BVwG G306 2111608-1

G306 2111608-1Bundesverwaltungsgericht06.04.2016

Regest

rechtliche Verhinderung, Rechtskraft, Rechtskraft der Entscheidung,<br/>Rechtsmittelverzicht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2111608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2111608.1.00

Spruch

G306 2111608-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar

MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. XXXX, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.) und dem BF eine 14tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

Betreffender Bescheid des BFA wurde vom BF nachweislich persönlich am 21.07.2015 übernommen.

Nach Aushändigung des Bescheides gab der BF am selben Tag einen handschriftlich unterfertigter Rechtsmittelverzicht ab (Akt S 93). Im Anschluss beantragte der BF eine Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr (Akt S 97-99).

2. Trotz nachweislichem Rechtsmittelverzicht erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF gegen den genannten Bescheid die Beschwerde.

3. Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere zur Beschwerde Stellung. Darin wurde hervorgehoben, dass der BF bereits in seiner Befragung angekündet habe freiwillig ausreisen zu wollen. Die Rückkehrentscheidung sei dem BF im Amt ausgehändigt worden. Im Anschluss habe der BF im Zuge der Rechtsberatung beim VMÖ einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

2.1. Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254).

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).

Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).

Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934).

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 12.05.2005, 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987)

2.2. Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes anzuführen:

Für die Erstattung eines Rechtsmittelverzichtes sind keine besonderen Formerfordernisse erforderlich. Der handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht ist somit gültig eingebracht.

Hinsichtlich des Vorliegens einer rechtsverbindlichen Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt es, wie bereits oben ausgeführt, darauf an, dass die Partei hinsichtlich des Rechtmittelverzichtes nicht in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. Etwa durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN).

Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der BF am 21.07.2015 vor dem Verein für Menschenrechte, im Beisein einer Beraterin vom Verein Menschenrechte Österreich, aus eigenem Antrieb einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Dieser Rechtsmittelverzicht wurde eigenhändig vom BF unterfertigt und wurde dem BF zuvor der Bescheidinhalt von einer Vertrauensperson erklärt (Akt S 93).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist außerdem festzuhalten, dass der BF bereits bei der Einvernahme am 21.07.2015 angab, freiwillig ausreisen zu wollen und die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes in Aussicht stellte.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Rechtsmittelverzicht aus.

Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch nicht näher auf die Beschwerdegründe einzugehen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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