BVwG L517 2116036-1

L517 2116036-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2016

Regest

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2116036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2116036.1.00

Spruch

L517 2116036-1/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 09.09.2015, GZ: XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , VN: XXXX , im Unternehmen von XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 und anschließender Verkündung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX , Geschäftsstelle XXXX , vom 09.09.2015, GZ: XXXX wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

17.11. 2014 - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gem § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) iVm §§ 12b Z 1, 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG

24.11. 2014 - Parteiengehör zu ungeklärten Fragen

27.11. 2014 - Ersuchen des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , (in Folge belangte Behörde - bB genannt) an die XXXX XXXX ( XXXX ) um Überprüfung des vorgelegten XXXX Diploms und der Bestätigung des Zentrums für Fachbefähigung " XXXX "

03.12. 2014 - Schreiben der XXXX XXXX , dass keine Kontaktdaten des Zentrums für Fachbefähigung ausfindig gemacht werden konnten

10.12. 2014 - XXXX als Arbeitgeber des Antragstellers (in Folge beschwerdeführende Partei - bP genannt) bringt, nach Aufforderung durch die bB Jahreszeugnisse und einen Lehrplan in Übersetzung nachzureichen, eine Arbeitgebererklärung und die bereits vorliegende Bestätigung von " XXXX " bei / erneute Aufforderung der bB an die bP, Jahreszeugnisse und einen Lehrplan in Übersetzung nachzureichen

11.12. 2014 (laut Akt) - Ersuchen der bB an die Botschaft der Republik XXXX um Überprüfung des Diploms

18.12. 2014 - BP reicht beglaubigte Übersetzung der Bestätigung von " XXXX " nach, Jahreszeugnisse oder Lehrplan werden erneut nicht vorgelegt / Ersuchen an die Botschaft und das Konsulat der Republik XXXX um Überprüfung des Diploms

05.01. 2015 (laut Akt) - Auskunft des Konsuls XXXX - ausstellende Bildungseinrichtung nicht bekannt, Weiterleitung an das Bildungsministerium in Pristina

19.01. 2015 - Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft XXXX über den aktuellen Verfahrensstand

08.05. 2015 - erneute Anfrage an die Konsulat der Republik XXXX um Überprüfung des Diploms - keine Rückmeldung

15.07. 2015 - erneutes Ersuchen an den Botschaftsrat der Republik XXXX um Überprüfung - keine Rückmeldung

27.08. 2015 - Schreiben der bP / Information durch das AMS

31.08. 2015 - erneutes Schreiben der bP / Aktennotiz über Telefonat mit dem Botschaftsrat der Republik XXXX

08.09. 2015 - Sitzung des Regionalbeirates des AMS

09.09. 2015 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages

06.10. 2015 (am 13.10.2015 beim AMS XXXX einlangend) - Beschwerde der bP

20.10. 2015 - Beschwerdevorlage

27.10. 2015 - Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die Österreichische Botschaft in XXXX

10.11. 2015 - Telefonat mit der Österreichischen Botschaft in XXXX / Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme mit XXXX

19.11. 2015 - Erhebungsersuchen an den Vertrauensanwalt in XXXX / Amts- und Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt XXXX

24.11. 2015 - Schreiben des Vertrauensanwalts in XXXX betreffend die Einrichtung " XXXX "

25.11. 2015 - Telefonat mit der Österreichischen Botschaft in XXXX / erneuter Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme mit XXXX / Übersetzungsersuchen an den Vertrauensanwalt in XXXX

26.11. 2015 - Ersuchen an die Österreichische Botschaft in XXXX um Melderegisterauskunft für XXXX / Telefonat mit dem Verbindungsbeamten in XXXX

27.11. 2015 - Bericht über die Befragung von XXXX

30.11. 2015 - Telefonat mit dem Finanzamt XXXX

07.12. 2015 - Schreiben des Vertrauensanwalts in XXXX betreffend die Einrichtung " XXXX "

09.12. 2015 - Erhebungsersuchen an den Vertrauensanwalt in XXXX

14.12. 2015 - Telefonat mit XXXX / XXXX -Dolmetscher für mündliche Verhandlung erforderlich

15.12. 2015 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderung zur Stellungnahme

16.12. 2015 - telefonische Anfrage der bP / Telefonat mit AMS XXXX / Schreiben des Vertrauensanwalts in XXXX

17.12. 2015 - Schreiben des AMS XXXX

28.12. 2015 - Ersuchen der bP um Fristverlängerung

07.01. 2016 - Gewährung der Fristverlängerung bis 15.01.2015

12.01. 2016 - Stellungnahme der bP

18.01. 2016 - Anfrage beim Verkehrsamt der LPD XXXX betreffend österreichischen Führerschein des XXXX

19.01. 2016 - Verständigung der bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderung zur Stellungnahme

23.03. 2016 - mündliche Verhandlung und Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vom 17.11.2014 nach Schluss des Beweisverfahrens und anschließende öffentliche Verkündung (Behebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Beschwerdeverfahrens)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

XXXX wurde am 09.02.1977 in XXXX in der Republik XXXX geboren und ist XXXX Staatsangehöriger. Er ist seit 27.05.2008 im Betrieb der bP, mit Sitz in XXXX , als Landarbeiter beschäftigt.

Am 17.11.2014 stellte XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gem § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) iVm §§ 12b Z 1, 20d Abs 1 Z 3 AuslBG unter Beifügung der Arbeitgebererklärung der bP, eines Diploms und einer Ausbildungsbestätigung in XXXX Sprache, einer Arbeitsbestätigung der bP, des Prüfungszeugnisses A1 - Fit für Österreich, des Arbeitsvertrages mit der bP und des Versicherungsdatenauszuges.

Mit Schreiben vom 24.11.2014 wurde XXXX aufgefordert, zu ungeklärten Fragen Stellung zu nehmen.

Am 27.11.2014 wurde die XXXX XXXX um Überprüfung der vorgelegten XXXX Zeugnisse ersucht.

Mit Schreiben vom 03.12.2014 antwortete die XXXX XXXX dahingehend, dass es sich bei der Einrichtung, die das Diplom ausgestellt hatte, um keine Schule, sondern um ein Zentrum für Fachbefähigung handle. Da es sich laut Diplom um eine dreijährige Ausbildung im Bereich Landwirtschaft ohne genaue Angaben zur Fachrichtung handle, sollten Jahreszeugnisse oder einen Lehrplan vorgelegt werden.

Laut Bescheid wurde die bP von der bB am 04.12.2014 aufgefordert, Jahreszeugnisse und einen Lehrplan in Übersetzung nachzureichen.

Am 10.12.2014 reicht die bP eine Arbeitgebererklärung und die bereits vorliegende Bestätigung von " XXXX " nach. Am selben Tag erfolgt die erneute Aufforderung der bB an die bP, Jahreszeugnisse und einen Lehrplan in Übersetzung nachzureichen.

Am 11.12.2014 (laut Akt) ergeht das Ersuchen der bB an die Botschaft der Republik XXXX um Überprüfung des vorgelegten Diploms.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 reicht die bP eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung von " XXXX " nach, Jahreszeugnisse oder Lehrplan werden erneut nicht vorgelegt.

Am selben Tag ergeht das Ersuchen der bB an die Botschaft und das Konsulat der Republik XXXX um Überprüfung des Diploms.

Mit Telefonat vom 05.01.2015 (laut Akt) erteilt Konsul XXXX die Auskunft, dass ihm die ausstellende Bildungseinrichtung nicht bekannt sei und die Angelegenheit an das Bildungsministerium in XXXX weitergeleitet werde.

Mit Schreiben vom 19.01.2015 erfolgte seitens der bB eine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft XXXX über den aktuellen Verfahrensstand.

Eine erneute Anfrage an das Konsulat der Republik XXXX vom 08.05.2015 um Überprüfung des Diploms blieb ohne Rückmeldung, ebenso das erneute Ersuchen vom 15.07.2015 an den Botschaftsrat der Republik XXXX .

Auf Anfrage der bP vom 27.08.2015 wurde sie am selben Tag vom AMS informiert, dass das lange Zuwarten auf Antwort der XXXX Vertretung im Interesse des Unternehmens zu sehen sei und der Arbeitnehmer über eine Beschäftigungsbewilligung bis 30.8.2015 verfüge und die neu beantragte Zeitraum bis 31.12.2015 bereits genehmigt sei.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 erbat die bP um eine Lösung bis 15.09.2015.

Am selben Tag erfolgte ein Telefonat der bB mit dem Botschaftsrat der Republik XXXX , wonach die Abklärung der Bildungseinrichtung beim Sozialministerium im XXXX zur Überprüfung sei und er dort ebenfalls Druck mache, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Bis dato erfolgte keine Rückmeldung.

Am 08.09.2015 fand die Sitzung des Regionalbeirates des AMS statt.

Mit Bescheid vom 09.09.2015 wurde der Antrag abgewiesen, da statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 25 angerechnet wurden (Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 10, Alter: 38 Jahre 15, Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 0). In ihrer Begründung führte die bB aus, dass es sich bei dem Zentrum für Fachbefähigung offenbar um keine Schule handle und das Diplom - abgesehen von den schon durch die gehäuften Sprachfehler und den fehlenden Angaben einer Anschrift des Institutes aufgetauchten Zweifeln an der Echtheit - für sich nicht geeignet sei, zu beweisen, dass die Ausbildung einem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspreche. Auch sei aufgrund der angegebenen Stundenzahl des Kurses - 270 Theoriestunden und 420 Praxisstunden - eine Entsprechung höchst zweifelhaft. Da trotz Aufforderung weder die Lehrpläne noch die Jahreszeugnisse vorgelegt worden seien, hätte bisher kein konkreter Vergleich durchgeführt werden können. Für die Zuerkennung von Punkten zur abgeschlossenen Berufsausbildung beim Kriterium "Qualifikation" der Anlage C AuslBG sei es erforderlich, dass der Antragsteller eine Zeugnis vorlegt, das seine Qualifikation zweifelsfrei nachweist. Dies sei wie oben erläutert bisher nicht geschehen, weshalb im Kriterium Qualifikation keine Punkte vergeben werden könnten. Im Kriterium ausbildungsadäquate Berufserfahrung könnten ebenfalls keine Punkte angerechnet werden, da keine anerkennbare Ausbildung vorliege bzw auch die bisherige Beschäftigung als angelernter Landarbeiter mit Praxis und nicht als Betriebsführer erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 06.10.2015 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2015, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass die Punktevergabe hinsichtlich der Qualifikation und der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung nicht richtig sei. XXXX arbeite seit 1996 als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter, seit 2011 als landwirtschaftlicher Stammarbeiter in Österreich. Seit 27. Mai 2008 gemeinsam mit der bP als Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes der bP. Wie bei der Arbeitgebererklärung vom 10. Dezember bereits mitgeteilt, leite Herr XXXX seit 2008 die Betriebsbereiche Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Anbau, Düngung, Pflanzenschutz, Ernte), Aufbereitung und Verpackung von Obst, Gemüse und Erdäpfel, Logistik, Reparatur und Service. Im Kriterienkatalog des Arbeitsmarktservices werde angeführt, dass die Qualifikation mit 20 Punkten bewertete werden müsse, wenn ENTWEDER eine abgeschlossene Berufsausbildung ODER spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit gegeben seien. Aus der Arbeitgebererklärung gehe klar hervor, dass es sich bei den Tätigkeiten nicht um normale landwirtschaftliche Tätigkeiten handle, sondern um Tätigkeiten die spezielle Fachkenntnisse voraussetzten. Auch ohne berufliche Fachausbildung seien die Kriterien für eine Punkteanzahl von 20 Punkten somit schon erfüllt. Weiters würden der Beschwerde zwei weitere Arbeitgebererklärungen beiliegen (Betriebe XXXX ), aus denen klar hervorgehe, dass Herr XXXX verschiedene Arbeiten mit speziellen Fachkenntnissen durchgeführt hätte. Die Behörde habe dazu keine Erhebungen eingeleitet und somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Analog dazu hätten auch bei der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung nicht 0 Punkte gegeben werden dürfen, sondern die maximale Punkteanzahl von 10. Dadurch würden sich nicht 25 anrechenbare Punkte, sondern 55 und somit sei die Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten überschritten. Hinsichtlich der im Bescheid angeführten fehlenden Fachkenntnisse führte die bP an, dass das Fachdiplom des Zentrums für Fachbefähigung " XXXX " attestieren würde, dass es sich nicht um eine schulische Ausbildung handle und es auch in Österreich Ausbildungen gäbe, die mit Berufsdiplomen eine Berufsausbildung bestätigten; eine schulische Ausbildung sei dazu nicht erforderlich, zum Beispiel Fachmatura. Weiters führte die bP an, dass im Gesetzestext nicht stehe, dass von einer abgeschlossene n Berufsausbildung im Sinne der Anlage C nur dann gesprochen werden könne, wenn diese einem österreichischen Lehrabschluss oder mit dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich vergleichbar sei. Es sei zudem allgemein bekannt, dass eine landwirtschaftliche Berufsausbildung nicht mit dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schulen gleichzusetzen sei. Daher sei dieser Vergleich strikt abzulehnen und unrichtig. Die bP wies darauf hin, dass in der Anlage C des § 12 b Ausl.BG klar festgehalten werde, dass für Qualifikation ein abgeschlossener Berufsausbildung ODER spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung gegeben sein müssten. Mit dem vorliegenden Diplom und dem belegten langjährigen Praxisnachweisen in XXXX und Österreich seien beide Kriterien erfüllt. Die bP bitte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufzuheben und das Arbeitsmarktservice aufzutragen, die Rot-Weiß-Rotcard für Herrn XXXX auszustellen. Sie ersuche, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 20.10.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage.

Mit Schreiben vom 27.10.2015 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an die Österreichische Botschaft in XXXX mit dem Ersuchen um Abklärung offener Fragen hinsichtlich des vorgelegten Diploms.

Mit Telefonat vom 10.11.2015 erteilte die Konsulin der Österreichischen Botschaft in XXXX die Auskunft, dass XXXX Zeugnisse diplomatisch beglaubigt werden müssen und üblicherweise XXXX Diplome nur in XXXX Sprache seien und nicht, wie das gegenständliche, dreisprachig.

Am selben Tag erfolgten mehrere erfolglose Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit XXXX .

Mit Schreiben vom 19.11.2015 erging das Erhebungsersuchen an Vertrauensanwalt in XXXX , zur Abklärung der offenen Fragen hinsichtlich der Ausbildungseinrichtung und des Diploms, sowie ein Amts- und Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt XXXX um Auskunftserteilung und Aufgliederung des monatlichen Bruttoeinkommen, welches XXXX im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015 von der bP erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 teilte der Vertrauensanwalt in XXXX folgendes mit:

"Aus unserer Recherche, konnten wir nicht feststellen, dass diese Einrichtung existiert. Die Einrichtung ist beim Handelsregister eingetragen, aber es ist der Vermerkt eingetragen, dass sie nicht aktiv ist (Im Anhang, der Auszug aus dem Handelsregister). Diese Bildungseinrichtung ist als eine Einzelpersonenfirma eingetragen. Der Direktor der Firma ist laut dem Handelsregister Herr XXXX . Eine Kontaktnummer ist nicht eingetragen. Aus dem Handelsregister ergeht, dass die Firma seit 09.09.2009 nicht mehr operativ ist. In der Regel muss eine Bildungseinrichtung lizensiert sein. Ob diese Bildungseinrichtung eine Lizenz hatte, wissen wir nicht. Die Lizenz wird durch das Bildungsministerium erteilt."

Auf die Frage, was die Urkunde aussage: "Die Urkunde besagt, dass Herr XXXX die Prüfung für die Befähigung zum Beruf des Landwirtes teilgenommen und diese abgelegt hat."

Auf die Frage, ob das Dokument von der Institution stammen könne:

"Es kann von einer privaten Berufsausbildungseinrichtung namens XXXX stammen. Wir wissen jedoch nicht, ob diese Bildungseinrichtung für die Berufsbildung und Durchführung von Prüfungen lizensiert war. Man kann das beim Bildungsministerium anfragen."

Auf die Frage, ob XXXX die Einrichtung besucht habe und in welchem Ausmaß: "Das wissen wir nicht. Aus der der Urkunde ergeht nicht, zur welcher Zeit Herr XXXX die Ausbildung besucht hat!"

Am 25.11.2015 erfolgte ein weiteres Telefonat mit der Österreichischen Botschaft in XXXX zur Frage, ob es im XXXX ein Melderegister gibt und ob eine Auskunft möglich sei, um XXXX , XXXX in Erfahrung zu bringen. Laut der Konsulin der Österreichischen Botschaft in XXXX gäbe es kein zentrales Melderegister im XXXX , dieses werde jeweils von den Gemeinden geführt. Am selben Tag erfolgte erneut ein erfolgloser Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme mit XXXX .

Der Vertrauensanwalt in XXXX wurde mit Schreiben vom 25.11.2015 erneut kontaktiert mit dem Ersuchen um Übersetzung des von ihm beigefügten Handelsregisterauszugs.

Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurde das Ersuchen an die Österreichische Botschaft in XXXX um Melderegisterauskunft für XXXX gestellt. Beim Telefonat mit dem Verbindungsbeamten in XXXX vom selben Tag wurde geklärt, dass bei der von XXXX angegebenen Telefonnummer die Vorwahl XXXX fehlte. Er werde versuche, Kontakt mit XXXX herzustellen.

Mit Schreiben vom 27.11.2015 erfolgte der Bericht über die Befragung von XXXX als Auskunftsperson durch einen Mitarbeiter des Verbindungsbeamten in XXXX Sprache, in welchem festgehalten wurde, dass XXXX Ingenieur für Landwirtschaftswesen sei und er im Rahmen seiner Funktion mehrfach Ausbildungen, bzw. Schulungen und Kurse für unterschiedlichste, teilweise private, aber auch staatliche bzw. internationale Institutionen durchgeführt habe. Er habe damit nach dem Krieg im Jahre 1999/2000 begonnen und dies über mehrere Jahre hindurch so gehalten, jedoch sei er aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Eine Person mit dem Namen XXXX sei ihm ad hoc nicht bekannt, bzw. könne er sich nicht an diese Person erinnern. Der Familienname klinge zwar vertraut, aber ob dies in Zusammenhang mit einem Kurs/Ausbildung war, könne er nicht sagen, da er eine Vielzahl von Kursen und Schulungen abgehalten habe.

Am 30.11.2015 erfolgte ein Telefonat mit dem Finanzamt XXXX bezüglich dem am 20.11.2015 gefaxten Ersuchen um Auskunftserteilung und Aufgliederung des monatlichen Bruttoeinkommens von XXXX . Der zuständige Mitarbeiter werde versuchen, über den Steuerberater/Lohnverrechner vom XXXX XXXX eine Aufgliederung der monatlichen Bruttoeinkommen von XXXX zu erhalten.

Mit Schreiben vom 07.12.2015 erteilte der Vertrauensanwalt in XXXX die Auskunft, dass die Einrichtung " XXXX " laut dem Handelsregister am 30.12.2004 eingetragen wurde. Es könne sein, dass das Unternehmen auch vorher registriert gewesen sei, weil 2004 das neue Handelsregister beim Ministerium für Handel gegründet wurde. Davor seien die Unternehmen beim Wirtschaftsgericht registriert worden. Der Vertrauensanwalt in XXXX wurde in der Folge am 09.12.2015 um weitere Erhebungen ersucht, nämlich ob eine Anfrage an das (ehemals zuständige) Wirtschaftsgericht bezüglich Registrierung vor 2004 noch möglich sei und wenn ja, wann das Unternehmen dort registriert gewesen sei.

Im Telefonat vom 14.12.2015 mit XXXX gab dieser an, dass er sich nur bis Ende der KW 51 in Österreich befinde, da sein Visum auslaufe und er voraussichtlich erst Mitte bis Ende März wieder in Österreich sei. Er sei in dieser Zeit lediglich über die bP erreichbar. Auf Anfrage bejaht XXXX , dass er für eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG einen Dolmetscher für XXXX benötige.

Mit Schreiben vom 15.12.2015 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert.

Bei der telefonischen Anfrage der bP am 16.12.2015 gab dieser an, dass er auf die Arbeitskraft von XXXX angewiesen sei, da er keine Arbeiter vom AMS vermittelt bekomme. Beim Telefonat mit dem AMS XXXX vom selben Tag wurde die Auskunft erteilt, dass die bP Kontakt aufgenommen habe. Diesem wurde erklärt, dass er für XXXX eine Bewilligung als registrierter Stammarbeiter beantragen könne - diese Bewilligung könne er ab 1.1.2016 wieder haben. Beim Stammarbeiter werde nicht geprüft, ob eine Ersatzkraft vorhanden sei, ohne Probleme erhalte man die Stammarbeiterbewilligung. Auf Nachfrage werde ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt. Des Weiteren wurde vom AMS XXXX der Mailverkehr zwischen der bP und dem AMS XXXX vom 09.1202.105 an das Gericht zur Information weitergeleitet. Im Schreiben des Vertrauensanwalts in XXXX vom selben Tag gab dieser an, dass die Anfrage beim Wirtschaftsgericht noch möglich sei, aber ein Teil der Dokumentation wegen des XXXX konflikts nicht mehr vorhanden sei. Es sei ein Antrag beim Archiv des Gerichts erforderlich. Dieser Auftrag wurde dem Vertrauensanwalt vom Gericht nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 17.12.2015 teilte das AMS XXXX mit, dass vom AMS XXXX keine Ersatzarbeitskräfte gefunden wurden.

Mit Schreiben vom 28.12.2015 erging das Ersuchen der bP um Fristverlängerung für die Stellungnahme, welche der bP mit Schreiben vom 07.01.2016 bis zum 15.01.2015 gewährt wurde.

In seiner Stellungnahme vom 12.01.2016 listete die bP unter Verweis auf das angefügte Schreiben von XXXX den Lehrplan der Schule auf und führte aus, dass die Einrichtung XXXX nicht mehr am Ausbildungsmarkt im XXXX tätig sei, und daher keine Bescheinigung des Wirtschaftsgerichts angefordert werden könne. Herr XXXX bekomme als Privatperson keine Bescheinigung. Da diese Einrichtung existiert habe, müsse im Zweifelsfall angenommen werden, dass diese Organisation auch vor dem Jahr 2004 bereits Fach-Diplome ausgestellt hätte. Das Praktikum werde bei landwirtschaftlichen Einrichtungen (meist private landwirtschaftliche Betriebe) absolviert. Herr XXXX sei Ausbildner an einer landwirtschaftlichen Einrichtung im XXXX , ähnlich einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, gewesen. Diese Einrichtungen seien nicht vergleichbar mit privat geführten landwirtschaftlichen Betrieben in Österreich. Herr XXXX habe die Ausbildung in dieser Einrichtung im Jahr 1997 begonnen, in welcher Herr XXXX erst in der Saison 1999/2000 zu arbeiten begonnen habe. Herr XXXX arbeite seit 8 Jahren in seinem Betrieb und habe davor 12 Jahre bei anderen landwirtschaftlichen Betrieben in Österreich gearbeitet. Die fachlichen Qualifikationen stünden außer Zweifel. Besonders die fachgerechte Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sei nur mit landwirtschaftlicher Fachausbildung ausführbar. Herr XXXX habe die Leitung folgender Bereiche übernommen:

Bei der Arbeitgebererklärung für die Rot-Weiß-Rotcard solle laut AMS jener Bruttomonatslohn erklärt werden, den Herr XXXX als dauerhaft angestellter Facharbeiter am Betrieb bekommen solle ("Status Rot-Weiß-Rotcard"). Der vorliegende Jahreslohn basiere auf dem aktuellen Kollektivvertrag der Landarbeiterkammer XXXX . Dabei sei Herr XXXX als saisonaler Landarbeiter eingestuft und werde danach entlohnt. Dabei handle es sich nicht um eine dauerhafte Anstellung nach gesetzlichen Vorgaben.

Ein Schreiben von XXXX wurde angefügt, welcher zusammengefasst Folgendes ausführte: Das Praktikum sei an den Versuchsfeldern in XXXX , Gemeinde XXXX und in dem Dorf XXXX , Gemeinde XXXX , durchgeführt worden. Stunden: 420 Stunden. Herr XXXX sei Ausbildungsleiter des Praktikums gewesen, das auf mehrere Betriebe verteilt gewesen sei. Herr XXXX sei erst am Ende seines Praktikums zum Ausbildungsleiter berufen worden. Da sehr viele Studenten in seinem Praktikum gewesen seine, sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an ihn erinnern habe können. Die Schule, an welcher er die Theorie durchgeführt habe, lautet: Berufsbildungszentrum " XXXX " Wirtschaftsnummer XXXX , Steuernummer XXXX mit dem Besitzer Shaban Kastrati, Adresse XXXX . Beim Ministerium für Handel und Industrie sei das Unternehmen bis 2009 registriert gewesen. Die Ausbildungsstätte würde nicht mehr existieren und der Besitzer sei verstorben. Er habe darauf bestanden, die angeforderten Nachweise beim Ministerium für Handel und Industrie zu erhalten. Aber sie hätten ihm wegen dem Tod des Besitzers keine Angaben machen dürfen.

Des Weiteren listete er den Stundenplan der Schule wie folgt auf:

Lehrplan

Stunden

Tierkunde

40

Pflanzenkunde

38

Technikkunde

34

Bäukunde

IS

Forstwirtschaft

15

Betriebswirtschaft

38

Mathematik

25

Schriftverkehr

10

Vermarktungskunde

15

Rechtskunde

10

Summe

240

Dem Schreiben fügte XXXX seine

Kontaktdaten im XXXX an.

Am 18.01.2016 erfolgte eine Anfrage beim Verkehrsamt der LPD XXXX , ob XXXX einen österreichischen Führerschein besitze. Dies wurde verneint; er scheine im österreichischen Führerscheinregierter nicht auf.

Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

Am 23.3.2016 fand die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"...

Die P gibt an, dass ihr der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt ist und sie die Beschwerde und darin gestellten Anträge aufrechterhält.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich eingangs zu äußern.

XXXX : Ich halte daran fest. Im Jahr 2013 im Nov, habe ich eine Personalausschreibung beim AMS gemacht. Ich benötigte landwirtschaftliche Mitarbeiter. Ich bin selbst nicht in der Landwirtschaft aktiv. Ich bin Direktvermarkter. In der Vergangenheit war mein Vater derjenige der mich Unterstütz hat. Mein Vater ist Pensionist. Für meinen Betrieb ist es keine Dauerlösung im Hinblick auf die Direktvermarktung und ich habe mich für einen Mitarbeiter mit Festanstellung entschlossen. Im Nov. 2013 habe ich beim AMS darum angesucht. Es wurde mir bis November 2014 keine einzige oder keiner einziger Bewerber vermittelt. Ich sehe daher nur einen Weg, dass wir den Mitarbeiter Hrn. XXXX der seit 2008 als Saisonarbeiter uns seit 2011 als Stammarbeiter arbeitet in meinen Betrieb als Vollzeitarbeitskraft integrieren. Daher suchten wir am 17.11.2014 um die Rot-Weiß-Rot-Karte an. Wie bereits erwähnt, bekam ich im November Unterlagen nach zureichen. Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen und habe argumentiert, warum hier kein Ausbildungszeugnis vorgelegt wurde, mit der Information, dass man das hier so sehen sollte wie bei einem Berufsdiplom, wie es auch in anderen europäischen Ländern üblich ist, das dies einem Facharbeiter gleichzusetzen ist. Ich bin selbst in der landwirtschaftlichen Ausbildung als Lehrer tätig und kenne die Ausbildung im mitteleuropäischen, deutschsprachigen Raum. Die Ausbildungen in der Landwirtschaft, die man adäquat mit Fachausbildung in Österreich vergleichen kann. Dabei wird der duale Ausbildungsweg eingeteilt in Praxis und Theorie (Berufsausbildung). Ich wenn nötig, auch entsprechende Unterlagen vorlegen, welche dies Belegen um aufzeigen, dass die mir vorgelegten Dokumente einer nebenberuflichen Fachausbildung in Österreich inhaltlich und von der Stundenanzahl entsprechend entsprechen. Im Bescheid steht, dass ich den Antrag am 20.08.2015 gestellt habe, das ist nicht richtig. Ich habe den Antrag am 19.11.2014 gestellt. Zudem wurde die Entscheidungspflicht verletzt, weil ab 6 Monate ab Antragstellung eine Entscheidung getroffen werden muss. Zu den Ausbildungsdokumenten, die Hr. XXXX vorgelegt hat, darf ich mitteilen, dass diese in diesen 10 Monaten in denen dieser Akt beim AMS vorgelegen ist nicht verifiziert wurde und das ein Bescheid ausgestellt wurde, mit Annahmen, dass diese Dokumente keiner adäquaten Ausbildung in Österreich entsprechen. Ich verweise darauf, dass das Überprüfungsverfahren nicht abgeschlossen wurde und dennoch ein Bescheid ausgestellt wurde. Es gibt auch

Zitate, die dies belegen - aus dem Bescheid: " Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, nichts in Erfahrung gebracht, Abschließende Antwort liegt zum Zeitpunkt nicht vor, bis dato ist noch keine Nachricht eingelangt". Sogleich wurde über meine Aussage, welche ich so nicht getroffen habe im Bescheid festgelegt, dass ich um eine Entscheidung gebeten habe. Ich habe nicht um eine Entscheidung gebeten sondern, um eine Lösung für meinen Betrieb, weil mit 01.01.2016 Hr. XXXX das Land verlassen musste. Und ich keinen Arbeiter für meinen Betrieb hat und auch das AMS mir keinen vermitteln konnte. Die Situation wurde im Sommer 2015 verschärft, auf Grund dessen, dass mein Vater einen Herzinfarkt erlitt und seitdem ein Pflegefall ist. Weiters wurde im Bescheid angeführt, dass die Qualifikationen von Hrn. XXXX nicht einer Höheren landwirtschaftlichen Ausbildung in Österreich vergleichbar sind. Eine fachliche Ausbildung in Österreich ist nicht mit einer Hehreren landwirtschaftliche Ausbildung gleichzusetzen. Es wurden auch die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten die auch zum Erlangen der Rot-Weiß-Rot-Karte führen würden nicht überprüft, Bestätigungen von landwirtschaftlichen Betrieben liegen vor, aus denen hervorgeht, dass Hr. XXXX auch dort fachliche Arbeiten durchgeführt hat.

VR belehrt über den Umstand des Amtsmissbrauches betreffend der belangten Behörde.

Seitens der BehV wurde ausgeführt, dass betreffend der Entscheidugnspflicht auf das im Mailverkehr "ersichtlichen Ersuchen des Hrn. XXXX " Bezug genommen worden ist, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass seitens des BF der Wunsch geäußert worden ist bis 15.09.2015 einen für den Betrieb dienliche Lösung zu bekommen. Dies diente zur Klarstellung weshalb vor dem angeführten Datum der Bescheid erlassen wurde.

XXXX :

VR: Sind Sie alleine in Österreich?

Hr. XXXX : Mein Bruder wohnt in XXXX und meine Schwester in XXXX .

1. Erklären Sie die unterschiedliche Bezeichnung bzw. Schreibweise der Ausbildungsstätte in der Stellungnahme am 18.01.2016 (Berufsbildungszentrum " XXXX "), im Mail des Vertrauensanwaltes vom 24.11.2015 (Berufsausbildungseinrichtung " XXXX ") und in der vorgelegten Bestätigung im Zuge der Antragstellung am 17.11.2014 (PROFESSIONAL EDUCATION CENTRE " XXXX ") Betreffen dieser Fragen wurde die besagten Schriftstücke Hrn. XXXX gezeigt.

Hr. XXXX : Zuerst kommt es zu XXXX und wenn man den Beruf erlernt hat zu XXXX .

VR: Sind das zwei verschiedene Einrichtungen?

P: Nein.

Anm.: " XXXX = Ersuchen" (lt. Google-ÜS "aktivieren"), .und XXXX "Fach" (lt. Google-ÜS "Bildung") .

2. Erklären Sie den Widerspruch hinsichtlich des Umfangs der Gesamtstundenanzahl betreffend Theorieausbildung, wo Sie und Hr.

XXXX im Zuge der Stellungnahme vom 18.01.2016 240 Stunden angeben, während in der vorgelegten Bestätigung im Zuge der Antragstellung vom 17.11.2014 270 Stunden angeführt werden.

Hr. XXXX : Die 30 Stunden wurden angerechnet, welche ich in Österreich mir angeeignet habe. Sie haben in meinem RP nachgesehen, und da steht, dass ich im Ausland tätig bin und die haben es dazugerechnet. Das war das war die Berufsschule im XXXX . Ich bekam eine Bestätigung, wenn ich weiter dieser Arbeit nachgehe, können sie mir 30 Stunden dazurechnen.

Ing. XXXX : Hr. XXXX hat ein Praktikum gemacht 1998/1999.

VR: Woraus resultiert aber der Unterschied von 30 Stunden?

Ing. XXXX : Die 240 Stunden sind lt. Lehrplan und bei den 270 Stunden wurde die Praxis in Österreich bestätigt.

3. Erst im Zuge der Stellungnahmen am 18.01.2016 legten Sie eine detaillierte Auflistung (Stundenplan) vor. Diesbezüglich stellt sich die Frage, warum das nicht bereits, wie seitens der bB im Dezember 2014 gefordert, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geschehen ist.

Hr. XXXX : Ich habe meine Frau angerufen und ihr das erzählt, meine Frau hat das ganze organisiert.

VR: War Ihnen bewusst, dass sie bereits im Dezember 2014 dazu aufgefordert wurden?

Hr. C. Ich weiß nicht genau wann das war.

4. Woher haben Sie den am 18.01.2016 vorgelegten Lehrplan?

Hr. C.: Meine Frau ging zur Behörde in Pristina und hat mir das organisiert. Herr XXXX hat meiner Frau geholfen die Dokumente zu beantragen im Zentrum für Ausbildung XXXX .

XXXX : Ich wurde am 04.12.2014 aufgefordert dies nachzureichen, ich habe eine Stellungnahme dazu abgegeben und Hrn. XXXX ersucht, die Dokumente vorzulegen. Die Ausbildungsinhalte habe ich weitergegeben, welche Hr. XXXX mir mitgeteilt hat, und das es jetzt kein Zeugnis gibt, wie bei einer Schulausbildung, es gibt in diesem Fall ein Diplom. Ich wurde seit dem auch nicht mehr aufgefordert, etwas nachzureichen, lediglich beim Bescheid wurde uns die Information gegeben, dass die Unterlagen nicht übermittelt wurden.

Hr. XXXX und Hrn. XXXX wird das Dokument zur Ansicht vorgelegt.

5. Führen Sie an, welche Tätigkeiten Sie in der gegenwärtigen Beschäftigung bei Hr. XXXX vornehmen.

Hr. C.: Bei der Firma XXXX dünge ich, Pflanzen spritzen, Auslieferungen, Waldarbeiten, Bäume setzten und um schneiden. Kartoffeln einlagern, Saatgut organisieren. Ich fahre mit dem Stapler, den Schein habe ich Österreich gemacht. Ich organisiere die Felder, und setze Vorbereitungshandlungen.

6. Welchen Führerschein besitzen Sie, welche Klassen? Welches Fahrzeug lenken Sie bei Ihrer Tätigkeit? (lt. Arbeitserklärung vom 01.10.2014 macht Hr. XXXX Staplerarbeiten und Verkauf mit LKW)

Hr. XXXX : C-Führerschein und Staplerschein (B, B1 C,C1, M, L, und T)

7. Seit wann und wie lange arbeiten Sie schon im Betrieb von Hr.

XXXX ?

Hr. C.: Seit 2008 bis jetzt als Saisonarbeiter und jetzt Stammarbeiter.

8. Haben Sie Hr. XXXX als Ausbildner gehabt? Was war dessen Funktion bei der Ausbildung? Seit wann kennen Sie ihn?

Hr. C.: Seit 1997 kenne ich Hr. XXXX .

9. Einerseits stellt Hr. XXXX eine Bestätigung (10.12.2014) mit den Angaben der genauen Tätigkeiten aus, die Hr. XXXX bei ihm gelernt hat, andererseits sagt er beim Verbindungsbeamten am 27.11.2015 aus, dass ihm eine Person mit dem Namen XXXX ad hoc nicht bekannt ist bzw. kann er sich an diese Person nicht erinnern. Zudem schreibt Hr.

XXXX in der Bestätigung (10.12.2014), dass Hr. XXXX "3 Jahre in seinem Betrieb" von 1997 bis 2000 war. Laut eigener Aussage vor dem Verbindungsbeamten am 27.11.2015 sagte Hr. XXXX aber aus, dass er erst 1999/2000 mit der Tätigkeit als Ausbildner begonnen hat.

Wer war von 1997 bis 1999 Ihr Ausbildner und warum wird etwas von jemanden bestätigt, der bis 1999 mit der Ausbildung nichts zu tun hatte?

Hr. C.: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, ob die Person die von der Botschaft anwesend war Hrn. XXXX provoziert hat und deshalb hat er etwas anders gesagt.

VR: Hatten Sie Kontakt zu ihm?

Hr XXXX : Ja, ich hatte tel. mit ihm Hr. XXXX hat mir erzählt, dass jemand ihn angerufen hat und das er von der Person provoziert wurde. Ich weiß nicht ob ihn jemand angerufen hat.

LR: Wie hat die Provokation ausgesehen?

Hr XXXX : Ich weiß es nicht, aus welchem Grund Hr. XXXX das sagt. Vielleicht hat dies auch vergessen es ist 15 Jahre her.

XXXX : Die theoretische Ausbildung erfolgte zwischen 1997 und 2000, welche mit Hrn. XXXX direkt nichts zu tun hatte. Hr. XXXX ist für die fachliche Ausbildung verantwortlich gewesen, bestätige diese für den Zeitraum von 1997 bis 2000, verantwortlich war er jedoch erst ab 1999.

XXXX :

2. Erst im Zuge der Stellungnahmen am 18.01.2016 legten Sie eine detaillierte Auflistung (Stundenplan) vor. Diesbezüglich stellt sich die Frage, warum das nicht bereits, wie seitens der bB im Dezember 2014 gefordert, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geschehen ist.

Ing. S.: Es gibt eine Auflistung - wird vorgelegt und zum Akt genommen. Es ist auch auf der Homepage der LFA abrufbar.

3. Führen Sie an, welche Tätigkeiten Hr. XXXX in der gegenwärtigen Beschäftigung bei Ihnen vornimmt.

Ing. S.: Ich bin nur mehr ca. zu 1/3 drittel selbst in der Landwirtschaft tätig, deshalb kann ich den Betrieb nicht mehr alleine führen. Mein Schwerpunkt ist die Direktvermarktung - Belieferung der Gastronomie mit Kartoffeln und Gemüse. Hr. XXXX ist für die Aufbereitung und Verpackung verantwortlich und Auslieferung. Hr. XXXX hat die "Feldarbeiten" über. Es geht um die Bereiche Düngung, Pflanzenschutz, Bodenbearbeitung, Pflege und Ernte. Auch die Tätigkeiten im Bereich der Reparatur und Service der Geräte.

5. Seit wann ist Hr. XXXX durchgehend bei Ihnen beschäftigt und wie lange?

Ing. S.: Seit 2008 Saisonal und seit 2011 als Stammarbeiter. Die Belieferung der Gastronomie ist eine ganzjährige Tätigkeit weshalb ich eine ganzjährige Arbeitskraft benötige.

6. Wie erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und Hr. XXXX und welche Sprachkenntnisse in Deutsch hat dieser?

Ing. S.: Es gibt Arbeitsbesprechungen, es wird mündlich und schriftlich festgehalten, im Arbeitsplan, an dem sich Hr. XXXX orientiert.

VR: Können Sie Deutsch auch in Schrift?

Hr. C.: Ja, lesen kann ich gut aber schreiben kann ich nicht so gut.

VR: Mit welcher Tätigkeit wollen Sie Hrn XXXX ausstatten?

XXXX : Es sind Tätigkeiten in den Bereichen der Belieferung der Gastronomie, Waldwirtschaft und Ackerbau und Reparatur und Service.

7. Warum haben Sie nicht, wie vom AMS am 09.12.2015 vorgeschlagen, einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung als Stammarbeiter mit Bewilligungsbeginn ab 01.01.2016 gestellt?

Ing. XXXX : Weil diese nur 10 Monate möglich ist und ich einen für 12 Monate benötige.

VR: Wer ist noch im Heimatland?

Hr. XXXX : Meine Frau und 4 Kinder leben im XXXX .

LR: Wie hoch war die Entlohnung?

XXXX : Lt. Kollektiv, für landwirtschaftliche Arbeiter. Ca. 1200 Euro.

LR: Lt. Ihren Angaben entspricht, meiner Ansicht nach, die Entlohnung nicht den Tätigkeiten.

XXXX : Die Entlohnung entspricht dem KV. Ein landwirtschaftlicher Facharbeiter verdient ca. 1500 Euro. Aktuell bekommt Hr. XXXX ca. 1600 Euro.

BehV: Bei gesamten Verfahren ist es darum gegangen, zu ermitteln ob diese Institut XXXX tatsächlich ein öffentlich anerkanntes ist bzw. eine anerkannte Ausbildung ausstellen kann bzw. ob Hr. XXXX mit diesem vorgelegten Diplom eine anerkannte Facharbeiterausbildung erworben hat. Es ist bis dato unseres Erachtens nicht dargelegt, daher bestehen unser Zweifel an der "Echtheit" bzw. "Anerkennbarkeit" dieses Diploms weiter. Zum Vorwurf, dass wir spezielle Fertigkeiten und Kenntnisse nicht anerkannt und keine Punkte vergeben haben, ist anzuführen, dass diese Regelungen in Anlage C § 12b unseres Erachtens nur dann zum Tragen kommt wenn es sich um tatsächlich spezielle Tätigkeiten handelt, zu der es kein reguläre Ausbildung gibt. Es ergibt sich aus dem Erläuterungen zur Regelungsvorlage, im speziellen zB " Spitzensportler". Schon aus diesem Grund konnte diese nicht anerkannt werden, wobei die von XXXX angeführten Bestätigungen von vorhergehenden Dienstgebern erst mit der Beschwerde vorgelegt wurden, welche das AMS nicht gehabt hatte. Die Zweifel an den Zeugnissen sind für das AMS nach wie vor nicht ausgeräumt. Es ergeht der Antrag auf Ab- bzw. Zurückverweisung.

Seitens des BVwG wurde ein hoher Aufwand betrieben, in wie weit die Ausbildungsstätte angerechnet werden kann. (schriftlicher Kontakt mit Botschaften und Verbindungsbeamten).

Abschließende Stellungnahme: XXXX : Diese Ausbildungseinrichtung ist gewerblich im XXXX registriert. Zweifel an den Dokumenten dürfen nicht ausreichen, um einen negativen Bescheid auszustellen. Seitens des AMS wurde keine Nachforschung betreffend speziellen Fertigkeiten und Kenntnisse durchgeführt.

LR: Gibt es dazu ein Dokument, zur gewerblichen Registrierung der Ausbildungsstätte?

XXXX : Im Zuge des Ermittlungsverfahren 24.11.2015Zitat: "die Einrichtung ist beim Handelsregister eingetragen".

Schluss des Beweisverfahrens.

Unterberechnung der Verhandlung zur nichtöffentlichen Beratung.

Stellungnahme von Hr. XXXX :

Ich ziehe den Antrag vom 17.11.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte bzw. die in der Folge verknüpften Verfahren zurück.

VR: Was sagen Sie dazu?

BehV belehrt die Beschwerdeführenden Parteien über das weitere Vorgehen.

Unterberechnung der Verhandlung zur nichtöffentlichen Beratung.

..."

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vom 17.11.2014 nach Schluss des Beweisverfahrens von der bP zurückgezogen. Nach anschließender öffentlicher Verkündung wurde der bekämpfte Bescheid behoben und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

2.0. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20f Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (VwGH vom 31.10.2013, AW 2013/09/0049, vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).

Gemäß § 21 leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

2.3. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Bei der Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:

"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.

Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vgl auch Rz 41).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 17.11.2014 von der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 nach Schluss des Beweisverfahrens zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.

Die Einstellung betreffend wird auf den Beschluss vom 23.03.2016 verwiesen.

Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat.

2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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