W114 2118489-3•BVwG W114 2118489-3
W114 2118489-3Bundesverwaltungsgericht05.04.2016
Fahrtkosten, Feststellungsverfahren, Gebührenbestimmungsbescheid,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gutachten, Honorarnote,<br/>Mühewaltung, Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Postaufgabe, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten,<br/>Vergabeverfahren
W114 2118489-3/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzendem und die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite im als Feststellungsverfahren fortgeführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Z 2015-074" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien, auf Grund von XXXX , vertreten durch XXXX wie folgt beschlossen:
A)
Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, W114 2118489-3/14Z, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen XXXX , für die Erarbeitung von Befund und Gutachten in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit vom 09.03.2016 werden gemäß § 53a AVG, iVm §§ 24 ff GebAG 1975 und § 17 VwGVG, mit
Euro 7.419,00.--
festgesetzt. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 beantragte XXXX , (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX u.a. nach Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Z 2015-074" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin oder AG), das beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) zu W 114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren weiterzuführen.
Mit Beschluss vom 19.01.2016, W114 2118489-2/30E, W114 2118489-3/3Z wurde vom dazu zuständigen Senat des BVwG beschlossen das beim BVwG zu W 114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren weiterzuführen.
In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus den Fachbereichen Maschinenbau und Maschinenprüfungswesen erforderlich. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde über Vorschlag der Antragstellerin XXXX , mit Beschluss des BVwG vom 10.02.2016, W114 2118489-3/14Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 10.02.2016, W114 2118489-3/15Z, ersucht, zu vier Hauptfragen und drei Unterfragen Befund und Gutachten zu erstellen.
Befund und Gutachten langten am 09.03.2016 im BVwG ein. Es war auch eine Honorarnote des nichtamtlichen Sachverständigen beigefügt. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten und zur Honorarnote Stellung zu nehmen.
Die mit 09.03.2016 datierte Gebührennote des Sachverständigen weist folgenden Inhalt auf:
1. Sonstige Kosten (§ 31 GebAG)
Schreibkosten
65 Seiten Original a EUR 1,70
EUR
110,50
130 Seiten Durchschlag a EUR 0,50
EUR
65,00
Stempel- und Postgebühren (auch Telefongebühren)
Telefongebühren pauschal
EUR
5,00
Postgebühren pauschal
EUR
10,00
35 Std. a EUR 130 für Gutachtenserstellung
EUR
1 Aktenband a EUR 30,00
EUR
30,00
Summe
EUR
zuzüglich 20 % USt
EUR
954,10
Honorar (gerundet gemäß § 39 Abs. 2 GebAG)
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.04.2014 wurde in Anwesenheit des Sachverständigen Befund und Gutachten erörtert. In dieser mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige sein Gebührenbegehren. Er beantragte zusätzlich
1. Fahrzeit Graz-Wien-Graz: Stundesatz EUR 28,20, Dauer 5 Stunden, damit EUR 141,00
2. Kilometergeld Graz-Wien-Graz: Kilometersatz EUR 0,42 je km, Wegstrecke 384 km, damit Kosten in Höhe von EUR 161,28
4. Mühewaltung für Vorbereitung zur Verhandlung/Parteianfragen Stundensatz EUR 130,00, Dauer 8,5 Stunden, damit EUR 1.105,00
5. Damit Gesamtkosten exkl. USt. EUR 1.412,28 und damit inkl. USt. EUR 1.694,74
Den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung ersucht, ein allfälliges Vorbringen zur Gebührennote samt Ergänzung zu erstatten. Die Parteien verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich zu folgendem Ergebnis:
Zu A)
1. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
2. Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.
3. Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 7,60 bis Euro 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 39,70 mehr. Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen ein Aktenband zur Verfügung gestellt.
Unter Berücksichtigung der in § 36 GebAG festgesetzten Beträge und der Komplexität des Inhaltes der Aktenbände waren daher für das Studium des Aktes der vom Sachverständigen beantragte Beträge in Höhe von EUR 30.00 zuzuerkennen.
4. Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
§ 33 GebAG ergänzt diese Bestimmung: Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.
5. Vom Sachverständigen wurde eine Zeitversäumnis im Ausmaß von 5 Stunden in Rechnung gestellt. Zwischen Wien als Verhandlungsort und Graz als Ort der Tätigkeit des Sachverständigen liegen mehr als 30 km, sodass für 5 Stunden Zeitversäumnis der erhöhte Stundensatz von EUR 28,20 zur Anwendung kommt und dem Sachverständigen wegen einer fünfstündigen Zeitversäumnis EUR 141,00 zuzuerkennen sind.
6. Unter Berücksichtigung, dessen, dass der Sachverständige 3 Originalgutachten im Wege der Österreichischen Post an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat und eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Firma XXXX erforderlich war, war dem Sachverständigen gemäß § 31 Abs. 1 GebAG ein zusätzlicher Betrag in Höhe von Euro 15,00 - wie beantragt - zuzuerkennen.
7. Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Daher war auch die vom Sachverständigen beantragte Parkgebühr in Wien in Höhe von EUR 5,00 zu ersetzen.
8. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 sind einem Sachverständigen die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält, zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des Umfanges des Gutachtens und der Ausfertigung von 3 Exemplaren waren dem Sachverständigen - wie beantragt - EUR 175,50 zuzusprechen.
9. Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 43,5 Stunden als auch die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von Euro 130.-- wurde nachvollziehbar und glaubhaft vom Sachverständigen dargelegt und findet Deckung in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG. Sofern in der Verhandlungsschrift nur 3,5 Stunden angeführt werden, handelt es sich um einen Übertragungsfehler, zumal die mündliche Verhandlung am 01.04.2016 selbst bereits drei Stunden und zwanzig Minuten dauerte.
10. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro 6.182,78. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. 20 % von Euro 6.182,78 sind Euro 1.236,56. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro 1.236,56 zuzusprechen. Aus der Addition von Euro 6.182,78 und Euro 1.236,56 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 7.419,34.
11. Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Somit waren die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 7.419.-- festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH vom 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242 oder VwGH vom 10.08.2010 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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