G309 2107519-1•BVwG G309 2107519-1
G309 2107519-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G309 2107519-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 24.03.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte mit Schreiben vom 24.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein. Über Ersuchen der belangten Behörde wurde ein Fachbefund des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, übermittelt.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.12.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.12.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.11.2013 liegt weiterhin keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vor, da das Gehen trotz degenerativer Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizzuständen ohne motorische Ausfallssymptomatik, sowie geringer Funktionseinschränkung beider Kniegelenke ausreichend weit möglich ist. Stehen gelingt frei und ausreichend sicher. AW kann sich anhalten und auch Stiegen steigen ist möglich. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht wesentlich vermindert. Eine schwere neuropsychiatrische Erkrankung oder Immunschwäche liegt nicht vor. Es ergibt sich daher weiterhin eine Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.
3. Mit Parteiengehör vom 11.02.2015 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde.
6. Am 22.05.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten vom 16.07.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Im Stand wird das re. Bein im Kniegelenk um ca. 20 bis 30° gebeugt gehalten, nur am Fußballen aufgesetzt und entlastet, wodurch ein asymmetrisches Standbild mit weitgehender muskulärer Kompensation freihändig möglich ist. Ein Durchstrecken sei auf Grund der Schmerzproblematik primär in der re. Kniekehle mit Verstärkung des Ameisenlaufens im re. Fuß nicht möglich. Dementsprechend wird auf die Testung einer tiefen Hocke und des Fersenganges verzichtet, wobei in Rückenlage keine Vorfußlähmung fassbar ist. Das Gangbild wird dermaßen vorgezeigt, als dass das re. Bein ausschließlich im Vorfußbereich (Zehenballengang) belastet wird, wodurch ein deutlich asymmetrisches und auch unsicher imponierendes Gangbild bewirkt wird. Die Standphasen zwar verkürzt, jeder sicher und kontrolliert wirkend, kein Hinweis für Ataxie oder Spastik. Getragen werden am heutigen Sommertag Pantoffeln, welche annähernd seitengleiche Abnutzungsmuster im Vorfußbereich, im Fersenbereich sogar eher rechtsbetonte Abnutzungszeichen aufweisen. Die Transfers sind eigenständig möglich. An- und Auskleiden der Beinkleidung mit erhöhtem Müheaufwand, zusätzlich wird die Hose mit dem Handteil der Stützkrücke eingefädelt.
Bewertung des beantragten Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Parkausweis:
Beantragt wird der Zusatz auf Grund der Beschwerden im Bewegungs- und Stützapparat mit dessen Funktionseinschränkungen, wobei primär Beschwerden von Seiten der WS und des re. Beines (Kniegelenksregion) angeführt werden. Der BW gibt an, bis zur nächsten Haltestelle 1 km weit gehen zu müssen, was er von gesundheitlicher Seite her nicht schaffe, wird von mir darüber aufgeklärt, dass nicht die tatsächliche Entfernung sondern eine grundsätzliche allg. Beurteilung für den Zusatz bzw. die Gehstrecke vorgesehen ist. Hr. XXXX präsentiert ein deutlich schmerzbetontes Stand- und Gangbild, gibt überwiegend Schmerzen im Bereich der re. Kniekehle an und bewegt sich (zumindest dzt.) unter Zuhilfenahme von 2 UA-Stützkrücken mit einem Gangbild fort, dass am re. Bein lediglich den Vorfuß belastet.
Im Rahmen der US zeigen sich jedoch weitgehend symmetrische muskuläre Ausprägungen, keine hochgradigen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten oder wesentliche motorische Defizite, die diesen Gangmechanismus als absolut notwendige Kompensation erklären. Zusätzlich wird angegeben, dass er sich immer auf diese Art fortbewege, was jedoch im deutlichen Widerspruch einerseits zur muskulären Ausstattung und andererseits zu den Beschwielungen im re. Fuß - stärker im Fersenbereich und nicht, wie zu erwarten akzentuiert im Fußballen - steht; würde man dieses Gangbild als dauerhaft annehmen, müsste entsprechend den körperlichen Anpassungsvorgängen der Vorfuß deutlicher beschwielt sein und die Ferse im geringeren Ausmaß eine Schwielenbildung zeigen, was jedoch nicht der Fall ist.
Ebenso zeigt sich bei dem heute getragenen Schuhwerk (Pantoffeln) ebenfalls im Gegensatz zum vorgezeigten Gangbild eine deutliche Abnutzungszone im rechten Fersenbereich, die definitiv nicht Schleifspuren, sondern klaren belastungsbedingten Veränderungen entspricht.
Im Einklang mit der heutigen Bewertung findet sich auch die Aktenlage, die bereits Gangstörungen zumindest seit 2011 mit Stützkrücken im grundsätzlichen Ausmaß beschreibt, eine tatsächlich höhergradige Gangstörung jedoch nicht objektivieren kann. Bereits im PV-Gutachten von 2012 wird angegeben, dass er seit 2011 nur mehr mit Stützkrücken auf Grund seiner Probleme mit den Bandscheiben aber auch dem re. Knie gehen könne. Das Gangbild wird zwar re. hinkend, jedoch ohne Falltendenz beschrieben, Zehenspitzen-, Fersen(!)-, Linien- und Blindgang werden als unauffällig bewertet und von Seiten der WS abgesehen von einer Schmerzsymptomatik eine freie Beweglichkeit angeführt.
Im VGA von Dris. XXXX am 02.12.2014 wird überhaupt ein Gangbild ohne Hilfsmittel, zwar leicht breitbeinig und gering hinkend, jedoch ausreichend sicher beschrieben, so dass durch diese Beschreibung ebenfalls die angegebene dauerhafte und hochgradige Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten wie vom BW angegeben, entsprechend der tatsächlichen funktionellen Umsetzung widersprochen wird. Ebenso bewertet Dris. XXXX keine wesentliche motorische Ausfallssymptomatik.
Hr. XXXX wird auch am Ende der Begutachtung nochmals von mir über seine Mobilität befragt und speziell daraufhin angesprochen, was denn wäre, wenn er einen Weg außer Haus zu erledigen habe und keine andere Person ihn mit dem Kfz führen könne - hier wird angegeben, dass er sich eben am liebsten führen lasse, weil dies für ihn auch viel bequemer sei, er jedoch im Bedarfsfall durchaus selbst das Kfz lenken könne; auch bei nochmaliger Nachfrage auf die Funktionseinschränkungen wird dann bekräftigt, dass er sich sehr wohl in der Lage fühle das Kfz selbständig und ausreichend sicher zu lenken, wobei dieser Umstand deutlich bessere Funktionsumsetzungen bedingt, als im Rahmen der US vorgezeigt.
Da sich also insgesamt in der Befundung erhebliche Differenzen zwischen angegebenen und vorgezeigten Funktionseinschränkungen und Ausprägungen bzw. Befundverläufen darstellen lassen, muss von einer wesentlichen Agravierungstendenz ausgegangen werden, so dass im Bedarfsfall doch erheblich bessere Funktionsumsetzungen bezüglich der Mobilität möglich sind. Insbesondere finden keine objektivierbaren Grobkraftabschwächungen oder sonstige wesentliche motorische, neurologisch bedingte Ausfälle, die einen bewussten muskulären Einsatz wesentlich beeinträchtigen würden. Auch findet sich kein klarer erhobener Befund, der das Ausmaß der angegebenen Beschwerden und Funktionsminderungen, insbesondere auch im Kniegelenk, objektivieren könnte. Angegebene Schmerzen können naturgemäß nicht überprüft werden, eine entsprechende Schmerztherapie wird aber nicht in Anspruch genommen.
Kürzere Wegstrecken erscheinen daher sehr wohl aus eigener Kraft und Willensanstrengung ausreichend sicher zurücklegbar; die Verwendung von UA-Stützkrücken zur pers. Sicherheit bewirkt nicht eine Verschlimmerung der Gesamtmobilität sondern stellt entsprechend den Angaben und den Modalitäten eine Hilfe zur Erleichterung einer Schmerzsymptomatik dar.
Aus gleichem Grund kann auch nicht bestätigt werden, dass einfache Niveauunterschiede nicht überwunden werden könnten, da auch hierfür die motorischen und neurologischen Körperfunktionen in ausreichendem Maße vorhanden sind. Ebenso erscheint daher unter bewusster und achtsamer Fortbewegung der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Standardbedingungen ohne maßgebliches zusätzlich erhöhtes Gefährdungspotenzial gegeben. Es bestehen keine hochgradigen Funktionseinschränkungen an den oberen Extremitäten, der Faustschluss zielgerichtet und ausreichend kräftig durchführbar, so dass diese bei der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel unterstützend eingesetzt werden können.
Es besteht keine hochgradige cardiopulmonale Leistungsminderung, die mit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel nicht vereinbar wäre. Es besteht keine Inkontinenzproblematik und auch keine Immunschwäche. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit nach BPGG und auch keine Taubheit.
8. Das Sachverständigengutachten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
9. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2016 eingelangten Schriftsatz, beantragte der BF Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 09.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden.
Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das vom BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel war nicht geeignet, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.
Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt werden. Auch konnten sonst keine Einschränkungen festgestellt werden, die den beantragten Zusatz begründen würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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