BVwG G307 2121395-1

G307 2121395-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2016

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>EU-Bürger, Geschlechtskrankheiten, Herabsetzung, illegale<br/>Prostitution, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorgesehene Untersuchungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2121395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2121395.1.00

Spruch

G307 2121395-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am

XXXX,

StA. Rumänien, vertreten durch XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016,

Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.01.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitigem Vorhalt zahlreicher Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten-, Aids- und Meldegesetz Stellung zu nehmen.

2. Zum obgenannten Schreiben nahm die BF mit Schreiben vom 20.01.2015, durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Stellung und fügte diesem eine ihre Person betreffende Liste der bis dato vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Tiroler Prostitutionsgesetz hinzu.

3. Mit Schreiben vom 06.11.2015 forderte das BFA, Regionaldirektion Tirol, die BF erneut auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitigem Vorhalt der rechtskräftigen Bestrafung nach dem Geschlechtskrankheiten-, und Aidsgesetz, sowie zu allfälligen Integrationsmomenten im Bundesgebiet Stellung zu nehmen.

Eine bezugnehmende Stellungnahme langte beim BFA bis dato nicht ein.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF am 28.01.2016 persönlich zugestellt, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016, beim BFA per Post eingebracht am 10.02.2016, erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.

6. Am 15.02.2016 erstattete die belangte Behörde zum Inhalt des Rechtsmittels eine Stellungnahme.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 15.02.2016 vorgelegt und sind am 16.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch hält sich diese jedenfalls seit dem 30.05.2014 in Österreich auf und verfügt über keine Anmeldebescheinigung gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Die BF war zwischen XXXX2015 und XXXX2015, XXXX2015 und XXXX2015 sowie XXXX2015 und XXXX2015 im XXXX zwecks Verbüßung verwaltungsstrafrechtlicher Ersatzfreiheitsstrafen untergebracht und verbüßte zuletzt beginnend mit XXXX2016 ebendort eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist und ob die BF der deutschen Sprache mächtig ist.

1.4. Die BF wurde seit dem 11.08.2014 insgesamt 5 Mal rechtskräftig nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, 11 Mal nach dem Aidsgesetz und 21 Mal nach dem Meldegesetz bestraft.

Die letzte behördliche Anzeige der BF wegen der Anbahnung zur Prostitution datiert mit 05.10.2015.

Zudem weist die BF eine rechtkräftige Verurteilung des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §§ 127 und 15 StGB, zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu jeweils EUR 14,- auf.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass die BF fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3000,- nicht übersteigenden Wert den Berechtigten der XXXX, mit dem Vorsatz weggenommen hat bzw. versucht hat wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dabei ist das Begehen von zwei Vergehen erschwerend, die Unbescholtenheit der BF, deren Geständigkeit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd angesehen worden.

Die BF ging Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt weder über eine Sozial-, noch eine Krankenversicherung und vermochte keine hinreichenden, ihren Lebensunterhalt in Österreich sichernden, finanziellen Mittel nachzuweisen.

Die BF weist lediglich in den Zeiträumen 26.08.2014 bis 02.09.2014 eine Nebenwohnsitzmeldung in XXXX und 05.11.2014 bis 19.11.2014 eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX in Österreich auf.

Die BF weist keine berücksichtigungswürdigen persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die BF legte zum Beweis ihrer Identität eine rumänische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Das nicht festgestellt werden konnte, wann die BF erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist, sowie die Feststellungen, dass die BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, gesund ist, keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, mittellos ist und über keine Versicherungsschutz verfügt, beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und dem Umstand, dass die BF - deren Mittellosigkeit untermauernd - aufgrund der Nichtbezahlung von ihren verwaltungsstrafrechtlich verhängten Geldstrafen wiederholt die bezughabenden Ersatzfreiheitsstrafen antreten musste. Zudem machte die BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dahingehende Angaben, sodass keine Anhaltspunkte die für eine legale Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet sprächen, gefasst werden können.

Der Zeitpunkt der nachweislichen Aufenthaltsnahme der BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass die BF am XXXX2014 erstmals seitens der Landespolizeidirektion XXXX, bei der Anbahnung bzw. Ausübung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und mit Schriftsatz, Zl. XXXX, vom 01.06.2014, diesbezüglich zur Anzeige gebracht wurde.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die behördlichen Anhaltungen beruhen auf einem ZMR-Auszug, einer im Akt befindlichen diesbezüglichen Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX vom 12.01.2016, sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Bestrafungen nach den in den Feststellungen angeführten Gesetzesmaterien sind dem Bescheid der belangten Behörde und dem Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen.

Die strafgerichtliche Verurteilung der BF beruht auf einer im Akt befindlichen Ausfertigung des bezughabenden Urteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die fehlenden Bezugspunkte in Österreich sowie die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass die BF trotz diesbezüglicher Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde, keine bezughabenden Angaben vorgebracht hat und auch keine Anhaltspunkte von Amts wegen fassbar sind, welche für das Vorhandensein solcher sprechen könnten.

Dem vorliegenden Sachverhalt konnte nicht entnommen werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist, zumal sie der unrechtmäßigen Prostitution nachgegangen ist.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Wenn es in der Beschwerde heißt, die BF stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weil sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und dies auch mittels medizinischer Untersuchung nachweisen könne, so ist dem - wie in der Stellungnahme des BFA vom 15.02.2016 hervorgehoben - die ständige VwGH-Judikatur zum Gefährdungspotential derartiger Verwaltungsdelikte entgegenzuhalten, wonach der - hier: mehrmalige - Verstoß gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt.

An die Ausführungen im Bescheid und die dort erwähnte Judikatur anknüpfend ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens unerheblich. Abgesehen davon hat die BF den Gegenbeweis für das Freisein von Geschlechtskrankheiten bis dato nicht dargetan. Vielmehr, den von der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen folgend, datiert die letzte Untersuchung der BF auf den 25.09.2014 und kann sohin keinesfalls als aktuell bezeichnet werden. Auch entschuldigt die Behauptung der BF, sie habe die vorgeschriebenen Untersuchungen aufgrund von Reisetätigkeiten nicht wahrnehmen gekonnt keinesfalls. In § 1 der Prostitutionsverordnung heißt es ausdrücklich, dass sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Es mangelt der BF an nachgewiesen Untersuchungen im Jahr 2015 und ist sie, wie anhand der jeweiligen verwaltungsstrafrechtlichen Beanstandungen sowie der letzten diesbezüglichen Betretung und daraus resultierender Anzeige am XXXX2015 ersichtlich ist, dennoch illegaler Prostitution nachgegangen. Die von der BF in der Beschwerde vorgebrachten, angeblich erst mit Ende August 2015 begonnenen Reisebewegungen sind weder geeignet, als Rechtfertigung zu genügen, noch sind sie von verfahrensgegenständlicher Relevanz.

Die in der Vergangenheit, konkret im Jahr 2014, vorgenommenen Untersuchungen rechtfertigen zudem keinesfalls die Nichtvornahme von solchen in nachfolgenden Zeiträumen bei dennoch gleichzeitigem Nachgehen der Prostitution, weshalb mit der Vorlage diesbezüglicher Nachweise verfahrensgegenständlich nichts für die BF gewonnen werden kann.

Insofern die BF in der Beschwerde vermeint, durch Mehrfachbestrafungen in ihren Rechten verletzt zu sein, ist zu entgegnen, dass mangels Anfechtung der besagten Verwaltungsstraferkenntnisse und der damit eingetretenen Rechtskraft, kein Zweifel an deren Richtigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit aufzukommen vermag. Vielmehr stand es der BF jederzeit frei, im Falle der Vermutung von Rechtsverletzungen seitens der agierenden Behörden, ein Rechtsmittel gegen die jeweiligen Strafbescheide einzulegen. Die in der Beschwerde vorgebrachten, einer Rechtsmittelergreifung vermeintlich im Weg gestandenen fehlenden Deutschsprachkenntnisse genügen als Begründung für die Unterlassung der Anfechtung der besagten Bescheide nicht hin, zumal die BF - wie verfahrensgegenständlich unter Beweis gestellt - sich dazu rechts- und/oder deutschsprachkundiger Stellen bedienen hätte können.

Letztlich ist ergänzend anzumerken, dass eine Beurteilung des Tatzeitpunktes seitens der BF unter alleiniger Bezugnahme auf das jeweilige - im angefochtenen Bescheid dargetane - Datum der Rechtskraft der besagten Bescheide, keinesfalls dahingehend taugt, eine Mehrfachbestrafung als gegeben annehmen zu lassen. Zudem lässt sich weder dem Bescheiddatum noch dem davon aufgrund der erforderlichen Zustellung iSd. Zustellgesetzes möglicherweise abweichenden Erlassdatum eines Bescheides nichts über den Zeitpunkt und Sachverhalt der zur Grunde gelegten Taten entnehmen. Aus diesem Grund geht das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtskraft der in Rede stehenden Strafbescheide, ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der verhängten Dauer jedoch stattzugeben:

Die BF wurde unbestritten seit dem XXXX2014 insgesamt 5 Mal rechtskräftig nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, 11 Mal nach dem Aids-Gesetz und 21 Mal nach dem Meldegesetz bestraft. Trotz bereits verhängter Verwaltungsstrafen ging die BF immer wieder der illegalen Prostitution nach, ohne den Nachweis der Vornahme von erforderlichen Untersuchungen erbringen zu können.

Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar, denke man nur an die gewichtigen negativen Konsequenzen im Falle einer Ansteckung mit Aids oder einer Geschlechtskrankheit.

Daran anknüpfend und wie vom BFA in seinem Bescheid festgehalten, wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, siehe oben).

Das Verhalten der BF ist aber genau dem aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie doch - ohne Untersuchungsnachweis - immer wieder die Prostitution ausgeübt.

Auch der Umstand, dass dieses Erkenntnis erst in der jüngsten Vergangenheit erlassen wurde, zeigt die aktuelle Problematik dieses Themas auf.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die BF ihre gesetzwidrige Tätigkeit trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen weiterhin fortgesetzt hat. Das erkennende Gericht schließt daraus nicht auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Änderung der Verhaltensweise der BF.

Das Verhalten der BF zeigt zudem deren Unwillen, sich an gültigen Rechtnormen und gesellschaftliche Regelungen zu halten, eindrucksvoll auf. So wurde die BF zu den zuvor dargelegten Verfehlungen zusätzlich von Seiten des BG XXXX am XXXX wegen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt.

Insofern kann der BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Viel zu oft hat diese unter Beweis gestellt, der österreichischen Rechtsordnung, unter teilweiser Missachtung der Rechtsansprüche Dritter auf Gesundheit und Eigentum, keine Beachtung zu schenken und dem entgegen zu agieren. Ein für die BF sprechender Sinneswandel lässt sich nicht nachvollziehen. Vielmehr stellte die BF erneut ihren aktuellen Willen zur Missachtung österreichischer Gesetze auch dadurch unter Beweis, trotz in der Beschwerde behaupteter Aufenthalte in Österreich, es wiederholt unterlassen zu haben, sich im Bundesgebiet zu melden.

3.2.3. Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen der Ausweisung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen:

Es steht zwar außer Zweifel, dass die BF jedenfalls seit beinahe zwei Jahren in Österreich aufhältig ist, doch ist - die Aufenthaltsdauer der BF relativierend - deren gesetzwidriges Verhalten in Bezug auf die verbotene Ausübung der Prostitution beginnend bereits mit Ende Mai 2014 sowie die damit erfolgte Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Darüber hinaus erweist sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet durch deren rechtkräftige verwaltungsrechtliche Bestrafungen wegen des wiederholten Unterlassens vorgeschriebener Untersuchungen im Falle des Nachgehens der Prostitution und der wiederholten Verstöße gegen das Meldegesetz sowie aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung als zusätzlich belastet. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiärer Bezüge sowie von hinreichenden Deutschsprachkenntnissen wiederspiegelt.

Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des § 9 Abs. 2 BFA-VG daher gerechtfertigt.

3.2.4. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Gemessen an den von der BF begangenen Übertretungen und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen Österreichs, erweist sich unter Beachtung eines angemessenen nach oben offen lassenden, die Berücksichtigung schwerer wiegender Rechtsverletzungen zulassenden, Rahmes in Bezug auf die Ausschöpfung der zulässigen Dauer, gegenständlich eine im Verhältnis stehende Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes von 4 Jahren auf 1 Jahr als angebracht.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, innerhalb welcher die BF ihr Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.2.5. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese - wie bereits mehrfach erwähnt - davon ausgeht, dass der BF eine Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war, zumal von dieser angesichts ihres Verhaltens, nämlich trotz Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen und unter Missachtung der allfälligen gesundheitlichen Folgen, immer wieder unrechtmäßig und gesetzwidrig die Prostitution ausgeübt und auch sonst gegen die österreichische Rechtsordnung, teils unter Missachtung der Eigentumsrechte Dritter, verstoßen hat.

3.2.6. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an die Ansicht des BFA ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation der BF nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, unter hinzutretender Missachtung der Verpflichtung zu gesundheitlichen Untersuchungen, ausüben, und allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht rückfällig, werde.

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und zudem die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, der im Akt enthaltenen Fakten zu den gesetzten Übertretungen und der Stellungnahme der BF wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Ferner wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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