W105 2123924-1•BVwG W105 2123924-1
W105 2123924-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard
W105 2123924-1/3E
W105 2123927-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zlen.
1097918300/151929833-EAST Ost, 1097918202/151929841-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin. Zu den Beschwerdeführerinnen liegen EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung nach Stellung eines Asylantrages am 19.09.2015 in Polen vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form ihrer hier lebenden Tochter zu haben. Auch im Herkunftsstaat verfüge sie über weitere enge familiäre Bindungen. Im Weiteren führte die Antragstellering auf Befragen aus, ihre Tochter, ihr Schwiegersohn sowie drei ihrer Enkelkinder würden hier in Österreich leben. Sie selbst sei mit ihrer Enkelin nach Österreich gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.12.2015 zentral aus, dass ihre Eltern im Herkunftsstaat leben würden und verwies darauf, dass Verwandte von ihr hier leben würden. Zur Reisebewegung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Beschwerdeführer seien über Weißrussland nach Polen und von dort nach Österreich gereist. In Polen hätten sie an der Grenze um Asyl angesucht und seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Man habe sie an ein Asyllager verwiesen, jedoch seien sie privat bei einer tschetschenischen Familie untergekommen. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab die Zweitbeschwerdeführerin ihre Religion an und seien sie Moslems und sie hätten ihre Religion nicht ausleben und kein Kopftuch tragen dürfen. Die Regierung habe geglaubt, dass ihre dunkle Kleidung mit Wahhabismus zu tun habe. Wegen ihrer Bekleidung habe sie weder studieren, noch arbeiten dürfen. Die Erstbeschwerdeführerin und Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin leide unter Knochenkrebs und gebe es in Tschetschenien nicht die adäquate Behandlung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.02.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 17.02.2016 stimmten die polnischen Behörden diesen Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 01.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.
Hiebei führte die Erstbeschwerdeführerin an, sich schlecht zu fühlen und legte sie entsprechende medizinische Unterlagen vor. Dabei handelt es sich um mehrere medizinische Befunde, einerseits über stationäre Behandlung in der Russischen Föderation betreffend starke Schmerzen in den Beinen und Störung der Funktion der Gliedmaßen etc., sowie Röntgenbefunde auf Grund radiologischer Untersuchungen in Österreich inkl. Blutbefund.
Auf Befragen führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre in Österreich lebende, namentlich genannte, Tochter subsidiär schutzberechtigt sei und hinsichtlich der Beziehungsintensität führte die Antragstellerin wörtlich aus: "Die Mutter meiner Enkelin ist verheiratet, aber der Vater ist vermutlich in Kasachstan, deswegen ist meine Enkelin seit Kindheit bei mir und ich habe sie großgezogen. Wo die Mutter ist, weiß ich nicht. Ich bin wegen meiner Krankheit zu meiner (namentlich genannten) Tochter gereist. Deren Tochter ist behindert, deswegen muss ich sie auch weiter unterstützen. Meine Tochter (namentlich genannt) unterstützt mich in jeder Beziehung (Arzttermine, Sprachermittlung, etc.) Zu Hause habe ich niemanden. Im Weiteren verwies die Erstbeschwerdeführerin auf einen in Deutschland lebenden Sohn. Welchen Stadium sich das in Polen angestrengte Asylverfahren befinde, wisse sie nicht. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Polen und der eingelangten Zustimmung sowie der geplanten weiteren Vorgehensweise führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie könne zu Polen nichts sagen. Auf Befragen zum Familien- und Privatleben sowie auf grundsätzliche Erläuterung der Wichtigkeit verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte sowie der privaten Interessen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei physisch sehr krank und auf die Hilfe ihrer Verwandten angewiesen. Befragt nach einer existenziellen Abhängigkeit zu der in Österreich lebenden Tochter, führte die anwesende Tochter als Vertrauensperson an, sie unterstütze ihre Mutter finanziell und sonst in jeder Beziehung. Auf weiteres Befragen, ob auch die mitreisende Zweitbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin unterstütze, bejaht die Erstbeschwerdeführerin dies.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016 wies die Zweitbeschwerdeführerin auf die in Österreich lebende Tante, die subsidiär schutzberechtigt sei. Befragt nach den verwandtschaftlichen Beziehung, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe niemanden außer ihre Großmutter und ihrer Tante uns sei sie bei der Großmutter aufgewachsen und habe sie mit dieser in Tschetschenien in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Ihre Tante habe sie unterstützt, als sie klein gewesen sei. Für ihre Tante sei sie wie eine ältere Schwester oder Mutter und würden sie einander gegenseitig unterstützen. In den letzten Jahren habe sie die Großmutter wegen deren Krankheit gepflegt und für sie alles gemacht. Ein eigenes Einkommen habe sie nicht, weshalb sie auf die finanzielle Hilfe der Tante angewiesen sei. Ihre Großmutter sei ihre engste familiäre Bindung und sei sie wie eine Mutter für sie. In Deutschland habe sie einen Onkel, aber es bestehe keinen Kontakt zu diesem. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen, der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme sowie der weiterhin geplanten Vorgehensweise gab die Zweitbeschwerdeführerin an, auch zu der ihr vorgehaltenen Lageanalyse zur Situation in Polen, keine Stellung beziehen zu wollen, jedoch führte sie auf Anleitung und Befragung an, dass ihre Großmutter und sie selbst eine Außerlandesbringung nach Polen physisch und psychisch nicht schaffen würden. Sie könne aus psychischen Gründen nicht alleine nach Polen, weil sie als junge Frau nicht alleine in einem Land leben könne und wäre sie schutzlos und würde sie von fremden Männern und Frauen angegriffen werden. Sie selbst unterstütze selbstverständlich ihre Tante, die sehr viele Termine habe, wegen der Großmutter und deren eigenen Kindern, sowie brauche die behindere Tochter eine Sonderbehandlung.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde die Pflegebedürftigkeit einer in Österreich lebenden Enkeltochter der Erstbeschwerdeführerin sowie ein erheblicher Pflegeaufwand nachgewiesen und zu einem die Zuerkennung der Pflegestufe 7 sowie Auszahlung eines monatlichen Pflegegeldes von € 1.655,80 nachgewiesen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.7.2014, neues Fremdengesetz
Das neue polnische Fremdengesetz trat mit 1.5.2014 in Kraft. Es trennt Asylverfahren und Rückkehr. Damit ist eine negative Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr länger mit einer gleichzeitigen Ausreiseaufforderung verbunden. Ein Antragsteller kann somit nicht außer Landes gebracht werden, solange seine Beschwerde beim zuständigen Gericht noch anhängig ist. Das neue Gesetz weitet auch die maximale Haftdauer auf 6 Monate im Asylverfahren und 18 Monate im Rückkehrverfahren aus. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass eine Beschwerde bei Gericht eine bestehende Haft um 6 Monate verlängern kann. Gleichzeitig werden auch Alternativen zur Haft in beiden Verfahren ermöglicht (Meldeauflagen, Kaution, Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts). (AIDA 6.2014, vgl. ECRE 11.7.2014))
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (6.2014): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_poland_-_second_update_-_final_uploaded.pdf, Zugriff 17.7.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (11.7.2014): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Polen
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
210
145
390
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)
Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)
Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.
Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)
Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)
Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines ASt. nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.
Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)
Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)
HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)
Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT, durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen, ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
AGH - Asylgerichtshof (11.11.2013): Entscheidung S1 438190-1/2013, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388673083_g1349905.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
Inhaftierung
In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:
6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.
Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:
wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.
In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.
Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.
Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.
Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.
Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.
Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)
Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)
Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.
AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.
HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.
Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.
Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)
In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)
Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)
Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.
UMA dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)
Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)
Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung
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§ 5 AsylG + § 61 Abs. 1 FPG AnOAußLBringung
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vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:
Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern,
https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 29.4.2014
borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):
Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 29.4.2014
Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 29.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin- Rückkehrer
Ein Rückkehrer,der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)
Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)
Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)
Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Die polnischen Gesetze sehen Identifikationsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: Handwurzelröntgen, Zahnuntersuchung und Genitaluntersuchung. Üblich ist das Handwurzelröntgen. Verweigert der AW die Untersuchung, wird er als Erwachsener betrachtet. Ergibt die Untersuchung ein unklares Ergebnis, wird üblicherweise im Zweifel die Minderjährigkeit angenommen.
Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren da, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten.
Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe.
UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern auf Anordnung des Vormundschaftgerichts in Einrichtungen in ganz Polen zusammen mit polnischen Kindern untergebracht und von Sozialarbeitern betreut. Laut Gesetz sollten sie nach max. 3 Monaten in andere Sozialeinrichtungen verlegt werden, aus Mangel an derartigen Plätzen, werden die 3 Monate in der Praxis jedoch oft überschritten. UMA können vom Gericht vorrübergehend auch bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. (AIDA 25.11.2013)
In Polen besteht für alle Kinder Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Asylwerbende Kinder werden in regulären polnischen Schulen unterrichtet. Da es meist Sprachprobleme gibt, gibt es in fast allen Unterbringungszentren Polnisch-Kurse für Kinder und Kinder erhalten im Rahmen der Sozialhilfe auch Unterstützung für den polnischen Spracherwerb. In den Schulen selbst gibt es die Möglichkeit für bis zu 12 Monaten eine sprachkundige Person anzustellen, die die Kinder unterstützt und es werden ebenfalls bis zu 12 Monate lang zusätzliche 5 wöchentliche Förderstunden (Polnisch und andere Gegenstände) ermöglicht. Beide Maßnahmen werden von Lehrern und Schuldirektoren als ungenügend kritisiert. (AIDA 25.11.2013)
Die polnischen Gesetze kennen vier Kategorien vulnerabler Personen:
Unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Gewaltopfer und unter bestimmten Umständen alleinstehende Frauen. Laut Gesetz sind spezifische Identifikationsmechanismen für vulnerable Personen am Beginn und während des Asylverfahrens vorgesehen. So soll die Ausländerbehörde ihre medizinische oder psychologische Untersuchung garantieren, jedoch nur wenn AW sich von selbst als vulnerabel zu erkennen geben bzw. wenn ihre psychische/physische Verfassung Grund zu der Annahme bietet, dass sie Gewaltopfer sind.
Es sollen alle Schritte im Verfahren, speziell das Interview, mit entsprechender Rücksicht auf die Vulnerabilität und unter Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers durchgeführt werden.
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Es gibt aber Stimmen, darunter auch UNHCR, die behaupten, dass in der Praxis zu wenige bzw. zu wenig effektive Vorkehrungen zur Identifizierung Vulnerabler vorhanden seien. Hierzu führten polnische Fremdenbehörde und UNHCR Ende 2012 ein Projekt durch, das laut UNHCR einige Verbesserungen brachte. (AIDA 25.11.2013)
Auch das UN Antifolterkomitee und die NGO Helsinki Foundation for Human Rights kritisieren die Methoden zur Identifizierung und Versorgung Vulnerabler. (HFHR 11.10.2013 / UN 23.12.2013)
Es gibt 5 Psychologen, welche die Vulnerabilität von AW überprüfen, die eine solche behaupten, und entscheiden, ob ein Psychologe während des Interviews anwesen sein muss. 4 weitere Psychologen stehen im Zentralen Klinischen Hospital des Innenministeriums in Warschau zur Verfügung und gewährleisten die psychologische Betreuung in Unterbringungszentren. In den Zentren ist psychologische Beratung zweimal wöchentlich möglich. Übersetzer stehen dabei keine zur Verfügung, die Psychologen sprechen aber durchwegs Russisch, einige auch Englisch. (AIDA 25.11.2013)
In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch.
Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitierte psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388673083_g1349905.pdf, Zugriff 25.4.2014
Non-Refoulement
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Quellen:
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)
In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.
AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)
AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.
AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).
Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.
Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.
Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)
Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)
Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.
Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.
Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, ,
http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 25.4.2014
UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)
Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.
Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.
Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.
Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
Zur Person der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt wie folgt:
Ihre Identität steht fest.
Sie sind volljährig und voll handlungsfähig.
Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar:
Sie leiden an einem Myelom der Unterschenkel beider Beine, Aortenatheromatose, mäßiggradigen arteriosklerotischen Plaquebildungen beidseits am Abgang der Carotis interna, verbreiterten Intima-Media-Dicke, Gastritiszeichen/Gastrooesophagealer Reflux sowie Hypertonie.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
Festgestellt wird, dass Sie am 15.09.2015, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl PL1150915080469007000/700549432N, in Polen einen Asylantrag gestellt haben.
Festgestellt wird, dass sich Polen mit Schreiben vom 17.02.2016 gemäß Art. 18 (1) (c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.
In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Ihre Enkelin XXXX , die mit Ihnen gemeinsam aus Ihrem Heimatland nach Österreich gereist ist, ist in Österreich Asylwerberin. Ihre Tochter XXXX , seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig, ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Derzeit leben Sie gemeinsam mit Ihrer Enkelin XXXX , im Haushalt Ihrer Tochter XXXX , und deren Familie in XXXX .
Zu den angeführten Verwandten besteht kein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis.
Außer den angeführten Verwandten befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.
Sie sind am 04.11.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer seien nicht schwerwiegend erkrankt. Zudem seien in Polen bei Bedarf sowohl Behandlungsmöglichkeiten, als auch unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet.
Ausdrücklich wurde auf die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten der Republik Polen verwiesen. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen die Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, worin zentral auf die in Österreich bestehenden familiären Bindungen zu der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten leiblichen Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie ein bestehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es ergebe sich hieraus insbesondere der Umstand, dass die betagte Erstbeschwerdeführerin sich als Großmutter um deren körperlich- und geistig behinderte minderjährige Enkelin kümmere und umgekehrt. Auch ihre subsidiär schutzberechtigte Tochter sich um sie als betagte, gesundheitlich beeinträchtigte Frau kümmere. Im Weiteren wurde auch auf die schwere Pflegebedürftigkeit der Enkeltochter der Erstbeschwerdeführerin verwiesen. Weiters sei der jeweilige Bescheid mit mangelhaft der Gestalt belastet, als die Erstbehörde sich nicht hinreichend mit den Länderinformationen auseinandergesetzt habe. So weise das polnische Asylsystem - insbesondere hinsichtlich der Aufnahmebedingungen - Schwachstellen auf und sei die Beschwerdeführerin des Weiteren als zweifellos vulnerabel anzusehen: So sei die Erstbeschwerdeführerin eine derzeit 72-jährige betagte Frau und darüber hinaus pflegebedürftig und gesundheitlich belastet. Die Beschwerdeführer wären in Polen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt, auf Grund dort herrschender systematischer Unzulänglichkeiten bei der Aufnahme von Asylwerbern. Auch werde im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Polen aufgeführt, dass es Berichte, wie noch keine dokumentierten Fälle - gebe, dass tschetschenische Asylwerber von Agenten des tschetschenischen Präsidenten drangsaliert würden. In diesem Zusammenhang wurde von einem Länderbericht von Pax Christi verwiesen, hinsichtlich einzelner Fälle von Behelligungen russischer Staatsangehöriger in Polen von Seiten tschetschenischer Autoritäten. Pax Christi komme zu dem Schluss, dass für tschetschenische Asylwerberinnen besondere Sicherheitsrisiken in Polen bestünden. Auch gehe aus einem Bericht des Helsinki-Komitees 2014/2015 hervor, dass es in Polen gravierende Mängel bei der Versorgung vulnerabel Personen gebe. Diese Aspekte seien im konkreten Fall nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der besonderen, kumulativen vorliegenden Vulnerabilitätsaspekte, müsse für die Erstbeschwerdeführerin eine niedrigere Schwelle der Artikel 3-EMRK-Gefährdung angenommen werden.
Weiters wurde neuerlich auf die Betagtheit sowie der Schutzbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin als Großmutter einer (körperlich und geistig behinderten) Enkeltochter in Österreich und das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden schutzberechtigten Tochter verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren mehrere medizinische Unterlagen vor, welche keine Hinweise auf eine akut lebensbedrohliche medizinische Situation bzw. einer akut bestehender intensiv medizinischer Behandlungsbedarf entnehmbar ist.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sie an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
Ausdrücklich festgestellt wird, dass eine der Töchter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig bzw. wohnhaft ist und diese unter anderem ein schwer behindertes Kind hat. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin bzw. auch der Zweitbeschwerdeführerin und der in Österreich seit längerem aufhältigen bzw. lebenden Tochter der Erstbeschwerdeführerin, bestand über einen längeren Zeitpunkt jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt bzw. bestand über längere Zeit jedenfalls eine örtliche Trennung, da sich die Beschwerdeführerin in Tschetschenien, Russische Föderation und die Anknüpfungspersonen in Österreich befanden. Festgestellt wird weiters, dass die in Österreich lebende Anknüpfungsperson (Tochter der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres behinderten Kindes, Pflegegeld der Pflegestufe 7 [!] bezieht, wodurch der Pflegeaufwand sowie die Betreuung der behinderten Tochter durch staatliche Leistungen bestritten wird). Zwingende finanzielle Abhängigkeiten zwischen den Beschwerdeführerinnen und der in Österreich weilenden Bezugsperson, können nicht erkannt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen sind russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und reisten sie über Weißrussland sowie Polen in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerinnen haben in Polen die Asylgewährung beantragt.
Das BFA richtete am 04.02.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchen die polnischen Behörden mit Schreiben vom 17.02.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Konkrete lebensbedrohliche Krankheitszustände sind bei beiden Beschwerdeführerinnen nicht indiziert.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Polen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhang mit den Eurodac-Treffermeldungen und den Antwortschreiben Polens.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Polens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Zu den aufgezeigten Beschwerderügen hinsichtlich der Aktualität der verwendeten Länderdokumentationsunterlagen ist auszuführen, dass die vorliegenden erhobenen Fakten zur Situation in der Republik Polen sich über einen längeren Beobachtungszeitraum erstrecken. Das jeweilige Länderprofil wird von der Behörde erster Instanz durch die eingerichtete Dokumentationsstelle jeweils aktuell gehalten und werden nur vom bisherigen Lagebild abweichende neue Fakten unter Angabe neuer Erkenntnisquellen jeweils eingearbeitet bzw. dargestellt. Unbesehen der bei den jeweiligen Einzelfakten angegebenen Jahreszahlen der Erhebung der genannten Information ist davon auszugehen, dass die - wenn auch zu früheren Zeitpunkt erhobenen Fakten - zum Entscheidungszeitpunkt als aktuell qualifizieren sind. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Republik Polen um einen hochentwickelten Staat der Europäischen Union handelt und ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der polnischen Staatsbürger gebotene medizinische Standard hinsichtlich der erforderlichen Behandlungsmöglichkeit der polnischen Staatsbürger auch für Asylwerber als ausreichend zu qualifizieren seien muss.
Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sowohl bei der Erstbeschwerdeführerin, als auch bei deren Enkeltochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sich gemäß den bisher vorliegenden medizinischen Unterlagen, die beigebracht wurden, jedenfalls nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen zum Untersuchungszeitpunkt bzw. zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt an aktuell zu behandelnden oder gar lebensbedrohlichen Krankheitsbildern leiden. Ein diesbezügliches Risiko ist daher nicht als gegeben zu erachten.
Zu den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Risiken in der polnischen Republik ist darauf zu verweisen, dass Polen sich jedenfalls als funktionierender Rechtsstaat darstellt und nicht erkennbar ist, in welcher Weise ein realistisches Risiko einer Behelligung durch tschetschenische Personen in Polen besteht.
Die Feststellung hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Weißrussland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Polen illegal überschritten haben und dort am 15.09.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten. Die Verpflichtung Polens zur Rücknahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin
III-VO.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels Vorliegens eines entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisses und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer insgesamt aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Polen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Polen in concreto geltend machten.
Genau umgekehrt führten die Beschwerdeführerinnen ins Treffen, nach ihrer Antragstellung in Polen an eine Betreuungseinrichtung verwiesen worden zu sein. Der Umstand, dass sie dieses Angebot nicht angenommen haben und privat untergekommen sind, verschlägt dann dem Bestehen der Hilfsmöglichkeiten und Versorgungsmöglichkeiten nichts.
Gerade nicht kann erkannt werden, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund ihres Geschlechts als besonders vulnerabel in Polen, einem zivilisierten westlichen Werte verpflichteten Rechtsstaat anzusehen sind. Insbesondere ist hervorzuheben, dass auch das Argument, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine alleinstehende junge Frau sei, deshalb vulnerabel sei, nicht nachvollzogen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Asylwerber haben in Polen Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnische Staatsangehörige.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführende Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Betreffend die in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkte ist festzuhalten, dass nicht erkannt werden kann, dass zwingende Interessen würden für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich auf Grund bestehender Abhängigkeiten indiziert sind. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer jedenfalls über einen längeren Zeitraum von der österreichischen Bezugsperson disloziert in Tschetschenien gelebt haben und sich allein schon daraus nicht ergibt, dass ein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass aus pflegerischen Argumenten betreffend die schwerbehinderte Enkeltochter der Erstbeschwerdeführerin ein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis besteht; ist doch der Pflegebedarf durch staatliche Pflegegeldleistungen kompensiert. Dass ein pflegerischer Bedarf bei der Erstbeschwerdeführerin besteht, ist durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der sehr kurzen Dauer von etwa drei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Dauer aufweist.
Die beschwerdeführenden Parteien musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Außerlandesbringung war daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellte die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wurde, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorlagen.
Da die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Zielstaat Polen bereits am 21.01.2016 durchgeführt wurde, ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig war.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015).
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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