daher kein Glaube geschenkt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF im Bundesgebiet eine anderer sicherer Unterkunft zur Verfügung steht, eine solche hat der BF auch nie behauptet.

2.5. Der BF räumte selbst ein, dass er in der Geburtsurkunde nicht als Vater aufscheine. Die angebliche Lebensgefährtin hat dafür auch trotz Aufforderung keinerlei Beweise vorgelegt, sodass auch diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird.

2.6. Der BF hat mehrfach vorgebracht, dass er in Österreich bei seiner angeblichen Lebensgefährtin bleiben wolle und dass er nicht die Absicht habe, freiwillig nach Italien zu gehen. Zu seinem angeblichen Italienaufenthalten, machte der BF widersprüchliche Angaben. Vor der Behörde brachte der BF nämlich vor, dass er sich von Oktober 2015 bis Februar 2016 in Italien aufgehalten habe, wohingegen er anlässlich der Beschwerdeverhandlung angab, lediglich drei Tage in Italien gewesen zu sein. Sonstige Nachweise konnte er nicht vorlegen, sodass eine Negativfeststellung zu treffen war

2.7. Der BF konnte auch sonst keine Umstände dartun, die für eine nachhaltige soziale, familiäre oder berufliche Integration in Österreich sprechen würden.

2.8. Auf Grund all dieser Umstände ist offenbar, dass der BF kooperationsunwillig ist und sich dem Zugriff der Behörden durch untertauchen zu entziehen sucht, da er dezitiert nicht nach Italien zurückkehren will. Die Behörde hat sohin zutreffend akute Fluchtgefahr und das Nichtvorliegen der Voraussetzung zur Anordnung gelinderer Mittel angenommen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft erweisen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF kann nach Italien zurückgeschoben werden, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Spruchpunkt wurde am 04.04.2016 mündlich verkündet.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

3.4. Zu Spruchpunkt A.V. - Befreiung von der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.5. Zu Spruchpunkt VI. - Verfahrenshelfer

Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des § 40 Abs. 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision war im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Fallkonstellation zuzulassen. Der BF hat anlässlich der Beschwerdeverhandlung eine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfassungsgemäßheit der Dauer der Schubhaft im Hinblick auf das Recht auf Freiheit aufgeworfen, worüber allerdings der VfGH zu entscheiden hat.

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