BVwG W129 2120211-1

W129 2120211-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2016

Regest

Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, öffentliche Schule,<br/>Schulpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2120211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2120211.1.00

Spruch

W129 2120211-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), gesetzliche Vertreter ihres am 14. Oktober 2001 geborenen Sohnes XXXX (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 16. November 2015, Zl. VIIIHa18/64/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Mail vom 19.10.2015 urgierte der Landesschulrat für Steiermark bei der Erstbeschwerdeführerin die Vorlage der Externistenprüfungszeugnisse ihrer im häuslichen Unterricht befindlichen Kinder (darunter auch der Zweitbeschwerdeführer).

2. Mit Mail vom 20.10.2015 wurden zwar die (positiven) Externistenprüfungszeugnisse der Kinder XXXX und XXXX übermittelt, jedoch kein Zeugnis für den Zweitbeschwerdeführer. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde ein nicht unterfertigtes und mit 24.06.2015 (eingegangen jedoch erst am 20.10.2015) datiertes Schreiben der Erstbeschwerdeführerin übermittelt, wonach die Erstbeschwerdeführerin die freiwillige Wiederholung der 6.Schulstufe (2.Klasse NMS) des Zweitbeschwerdeführers im häuslichen Unterricht anzeigte. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass eine "Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus den in § 27 Abs 2 SchUG angeführten Gründen eingetreten ist", ermöglicht werden solle.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015, GZ VIIIHa18/64-2015, ordnete der Landesschulrat für Steiermark an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2015/2016 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass für den Zweitbeschwerdeführer kein Nachweis iSd § 11 Abs 4 zweiter Satz für die sechste Schulstufe erbracht worden sei; es sei vielmehr um die "freiwillige Wiederholung" angesucht worden, was im häuslichen Unterricht gar nicht möglich sei.

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde am 19.11.2015 durch persönliche Übergabe an die Erstbeschwerdeführerin zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes beinhaltet: Die Eltern hätten sich an alle Gesetze gehalten, es sei ihr Recht, das Kind selbst zu unterrichten. Dieses sei nunmehr schon 14 Jahre alt und befinde sich schon immer im häuslichen Unterricht. Es sei auch der ausdrückliche Wunsch, dass die Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllt werde. Sie hätten ihr Schreiben bereits Ende Juli 2015 übermittelt und am 20.10.2015 nochmals eingereicht. Aus mehreren Quellen hätten sie von der Möglichkeit eines einmaligen "Freiwilligen Wiederholens" gehört und dass dafür keine Externistenprüfung vorgesehen sei. Es sei im konkreten Fall sehr schwierig gewesen, eine Schule für die Externistenprüfung zu finden, somit sei klar gewesen, dass sie den Weg der "Freiwilligen Wiederholung" nehmen würden. Weiters würde in ihrem Haushalt eine - namentlich genannte - Frau mit einer schwerer Krebserkrankung leben; ein Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers würde auch ein gesundheitliches Risiko für diese Frau darstellen. Zudem bestehe auch das Problem, dass ein - namentlich nicht genannter - "im Nebengebäude zuwiderrechtlich lebender Herr" die Familie schikaniere und mit dem Umbringen bedrohe. Dieser Person sei der häusliche Unterricht ein Dorn im Auge, sodass die Gefahr bestehe, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer öffentlichen Schule von dieser Person gefährdet, bedroht oder entführt werde. Auch werde der Zweitbeschwerdeführer seinen Vater zeitweise ins Ausland begleiten, um andere Kulturen, Länder und Sprachen kennenzulernen. Auch biete der häusliche Unterricht den Vorteil in Modulen zu lernen bzw. Themen zu intensivieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zweitbeschwerdeführer befand sich im Schuljahr 2014/15 im häuslichen Unterricht.

Der Zweitbeschwerdeführer trat am Ende des Schuljahres 2014/15 zu keiner Externistenprüfung (iSd § 11 Abs 4 SchPflG) an.

Mit Bescheid vom 19.11.2015 (angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde für den Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2015/16 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Nach § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Laut § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Nach § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht iSd § 5 zu erfüllen hat.

3.3. Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idgF. Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 25.4.2001, 2000/10/0187). Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen habe (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).

3.4. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Zwar garantiert Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl. 142/1867, die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).

Es besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff "Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden (vgl. etwa VwGH 28.4.1997, 97/10/0060). Zur Zulässigkeit dieser Prüfung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 2000/10/0187, aus, dass mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer für das Schuljahr 2014/2015 keinen "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" iSd § 11 Abs. 4 SchPflG vorlegten. Folglich hatte - wie oben ausgeführt - der Landesschulrat anzuordnen, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht für das Schuljahr 2015/2016 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

Damit erübrigt sich eine Untersagung nach § 11 Abs. 3 SchPflG für dasselbe Schuljahr. Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2016/2017 möglich (vgl. zum Zusammenspiel von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 etwa VwGH 29.5.1995, 94/10/0187). Infolgedessen war auf die Frage der Rechtzeitigkeit der (konkludent so zu deutenden) Anzeige (vom 24. Juni 2015) der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2015/2016 nicht mehr einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführer wiederholt auf die Möglichkeit des freiwilligen Wiederholens einer Schulstufe und auf die entsprechenden Bestimmungen des § 27 Abs 2 SchUG verweisen, verkennen sie die dort normierten Voraussetzungen, da das freiwillige Wiederholen vom Gesetzgeber ausdrücklich an die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geknüpft wurde. Eine solche Berechtigung des Zweitbeschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ist jedoch im konkreten Fall gerade nicht gegeben. Zudem ist das in der Beschwerde erstatte Vorbringen der organisatorischen Schwierigkeiten beim Finden einer Schule zur Durchführung einer Externistenprüfung nicht geeignet, die in § 27 Abs 2 SchUG genannte Voraussetzung der "Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist" zu belegen.

Da der Gesetzgeber in § 11 Abs 4 SchPflG die Fortführung des häuslichen Unterrichtes einzig und alleine an die Vorlage eines (positiven) Externistenprüfungszeugnisses knüpft und diesbezüglich der Schulbehörde keinerlei Ermessen einräumt, konnten auch die übrigen in der Beschwerde angeführten Argumente (gesundheitliche Gefährdung einer im gleichen Haushalt lebenden krebskranken Person durch die Übertragung von an öffentlichen Schulen bestehenden Keimen durch den Zweitbeschwerdeführer, Gefahr einer Entführung des Zweitbeschwerdeführers durch den Nachbarn, bessere Qualität des häuslichen Unterrichts, geplante Auslandsreisen des Zweitbeschwerdeführers...) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt (nämlich dass der Zweitbeschwerdeführer keine Prüfung iSd. § 11 Abs. 4 SchPflG abgelegt hat) unstrittig feststeht, die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu Spruchpunkt B)

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.7. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.