W129 2122799-1•BVwG W129 2122799-1
W129 2122799-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2016
Auslandsaufenthalt der Eltern, begründeter Anlass, Ermessensfehler,<br/>Erwerbsfreiheit, Familienleben, Fernbleiben vom Unterricht,<br/>Volksschüler
W129 2122799-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch seine Mutter
XXXX als Erziehungsberechtigte, geboren am 09.01.2007, Schüler der
2. Klasse der Volksschule XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 03.02.2016, Zl. 612041/2-2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) stattgegeben und dem Schüler XXXX die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum 18.05.2016 bis 08.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am 09.01.2007 geborene Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2015/16 die 2.Klasse der Volksschule XXXX .
2. Am 01.01.2015 suchte die Mutter des Beschwerdeführers um dessen Freistellung vom Unterricht für die Zeit vom 18.05.2016 bis zum 08.07.2016 an. Begründet wurde das Ansuchen mit der beruflich bedingten Abwesenheit beider Elternteile des Beschwerdeführers. Diese seien Reiseveranstalter und müssten beruflich zu einer dringend notwendigen Erkundungstour nach Bhutan und Nordostindien. Auf die Sommerferien ließe sich diese Tour nicht verschieben, da sie da bereits in Ladakh sein müssten, wo sie Reisegäste zu betreuen hätten. Der Beschwerdeführer sei ein guter Schüler, der es gewohnt sei, selbständig zu arbeiten. Dabei werde er von seiner Mutter selbstverständlich unterstützt werden. Es gehe ihnen nicht darum, einfach einen verlängerten Urlaub zu machen. Sie seien als Selbständige im Reisebürogewerbe davon abhängig, immer topinformiert zu sein, und dies sei ohne entsprechende Erkundungstouren nicht möglich.
Auf dem Antragsformular nahm die Schulleiterin wie folgt Stellung:
Sie befürworte das Ansuchen, da der Beschwerdeführer ein sehr guter Schüler sei. Zusätzlich werde die Klassenlehrerin den Lernstoff für diesen Zeitraum vorbereiten und mit sämtlichen Unterlagen der Familie mitgeben.
Dem Ansuchen beigelegt wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch über den Betrieb eines Reisebüros durch die Eltern des Beschwerdeführers.
Weiters wurde beigelegt ein von der Klassenlehrerin des Beschwerdeführers erstelltes "Konzept für die Freistellung vom Unterricht (...) im Zeitraum 16.Mai - 8. Juli 2016". Darin wird (unter anderem) ausgeführt, dass die vom Schüler gesammelten Eindrücke in Bezug auf Natur und Kultur der bereisten Länder in den Lernprozess eingebunden werden sollen. Der Schüler erhalte vor der Abreise alle Lernunterlagen, damit er die notwendigen Materialien zur Verfügung habe. Im Idealfall werde wöchentlich, zumindest aber 14-tägig mittels Internettelefonie (Skype) der aktuelle Lernfortschritt besprochen. Bei diesen Telefonaten bestünde die Möglichkeit, direkt mit dem Kind über aktuelle Lerninhalte zu sprechen, Fragen zu klären und auch den Lernfortschritt zu überprüfen. Umgekehrt hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, der Klasse live über seine Reisen zu berichten.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben für die Zeit vom 18.05.2016 bis 08.07.2016 nicht erteilt.
Begründend wird - zusammengefasst und sinngemäß - ausgeführt, dass die Erlaubnis zum Fernbleiben einen begründeten Anlass voraussetze, wobei der Gesetzgeber es unterlassen habe näher auszuführen, was unter einem "begründeten Anlass" iSd § 9 Abs 6 SchPflG zu verstehen wäre. Die in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Fälle würden alle in der Interessenslage des Schülers liegen. Da Abs. 6 leg.cit. ebenfalls von begründeten Anlassfällen spreche, müssten daher für eine Genehmigung des Fernbleibens Gründe vergleichbarer Art und Schwere vorliegen, die die Interessenslage des Schülers betreffen und nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden können.
Das berufliche Engagement der Eltern wäre kein tauglicher Grund, das Fernbleiben zu rechtfertigen, da das Interesse primär in der Sphäre der Eltern und nicht in der des Schülers liege. Zudem handle es sich um einen sehr langen Zeitraum (fast zwei Monate), welcher mit einer äußerst sensiblen Zeit, nämlich das Ende des Schuljahres, zusammenfalle. Es sei zu befürchten, dass eine sichere Beurteilung des Schülers nicht mehr möglich sei und der Schüler Feststellungsprüfungen in allen Gegenständen abzulegen hätte.
Auch sei von einem "außergewöhnlichen Ereignis im Leben der Familie" nicht auszugehen, konkret der Aspekt des "nicht regelmäßigen Wiederkehrens eines solchen Ereignisses" sei nicht gegeben, da zu erwarten sei, dass die berufliche Tätigkeit der Eltern als Reiseveranstalter immer wieder zu einem Fernbleiben des Schülers führen werde.
Somit sei die berufliche Tätigkeit der Eltern mit einer Wanderbeschäftigung iSd § 9 Abs 4 SchPflG vergleichbar; hier habe der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung angesehen werden könne.
Somit sei spruchgemäß zu entscheiden und das Fernbleiben zu untersagen gewesen.
Mit 16.02.2016 erfolgte die Zustellung durch persönliche Übernahme des Bescheides durch die Mutter des Beschwerdeführers.
7. Am selben Tag (16.02.2016) gab die Mutter des Beschwerdeführers eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates zur Post.
Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß damit, dass der Auslandsaufenthalt im Interesse des Schülers (Beschwerdeführers) liege, da nur durch das berufliche Engagement der Eltern auch sein Lebensunterhalt als gesichert bezeichnet werden könne. Auch sei das besuchte Gebiet ein Teil des Geburtslandes seines Vaters, da der Beschwerdeführer zweisprachig aufgezogen werde und die Lehren des Buddhismus als Teil des täglichen Lebens gelebt würden. Die Begründung, dass eine sichere Beurteilung des Schülers nicht möglich sei, widerspreche dem (mit dem Antrag) übermittelten Konzept der Klassenlehrerin. Überprüfungen könnten über Skype erfolgen; falls dies gesetzlich nicht zulässig sei, dann wären auch Feststellungsprüfungen kein Problem. Die Erkundungstour stelle ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Familie dar. Bhutan sei ein sehr spezielles, vom Massentourismus verschontes Land und es sei dringend notwendig eine Erkundungstour zu machen, die in den nächsten Jahren nicht unbedingt wiederholt werden müsste. Die Mutter des Beschwerdeführers führe die meisten Kundengespräche und habe Schwierigkeiten, Reisen in ein Land zu verkaufen, welches sie nur aus Erzählungen ihres Mannes kenne. Die im Bescheid angeführte Befürchtung des wiederholten Fernbleibens ihres Sohnes sei unbegründet. Der Vergleich mit einer Wanderbeschäftigung iSd § 9 Abs 4 SchPflG sei daher absolut unzutreffend. Lediglich die Aufenthalte in Ladakh während der Sommerferien könnten damit verglichen werden, da diese regelmäßig und zu Berufszwecken stattfinden würden.
8. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde mit Vorlageschreiben vom 04.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese am 09.03.2016 einlangte.
Im Rahmen der Weiterleitung der Beschwerde wiederholte die belangte Behörde noch einmal ihren Standpunkt, dass das berufliche Engagement der Eltern kein tauglicher Grund für die Rechtfertigung eines Fernbleibens wäre. Zudem erscheine die beantragte Dauer von fast zwei Monaten für berufliche Erkundungen als nicht plausibel. Auch könne der vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Skype-Unterricht keinesfalls einen schulischen Unterricht für fast zwei Monate ersetzen. In einer Gesamtbetrachtung der in der Antragstellung vorgebrachten Argumente liege somit nach Einschätzung des Landesschulrates kein begründeter Anlass für das Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs 6 SchPflG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2015/16 die zweite Klasse der VS XXXX . Die Klassenlehrerin und die Schulleiterin bestätigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr guten Schüler handelt, die am 12.02.2016 ausgestellte Schulnachricht weist in allen Pflichtgegenständen die Beurteilung "Sehr gut" auf.
Beide Elternteile des Beschwerdeführers sind als Reiseveranstalter selbständig erwerbstätig und haben sich auf Reisen im Gebiet des indischen Subkontinentes spezialisiert. Zur Weiterentwicklung des Produktangebotes besteht für die Eltern des Beschwerdeführers die Notwendigkeit, im Zeitraum 18.05.2016 bis 08.07.2016 eine Erkundungstour nach Bhutan und Nordostindien durchzuführen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufliegenden Unterlagen sind plausibel, frei von Widersprüchen und schlüssig.
Soweit die belangte Behörde im Vorlageschreiben die Notwendigkeit bestreitet, dass beide Elternteile gemeinsam die Erkundungstour durchführen müssen, da die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere die Kundenbetreuung übernommen habe, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das in der Beschwerde vorgebrachte Argument der Mutter des Beschwerde, sie müsse sich gerade für diese Kundenkontakte ein eigenes Bild von den Gegebenheiten vor Ort verschaffen, für nachvollziehbar und glaubwürdig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 SchPflG gilt:
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 SchPflG über das Fernbleiben vom Unterricht auf den Beschwerdeführer anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer ist in die Volksschule XXXX aufgenommen worden, somit in eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinne des § 5 SchPflG, auf den § 9 Abs. 1 SchPflG verweist.
Die Bestimmungen des § 9 SchPflG sind daher auf den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung anzuwenden, dass durch den angestrebten knapp zweimonatigen Aufenthalt in Bhutan und Nordostindien das im § 1 Abs. 1 SchPflG genannte Kriterium des dauernden Aufenthalts in Österreich nicht verletzt wird. Der hier verwendete Begriff des "dauernden Aufenthalts" ist gesetzlich nicht näher definiert und ist nicht identisch mit dem Wohnsitz einer Person. Der dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wird jedenfalls durch eine vorübergehende Unterbrechung des Aufenthalts nicht beendet, sondern würde erst dann enden, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden sind. (vgl. dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 [S. 488] zu § 1 SchPflG). Wie sich aus allen im Akt aufliegenden Unterlagen und den Erklärungen der Mutter des Beschwerdeführers eindeutig ergibt, ist die erkennbare Absicht, nach Ablauf der zwei Monate gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich zurückzukehren, ohne Zweifel vorhanden.
Zur Frage, bis zu welcher Dauer ein Auslandsaufenthalt noch als bloß vorübergehend angesehen werden kann, ist festzuhalten, dass erst ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester - selbst wenn dessen Ende vorhersehbar ist - keinesfalls mehr als bloß vorübergehend zu werten ist. (vgl. VwGH vom 13.05.2011, 20102/10/0139). Diese Bewertung deckt sich auch mit der vom zuständigen Ministerium in dessen Erlass MVBl. Nr. 104/1968 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, dass ein Schulbesuch auch in seiner Dauer sinnvoll sein soll und dies dann der Fall wäre, wenn er mindestens etwa eine Beurteilungsperiode - also ein Semester - lang dauert, und dass dies als Maßstab für die Begründung der Schulpflicht dienen kann, für die eben ein dauernder und nicht bloß ein vorübergehender Aufenthalt gesetzlich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne auch wiederum Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 [S. 488] zu § 1 SchPflG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführers auch während des geplanten knapp zweimonatigen Auslandsaufenthalts in Österreich weiterhin schulpflichtig ist und daher im Sinne des § 9 Abs. 1 SchPflG den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen hat, es sei denn, er erhält die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass.
3.4. Die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass nach § 9 Abs. 6 SchPflG stellt eine Kann-Bestimmung dar, die der zuständigen Schulbehörde ein Ermessen bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht einräumt. Um Willkür vorzubeugen, bestimmt Art. 130 Abs. 3 B-VG sinngemäß jedoch, dass ein Ermessen, das nicht im Sinne des Gesetzes geübt wird, eine Entscheidung durchaus mit Rechtswidrigkeit belasten kann.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht zu erteilen, dem Sinn des Schulpflichtgesetzes entspricht.
Das Schulpflichtgesetz, das in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, sieht keine "Schulpflicht" im wörtlichen Sinn vor, sondern richtigerweise ist darunter eine "Unterrichtspflicht" zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Schulpflicht nicht nur durch den Besuch einer Schule, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (vgl. §§ 11 bis 13 SchPflG) erfüllt werden kann (vgl. RV 732, IX. GP, zu Abschnitt I Schulpflichtgesetz 1962). Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht beruht unter anderem auch auf der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule (vgl. RV 732, IX. GP, zu § 1 Schulpflichtgesetz 1962).
Unter diesen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.5. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben ist vorweg, dass ein begründeter Anlass vorliegt. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass in diesem Sinne zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg.cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG).
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei den Rechtfertigungsgründen für eine Verhinderung der Teilnahme am Unterricht um solche, die überwiegend im Interesse des Schülers gelegen sind. Allerdings sieht § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG auch "außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers" als Rechtfertigungsgrund vor. Die für die Erwerbstätigkeit der Eltern zwingende Notwendigkeit der Erkundungstour nach Bhutan und Nordostindien zur Erweiterung des Reiseveranstaltungsangebots des elterlichen Reisebüros stellt jedenfalls ein außergewöhnliches Ereignis in der Familie des Beschwerdeführers dar. Es wäre nur schwer nachvollziehbar, wenn den selbständig erwerbstätigen Eltern des Beschwerdeführers diese Möglichkeit genommen würde, weil sie in Befolgung ihrer Obsorgepflichten den Auslandsaufenthalt nicht antreten könnten, um bei ihrem Sohn zu bleiben, damit dieser seiner Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht nachkommen könnte. Umgekehrt erschiene es im Lichte eines funktionierenden Familienlebens auch nicht sinnvoll, wenn die Eltern des Beschwerdeführers für zwei Monate von ihrem Kind getrennt wären: Unabhängig davon, ob sonstige geeignete Betreuungspersonen wie z.B. Großeltern vorhanden sind, bei denen sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufhalten könnte, wäre eine Trennung eines neunjährigen Kindes von beiden Elternteilen für zwei Monate eine massive Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung, die das Familienleben mit hoher Wahrscheinlichkeit nachhaltig negativ beeinflussen würde. In Erfüllung des nachvollziehbaren und berechtigten sowie verfassungsrechtlich im Wege der Erwerbsfreiheit geschützten wirtschaftlichen Interesses beider Elternteile, die sich ihnen bietende berufliche Möglichkeit im Ausland zu nützen, ist das vorübergehende Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unterricht auch die einzige verbleibende Möglichkeit, zu der es keine Alternativen gibt. Umgekehrt haben die Eltern des Beschwerdeführers nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass es für die geplante Reise keine terminliche Alternative, insbesondere in den Sommerferien 2016, gibt.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass der geplante zweimonatige Aufenthalt der ganzen Familie in Bhutan und Nordostindien einzig und ausschließlich im Interesse der Eltern des Beschwerdeführers gelegen ist. Der Beschwerdeführer wächst zweisprachig auf und hat während der Reise die Möglichkeit, die alte Heimat seines Vaters kennenzulernen und seine Sprachfertigkeiten zu vertiefen. Gemäß dem Lehrplan der Volksschule gehört zu den allgemeinen Bildungszielen auch, dass die Schüler dem weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen werden, dass sie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben nicht nur Österreichs, sondern auch Europas und der Welt teilzunehmen, und dass sie jene Weltoffenheit entwickeln, die vom Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung getragen sind. Zur Erreichung dieser Ziele kann ein zweimonatiger Aufenthalt auf dem indischen Subkontinent nur positiv beitragen, sodass davon auszugehen ist, dass der geplante Auslandsaufenthalt nicht nur im alleinigen Interesse der Eltern gelegen, sondern durchaus auch für den Beschwerdeführer von hohem Interesse ist. Auf Grund der Rahmenumstände, insbesondere, dass es nicht der freien Disposition der Eltern des Beschwerdeführers unterliegt, wann sie den Auslandsaufenthalt antreten können, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aneignung der genannten Kompetenzen durchaus auch in der unterrichtsfreien Zeit möglich wäre.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die tatsächlich sehr lange Abwesenheit vom Unterricht an seiner Stammschule einen maßgeblichen Nachteil hinsichtlich seiner schulischen Entwicklung erleiden wird. Zum einen haben die Eltern und die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Anleitung seiner (akademisch gebildeten) Mutter und unter Verwendung eines eigens von seiner Klassenlehrerin entwickelten Konzepts die im gegenständlichen Zeitraum geplanten Lerninhalte erarbeiten wird, wobei der Beschwerdeführer im Wege moderner Kommunikationskanäle regelmäßigen Kontakt zu seiner Klassenlehrerin halten wird. Aufgrund dessen sowie aufgrund der aktenkundigen Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer ein sehr guter Schüler ist, ist somit davon auszugehen, dass sich der Auslandsaufenthalt nicht nachteilig auf ihn auswirken wird.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht einräumt. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157). Aus dem unter Punkt 3.5. Gesagten folgt jedoch, dass die belangte Behörde die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Feststellung - worauf die belangte Behörde hingewiesen hat - in § 9 Abs 4 SchPflG, wonach "die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben" nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen ist. Diesbezüglich hat die Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerde nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass die geplante Reise eine - aus Sicht der Mutter - lediglich einmalige und zwingend notwendige Erkundungstour darstellt. Eine Wiederholung ist aus Sicht der Mutter weder geplant noch notwendig.
3.7. Insgesamt betrachtet liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein begründeter Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG vor.
Es war daher dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen und gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.
3.8. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG vorliegen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch von keiner Verfahrenspartei beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Frage lautet: Ist ein beruflich bedingter knapp zweimonatiger Auslandsaufenthalt beider Elternteile ein begründeter Anlass nach § 9 Abs 6 SchPflG für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht eines Schülers der zweiten Klasse einer Volksschule? Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da auch nicht davon auszugehen ist, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, aus der sich die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben, ist die Revision zuzulassen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.