BVwG W114 2119904-1

W114 2119904-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2016

Regest

angemessene Frist, Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Frist, Fristablauf, Mängelbehebung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rechtzeitigkeit, Verbesserungsauftrag, verspätete Beschwerde,<br/>Verspätung, Vertretung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2119904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2119904.1.00

Spruch

W114 2119904-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , vertreten durch deren XXXX vom 16.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901827, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte im Jahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Die die XXXX bewirtschaftende XXXX hat am 28.03.2012 für das Antragsjahr 2012 ebenfalls einen Mehrfachflächen-Antrag 2012 gestellt.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118784645, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.12.2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1676-I/7/2013, wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

4. Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestütztem Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901827, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118784645, bestätigt.

5. Am 18.10.2013 langte bei der AMA eine mit 16.10.2013 datierte Berufung der XXXX , vertreten durch deren XXXX , ein, worin zum Ausdruck gebracht wird, dass "gegen die angeführten Bescheide laut Beilage stellvertretend für alle Auftreiber bezüglich der Angelegenheit Almfutterfläche in offener Frist Berufung erhoben wird." In der dieser Berufung angefügten Beilage findet sich auch der Hinweis auf den Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901827.

7. Im Zuge der Erledigung des Vorlageantrages vom 06.11.2013 der XXXX , BNr. XXXX , hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118798295 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA unter anderem auch die mit 16.10.2013 datierte Berufung vorgelegt.

8. Die AMA wurde daher zum Verfahrensstand hinsichtlich der Berufungen von in dieser Berufung angeführten 32 Auftreibern befragt.

9. Ergebnis dieser Befragung war, dass über diese Berufungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

10. Im Hinblick darauf, dass diese 32 Berufungen von der XXXX , vertreten durch deren XXXX im Namen von 32 Auftreibern anhängig gemacht wurden, wurde die XXXX , vertreten durch deren XXXX , mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2016 unter Hinweis auf §§ 10 und 13 AVG ersucht entsprechende schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmachten bis längstens 29.03.2016, 12.00 Uhr im Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorzulegen. In diesem Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht - unter Darlegung des § 13 Abs. 3 AVG - hingewiesen, dass - sofern die Vollmachten nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden - die entsprechenden Berufungen zurückgewiesen werden.

11. Bis zum 29.03.2016, 12.00 Uhr langte im Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der, die 32 Auftreiber vertretenden XXXX , vertreten durch deren XXXX , ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 10 AVG weist folgenden Wortlaut auf:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können

sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:

§ 13. (1) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde unter Hinweis auf 17 VwGVG iVm §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass sie eine entsprechende Vertretungsvollmacht binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist dem zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vorzulegen hat. Sie wurde darauf hingewiesen, dass - sofern die Vollmachten nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, zurückgewiesen wird.

Da von der vertretenden XXXX , vertreten durch deren XXXX bis zum 29.03.2016, 12.00 Uhr die angeforderte Urkunde nicht vorgelegt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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