BVwG W170 2116106-1

W170 2116106-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2016

Regest

Ensembleschutz, historische Bedeutung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Teilunterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2116106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2116106.1.00

Spruch

W170 2116106-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Steiermark, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 5.8.2015, Zl. BDA-19507.obj/0013-RECHT/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister von und Stadtgemeinde Feldbach):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Brücke über die Raab von der Unterschutzstellung ausgenommen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesdenkmal-amtes vom 5.8.2015, Zl. BDA-19507.obj/0013-RECHT/2015, festgestellt, dass die Erhaltung der Anlage des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach in der Gemeinde Feldbach, Ger. Bez. Feldbach, pol. Bez. Südoststeiermark, Steiermark, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 des zit. Gesetzes, im öffentlichen Interesse gelegen sei und diese Denkmalanlage unter anderem aus einen Bahndamm mit Brücken auf den Grundstücken XXXX jeweils KG 62147 Raabau sowie XXXX EZ 50001 jeweils KG 62111 Feldbach bestehe. Der Bahndamm werde mit Ausnahme der Gleiskörper bis maximal 0,5 m unter der Oberfläche sowie mit Ausnahme der begleitenden oberirdisch verlegten Leitungen und Mastanlagen im Sinne einer Teilunterschutzstellung unter Denkmalschutz gestellt.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit einem im Administrativverfahren dem Parteiengehör unterzogenen Amtssachverständigengutachten, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das vorliegende Gutachten auf im November 2014 durchgeführten Erhebungen der Amtssachverständigen und der im Gutachten zitierten Literatur beruhe.

Die Anlage des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach liege östlich des Stadtzentrums von Feldbach und verlaufe von der Raab südwärts, über den Friedhof in Mühldorf bis zu den Westhängen des Steinberges in Mühldorf; sie erstrecke sich somit über 2 Kilometer Luftlinie.

Zum Kriegsgefangenenlager in Österreich-Ungarn wurde im Befund ausgeführt, dass bereits im Spätsommer 1914 im k.u.k. Kriegsministerium von einem "unausgesetzten und massenhaften Zuschub von Gefangenen" die Rede gewesen sei. Im Dezember 1914 seien 200.000 Kriegsgefangene in der Habsburgermonarchie gezählt worden. Die Heeresverwaltung sei mit dieser Tatsache völlig überfordert gewesen. Entsprechende Unterkünfte seien sofort ausgelastet und Lager erst im Entstehen begriffen gewesen. Die hygienischen Verhältnisse seien gleichfalls besorgniserregend und die medizinische Versorgung mangelhaft gewesen; die heimische Bevölkerung habe den Übertritt von Seuchen befürchtet. Als besonders negatives Beispiel könne das sogenannte "Serbenlager" Mauthausen gelten. Hier seien im ersten Kriegswinter möglicherweise über 10.000 Menschen an Flecktyphus gestorben.

In der Donaumonarchie habe es rund 50 Kriegsgefangenenlager gegeben. Insgesamt hätten sich zwischen 1,8 bis 2,3 Millionen Soldaten in österreichisch-ungarischer Kriegsgefangenschaft befunden. Die Lager seien bevorzugt im Bereich von militärischen Liegenschaften sowie in unmittelbarer Nähe zu einem Eisenbahnnetz errichtet worden, um den Transport der Gefangenen leichter bewerkstelligen zu können. Geachtet sei auch darauf worden, dass die Nachbarschaft nicht bewohnt gewesen sei. Um Flucht zu vermeiden, hätten die Grundstücke nicht an den Wald grenzen sollen. Im Zuge der Errichtung der Lager habe zunächst die notwendige Infrastruktur (Straßen, Stromnetz, Trink- und Abwassersystem) aufgebaut werden müssen. Nach den bitteren Erfahrungen des Winters 1914/15 sei man bemüht gewesen, besonders die hygienischen Bedingungen durch entsprechende Maßnahmen rasch zu verbessern.

Trotz der vor allem anfänglich zum Teil katastrophalen Bedingungen sei man durchaus darauf bedacht gewesen, die Lager ästhetisch ansprechend und menschenwürdig zu gestalten. In planerischer Hinsicht bemerkenswert und ohne Zweifel einer menschwürdigen Unterbringung der Gefangenen verpflichtet, seien die Lager andererseits Ausdruck einer zumindest zeitweiligen Verirrung in die Megalomanie gewesen. So sei die Heeresverwaltung sehr stolz auf ihre Barackenlager gewesen, die besser gewesen seien, als die Unterkunft weiter Teile der eigenen Bevölkerung. Der zum Teil verschwenderischen Objektverliebtheit der Verantwortlichen, die bei der Ausgestaltung der Lager oft weit über das Notwendige hinausgehenden Ansprüchen Rechnung getragen hätten, sei kein Einhalt geboten worden.

Zum Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen wurde ausgeführt, dass der Kriegsverlauf sowohl einen Mangel an Arbeitskräften als auch einen Anstieg an Heeresbedarf zur Folge gehabt habe. So sei im Februar 1915 eine Konferenz "in Angelegenheit der Beschäftigung von Kriegsgefangenen" abgehalten worden. Bereits in der zweiten Jahreshälfte 1915 seien im Schnitt nur mehr 30 bis 40 Prozent der Kriegsgefangenen dauerhaft im Lager stationiert worden. Kriegsgefangene seien in der Kriegsindustrie oder Landwirtschaft eingesetzt worden, ebenso im Bergbau. Entgegen der Haager Landkriegsordnung, die Arbeiten von Kriegsgefangenen im Zusammenhang mit Kriegsunternehmungen verbiete, sei es neben Tätigkeiten für die Kriegsindustrie auch zu Einsätzen im Front- und Etappengebiet etwa für den Straßenbau, den Minensuchdienst oder Aufräumungsarbeiten gekommen. Letztendlich seien Kriegsgefangene auch für die Rüstungsindustrie tätig gewesen. Zahlreiche Menschen seien dabei ums Leben gekommen, vermutlich oft auch auf Grund von Erschöpfung und Hunger. Dies hänge auch mit der zunehmenden Lebensmittelknappheit im Verlaufe des Krieges zusammen.

Im Frühjahr 1917 sei man von über einer Million Kriegsgefangenen ausgegangen. 40.000 seien gestorben oder entflohen, 80.000 krank oder invalid, 90.000 innerhalb der Lager in Verwendung, 660.000 im Hinterland tätig und 295.000 der Armee im Feld zugeteilt gewesen. Bereits im Winter 1916/17 seien viele Lagerinsassen auf Grund von Kälte und mangelnder Verpflegung gestorben. Die Sterblichkeit habe mit Jahresbeginn 1918 rapide zugenommen, von über 180.000 Mann in den Lagern seien 150.000 unterernährt und krank gewesen.

Zur Geschichte des Lagers Feldbach wurde ausgeführt, dass bereits im September 1914 das k.u.k. Militärkommando in Graz an die k.k. Statthalterei in Graz herangetreten sei, einen geeigneten Platz zur Errichtung eines Barackenlagers für Russen in den Gemeinden Fürstenfeld, Feldbach, Leibnitz und Knittelfeld zu suchen. Am 12. Dezember 1914 sei dem Bürgermeister von Feldbach mitgeteilt worden, dass die Errichtung eines Kriegsgefangenenlagers beschlossen sei. Am 14. Dezember 1914 sei schließlich der genaue Ort ermittelt worden. Ausschlaggebend sei u.a. die Nähe zur Bahn gewesen. Bürgermeister Dr. Josef König habe den Gemeindeausschuss am 23. Dezember 1914 informiert, dass die Errichtung des Lagers einerseits Verdienstmöglichkeiten für die Bevölkerung biete, andererseits die Gefahr einer Einschleppung von Infektionskrankheiten drohe. Am selben Tag sei der Bauleiter Hauptmann Felix Schmidt von Kisbér mit einem kleinen Stab in Feldbach angekommen, um die Bauleitung aufzustellen. Geplant sei die Errichtung von Baracken für 2.000 Mann Bewachung, 20 Offiziere und Wohnbaracken für 20.000 Kriegsgefangene sowie Spitals- und Isolierbaracken gewesen. Bei Kriegsende habe das Lager eine Ausdehnung von über 90.000 Hektar erreicht.

Am 28. Dezember 1914 seien bereits die ersten 51 Kriegsgefangenen eingetroffen, welche im Bürgerheim untergebracht wurden seien. In der Folge hätten 100 Unterkunftsbaracken für Wache, Küche, Spital sowie Baracken für kriegsgefangene Offiziere errichtet werden müssen. Für die Beleuchtung habe die Ganz'sche Elektrizitätsgesellschaft in Feldbach gesorgt. Für den enormen Wasserbedarf seien auf das gesamte Areal verteilt Brunnen errichtet worden. Um die Hygiene zu gewährleisten, seien eine Wasch- und Desinfektionsanstalt errichtet und Tonnenaborte beschafft worden, die in die Raab entleert worden seien. 450 Mann seien am 4. Jänner 1915 aus dem Gefangenenlager in Knittelfeld angekommen. Das Bild der Stadt Feldbach habe sich schnell verändert. Kilometerweit habe man in den ersten Jännertagen des Jahres 1915 das Klopfen der Zimmerleute beim Aufstellen der Baracken gehört. Während Unterkunftsbaracken von Firmen etwa aus Wien, Leoben und Graz besorgt worden seien, hätten andere Baracken, die Umzäunung der Anlage und die Innenausstattung mit Bauholz aus der Umgebung hergestellt werden müssen. Als Arbeitskräfte hätten die Kriegsgefangenen gedient. So sei in Estzergom und Thalenhof eine Arbeitsabteilung von 400 Gefangenen zusammengestellt worden, die Baracken nach Feldbach transportieren und beim Aufbau behilflich hätten sein sollen. Bereits am 10. Jänner 1915 habe so die ersten 40 x 10 m großen Baracken bezogen werden können.

Zur Erleichterung der Arbeiten sei eine Feldbahn vom Steinbruch in Weißenbach bis zum Gefangenenlager in Feldbach und weiter zur Raab errichtet worden. Diese Bahn habe sowohl dem Herbeischaffen von Steinen und Holz in das Lager als auch der Abfuhr der Fäkalien in die Raab gedient. Am 13. Jänner 1915 habe eine kommissionelle Begehung stattgefunden, in den Jahren 1916 bis 1917 seien zehn Feldbahnlokomotiven im Einsatz gewesen.

Am 15. Jänner 1915 sei schließlich ein k.u.k.

Landsturm-Wachbataillon unter dem Kommando von Oberstleutnant Dolezal eingetroffen. Bereits im April sei auf diesen Oberst Eötvös als Lagerkommandant gefolgt. Am 20. Jänner 1915 seien schließlich 600 bis 800 russische Gefangene direkt von Kriegsschauplätzen mit Transportzügen nach Feldbach gebracht worden. Nach ärztlicher Untersuchung und Desinfektion seien sie in den Baracken untergebracht worden, pro Baracke ursprünglich 200, später 250 Mann. Nach acht bis zehn Tagen Quarantäne seien die Gefangenen zur Arbeit herangezogen worden. Zum auf 30.000 Gefangene ausgelegten Barackenplatz sei es im Februar zum weiteren Bau von Baracken unmittelbar vor dem Dorf Mühldorf gekommen. So seien im Zeitraum vom 1. Mai bis 1. Juni 1915 im Lager Feldbach-Mühldorf inklusive der Wachmannschaft ca. 45.000 bis 50.000 Mann untergebracht gewesen. Des Weiteren seien ein eigener Schlachthof und Bäckereien angelegt worden.

Durch den Ausbruch des Krieges mit Italien im Mai 1915 sei schließlich die Verlegung der steirischen Kriegsgefangenenlager notwendig geworden, da diese jetzt im Etappenraum der Südwestfront zu liegen gekommen seien. So sei auch in Feldbach die Verlegung des Kriegsgefangenenlagers Richtung Ungarn notwendig geworden, mit Ausnahme jener Gefangenen der Bauleitung, etwa 4.000 Mann. So habe Ende Juli 1915 innerhalb von acht Tagen ein großes Spital für 5.000 Verwundete entstehen sollen. Es seien alle Kräfte zur Umgestaltung des Lagers herangezogen worden und binnen fünf Tagen habe tatsächlich Raum für ca. 1.000 Verwundete geschaffen werden können.

Zum Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen in Feldbach wurde ausgeführt, dass das Kriegsgefangenlager Feldbach so zu einer Spitalsanlage und einem "Kriegsgefangenen-Arbeitsdetachement" umgestaltet worden sei. Die Werkstätten hätten die Grundlage der modernen Industrie in Feldbach gebildet. Im April 1915 sei der Ausbau der Werkstättenanlage erfolgt, die bis 1918 eine der wichtigsten Hilfswerkstätten für die 10. Armee dargestellt habe. Im September 1915 seien beispielsweise die Herstellung von Winterunterkünften für die gesamte Front der 10. Armee beauftragt und bis 15. November 1915 tatsächlich 300 Baracken geliefert worden. Bis Kriegsende seien schließlich 3.000 Baracken erzeugt worden, die in die gesamte Monarchie gegangen seien, von Tirol bis nach Albanien und Konstantinopel. Aber auch die Erzeugung wichtiger Armee-Bedarfsartikel wie etwa 98 Millionen Schuhnägel, über 100.000 Handgranatenstiele, diverse Karren (so alleine über 3.000 Gebirgs- und 2.700 Hundekarren), 15.000 Sturmlampen und 3.000 Schneeanzügen/Windmäntel sei in Feldbach erfolgt.

Neben der Tätigkeit in den Werkstätten seien die Kriegsgefangenen auch beim Abbau von Basalt sowie Sand und Schotter tätig gewesen. Sie hätten Straßen und Wege in Raabau und Weißenbach errichtet. 300 Kriegsgefangene seien bei der Regulierung der Raab im Einsatz gewesen. Zudem sei nach der Umwandlung des Lagers zu einem Spital ein Gleis ins Lager gebaut worden. Am Ende des neu angelegten Bahndammes sei schließlich der Lagerbahnhof entstanden, an dem die Verwundeten auf die einzelnen Spitalsabteilungen aufgeteilt wurden. Die Bauarbeiten hätten unter Ing. Hauptmann Felix Schmidt stattgefunden und eine Reihe von Verbesserungen und Verschönerungen des Ortsbildes von Feldbach gebracht.

Zu den Feldbahnen im Ersten Weltkrieg wurde ausgeführt, dass Heeresfeldbahnen Feldbahnen für Transporte im militärischen Bereich, die seit dem 19. Jahrhundert genutzt wurden, gewesen seien. Mit der Eisenbahn habe im Gegensatz zum Transport auf dem damals noch kaum vorhandenen Straßennetz große Mengen an Nachschub, schwere Elemente und Truppenteile schnell und effizient transportiert werden können. Für den Einsatz im Krieg seien eigene Systeme von Feldbahnen entwickelt worden, die in der Regel als Schmalspurbahnen ausgeführt worden seien - aufgrund der Vorteile wie geringem Platzverbrauch und engen Bogenradien. Mit Fortschreiten der Kriegshandlungen sei die Schieneninfrastruktur vermehrt auch durch Kriegsgefangene errichtet worden. Neben den typischen Aufgaben an den Kriegsfronten selbst hätten diese Strecken mitunter nach Einstellung der Kriegshandlungen oder anderer militärischer Verwendungen zivile Transportaufgaben erfüllt. Auch nach dem Ersten Weltkrieg, in dem Heeresfeldbahnen sehr umfangreich zum Einsatz gekommen seien, hätten einige Strecken nunmehr dem öffentlichen Verkehr gedient. Transportables Feldbahn-Gleismaterial, Lokomotiven und Wagen seien nach Einstellung der Kriegshandlungen und den durch die politischen Veränderungen bedingten Auflösungen zuständiger Truppenteile vielfach an zivile Interessenten verkauft worden.

Dieses Material sei mitunter noch Jahrzehnte nach Kriegsende zum Einsatz gekommen - ein noch existierendes Beispiel dafür stelle ein Teilbereich der Bahnstrecke in Feldbach dar.

Zu den Veränderungen des Lagers Feldbach seit dem Ersten Weltkrieg wurde ausgeführt, dass das Kriegsgefangenenlager, wie geschildert, durch den Ausbau der Infrastruktur (Bahntrasse, Flussregulierung, Elektrizität, Brunnen), die Errichtung zahlreicher Baracken, die Anlage des Werkstättengeländes und den Basaltabbau auf dem Steinberg laufend erweitert worden sei.

Nach dem ersten Weltkrieg seien viele der Baracken weitergenutzt worden. Diese hätten das Bild der Stadt Feldbach bis in die 1970er Jahre entscheidend mitgeprägt. Das Sägewerk sei erst in den 2000er Jahren abgerissen worden. Die letzte hölzerne Kriegsgefangenenbaracke auf dem Steinberg habe sich schließlich in einem derart desolaten Zustand befunden, dass im Herbst 2014 ein Abbruchbescheid durch die Gemeinde erteilt worden sei und auch eine denkmalgerechte Erhaltung wohl kaum mehr möglich gewesen wäre. Trotz zahlreicher Abrisse hätten sich dennoch erstaunlich viele Überreste des ehemaligen Lagers auf dem heutigen Gemeindegebiet von Feldbach erhalten.

Zur Beschreibung der baulichen Überreste des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach wurde einleitend ausgeführt, dass die Überreste des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers aus Teilen der Bahntrasse in Feldbach inklusive einiger Brücken, Bahnbaracken, einer Reparaturwerkstätte, einer Aufbahrungshalle, einem Wasserreservoir, Bahnanlagen und Materialseilbahn auf dem Steinberg und jüdischen Grabsteinen am Fuße des Steinbergs bestehen würden.

In weiterer Folge wurde auf die einzelnen Objekte eingegangen; zum verfahrensgegenständlichen Bahndamm mit Brücken wurde ausgeführt, dass zwischen der Raab und der Gleichenberger Straße sich in Nord-Südrichtung mit einer Abzweigung nach Osten ein Teilstück eines 1915/16 durch die Militärbauleitung von Kriegsgefangenen errichteten Bahndamms samt Brücken erhalten habe. Über die Raab führe eine Brücke mit einer bemerkenswerten Eisenstahlkonstruktion mit Querverstrebungen. Über die heutige Europastraße I gebe es eine weitere Brücke mit Widerlagern aus Steinmauerwerk. In der Durchfahrt finde sich die Inschrift "Erbaut durch die k.u.k.

Militär-Bauleitung. 1916". Darüber würden vier mit Emblemen von "Eisernen Kreuzen" geschmückte Pfeiler aufragen. Die in Nord-Südrichtung verlaufenden Gleiskörper seien mehrfach erneuert worden. Die Brücke über den Weidenweg II mit Eisenstahlträgern weise Widerlager sowie Brückengeländer auf, die teils gemauert seien bzw. aus Gussbeton bestünden. In der Durchfahrt fände sich die Aufschrift "Erbaut durch die Militärbauleitung 1916". Die wabenförmigen Brückengeländer aus Gusseisen seien von Pfeilern mit Wappen flankiert. An der Westseite stünden einander das österreichische und das ungarische Wappen gegenüber. An der Ostseite seien Initialen angebracht, links "FJ l" für Franz Josef I und rechts "RI" für Rex Imperator. Der Gleiskörper der östlichen Abzweigung sei nicht mehr unter Verwendung. Hier hätten sich noch ältere Gleise mit Holzschwellen sowie einer Bremsanlage erhalten. Neben der Durchfahrt über den Weidenweg fänden sich an der Abzweigung noch eine weitere Brücke mit halbrundem Bahndurchbruch.

Im Gutachten im engeren Sinn wurde zur geschichtlichen Bedeutung ausgeführt, dass die Erinnerung an den Ersten Weltkrieg bis vor kurzem noch von Zeitzeugen tradiert worden sei. Diese Generationen seien nun 100 Jahre nach Beginn des Krieges verstorben. Auf Grund des weiteren Verlaufs der Geschichte waren die Erinnerungen an den Ersten Weltkrieg zudem oft überschattet vom Gedächtnis an den Zweiten Weltkrieg. Nach der Verdrängung in der Nachkriegszeit nach 1945 habe die Aufarbeitung der dunklen Geschichte des Zweiten Weltkrieges die jetzt lebenden Generationen seit den 1980er Jahren in immer intensiverem Maße beschäftigt. Damit sei die Erinnerung an den Ersten Weltkrieg im zunehmenden Maße in Vergessenheit geraten. Erst mit dem "Jubiläum" 100 Jahre Erster Weltkrieg habe es in Österreich ein vermehrtes öffentliches und zeitgeschichtliches Interesse für die "Urkatastrophe" des 20. Jahrhunderts gegeben. Entsprechend seien die baulichen und archäologischen Relikte dieser Zeit auch in den Fokus der Denkmalpflege geraten.

Es sei festzustellen, dass weit weniger Relikte aus der Zeit des Ersten Weltkriegs als aus derjenigen des Zweiten Weltkriegs auf österreichischem Boden vorhanden seien. Diesen wenigen baulichen und archäologischen Relikten komme entsprechend ihrer Seltenheit eine besondere geschichtliche Bedeutung als Dokument ihrer Zeit zu.

Abgesehen von der großen allgemeinen Bedeutung dieser lange in Vergessenheit geratenen Relikte des Ersten Weltkriegs komme den Überresten des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach mit sämtlichen vorhandenen Resten auch als Typus "Kriegsgefangenenlager" eine ganz spezielle geschichtliche Bedeutung zu. An Hand der baulichen und archäologischen Überreste könne der paradigmatische Wechsel hin zur modernen Kriegsführung, die der Erste Weltkrieg mit sich gebracht habe, veranschaulicht werden. Der Typus des Kriegsgefangenenlagers, welches sich mitten auf österreichischem Boden befinde, repräsentiere diesen Wandel hin zu einem Krieg, in dem plötzlich die gesamte Bevölkerung involviert gewesen sei. Den Überresten des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach komme als unbeweglichen Denkmalen ein besonderer geschichtlicher Stellenwert zu. Es handle sich um Dokumente, die die direkten Auswirkungen des Krieges mit seinen von der Bevölkerung scheinbar so fernen Fronten auf das "Hinterland" veranschauliche. Dass das Kriegsgefangenenlager ab 1915 zu einem Heeresspital umgebaut worden sei, zeige auch den Wandel des Kriegs auf. Von der ursprünglichen Siegessicherheit gerate das Kernland Österreich durch den Krieg mit Italien immer näher an die Front.

Abgesehen von dieser allgemeinen geschichtlichen Relevanz als materielle, an eine Topographie gebundene Objekte, komme auch den einzelnen beschriebenen Bauteilen in hohem Maße geschichtliche Bedeutung zu. Von keinem anderen Kriegsgefangenenlager in Österreich habe sich eine so hohe Anzahl und Dichte an Objekten erhalten wie in Feldbach. Die unterschiedlichsten Arten der Gebäude würden die Funktionszusammenhänge des Lagers deutlich machen, aber ebenso die nicht zuletzt auch wirtschaftliche Relevanz des Kriegsgefangenenlagers für die gesamte Monarchie verkörpern.

Der Bahndamm mit Ausnahme der veränderten, noch in Verwendung befindlichen Gleiskörper sowie der begleitenden oberirdisch verlegten Leitungen und Mastanlagen und die Brücken in Feldbach seien historische Zeugnisse des Arbeitseinsatzes von Kriegsgefangenen. Gemeinsam mit allen anderen von Gefangenen geschaffenen Objekten würden sie die Arbeit im Lager repräsentieren. Die Bahnlinie verkörpere aber auch die Verbindung zur Außenwelt. Die Gefangenen hätten in die Lager verbracht und die zahlreichen von ihnen im Lager hergestellten Produkte im Anschluss zu diversen Kriegsschauplätzen geliefert werden müssen. Die ehemalige Reparaturwerkstätte mit Ausnahme des neu errichteten Anbaus, die Bahnbaracken und Werkstattgebäude mit Ausnahme des stark veränderten Inneren und stark veränderten Werkstatttrakt von Franz-Seiner-Gasse 15 und das Bahnhofsgebäude sowie das Bahnhäuschen stünden in engem funktionellem Zusammenhang mit der Bahn. Sie seien ebenfalls geschichtliche Zeugnisse für die Werkstätigkeit der Kriegsgefangenen. Den hölzernen Baracken sowie auch den anderen aus Holzkonstruktionen errichteten Gebäuden komme auch als Werkstücke der Kriegsgefangenenarbeit große Bedeutung zu. Die Bahnbaracken würden die letzten Überreste der über 3.000 in Feldbach errichteten Baracken verkörpern, die an sämtliche Kriegsschauplätze Österreich-Ungarns geliefert worden seien. Andere noch zur Gänze aufrechtstehende hölzerne Baracken in Österreich aus der Zeit des Ersten Weltkriegs seien hingegen nicht bekannt. Es komme ihnen daher auch, ebenso wie den übrigen Baulichkeiten aus der Zeit des Ersten Weltkriegs ein besonderer Seltenheitswert zu. Die im Laufe der Zeit erfolgten nutzungsbedingten Veränderungen würden nicht zuletzt auf Grund der Einmaligkeit dieser Zeugnisse nicht deren Bedeutung schmälern. Das Wasserreservoir und die Brunnenanlage seien historische Dokumente der zu gewährleistenden Infrastruktur des Lagers. Die ehemalige Aufbahrungshalle mit Friedhofsummauerung illustriere auch den allgegenwärtigen Tod und damit wohl auch das Leid, welches im Lager geherrscht habe. Die Ummauerung veranschauliche bis heute die ursprünglichen Dimensionen des dortigen Friedhofs. Von gestalterischer Bedeutung seien die stilistisch mit der ehemaligen Aufbahrungshalle korrespondierenden Pfeiler. Die jüdischen Grabsteine und die Aufbahrungshalle samt Friedhofsummauerung würden aber auch auf eindrucksvolle Weise die Vielfalt der Ethnien und Religionen, die in diesem Lager vertreten gewesen seien, zeigen. Die gesamte Dimension der geschichtlichen und technikgeschichtlichen Bedeutung der 1914/1915 im Areal des Lagers Feldbach-Mühldorf errichteten Feldbahn zeige sich bei näherer Betrachtung. Die Nutzung als militärische Versuchsbahnstrecke sei außer für die Feldbahnstrecke in Feldbach für kein anderes Objekt im Bundesgebiet bisher festgestellt worden. Daher unterstreiche dieses Faktum die Bedeutung der Feldbahn und auch des Lagers in Feldbach und bereichere sie um eine weitere Facette. Für eine Schmalspurbahn sei im gesamten Bundesgebiet und auch in den benachbarten Staaten keine vergleichbare Anlage mit einer derart exzellenten Ausgestaltung und auf derart hohem technischem Niveau bekannt. Es handle sich daher bei der Bahntrasse auf dem Steinberg um ein einmaliges archäologisches Zeugnis des Ersten Weltkriegs. Die Fundamente der Materialseilbahn würden gemeinsam mit der Bahntrasse den schweren Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen beim Basaltabbau auf dem Steinberg verkörpern. Ihnen komme daher als archäologisches Bodendenkmal als Dokument der Kriegsgefangenenarbeit große geschichtliche Bedeutung zu. Die Weiterverwendung der Bahntrasse im Ortsgebiet von Feldbach nach dem Krieg zeige die Bedeutung, die ihr als Basis für die Infrastruktur der modernen Stadtgemeinde noch heute zukomme. Auch die Anbindung des heute noch in Betrieb stehenden Bergbaus auf dem Steinberg verdeutliche durch die - wenn auch im Verlauf in der Ebene nach dem Krieg deutlich begradigte und umgebaute - Streckenführung , welche Auswirkung die Errichtung der Feldbahn auf den Kulturraum Feldbach und Mühldorf gehabt habe, der sich ohne die militärische Infrastruktur wohl gänzlich anders entwickelt hätte. Die Ausführungen zur künstlerischen Bedeutung einzelner Teile der Anlage stünden nicht im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Objekt.

Zur kulturellen Bedeutung wurde auf die bereits dargelegte kulturgeschichtliche Bedeutung im Sinne der heutigen Erinnerungskultur verwiesen; es komme noch eine besondere kulturaktuelle Bedeutung hinzu. Wie bereits geschildert, könnten die an den Ort gebundenen archäologischen und baulichen Überreste als Erinnerungs- und Mahnmale für zukünftige Generationen dienen. Nunmehr, 100 Jahre nach dem Ersten Weltkrieg, könnten sie als authentische Zeugnisse die Erinnerung an die Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts wachhalten.

Der Bescheid wurde dem Land Steiermark, p.A. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) am 10.8.2015 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom "1.7.2015", zur Post gegeben am 21.8.2015, wurde gegen den unter 1. dargestellten Bescheid unter anderem von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Standort des Kriegsgefangenlagers in Feldbach als solcher nicht mehr vorhanden und auch nicht erkennbar sei. Das Areal, auf dem sich das Kriegsgefangenenlager befunden habe, sei nun ein Siedlungs- und Industriegebiet. Bei Betrachtung der unter Schutz gestellten Objekte und Flächen sei kein Zusammenhang feststellbar, es würden sich weder das Ausmaß noch die historische Bedeutung erahnen lassen. Die im Bescheid dargelegt kulturelle Bedeutung als Erinnerungs- und Mahnmal sei damit nicht gegeben. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolge stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterschutzstellung befinde. Der Bahndamm befinde sich nicht mehr in dem Zustand, in dem er von Kriegsgefangenen errichtet worden sei. Die Eisenbahnstrecke Feldbach - Bad Gleichenberg sei in den Jahren 1927 bis 1931 erbaut worden, also in einer Zeit, in der das Kriegsgefangenenlager nicht mehr existiert habe.

Zum Bahndamm wurde ausgeführt, dass die Denkmalschutzbehörde im gegenständlichen Bescheid angebe, dass der Bahndamm ein historisches Zeugnis des Arbeitseinsatzes von Kriegsflüchtlingen sei. Ein Nachweis, dass der Bahndamm in diesem Zustand tatsächlich von Kriegsflüchtlingen errichtet worden sei, sei nicht erbracht worden.

Zu den Brücken wurde ausgeführt, dass bei der Brücke in km 1,10 nur noch die Flügelmauern samt Widerlager erhalten seien, Fahrbahn und Tragwerk seien bereits 1991 erneuert worden. Die Brücke in km 0,860 ("Raabbrücke") sei ebenfalls 1991 inklusive Tragwerk umgebaut und saniert worden und nicht mehr im Originalzustand erhalten.

Zum Gutachten wurde ausgeführt, dass die Bedeutung für den Denkmalschutz eine Tatsache sei, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln sei. Der Sachverständige habe die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, müsse der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zur Schlussfolgerung gekommen sei. Das vorgelegte Gutachten bestehe lediglich aus einer umfangreichen Historie, die jedoch nicht auf die Geschichte der einzelnen Objekte eingehe, und einer Beschreibung der baulichen Überreste. Es finde sich darin kein Nachweis, dass die Objekte tatsächlich Teil des Kriegsgefangenenlagers gewesen oder von Kriegsgefangenen erbaut worden seien. Die Begründung der künstlerischen und kulturellen Bedeutung bestehe in der lapidaren Behauptung, der Bahndamm und die Brücken seien historische Zeugnisse des Arbeitseinsatzes von Kriegsgefangenen, ohne zu konkretisieren, welche Form der Bedeutung vorliege. Die Sachfrage der Denkmaleigenschaft sei von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden. Im gegenständlichen Fall gebe es keine konkrete Trennung bzw. Begründung. Die alleinige Bedeutung bestehe offensichtlich im Erinnerungswert an den ersten Weltkrieg. Da jedoch vor Ort das Kriegsgefangenenlager nicht mehr erkennbar sei, sei insbesondere mit dem Bahndamm kein konkreter Erinnerungswert verbunden. Gemäß § 1 Abs. 10 Denkmalschutzgesetz könne die Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich sei oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit die Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne. Dies müsse auch auf bereits erfolgte Instandsetzungen zutreffen. Die beiden Brücken seien bereits derart verändert worden, dass eine Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße vorliege. Ergänzend sei festzuhalten, dass bei einer allfälligen Einstellung des Eisenbahnverkehrs auf der Bahnstrecke Feldbach - Bad Gleichenberg der Abtrag sämtlicher Eisenbahnanlagen sowie die Herstellung des Zustandes, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspreche, behördlich vorgeschrieben werde, was einer Unterschutzstellung insbesondere des Bahndammes widerspreche. Damit stünden die Anordnungen des Denkmalschutzes diametral dem Eisenbahnrecht, das die Sicherheit und Ordnung regle, entgegen. Für die Beschwerdeführerin gelte in erster Linie das Eisenbahngesetz. Es sei im Gutachten nicht ausreichend darauf eingegangen bzw. dokumentiert worden, was im Einzelnen warum schutzwürdig sei und was nicht. Es sei nicht ausreichend wissenschaftlich begründet, warum insbesondere die Erhaltung des gesamten Bahndammes notwendig und im öffentlichen Interesse sein solle.

Die Beschwerde war ursprünglich mit keinem Antrag versehen, nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens durch das Bundesdenkmalamt wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den unter 1. genannten Bescheid dahingehend abändern möge, dass die Unterschutzstellung des Objekts "Bahndamm mit Brücke" aufgehoben werde.

3. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 13.10.2015, Gz. BDA-19507.obj/0017-RECHT/2015, wurde unter anderem die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Anschluss der relevanten Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Nach Durchführung von ergänzenden Verfahrensschritten durch das Bundesverwaltungs-gericht wurde am 15.03.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurden neben den Parteien die beiden im Administrativverfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen geladen und vernommen.

Von diesen wurde eine Fotodokumentation des Bahndamms und der Brücken vorgelegt und ausgeführt, dass diese die Denkmalanlage zuletzt am 04.02.2016 besichtigt hätten und diese noch dem Gutachten entsprechen würde. Die Sachverständigten bestätigten im Wesentlichen die Aussagen im Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung des Gefangenenlagers und des Bahndammes. Hinsichtlich der Brücke über die Raab konnte die Vertreterin der Beschwerdeführerin allerdings nachweisen, dass diese erst 1928 entstanden sei, was nach Durchsicht der bisher den Sachverständigen nicht bekannten Bauakte auch von diesen bestätigt wurde.

Am Ende der Verhandlung beantragten die Vertreterin der belangten Behörde und die Vertreterin der Beschwerdeführerin unisono, die Brücke über die Raab von der Unterschutzstellung auszunehmen und ansonsten die Beschwerde abzuweisen.

Daher wurde am Ende der Verhandlung das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich um die Anlage des Gefangenenlagers Feldbach, zu der nach dem Bescheid der verfahrensgegenständliche Bahndamm mit Brücken unter anderem auf den Grundstücken der Gemeinde Feldbach, Ger.Bez. Feldbach, pol.Bez. Südoststeiermark, Steiermark, XXXX KG 62111 Feldbach gehört; soweit sich der Bahndamm mit Brücken auf den Grundstücken in der Gemeinde Feldbach, Ger.Bez. Feldbach, pol.Bez. Südoststeiermark, Steiermark,

  • Gst.Nr. XXXX, KG 62111 Feldbach;

  • GSt.Nr. XXXX KG 62147 Raabau und

  • Gst.Nr. XXXX, KG 62111 Feldbach

befindet, ist dieser nicht verfahrensgegenständlich.

Beim verfahrensgegenständlichen Bahndamm mit Brücken handelt es sich um eine unbewegliche Sache, die sich auf den Grundstücken der Gemeinde Feldbach, Ger.Bez. Feldbach, pol.Bez. Südoststeiermark, Steiermark, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG 62147 Raabau sowie GSt.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG 62111 Feldbach im Eigentum des Landes Steiermark, p. A. XXXX, befindet.

Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid der Gleiskörper bis maximal 0,5 m unter der Oberfläche sowie der begleitenden oberirdisch verlegten Leitungen und Mastanlagen von der Unterschutzstellung ausgenommen; diese sind daher nicht verfahrensgegenständlich.

1.2. Dem Bahndamm und der Brücke über die Europastraße kommt als Teil der Anlage Kriegsgefangenenlager Feldbach jedenfalls auf den Grundstücken der Gemeinde Feldbach, Ger.Bez. Feldbach, pol.Bez. Südoststeiermark, Steiermark, XXXX KG 62111 Feldbach und jedenfalls mit der Ausnahme des Gleiskörpers bis maximal 0,5 m unter der Oberfläche sowie der begleitenden oberirdisch verlegten Leitungen und Mastanlagen eine geschichtliche, insbesondere technikgeschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu.

Die Brücke über die Raab ist nicht Teil der Anlage des Kriegsgefangenenlagers Feldbach, ihr kommt in Bezug auf dieses keine Bedeutung zu.

1.3. Der Verlust des Bahndamms und der Brücke über die Europastraße im unter 1.2. dargestellten Umfang als Teil der Anlage Kriegsgefangenenlager Feldbach würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

Durch die Erhaltung des Bahndamms und der Brücke über die Europastraße als Teil der Anlage Kriegsgefangenenlager Feldbach kann eine geschichtliche Dokumentation im Hinblick auf den ersten Weltkrieg, im Hinblick auf den Bahndamm und der Brücke über die Europastraße im unter 1.2. dargestellten Umfang als Teil der Anlage Kriegsgefangenenlager Feldbach insbesondere im Hinblick auf den Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen erreicht werden.

1.4. Der Bahndamm und die Brücke über die Europastraße im unter 1.2. dargestellten Umfang als Teil der Anlage Kriegsgefangenenlager Feldbach sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszügen, denen nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen XXXX und XXXX, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Beiziehung des auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein.

Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass die Sachverständigen auf Grund dessen, dass diese bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bediensteter des Bundesdenkmalamtes befangen seien, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen die Sachverständigen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde (hier das Bundesverwaltungsgericht) aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren die in Folge beigezogenen Sachverständigen als Amtssachverständige zur Verfügung standen, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH E vom 17.02.2015, Gz. Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Da im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten vollständig und nachvollziehbar war und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung der genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.

2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.03.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.

Auch der Umstand, dass die Sachverständigen die Raabbrücke ursprünglich der Anlage zugerechnet haben, steht der Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entgegen, da dieser Schluss im Hinblick auf die von den Sachverständigen herangezogenen Literatur nachvollziehbar und - in Bezug auf diese Literatur - zwingend war. Da den Sachverständigen die Bauunterlagen nicht zur Verfügung standen und diese nach Kenntnis dieser ihr Gutachten korrigiert haben, ist das Gutachten (in der korrigierten Fassung) weiterhin als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten und - da diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde - der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BvWGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 29 Abs. 1 DMSG ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015 vorgelegt und war von diesem daher über die Beschwerde zu entscheiden.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Feldbach Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 10.8.2015 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerde am 21.8.2015, somit innerhalb der vierwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Beschwerde war daher jedenfalls rechtzeitig und auch - nach rechtzeitiger und vollständiger Mängelbehebung - aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Anlage des Gefangenenlagers Feldbach um ein zu schützendes Denkmalensemble handelt und der Bahndamm sowie die Brücke über die Europastraße Teil dieses Gefangenenlagers sind. Die Brücke über die Raab hingegen ist nicht Teil des Gefangenenlagers und kann ihr daher in Bezug auf dieses keine Bedeutung zukommen; sie war daher schon aus diesem Grund von der Unterschutzstellung auszunehmen.

Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern bzw. wurden diese bereits vom Bundesdenkmalamt im Rahmen der Teilunterschutzstellung in die Entscheidung mit einbezogen.

Daher sind der Bahndamm sowie die Brücke über die Europastraße auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken als Teil der Anlage des Gefangenenlagers Feldbach ein Denkmal, mittels dem eine geschichtliche Dokumentation im Hinblick auf den ersten Weltkrieg, im Hinblick auf den Bahndamm und der Brücke über die Europastraße als Teil der Anlage Kriegsgefangenenlager Feldbach insbesondere im Hinblick auf den Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen erreicht werden kann.

Da der Verlust der Denkmalanlage aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Bahndamm sowie der Brücke über die Europastraße auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken als Teil der Anlage des Gefangenenlagers Feldbach um einen Teil einer Denkmalanlage handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und deren Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

9. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH E vom 04.10.2012, Gz.2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.

Weiters ist für die Beschwerdeführerin jedes geltende Gesetz in gleicher Weise verbindlich, es ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen, dass für Eisenbahnunternehmen das Eisenbahngesetz das Denkmalschutzgesetz verdrängen würde.

Alle anderen Einwendungen, insbesondere die Frage, wie nach einer allfälligen Einstellung des Eisenbahnverkehrs vorzugehen wäre, wäre in einem Verfahren nach § 5 DMSG zu klären und spielen diese daher im Unterschutzstellungsverfahren keine Rolle.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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