BVwG W127 2001415-1

W127 2001415-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, Einantwortung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Tod, Übertragung, Verfall, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2001415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2001415.1.00

Spruch

W127 2001415-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer 3175324, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11116024153, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Nach dem Ableben des Inhabers des Betriebes mit der Nummer XXXX, XXXX, am 30.12.2008 wurde der Nachlass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.06.2009, Zl. XXXX, den Erben XXXX und XXXX nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 22.04.2009 eingeantwortet.

Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel", vom 06.05.2009, wurde der Agrarmarkt Austria ein Wechsel des Bewirtschafters auf XXXX angezeigt. Bei der Rubrik "Alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen Ja/Nein:" wurde "Ja" angegeben. Das Formular wurde ausschließlich von XXXX unterfertigt.

Am selben Tag wurde der Agrarmarkt Austria mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009", laufende Nummer XXXX, die Übertragung von 8,67 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) mit der Zahlungsanspruchsnummer XXXX durch XXXX, Betriebsnummer XXXX, als Übergeber sowie der beschwerdeführenden Partei als Übernehmerin zur Anzeige gebracht. Seitens des Übergebers wurde das Formular ausschließlich von XXXX unterfertigt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-10481936, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.120,36 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 30,28 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 25,29 ha ausgegangen. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX (Übergeber-Betriebsnummer XXXX) wurde positiv beurteilt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104612356, wurde XXXX, Betriebsnummer XXXX, für das Antragsjahr 2009 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX sei wegen inhaltlicher Fehler negativ beurteilt worden.

Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2010, Az. II/7-EBP/09-107213976, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 785,09 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 335,27 rückgefordert. Dabei wurde auf Basis von 21,61 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 25,29 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 21,61 und einer ermittelten Fläche von 21,61 ha ausgegangen. Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX (Übergeber-Betriebsnummer XXXX) aufgrund eines formalen Fehlers negativ beurteilt wurde.

Auch gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109021919, wurde dem Bewirtschafter des Betriebes mit der Nummer XXXX für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. 14,63 Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchsnummer XXXX wurden für verfallen erklärt.

Die Erledigung vom 30.12.2010 wurde seitens der Agrarmarkt Austria nicht versendet, da der bisherige Bewirtschafter, XXXX, verstorben ist und der Bewirtschafterwechsel nicht durchgeführt werden konnte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,54 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 21,61 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 24,50 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 21,61 und einer ermittelten Fläche von 21,61 ha ausgegangen.

Hiegegen wurde mit Schreiben vom 11.01.2012 Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei würden insgesamt 8,67 Zahlungsansprüche mit den Zahlungsanspruchsnummern XXXX bzw. XXXX fehlen, die am 14.05.2009 mit laufender Nummer XXXX übertragen worden seien, wobei die Übertragung einmal positiv, dann aber negativ beurteilt worden sei. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um Prüfung der Zahlungsansprüche für 2011.

Am 08.05.2014 legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die Agrarmarkt Austria aus, die gegenständlich angefochtene Übertragung XXXX für das Antragsjahr 2009 (14.05.2009) sei ursprünglich positiv beurteilt worden, habe dann aber negativ gesetzt werden müssen, da beim übergebenden Betrieb aufgrund eines Todesfalls ein Bewirtschafterwechsel durchgeführt worden sei, bei dem aber nicht alle Erben (laut Einantwortungsbeschluss) auf dem Bewirtschafterwechsel-Formular unterschrieben hätten. Bis dato sei keine Korrektur zum Bewirtschafterwechsel übermittelt worden.

Mit hg. Schreiben vom 06.05.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen zu den oa. Ausführungen der Agrarmarkt Austria Stellung zu nehmen, andernfalls anhand der Aktenlage entschieden werde.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 01.06.2015 die - offenkundig nachträglich von allen Erben unterfertigten - Formulare betreffend einen Bewirtschafterwechsel hinsichtlich des Betriebes mit der Nummer XXXX und eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009 mit der laufenden Nummer XXXX. Darüber hinausgehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Der belangten Behörde wurde mit hg. Schreiben vom 12.08.2015 Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen hiezu Stellung zu nehmen. Die Agrarmarkt Austria übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2015 weitere Unterlagen und machte ergänzende Ausführungen zu dem Bewirtschafterwechsel auf XXXX sowie zu der Übertragung von Zahlungsansprüchen auf die beschwerdeführende Partei (XXXX).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Mehrfachantrag Flächen 2011 vom 28.03.2011 wurde von der beschwerdeführenden Partei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 24,50 ha beantragt. In diesem Antragsjahr standen der beschwerdeführenden Partei 21,61 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und ist die beschwerdeführende Partei diesen lediglich dahingehend entgegengetreten, dass sie unter Hinweis auf die negative Beurteilung der mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009" vom 06.05.2009, laufende Nummer XXXX, angezeigte Übertragung von 8,67 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen um Prüfung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2011 ersucht. Über die genannte Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde allerdings bereits mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2010 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 abgesprochen und diese aufgrund eines formalen Fehlers negativ beurteilt. Hiegegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Gemäß Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen Zahlungsansprüche nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird (Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009).

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, können die Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden.

Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit (Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009).

Gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 kann ein Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.

Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

Die Anzeige hat gemäß § 3 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten (§ 3 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung).

Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, haben der Übergeber und der Übernehmer im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

Wie bereits dargelegt wurde, hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 29.09.2010 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 über die in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführte Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX abgesprochen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt wurden, gemäß Artikel 42 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zugeschlagen werden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (vgl. Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109021919).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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