BVwG L507 2107513-1

L507 2107513-1Bundesverwaltungsgericht05.04.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Deutschkenntnisse, mangelnde Integrationsverfestigung,<br/>Militärdienst, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Terror, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2107513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2107513.1.00

Spruch

L507 2107513-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 831515302 / 1735939 / BMI-BFA-RD-STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

1. ) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. ) Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte am 20.10.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 20.10.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er kurdischer Abstammung sei und im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX , gelebt habe. Die Türkei habe der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2013 verlassen, weil er beschuldigt worden sei, sich der PKK angeschlossen zu haben. In der Türkei habe es ein Projekt gegeben, bei dem Rekruten als bezahlte Soldaten aufgenommen worden seien. Anfang 2012 sei der Beschwerdeführer - nachdem er einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe - aufgenommen worden. Schon bei der dreimonatigen Ausbildung in XXXX habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass die Versprechungen nicht eingehalten worden seien. Sie seien sehr schlecht behandelt worden und hätten sogar Ohrfeigen bekommen. Es sei geplant gewesen, dass man den Beschwerdeführer und die anderen im Grenzgebiet im Osten und Südosten einsetzen würde. Nach ungefähr sechs Wochen habe der Beschwerdeführer diese Missstände nicht mehr ertragen können und habe die Flucht ergriffen. Nach ungefähr 20 Tagen seien Offiziere in Zivilkleidung zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie seien auch zum Dorfvorsteher und zum Gemeinderat gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Einen Monat später habe der Beschwerdeführer die Türkei verlassen.

Am 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2009 mit der Ableistung seines Militärdienstes begonnen habe. In den Jahren 2008 und 2009 habe es ein Projekt gegeben, bei dem Leute, die im Militärdienst gestanden seien, mitarbeiten hätten können. Zunächst habe der Beschwerdeführer dabei mitgemacht und überall, wo man ihn hingeschickt habe, sei er erfolgreich gewesen. Schließlich sei er nach Manisa geschickt worden, wo Dinge passiert seien, die dem Beschwerdeführer nicht gefallen hätten. Im Osten habe man Stationen aufgebaut, wo der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung eingesetzt werden hätte sollen. Da der Beschwerdeführer und andere einen Einsatz dort nicht gewollt hätten, hätten sie sofort schriftliche Kündigungen eingebracht. Der Beschwerdeführer sei ins zuständige Büro zu einem hochrangigen Offizier gegangen, der die Kündigung des Beschwerdeführers schriftlich aufgenommen nach Ankara übermittelt habe. Danach habe der Beschwerdeführer alle militärischen Dinge abgeben müssen und habe gehen dürfen. Nachdem dies erledigt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer nach Zypern geflüchtet. Nach der Kündigung seien wahrscheinlich hochrangige Offiziere des Militärs in Zivil zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihn gefragt, weshalb der Beschwerdeführer aufgehört habe und nicht mehr mit ihnen arbeiten habe wollen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Zypern sei der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2009 zum Militär eingerückt und habe den Militärdienst am XXXX 2010 beendet.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich und der Beschwerdeführer wohne mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt.

Am XXXX 2013 habe der Beschwerdeführer in XXXX in Kärnten eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Da sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine gemeinsame Wohnung nicht leisten könnten, wohne der Beschwerdeführer bei seinem Bruder und seine Ehegattin wohne bei ihrer Cousine.

Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer einen Nachweis betreffend seinen Militärdienst, ein türkisches Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt am XXXX 2013 vom türkischen Konsulat in Wien, und eine Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX 2015 vom Standesamt XXXX , sowie einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX XXXX , in Vorlage.

2. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015, Zl. 831515302 / 1735939 / BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

"zu Ihrer Person:

Ihr Name lautet XXXX . Sie wurden am XXXX in XXXX geboren, sind türkischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden und dem moslemischen Glauben an. Sie haben in XXXX / XXXX gelebt, haben dort die Grundschule besucht und haben als Maler und Anstreicher gearbeitet. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig.

zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre Angaben zum Fluchtgrund stellen sich nicht glaubhaft dar. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsland bedroht wurden oder werden.

zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie nach einer Rückkehr in ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werden.

Die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben.

Sie verfügen über Angehörige im Herkunftsland und können von diesem unterstützt werden.

Sie haben früher als Maler und Anstreicher gearbeitet, sind nach wie vor arbeitsfähig und können nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen.

Es liegen keine Weiteren Anhaltspunkte vor, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten."

Das BFA traf sodann aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"[...]

Sie vermochten aufgrund von Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sie im Jahr 2012 freiwillig dem türkischen Militär beigetreten sind. Wie ihren Angaben zu entnehmen war, handelte es sich um einen Dienst, der gut bezahlt war und der in Österreich einem Berufssoldatentum entspricht. Sie vermochten auch glaubhaft darzustellen, dass ihnen bei diesem Dienst einige Dinge nicht gefallen hätten, weshalb sie und andere Berufssoldaten gekündigt hätten. Dieser Teil ihrer Angaben war durchaus schlüssig und somit glaubhaft.

Nicht glaubhaft bleibt dann aber ihre Behauptung, es seien nach ihrer Kündigung irgendwelche Leute zu ihnen nachhause gekommen, um sie zu belästigen. Ihren eigenen Worten zufolge wären sie völlig regulär aus dem Militärdienst ausgeschieden, nachdem sie alle ihre militärischen Utensilien abgegeben hätten. Man hat also in keiner Weise versucht, sie in irgendeiner Weise zu einem weiteren Dienst zu nötigen und somit wäre es auch völlig unlogisch, sie nach einem Ausscheiden weiterhin unter Druck zu setzen. Abgesehen davon hatten siehe auch schon selbst angegeben, man habe sie nicht unter Druck gesetzt, sondern es seien lediglich einige Leute, wahrscheinlich hochrangige Offiziere, zu ihrem Vater gekommen und hätten gefragt, weshalb sie nicht mehr beim Militär dienen möchten.

Aus einer solchen Befragung, die wohl eher einer Erhebung gleicht, als einem Druckmittel, kann in keiner Weise entnommen werden, dass auch nur im entferntesten daran gedacht gewesen wäre, sie wegen der Kündigung beim Militär unter Druck zu setzen oder gar zu verfolgen. Ein Grund zur Flucht aus der Türkei kann in einer solchen Erhebung jedenfalls nicht erkannt werden.

Als weiteren Grund für ihre Flucht nannten sie den Zwang, den man auf ihren in Österreich lebenden Bruder ausgeübt habe. Es ergibt sich jedoch keinerlei Grund zur Annahme, dass man diesen Zwang - angeblich hatte man ihren Bruder zum Dorfschützer machen wollen - auf sie erweitert hätte oder dass aufgrund dieses Zwanges gegen ihren Bruder für sie selbst irgendwelche Nachteile entstanden wären. Hätte man die Probleme ihres Bruders auf sie abwälzen wollen, hätte man sie wohl nicht zum Berufssoldaten gemacht.

Sie vermochten somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Türkei einer konkreten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.

betreffend die Feststellung ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Auch die vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie sind außerdem gesund, jung und arbeitsfähig und es kann somit nicht angenommen werden, dass sie sich in der Türkei nicht eine neue Existenz aufbauen könnten. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie in eine ausweglose Lage geraten werden.

Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in der Türkei ebenfalls gegeben. Sie selbst haben in ihrem Heimatland außerdem noch ihre Familie und können somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen.

[...]"

In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt:

"[...]

Im gegenständlichen Fall erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, so dass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Verfolgungshandlungen gegen Verwandte könne nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann internationaler Schutz nicht gewährt werden. Gerade das Vorliegen einer solchen Furcht stellt nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz überhaupt dar.

[...]

Da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG von ihnen nicht glaubhaft gemacht, bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden konnte, kann subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.

[...]

Die Voraussetzungen des § 57 AsylG liegen in ihrem Fall nicht vor. Ihr Aufenthalt unterlag bis dato keiner Duldung, die Gewährleistung einer Strafverfolgung ist nicht gegeben und sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in des Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

[...]

Für ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Ihr Bruder lebt in Österreich und sie selbst sind hier mit einer Österreicherin verheiratet. Es liegt somit ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Rückkehrentscheidung stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Sie halten sich seit Oktober 2013 in Österreich auf. Sie weise daher in schützenswertes Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK in Österreich auf, eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in dieses Privatleben dar.

[...]

Gegen eine Rückkehrentscheidung spricht:

  • Sie wohnen mit ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt.

  • Sie sind mit einer Österreicherin verheiratet.

  • Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Für eine Rückkehrentscheidung spricht:

  • Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.

  • Sie halten sich erst seit Oktober 2013, also erst seit ungefähr eineinhalb Jahren in Österreich auf. Eine besondere Integration ist im Hinblick auf diesen relativ kurzen Zeitraum nicht erkennbar und ein eineinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages bezieht, begründet keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich. Eine aus einem langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration ist dann als gemindert anzusehen, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegrenzten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007; 2006/01/2016). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich alleine keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

  • Ihr Aufenthalt richtet sich ausschließlich nach dem Asylgesetz.

  • Sie haben zwar verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, jedoch ist nach einem kurzen Zeitraum von eineinhalb Jahren davon auszugehen, dass ihre Bindungen zur Familie im Herkunftsland noch als intensiv zu bezeichnen sind.

  • Zur verwandtschaftlichen Bindung in Österreich ist auszuführen, dass sowohl sie als auch ihr Bruder erwachsen sind. Mit ihrem Bruder haben sie auch in der Türkei in keinem Naheverhältnis gelebt, somit ist die Beziehung nicht so eng wie bei einer Kernfamilie sondern vielmehr als lose zu bezeichnen.

  • Sie Leben zwar in einer Ehe mit einer Österreicherin, diese besteht jedoch erst seit XXXX 2013 und sie sind diese Verbindung eingegangen, als ihnen bereits bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich höchstwahrscheinlich nicht von Dauer sein wird.

  • Sie leben mit ihrer Ehegattin darüber hinaus in keinem gemeinsamen Haushalt und die Heirat ist erfolgt, als sie noch nicht einmal zwei Monate in Österreich waren. Hier liegt der konkrete Verdacht nahe, dass es sich lediglich um eine Zweckehe handelt, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

  • Ihre Gattin kann als Österreicherin jederzeit mit Ihnen in die Türkei reisen und sich dort auch aufhalten. In der Türkei besteht durchaus die Möglichkeit, dass Österreicher ein Daueraufenthalt gewährt wird. Eine gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das bestehende Familienleben dar.

  • Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, da ihnen keine Arbeitsbewilligung zukommt. Ihren derzeitigen Lebensunterhalt beziehen sie von ihrem Bruder. Ein derartiger Lebensunterhalt kann jedoch keinesfalls als gesichert und ausreichend angesehen werden, zumal eine derartige Zuwendung jederzeit enden kann. Sie selbst haben ja auch angegeben, dass ihr Bruder selbst drei Kinder hat und sie ihm zur Last fallen. Sie stehen in keinem Ausbildungsverhältnis.

  • Weitere Integrationsmerkmale konnten nicht festgestellt werden.

  • Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

  • Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesens überwiegt ihre privaten Interessen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

[...]

Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

[...]"

3. Dieser Bescheid wurde dem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 05.05.2015 zugestellt, wogegen am 19.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Nach seitenlangen allgemein gehaltenen Ausführungen zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und zu mangelhaften Feststellungen wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"[...]

Die Ansicht der belangten Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seien nicht glaubhaft, ist nicht nachvollziehbar und beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung.

Zunächst wird gerügt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde äußerst knapp ausgefallen ist. Die Beweiswürdigung zu dem Fluchtgründen umfasst gerade eine Seite.

Der Beschwerdeführer ist 2012 dem türkischen Militär beigetreten. Die Behörde erachtet es auch für glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer einiges während dieses Dienstes zuwiderlief, weshalb der Beschwerdeführer und andere Berufssoldaten gekündigt haben. Der Beschwerdeführer sollte an Grenzstellen zum Irak und Syrien eingesetzt werden. Für diesen Militärdienst wurden hauptsächlich Kurden rekrutiert.

Weshalb das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien nach seiner Kündigung beim Heer Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn belästigt, für nicht glaubhaft erachtet, legt die belangte Behörde nicht schlüssig dar: Der Beschwerdeführer ist zwar regulär aus dem Militärdienst ausgeschieden, wegen dieses Verhaltens wird der Beschwerdeführer jedoch verdächtigt, sich der PKK angeschlossen zu haben. Deshalb wurde nach dem Beschwerdeführer von Personen in Zivilkleidung (vermutlich hochrangigen Offizieren) gesucht. Auch der Dorfvorsteher und der Gemeinderat wurden nach dem Beschwerdeführer befragt. Die belangte Behörde erachtet dieses Vorbringen, ohne jegliche weitere Ermittlungen anzustellen, für nicht glaubhaft. Im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer eingehender zu seinen Fluchtgründen zu befragen und allenfalls Ermittlungen im Heimatland, z.B. im Wege eines Vertrauensanwaltes, anzustellen.

Auch die Ansicht der belangten Behörde, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, weil man nicht versucht habe, den Beschwerdeführer zu einem weiteren Dienst zu nötigen, weshalb es auch unlogisch sei, den Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden weiter unter Druck zu setzen, ist nicht nachvollziehbar: Da man beim Militär offensichtlich davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer der PKK angeschlossen habe, ist verständlich, dass kein Wert darauf gelegt wurde, einen Soldaten der sich nicht loyal gegenüber der Regierung verhält, weiter beim Militär zu beschäftigen. Die Kündigung macht den Beschwerdeführer jedoch erst verdächtig, was eine Zusammenarbeit/ein Naheverhältnis mit der PKK betrifft und führte offensichtlich deshalb dazu, dass er nunmehr unter Beobachtung seitens der türkischen Behörden stand.

Angesichts der immer noch erfolgenden Menschenrechtsverletzung gegenüber Kurden in der Türkei, vor allem gegenüber jenen, die wie der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehen, mit der PKK zusammenzuarbeiten, hätte das BFA zu Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat droht. Jedenfalls hätte des BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 und 3 EMR [sic] äußerst wahrscheinlich ist.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer bemüht sich sehr um seine Integration in Österreich. Er hat sich auch bereits um eine Gewerbeberechtigung bemüht und wurde ihm diese erteilt (siehe Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom XXXX 2015 und Gewerbeanmeldung vom XXXX 2015 im Anhang). Damit bringt der Beschwerdeführer seinen Willen zum Ausdruck, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen und ist auch in Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers, zu dem der Beschwerdeführer ein sehr enges Verhältnis hat. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde mittlerweile geschieden.

[...]"

Nach weiteren seitenlangen allgemein gehaltenen Ausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

Der Beschwerde waren eine Bestätigung betreffend die Gewerbeanmeldung vom XXXX 2015 und ein Auszug aus dem "Gewerbeinformationssystem Austria" vom XXXX 2015 beigelegt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015, Zl. L507 2107513-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Begründung dem BFA an und verwies auf die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA, wonach von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei. Zudem habe das Beschwerdevorbringen der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung nichts entgegengehalten, weil nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, der Beweiswürdigung des BFA, außer durch die Wiederholung des Vorbringens und das Aufstellen von Behauptungen, entgegenzutreten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

5. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 erhoben die Vertreter des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellten den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz substantieller Bekämpfung der Feststellungen des BFA von Seiten des Beschwerdeführers den zugrunde liegenden Sachverhalt als geklärt iSd

§ 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG angenommen habe und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2015, Zl. Ra 2015/20/0162-4, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015,

Zl. L507 2107513-1/5E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0162-6, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015, Zl. L507 2107513-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kriterien für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht vorgelegen seien. Die Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sei nicht bloß unsubstantiiert erfolgt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd

§ 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen habe können, sondern eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.

8. Am 26.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

9. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 erfolgte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage. Darin wurden auszugsweise Berichte zur Lage der Kurden in der Türkei zitiert. Zudem wurden der Scheidungsbeschluss, die Vergleichsausfertigung über die Scheidungsfolgen, die Erfolgsrechnung der Pizzeria " XXXX " für 2015, die Gewerbeanmeldung, der Versicherungsdatenauszug sowie ein Entlassungsschein vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei Anfang Oktober 2013 im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX .

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt seit 2010 in Österreich und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Der Beschwerdeführer hat von 10.04.2014 bis 05.08.2014 und von 06.10.2014 bis 15.11.2015 bei seinem Bruder und dessen Familie (Ehegattin und drei Kinder) gewohnt.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2013 in Ankara ein türkischer Reisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt

Seit 16.11.2015 lebt der Beschwerdeführer in Österreich alleine in einer Wohnung und ist in Österreich seit dem XXXX 2015 selbstständig erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2013 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, wobei diese Ehe mittlerweile wieder geschieden wurde. Aktuell führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer Österreicherin. Mit dieser lebt er nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer besuchte bisher keinen Deutschkurs und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. In Österreich verfügt er über soziale Kontakte zu Kurden und Türken.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung in der Türkei waren in den vergangenen über zehn Jahren von einem tiefgreifenden Transformations- und Reformprozess geprägt, für den die Annäherung an EU-Standards eine wesentliche Triebfeder war. In letzter Zeit ist dieser Prozess aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz. Im Angesicht der drei richtungweisenden Wahlen für die Neuordnung des politischen Machtgefüges (Kommunalwahlen am 30. März 2014, Präsidentschaftswahlen am 10.August 2014, Parlamentswahlen am 7. Juni 2015) suchte die Regierung der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Davutoglu seit 2013, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig führt sie seit Ende 2013 einen Kampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb. Neben dem Vorwurf einer Unterwanderung von v.a. Polizei, Justiz und Verwaltung in "parallelen Strukturen" wurden Gülen-Anhänger zuletzt sogar mit nicht nachvollziehbaren Terrorismus-Vorwürfen konfrontiert.

Durch ein 5. Justizpaket vom Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" im März 2014 wurden Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, zur Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt.

Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen z. B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperrung von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten.

Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Die Versammlungsfreiheit wurde landesweit im Zuge des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die weitestgehend friedlichen "Gezi-Proteste" seit Sommer 2013 wiederholt verletzt.

Homosexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sind Diskriminierungen aufgrund von Homophobie sowie Gewalt durch Sicherheitskräfte und Privatpersonen ausgesetzt. Die jährlich in Istanbul stattfindende Pride Parade wurde 2015 erstmalig kurzfristig verboten, Demonstranten wurde mit Wasserwerfern begegnet.

Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften

und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v. a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der TUR in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess. Im Anschluss an das mutmaßlich durch die Terrormiliz ISIS verübte Attentat von Suruç mit 32 Toten am 20.7.2015 ist es zu einer neuen Eskalationsdynamik gekommen, die zu nahezu täglichen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK geführt hat. Mit Stand 14.08.2015 führt das türkische Militär Luftschläge gegen PKK-Stellungen im Nordirak und in der Südosttürkei, der Friedensprozess gilt derzeit als gestoppt.

Bei Demonstrationen in mehreren Städten der TUR in Solidarität zur vom sog. "IS" belagerten SYR-kurdischen Stadt Kobane war es Anfang Oktober 2014 zu gewalttätigen Ausschreitungen mit über 40 Todesopfern, v.a. im kurdischen Südosten der TUR gekommen. Die Regierung nahm diese Situation zum Anlass, im April 2015 verschärfte Gesetze zur inneren Sicherheit zu verabschieden. Die 2009 begonnenen Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der politischen PKK-Dachorganisation KCK wurden fortgesetzt, allerdings gab es zuletzt keine neuen Verhaftungswellen und wiederholte Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen.

I. Allgemeine politische Lage

1. Überblick

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Die Amtszeit des 2014 erstmals direkt vom Volk gewählten Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl am 07.06.2015, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) des früheren Ministerpräsidenten und heutigen Staatspräsidenten Erdogan rund 41 Prozent der Stimmen. Nach gescheiterten Koalitionsverhandlungen steht die Türkei vermutlich vor Neuwahlen. Damit verfehlte die AKP die für eine Verfassungsänderung notwendige 2/3- bzw. 3/5-Mehrheit (mit anschließendem Referendum). Ein im Oktober 2011 gestarteter Prozess zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung gemeinsam mit den anderen im Parlament vertretenen Parteien war bereits im Dezember 2013 gescheitert.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSYK vorgenommen. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird die Exekutive im HSYK deutlicher zu spüren sein. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten.

Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen.

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung soll eine Berufungsinstanz eingeführt werden, wenn Infrastruktur und Personal zur Verfügung stehen. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Die an ihrer Stelle gegründeten "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden nun durch das 5. Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemeleri).

2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben

werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. kürzliche Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.

Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechts-Institution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt. Seit Juni 2012 verfügt die Türkei auch über das in der Öffentlichkeit bislang kaum bekannte Amt eines Ombudsmanns mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen.

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen.

Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. (siehe auch Abschnitt II.1.1.)

Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKPRegierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen. Die türkischen Militärs verstehen sich mehrheitlich weiterhin als Hüter der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, besonders des Laizismus und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus).

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung und der erneuten Eskalation des Konflikts mit der PKK der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen (siehe nachfolgende Abschnitte).

1.1. Politische Opposition

Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Dialogprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt wird. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als "Dachpartei" weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartner im Lösungsprozess.

Die HDP/ BDP ist aufgrund der engen Verbindungen insbesondere ihrer Basis zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) von der Strafverfolgung gegen deren politische Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) betroffen. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z.B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Alle Angeklagten wurden zwischenzeitlich aufgrund der Justizreformpakete aus der Untersuchungshaft entlassen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und XXXX wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Aktuellen Erkenntnissen zufolge befinden sich in diesem Zusammenhang derzeit noch 20 bis 25 Journalisten in Haft.

Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielt die Regierung Davutoglu auf eine Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt liegt bisher auf dem Polizei und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben.

Jüngste Eskalationen sind die Ermittlungen des Hohen Rates für Richter und Staatsanwälte

(HSYK) gegen ca. 100 angeblich in den "Parallelstaat" eingebundene Richter und Staatsanwälte sowie eine Kontroverse über die versuchte Freilassung aus der Untersuchungshaft von 79 seit Dezember 2014 inhaftierten, aber bislang nicht angeklagten Gülen-Anhängern durch ein mutmaßlich von Gülen gesteuertes Gericht. Die Richter, die die Freilassung verfügt hatten, wurden kurz danach durch den HSYK von ihren Ämtern suspendiert. StP Erdogan scheint weiterhin als treibende Kraft hinter den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung zu stehen. Er sprach in diesem Zusammenhang erneut von "Vernichtung". Der enge Erdogan-Vertraute und stellvertretende

Ministerpräsident Akdogan forderte von den Oppositionsparteien Beteiligung am Kampf gegen die Gülen-Bewegung und sprach ebenfalls in drastischen Worten: "Es reiche nicht aus, der Eidechse den Schwanz abzureißen, man müsse den Kopf zerquetschen." Nach einer Welle von Versetzungen sollen Gülen-Anhänger in der Justiz, die bis 2013 von der AKP-Regierung zu Tausenden als Gegengewicht zu der früher von den "Kemalisten" geprägten Justiz eingestellt worden waren, nunmehr gänzlich aus ihren Ämtern entfernt werden. Die mit diesen Vorgängen noch sichtbarer werdende Politisierung der Justiz ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besorgniserregend.

Diese Entwicklung wird sich negativ auf die bereits jetzt geringe Effektivität der Justiz auswirken, die wegen der überlangen Verfahrensdauer in vielen Prozessen dringend auf mehr qualifizierte Juristen angewiesen ist. Auch das traditionell gering ausgeprägte Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz leidet unter der anhaltenden Auseinandersetzung innerhalb der dritten Gewalt.

1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und

Pressefreiheit, in der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt, die zunehmend enger werden. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind.

In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeiliche Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst.

Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch

den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen.

Mit dem 3. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen und Haftaussetzung für Nichtmitglieder einer Terrororganisation geschaffen und mit dem 4. Justizreformpaket die Doppelbestrafung nach ATG und StGB abgeschafft.

Das 2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. (siehe auch Abschnitt 1.8.).

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, auch: jüngst in Teilen verabschiedetes Sicherheitspaket) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Durch Änderung des Artikels 250 tStGB ("Loben einer Straftat oder eines Straftäters") können Äußerungen zur PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerilla"), zum PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder zum inhaftierten Abdullah Öcalan ("Verehrter Herr Öcalan") nur noch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.

Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Zunächst wurde durch das Gesetz zur Regulierung von Veröffentlichungen im Internet und zur Bekämpfung der Internetkriminalität" (Gesetz Nr. 5651 vom 04.05.2007) ein rechtlicher Rahmen zur Einschränkung geschaffen. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen (anders als zuvor) vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus.

Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgt(e) allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter, allen voran der damalige MP selbst, in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht gesehen wird.

Im Freedom House Bericht - Freedom on the Net 2014- wird die Türkei als "partly free" bewertet (anders als im Freedom of Press Index der gleichen Organisation, hier wird sie als "not free" eingestuft). Das Internet, vor allem Facebook und Twitter sind in der Türkei ein wesentlicher Bestandteil des politischen öffentlichen Diskurses. Durch die Gezi-Ereignisse wurde es zudem in hohem Maß auch zum Mittel der politischen Auseinandersetzung. Die Regierung ging gegen Facebook- und Twitter-Nutzer nach den Vorgängen um die Gezi-Proteste vor. Es wurden Dutzende festgenommen, in vielen Fällen Strafverfahren eingeleitet. Da es sich in diesen Fällen nicht um Journalisten, in vielen Fällen nicht einmal um Aktivisten handelt, sondern um "ganz normale" Bürger, wird dieses Vorgehen als eine noch weiter gehende Einschränkung der Meinungsfreiheit auch im Privaten empfunden.

Im Vergleich zur Situation vor 2002 berichtet ein Teil der Presse zwar grundsätzlich frei und

kritisch, insbesondere auch über die Regierung und Menschenrechtsverstöße. Insgesamt betrachtet gibt es aber ein tief reichendes Strukturproblem in der türkischen Medienlandschaft (Medien gehören oft zu größeren Holdings, die auch an staatlichen Ausschreibungen teilnehmen). Dies führt in vielen Fällen zu dem, was die EU-Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2013 "widespread self-censorship by media owners and journalists" nannte. Hinzu kommt, dass führende türkische Politiker immer wieder Medien, aber auch einzelne Journalisten öffentlich verbal angreifen, sowie eine immer noch instrumentalisierte Verwaltung bzw. Justiz (s. z.B. Steuerverfahren gegen den Unternehmer Aydin Dogan - die Dogan-Medien-Gruppe galt lange Zeit als wichtigste regierungskritische Stimme). In der im Januar 2015 veröffentlichten Rangliste zur Pressefreiheit, dem sogenannten "Press Freedom Index", der Organisation Reporter ohne Grenzen (RoG) belegt die Türkei Platz

149 - zum Vergleich: 2014: 154; 2013: Platz 154; 2012: Platz 148,

2009: Platz 122. Ausschlaggebend für die Platzierung ist u.a. die Zahl der inhaftierten Journalisten. RoG gibt an, dass allein seit Beginn des Jahres 2015 drei Journalisten inhaftiert wurden - die Gesamtzahl wird z.B. vom Committee to Protect Journalists mit 7 angegeben (Stand: Dezember 2014), wobei diese Zahl weder klar zu benoch klar zu widerlegen ist. Andere Schätzungen gehen von zum Teil deutlich höheren Zahlen aus.

Die Inhaftierung von Journalisten ist dabei Ausdruck einer verbreiteten Kultur der politisierten Justiz: Missliebige Personen, darunter eben auch Journalisten, werden im Rahmen von Großverfahren (so jüngst gegen die Gülen-Bewegung) mit Anklagen überzogen, ohne dass es eine ernsthafte Möglichkeit gäbe, dagegen vorzugehen. Hier wird trotz aller generellen Verbesserungen nach wie vor oftmals auf Art. 314 (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) zurückgegriffen.

Unverhältnismäßig lange Untersuchungshaftzeiten sind dabei nicht selten. In anderen Fällen stützt sich die Justiz v.a. auf Art. 215 ("Loben von Straftaten oder -tätern"), Art. 125 ("Beleidigung"), Art. 285 (Versuch der Beeinflussung der Justiz) oder Art. 288 tStGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Ermittlungen). Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" von 2009 Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.

1.3. Minderheiten

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. Syrisch-Orthodoxe, Katholiken und Protestanten. Allerdings entschied mit dem 13. Verwaltungsgericht Ankara am 18.06.2013 nun erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (hier: syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können. Konkret ging es um das Recht, eigene Schulen und Kindergärten zu betreiben, die auch Aramäisch unterrichten. [Zur Lage religiöser Minderheiten vgl. auch die Ausführungen zu 1.4.] Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Neugeborenen dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten Sprache Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt. Die türkische Regierung hat im Schuljahr 2012/2013 jedoch begonnen, bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmanci und Zaza als Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten" an staatlichen und religiösen Schulen anzubieten. Viele Familien boykottieren das Wahlpflichtfach jedoch, weil sie Unterricht in Kurdisch gleichberechtigt als Muttersprache mit Türkisch fordern. Zudem steht das Fach in Konkurrenz zu den religiösen Wahlpflichtfächern. Das am 02.03.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglicht in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben.

Der gewalttätige Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdisch-nationalistischen Kämpfern der PKK, dem seit 1984 über

35. 500 Personen zum Opfer fielen und aufgrund dessen fast 400.000 Menschen ihre Heimatprovinzen im Südosten verließen, ist einem seit Anfang 2013 andauernden Waffenstillstand gewichen. Am 21.03.2013 rief der inhaftierte PKKChef Öcalan in einer auf der zentralen kurdischen Neujahrskundgebung in Diyarbakir verlesenen Grußbotschaft zu einem Waffenstillstand und Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei auf. Während der Waffenstillstand bis dato grundsätzlich andauert, stoppte die PKK den Abzug Anfang September 2013 mit der Begründung, die Regierung habe anders als zugesichert keinerlei substantielle rechtliche Zugeständnisse an die Kurden gemacht. Abgesehen von Kritik nationalistischer Kreise stößt der Lösungsprozess trotzdem weiterhin auf grundsätzliche Zustimmung in der türkischen Öffentlichkeit. Offen waren noch die Frage der Waffenniederlegung durch die PKK sowie die Frage, ob die Regierung zu weitergehenden Zugeständnissen bereit ist. Im Anschluss an das mutmaßlich durch die Terrormiliz ISIS verübte Attentat von Suruç am 20.7.2015 mit 32 Toten kam es allerdings zu einer neuen Eskalationsdynamik, die zu nahezu täglichen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK führte. Mit Stand 14.08.2015 führt das türkische Militär Luftschläge gegen PKK-Stellungen im Nordirak und in der Südosttürkei. [Zur Behandlung kurdischer Parteien s.a. Abschnitt II.1.1.]

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, hat bereits in einem Bericht von 2009 auf die schwierige Lage der Roma in der Türkei hingewiesen, deren Zahl Schätzungen zufolge zwischen 500.000 und 5 Millionen liegt. Ungeachtet der schlechten empirischen Datenlage zu den Roma sind erhebliche Diskriminierungen u.a. auf den Gebieten Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnen unbestritten. Die türkische Regierung arbeitet derzeit an einem Aktionsplan zur Inklusion von Roma, der im Mai 2015 vorgestellt werden sollte. Es ist derzeit nicht bekannt, wann mit der Beendigung des Berichts zu rechnen sein wird.

1.4. Religionsfreiheit

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24).

Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen

Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz. Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten (s.o., Abschnitt 1.3.) religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb und der Abschluss von Verträgen ist nur in den genannten Rechtsformen möglich. Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Seit dem Parlamentsbeschluss der CHP im Februar 2015 alevitische Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise der Moscheen gleichzustellen, wurde der Beschluss in mehr als die Hälfte der CHP-Stadtverwaltungen umgesetzt (von insgesamt 230 Stadtverwaltungen). Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser aber als religiöse Stätten an. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang jedoch nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.: Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, und Gleichstellung von Cem-Häusern wie Moscheen, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Abschaffung der staatlichen (sunnitischen) Religionsbehörde Diyanet und Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik. Die ehemals rund 60.000 kurdisch-stämmigen Yeziden waren in ihren Heimatregionen, insbesondere in den 1980er und 90er-Jahren, aufgrund ihrer Religion Übergriffen muslimischer Nachbarn ausgesetzt, die große Mehrheit ist ausgewandert, viele nach Deutschland. Die überwiegende Mehrheit der Yeziden lebt in den Kreisen Viransehir/Provinz Sanliurfa und Besiri/Provinz Batman. Ihre Anzahl ist nur sehr schwer einzuschätzen; aufgrund belastbarer Untersuchungen beträgt die Mindestanzahl ca. 400 Personen; anderen Quellen zufolge, die nicht empirisch belegt werden können, soll es bis zu 2.000 Yeziden in der Türkei geben. Bei Yeziden kommt es in jüngster Zeit offenbar vermehrt zu Schwierigkeiten mitunter unter Androhung von Gewalt mit politisch gut vernetzten zumeist kurdischen Clans in der Region, wenn sie versuchen, bei Rückkehr in die Türkei in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen oder dieses tatsächlich nutzen zu wollen. Davon sind auch deutsche Yesiden betroffen. Die (kurdisch-geprägten) MR-Vereine behaupten, von diesen

Vorgängen keine Kenntnis zu haben.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Von Seiten des Europarates und der Europäischen Union wurde der Türkei wiederholt bescheinigt, Fortschritte im Bereich der Justiz gemacht zu haben, dies jedoch bei Fortbestehen erheblicher Defizite (z.B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft).

Zuletzt kamen erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung der Unabhängigkeit der

Justiz hinzu, die mit Gesetzesinitiativen der Regierung im Zuge der Auseinandersetzung mit der Gülen-Bewegung zu tun haben.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen

u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter

und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Durch ein am 15.02.2014 verabschiedetes Reformgesetz wurde der HSYK einer stärkeren Kontrolle des Justizministers unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt. Hintergrund für diesen Schritt ist die Auseinandersetzung zwischen der AKP-Regierung und der Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen. Ein nicht unerheblicher Teil des HSYK-Personals wurde nach Inkrafttreten des o.g. Gesetzes ausgetauscht. Einige der Ermittlungsverfahren zu Korruptionsvorwürfen wurden inzwischen niedergeschlagen. Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.

Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa

durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.

Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren

verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im 5. Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. [Zur Straflosigkeit in Folterfällen siehe Ziffer III.2.] Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist und Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (s.u. 1.8.).

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.

Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt bei nachgewiesener Mittellosigkeit und ist an die Antragstellung gebunden. Ausgenommen von der Antragstellung sind Minderjährige, Taubstumme und Behinderte.

Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden. Gemäß Änderungen im sog. Sicherheitspaket vom 27.03.2015 können Einzelpersonen beim Ertappen auf "frischer Tat" beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration nach 48 Stunden und bei Kollektivverbrechen erst vier Tage später dem Richter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 4 tStPO).

Dem Auswärtigen Amt sind in den letzten Jahren keine Gerichtsurteile auf Grundlage von -

durch die Strafprozessordnung verbotenen - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin.

Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greift eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.

Für eine Auflistung mit Detailinformationen zu Gerichtsverfahren mit Terror- oder Separatismusbezug wird auf Anlage I verwiesen.

Im Verfahren gegen Angeklagte des sog. Ergenekon-Netzwerkes wurden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten.

1.6. Militärdienst

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr.

Derzeit leisten rund 400.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Auslandstürken können sich gegen Entgelt (ca. 6.500 Euro) von der Wehrpflicht freikaufen.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.

Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen.

Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet.

Bis 2009 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25çtStAG a.F.). Die gesetzliche Bestimmung wurde durch Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.05.2009 - in Kraft seit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 12.06.2009 abgeschafft. Seit dem können Personen, die u. a. wegen Art. 25 ç tStAG a.F. die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 43 tStAG n.F. erhalten.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen

Menschenrechtskonvention

von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls

zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des

11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls.

Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig. Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011).

Die vom türkischen Parlament am 24.11.2011 beschlossene Ratifikation des Übereinkommens kann erst dann zum Inkrafttreten führen, wenn genügend Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielte im Land als Ersatz für die

bislang fehlende Verfassungsbeschwerde eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Der EGMR sieht nunmehr Beschwerden aus der Türkei erst dann als zulässig an, wenn der nationale Rechtsweg einschließlich Individualbeschwerde ausgeschöpft wurde, was zu einer deutlichen Verringerung der Neuverfahren vor dem EMRK führte. Die EMRK ist aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. EMRK und Rechtsprechung des EGMR werden jedoch bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Das türkische Justizministerium bemüht sich gemeinsam mit EU und Europarat auch durch Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte um Abhilfe. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern).

Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.

Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:

Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.

2. Folter

Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im

Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung. Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.

Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2014 gestiegen. Es haben sich insgesamt 787 Personen mit Foltervorwürfen an die Menschenrechtsstiftung TIHV gewandt, von denen laut Stiftung 260 (2013:411, 2012 :548, 2011: 207; 2010: 161, 2009: 252) angaben, dass sie im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. Die insgesamt hohe Zahl ist nach Angaben des TIHV auf die Haftentlassungen im Rahmen der KCKErmittlungen zurückzuführen.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin allerdings Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks.

Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter

und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen

Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen verstärkt vor. In großer Zahl war dies auch im Rahmen der landesweiten Gezi-Park-Proteste seit Juni 2013 und bei den Kurdenunruhen im Oktober 2014 der Fall. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Festnahmen von Flüchtlingen, die "temporäres Asyl" beantragen (siehe Ziff. III.5.), ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen.

In der Türkei gibt es zurzeit 355 Gefängnisse (2013:373; 2011: 377; 2010: 371, 2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. 2014 wurden 14 (2013:10; 2012:14)) neue Haftanstalten geschaffen. In den vergangenen acht Jahren wurden insgesamt 169 Haftanstalten geschlossen. Bis 2015 wurden insgesamt 83 neue Gefängnisse eröffnet.

Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt (offizielle Angabe für 2014: 101,57%). Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem einerseits die Kapazität der Haftanstalten auf derzeit 166.006 Personen (2013:141.775; 2011: 121.804; 2010: 114.220) gesteigert und andererseits durch Gesetzesreformen die Verhängung u.a. der Untersuchungshaft in gewissem Umfang zurückgedrängt werden konnte. April 2015 waren nach offiziellen Angaben 168.612 Personen inhaftiert (2012: 125.549; 2011: 127.831; 2010: 120.814, 2009:

116. 917). Darunter befinden sich 22.950 Untersuchungshäftlinge (2013: 32.457; 2011: 54.412; 2010: 55.578, 2009: 39.877).

Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen

Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Für LGTBIHäftlinge plant die Türkei offenbar die Errichtung eines Sondergefängnisses ("pink prison"), um die Gefangenen dort besser vor Übergriffen zu schützen, wie es heißt.

Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig. Das CPT empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend.

Im April 2015 bestanden in der Türkei lediglich drei geschlossene Haftanstalten für Kinder

und Jugendliche (Altersgruppe 12-21 Jahre) und zwei sog. Erziehungsanstalten für strafgefangene Kinder, so dass ein großer Teil der insgesamt 2.165 rechtskräftig verurteilten oder in U-Haft befindlichen minderjährigen Personen in Erwachsenen-Haftanstalten untergebracht ist. Soweit wie möglich werden Kinder und Jugendliche dort getrennt von den erwachsenen Häftlingen untergebracht, zumindest die Gemeinschaftseinrichtungen müssen jedoch gemeinsam genutzt werden. Die Erwachsenenhaftanstalten verfügen in der Regel kaum über auf die junge Zielgruppe abgestimmte Bildungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, in den Jugendhaftanstalten gibt es zumindest teilweise eine recht umfassende Angebotspalette. Vorwürfe von Gewalt und sexueller Misshandlung von jugendlichen Insassen in der (Erwachsenen)Haftanstalt Pozanti haben 2012 dazu geführt, dass 199 Minderjährige aus Pozanti in die Jugendhaftanstalt Ankara verlegt und leitende Mitarbeiter von Pozanti in andere Haftanstalten versetzt wurden. Ende Februar 2015 wurde hierzu berichtet, dass die Staatsanwaltschaft für vier kurdische Jugendliche, die auf die sexuellen Übergriffe aufmerksam gemacht haben, wegen Steinewerfens und Beschädigung öffentlicher Einrichtungen bei einer Demonstration lebenslange Haftstrafen beantragt hätte, während die Untersuchungsverfahren gegen die Bediensteten der Haftanstalt allesamt eingestellt worden seien.

Medienberichten zufolge beklagten sich Insassen über unzureichende Betreuung durch Sozialarbeiter und Psychologen in Gefängnissen. Angaben des Justizministeriums zufolge kämen auf 549 Insassen ein Psychologe und auf 986 Häftlinge nur ein Sozialarbeiter.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Die Türkei ist der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK) mit einem Regionalvorbehalt beigetreten, dass sie die Konvention nur auf europäische Asylsuchende anwendet; für Nichteuropäer gilt lediglich der Grundsatz des non-refoulement. Dieses Gebot wird von den Behörden insbesondere in der Grenzregion Iran/Irak in Einzelfällen nicht beachtet. Ein türkisches Asylverfahren nach europäischem Vorbild gibt es bisher nicht. Ein als "Temporäres Asyl" bezeichneter Aufenthaltstitel wird nach den Vorgaben der Flüchtlingskonvention in der Regel gewährt; Ziel ist dabei die Wiederansiedlung im Heimatland oder die Neuansiedlung ("Resettlement") in einem Drittstaat durch den UNHCR.

Die Nationalversammlung hat im April 2013 das "Gesetz über Ausländer und Internationalen

Schutz" verabschiedet, es ist im April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz fasst bislang in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Dekreten geregelte Inhalte zusammen und bringt einige Verbesserungen gegenüber den jetzigen Rahmenbedingungen, jedoch keine Aufhebung des Regionalvorbehalts zur Genfer Flüchtlingskonvention, so dass weiterhin nur Asylbewerber aus Mitgliedsstaaten des Europarats anerkannt werden können.

Flüchtlinge aus anderen Staaten, bei denen Leben oder Freiheit der Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bedroht sind, erhalten einen zeitlich befristeten Status für die Dauer des Asylverfahrens. Dieses Verfahren wird weiterhin durch den UNHCR bis zum erfolgreichen Resettlement in einen Drittstaat durchgeführt.

Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zum sekundären sowie temporären Schutz, der bei Massenfluchtszenarien gewährt werden kann, um dadurch einen unmittelbaren Schutz der Flüchtlinge zu gewährleisten.

Syrische Flüchtlinge genießen in der Türkei den sog. "temporary protection" Status. Aus Sicht des UNHCR ist für den vorübergehenden Schutz dieser Flüchtlinge ausschließlich die Türkei zuständig. UNHCR fordert deshalb dort erscheinende Flüchtlinge dazu auf, sich in die Obhut der türkischen Behörden zu begeben. Insgesamt hielten sich im Frühjahr 2015 etwa 265.000 syrische Flüchtlinge in insgesamt 25 staatlichen, von der Katastrophenschutzbehörde AFAD geführten Lagern auf. Eines der Lager in der Provinz Hatay ist für desertierte Soldaten und Offiziere der SYR-Armee bestimmt und streng nach außen abgeschirmt. Syrischen Flüchtlingen ist es ausdrücklich gestattet, die Lager zu verlassen. Tatsächlich sollen sich etwa 2 Mio Flüchtlinge aus Syrien außerhalb von Lagern in der Türkei aufhalten, zuzüglich circa 200.000 irakischer Flüchtlinge.

Die Lage und die Lebensbedingungen dieser Flüchtlinge sind zunehmend prekär und menschenunwürdig. Die Mehrzahl der sonstigen in der Türkei lebenden Flüchtlinge stammt aus Irak, Iran und Afghanistan, für die in 7 Städten Aufnahme- und Abschiebezentren für Migranten und Asylsuchende vorgesehen sind. Nach wie vor müssen die Flüchtlinge grundsätzlich für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen. Der Zugang von anerkannten Flüchtlingen zu öffentlichen Basis- Dienstleistungen ist abhängig von einer kostenpflichtigen, halbjährlich zu erneuernden Aufenthaltsbescheinigung. Die Kosten können auf Antrag beim für den Aufenthaltsort zuständigen Governeursamt aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenen erlassen werden. Das Antragsformular ist auf der Internetseite des UNHCR zu finden. Es existieren in 51 Städten karitative Organisationen sowie die "Social Solidarity Foundation", durch welche die Flüchtlinge unterstützt werden können. Eine Arbeitserlaubnis kann nur den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen erteilt werden; Flüchtlinge, denen UNHCR keinen Flüchtlingsstatus erteilt, können daher nur auf dem Schwarzmarkt ihr Überleben sichern. Dies wird von türkischen Stellen regelmäßig geduldet.

2012 und 2013 wurde jeweils ein durch den UNHCR anerkannter iranischer Flüchtling in den

Iran zurückgeführt (2011 keine, 2010 fünf Fälle), 2009 waren 40 Iraner im laufenden UNHCRAnerkennungsverfahren nach Iran (2) bzw. in Drittstaaten (38) zurückgeführt worden.

Die Fallbearbeitungszeiten des UNHCR bei Anträgen von Flüchtlingen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verlängert. Die Wartezeit von der Vorregistrierung bei der ASAMFlüchtlingsorganisation bis zur Registrierung beim UNHCR beträgt je nach Nationalität ca. 3-6 Monate. In besonders dringlichen Fällen wird die maßgebliche Registrierung beim UNHCR direkt vorgenommen. Die Wartezeiten entfallen.

Die einjährige Wartezeit von der Registrierung beim UNHCR bzw. dessen Partner ASAM bis zur Befragung besteht seit Juli 2015 nicht mehr. Nunmehr werden UNHCR-Angaben zufolge alle Flüchtlinge am Tage ihrer Ankunft registriert. Grund sei die hohe Zahl der neuankommenden Flüchtlinge, die seit 2012 stark gestiegen ist. Außerdem habe sich die Situation im Irak nicht verbessert. Folge dessen sei, dass die irakischen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit nach Syrien geflohen oder abgewandert seien, nun auf die Türkei ausweichen. Ebenfalls sei die Zahl der aus Syrien kommenden Iraker angestiegen. Derzeit seien insgesamt 37.323 Flüchtlinge beim UNHCR in der Türkei registriert. Die Zahl der syrischen Staatsangehörigen in der Türkei bedeute zusätzlich ein hohes Maß an Arbeit für den UNHCR.

Nach Verabschiedung des neuen Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz wurde die Registrierung von afghanischen Flüchtlingen beim UNHCR vorerst für die Dauer eines Jahres ausgesetzt, was keine Auswirkungen auf den temporären Schutzstatus für Asylsuchende hat. Um dies zu gewährleisten, wird die Antragsannahme sowie eine Dokumentation des Verfahrens durch die Flüchtlingsorganisation ASAM durchgeführt.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf.

2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei Verwandten,

sonst im Einzelfall ggf. in einem Waisenhaus oder Kinderheim. Über die Rückführung Minderjähriger, die nicht von Familienangehörigen aufgenommen werden, sollten die zuständigen türkischen Behörden wie z. B. das Amt für soziale Dienste rechtzeitig informiert werden. Ferner sei das Innenministerium über die besonderen Umstände jedes Einzelfalles

zu informieren, damit die erforderlichen Vorkehrungen an der Grenze getroffen und die zuständigen Institutionen koordiniert werden könnten. Unter Bezugnahme auf die offizielle Mitteilung kann das Auswärtige Amt über die Deutsche Botschaft Ankara den voraussichtlichen Rückführungstermin sowie die (mit türkischer Übersetzung übermittelten) Informationen an das Türkische Außenministerium mit der Bitte um Prüfung der Betreuung und Unterbringung des Betroffenen in der Türkei weiterleiten. Zwischen der Benachrichtigung des türkischen Außenministeriums und dem Rückführungsdatum sollten mindestens drei Monate liegen.

3. Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen in Deutschland ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.

Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

4. Abschiebewege

Ein großer Teil der Rückführungen in die Türkei wird auf dem Luftweg nach Istanbul vorgenommen. In einigen Fällen wird auch in andere Großstädte wie Ankara, XXXX und Antalya abgeschoben. Aufgrund der zunehmenden Zahl schwieriger Rückführungsfälle praktizieren einige Bundesländer Sammelrückführungen mit Charterflügen. Grundsätzlich sind diese Flüge rund 6 Wochen vorher bei den türkischen Behörden anzumelden. Bei der Durchführung derartiger Sammelrückführungen sollten die zuständigen Länderbehörden die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei rechtzeitig, d.h. in der Regel vier bis sechs, mindestens aber zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin über die geplanten Maßnahmen unterrichten.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

1.1. Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts

Eine Möglichkeit der Beschaffung echter Personaldokumente mit unwahrem Inhalt

(Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Auszüge aus dem Personenstandsregister, Personalausweise, Reisepässe) ist nach wie vor - insbesondere in den Provinzen Ost- und Südostanatoliens - vereinzelt feststellbar.

Sehr wenige Einzelfälle lassen darauf schließen, dass inhaltlich falsche sonstige Dokumente

(Vorladungen, Bescheinigungen, dass eine Person gesucht wird) von türkischen Amtsträgern bereitgestellt wurden. Eine Ausstellung von Haftbefehlen, Anklageschriften oder Urteilen falschen Inhalts durch türkische Amtsträger war im letzten Jahr nicht zu beobachten.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Etwa 12% der dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vorgelegten Dokumente erwiesen sich als Fälschungen. Es wurden dabei sowohl echte als auch verfälschte amtliche Vordrucke verwendet, die mit den Personalien des Betroffenen versehen waren. Bei einigen Dokumenten handelte es sich dem Anschein nach um Schriftstücke mit amtlichem Charakter, tatsächlich wurden sie von der bezeichneten Behörde nicht verfasst. In einigen Fällen wurden dem Grunde nach authentische Dokumente wie Anklageschriften oder Urteile im Nachhinein zu Gunsten des Betroffenen manipuliert. Gefälschte und verfälschte türkische Dokumente jeder Art sind relativ leicht erhältlich, wobei sie ganz überwiegend von Drittstaaten für die Erlangung von Visa benutzt werden. Das Auswärtige Amt kann das Vorbringen von Asylbewerbern zu Haftbefehlen, Anklageschriften oder Gerichtsurteilen nur anhand konkreter Angaben (Aktenzeichen, Urteilsnummer, Orts- und Zeitangaben, zuständiges Gericht) überprüfen lassen.

2. Zustellungen

Die Zustellung von Gerichtsurteilen an Rechtsanwälte ist möglich.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Gemäß Art. 36 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.05.2009 (in Kraft mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt Nr. 27256 seit 12.06.2009) unterliegt der Beweis der türkischen Staatsangehörigkeit keinen Formvorschriften. Die nachstehend bezeichneten Eintragungen und Urkunden begründen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit besitzt:

a) die Eintragungen im Personenstandsregister ;

b) die Personalausweise;

c) die Pässe und Urkunden, die an die Stelle von Pässen treten.

Bei der Ausstellung von Personenstandsregisterauszügen kommt es häufiger vor, dass Angaben zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterdrückt werden, um den Nachweis des ggf. eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Seit 2013 haben sich auch die Fälle gehäuft, in denen Antragsteller verschiedene Personenstandsregisterauszüge vorlegten, die hinsichtlich des Zeitpunkts des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit voneinander abwichen. Meistens weist der aktuellere Auszug ein für den Antragsteller günstigeres Datum aus (Wiedererwerb vor dem 01.01.2000, dadurch kein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit). Die Deutsche Botschaft Ankara legt derartige Fälle regelmäßig dem türkischen Außenministerium mit der Bitte um Überprüfung vor. Antworten stehen bisher aus.

In Deutschland ist noch eine große Zahl von Verfahren gegen sogenannte "Scheinlibanesen"

anhängig. Bei dieser Personengruppe handelt es sich um türkische Staatsangehörige, die in

Deutschland unter einer falschen Identität als staatenlose Personen aus dem Libanon oder libanesische Staatsangehörige in der Vergangenheit ein Aufenthaltsrecht erhielten und sich seither dort aufhalten Die türkischen Stellen kooperieren nicht immer ausreichend bei der Ausstellung von Passersatzpapieren, sofern die türkische Staatsangehörigkeit nicht eindeutig feststeht. Eintragungen in türkische Personenstandsregister werden nicht von Amts wegen vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den Akt des BFA;

  • mündliche Verhandlung am 26.01.2016;

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand August 2015)];

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geht aus den Unterlagen der Gewerbebehörde, der Österreichischen Sozialversicherung, der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sowie aus der kurzfristigen Erfolgsrechnung hervor.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am XXXX 2013 ein türkischer Reisepass in Ankara ausgestellt wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister und den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, geht aus dem Scheidungsbeschluss sowie aus der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX hervor.

Dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besucht hat und die deutsche Sprache auf sehr einfachem Niveau spricht, ergibt sich aus den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 24.11.2015.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich konstanten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nach der Ableistung seines Militärdienst einen Arbeitsvertrag mit dem türkischen Militär abgeschlossen und sich als "Vertragssoldat" verpflichtet habe. Nach der Kündigung dieses Vertrages durch den Beschwerdeführer und der Annahme der Kündigung durch das türkische Militär sei der Beschwerdeführer verdächtigt worden, sich der PKK angeschlossen zu haben, weshalb sich hochrangige Offiziere bei ihm, seinem Vater, dem Dorfvorsteher sowie dem Gemeinderat, erkundigt hätten, weshalb er seinen Militärdienst beendet habe.

Aus dem vorgelegten Entlassungsschein des türkischen Militärs vom XXXX 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2009 zur Ableistung seinen Militärdienstes eingerückt sei, am XXXX 2009 seine Grundausbildung abgeschlossen und am XXXX 2010 seinen Militärdienst beendet habe.

Dem Entlassungsschein vom XXXX 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2012 auf eigenem Wunsch das Militär verlassen habe. Ein Einrückungsdatum geht aus diesem Entlassungsschein nicht hervor.

Dem Wehrdienstnachweis vom XXXX 2013 ist wiederum zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2009 eingerückt sei und am XXXX 2012 aus dem Militärdienst entlassen worden sei.

Wenn man davon ausgeht, dass der Entlassungsschein vom XXXX 2010 den allgemeinen Militärdienst und der Entlassungsschein vom XXXX 2012 die Zeit des Beschwerdeführers als "Vertragssoldat" betrifft, so ist dem Wehrdienstnachweis vom XXXX 2013 zu entnehmen, dass seine gesamte Zeit als "Vertragssoldat" von XXXX 2009 bis XXXX 2012 gedauert habe. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem Militärdienst und Vertragssoldat ist diesem Dokument jedenfalls nicht zu entnehmen.

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass er im Jahr 2012 einen Vertrag mit dem Militär betreffend ein "Projekt" an der Grenze zum Irak und Syrien unterzeichnet habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er im November 2012 den Vertrag unterzeichnet hätte, was wiederum nicht mit den vorgelegten Bestätigungen in Einklang gebracht werden kann, wonach er bereits am 26.03.2012 - somit acht Monate vor der Vertragsunterfertigung - den Militärdienst beendet habe.

Dem Wehrdienstnachweis vom XXXX 2013 ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst beim türkischen Militär unterbrochen hätte, obwohl er dies vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung behauptet hat. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2010 abgerüstet sei und sich erst zwei Jahre später als Vertragssoldat verpflichtet habe.

Zu dem "Projekt" an sich führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass es dieses seit zwei Jahren, somit seit 2011, gebe. In der Einvernahme vor dem BFA vermeinte er jedoch, dass dieses Projekt bereits 2008/2009 gestartet worden sei.

Zusammengefasst fallen sohin Wiedersprüche dahingehend auf, wann das "Projekt" grundsätzlich gestartet wurde, wann der Beschwerdeführer selbst den Vertrag unterzeichnet hat, ob der Beschwerdeführer vor dem Beginn des "Projektes" seinen Militärdienst unterbrochen hat bzw. wie lange er generell seinen Militärdienst leistete. Die dahingehend differenten Angaben lassen daher darauf schließen, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen schilderte, ansonsten sich nicht derart viele Widersprüche in den Angaben selbst, aber auch im Vergleich zum Inhalt der vorgelegten Beweismittel finden würden.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nach der Ableistung seinen Militärdienstes als "Vertragssoldat" für das türkische Militär gearbeitet hat oder nicht, ist auszuführen, dass er es nicht vermochte, die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal die behauptete Unterstellung der Mitgliedschaft zur PKK vor dem Hintergrund der vom türkischen Militär angenommenen Kündigung des Beschwerdeführers als "Vertragssoldat" im Zusammenhang mit der Bestätigung der Dienstzeiten, die der Beschwerdeführer beim türkischen Militär verbrachte, und den jeweiligen Entlassungsterminen nicht schlüssig nachvollziehbar erscheint und der Beschwerdeführer zu seinen vermeintlichen Verfolger auch keine konsistenten Angaben tätigen konnte.

So behauptete er in der Erstbefragung, dass Offiziere in Zivilkleidung sich beim Dorfvorsteher und beim Gemeinderat nach ihm erkundigt hätten. In der Einvernahme vor dem BFA vermeinte der Beschwerdeführer, dass wahrscheinlich hochrangige Offiziere des Militärs in Zivilkleidung seinen Vater und einen Gehilfen des Muchtar (Dorfvorsteher) befragt hätten. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass neben dem Vater, dem Dorfvorsteher und dem Gemeinderat auch er selbst einmal befragt worden sei, warum er seinen Dienst beendet habe. Folglich schwankte der Beschwerdeführer zwischen zwei und vier Personen, welche befragt worden seien und brachte er sich selbst erst in der mündlichen Verhandlung ins Spiel.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass nach seiner Kündigung Angehörige des Militärs bei ihm und bei weiteren Personen nach ihm gefragt hätten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Angehörige des Militärs nach ihm gefragt hätten, wäre anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass es sich dabei um Offiziere des Militärs gehandelt habe. Seinen Angaben zur Folge seien diese Personen in Zivilkleidung aufgetreten und in Privatfahrzeugen gefahren und schließe er lediglich aufgrund der gepflegten Gesichter, der ordentlichen Frisur sowie aufgrund dessen, dass die Personen Anzüge getragen hätten, darauf, dass es sich um hochrangige Offiziere des Militärs gehandelt habe. Die zivile Kleidung sowie die Privatfahrzeuge deuten jedoch eher auf Personen hin, welche nicht dem Militär angehören und sind gepflegte Frisuren und Anzüge generell nicht geeignet eine Zugehörigkeit zum Militär bzw. zu einer speziellen Berufsgruppe zu belegen.

Abgesehen davon, dass er nur vom Hörensagen über die vermeintlichen Befragungen berichten konnte, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung aber auch, dass er selbst lediglich gefragt worden sei, weshalb er gekündigt habe, obwohl er beim Militär ein schönes Leben gehabt habe. Dass der Verdacht bestehe, er habe sich der PKK angeschlossen, habe der Beschwerdeführer daraus geschlossen, dass diese Personen bei ihm gewesen seien, er Kurde sei und sie "Druck" auf ihn ausgeübt hätten. Unter "Druck ausüben" verstehe er, dass ihm gesagt worden sei, er hätte beim Militär ein besseres soziales Leben gehabt. Dass ihm ein PKK-Anschluss persönlich vorgehalten wurde, behauptete er hingegen mit keinem Wort.

Der Beschwerdeführer behauptete somit keine konkreten Verfolgungshandlungen seiner Person gegenüber und stellte bloß die Vermutung in den Raum, dass er vom Militär oder von Offizieren verdächtigt werde, sich der PKK angeschlossen zu haben. Selbst die angeblich stattgefundenen Befragungen habe er überwiegend nicht persönlich wahrgenommen, sondern seien vermeintliche Vertreter des Militärs auch zu seinem Vater, dem Gemeinderat und zum Dorfvorsteher gegangen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befragungen zum Grund der Kündigung seines Dienstverhältnisses beim türkischen Militär würden aber schon deshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgung rechtfertigen, da laut ständiger Judikatur des VwGH weder Verhöre noch Befragungen noch kurzfristige Anhaltungen die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen (vgl. VwGH, 10.03.1994, Zahl 94/19/0257; 16.03.1994, Zahl 93/01/0715).

Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen, dass er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, die aus objektiver Sicht den Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht hätte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, dass es ausschließlich zu verbalen Befragungen gekommen sei.

Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch das türkische Militär wegen einer unterstellten Mitgliedschaft bei der PKK spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am XXXX 2013 ein türkischer Reisepass - problemlos - ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat somit in einer Gesamtschau keine gegen ihn persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen in Folge einer Kündigung seines Dienstverhältnisses beim türkischen Militär glaubhaft behauptet und folglich auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht.

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen - derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH XXXX 1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und über eine Berufserfahrung in der Gastronomie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern und mehrere Geschwister nach wie vor in der Türkei bzw. im Heimatort leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.4. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.4.5. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ein Bruder sowie seine Ex-Ehegattin in Österreich leben. Zudem führe er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, lebe mit dieser aber in keinem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer lebte während seines bisherigen Aufenthaltes ein Jahr und fünf Monate an gemeinsamer Adresse mit seinem Bruder und fünf Monate bei seiner Ex-Ehegattin. Mit seiner aktuellen Freundin hat er keinen gemeinsamen Wohnsitz. Im Hinblick auf den Bruder und die Ex-Ehegattin ist die gemeinsame (mittlerweile beendete) Wohnsitznahme jedoch nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen und hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen vorgebracht.

Auch im Hinblick auf seine aktuelle Beziehung kann von keiner besonderen Beziehungsintensität gesprochen werden, zumal er mit der Freundin noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und er nicht einmal deren Familienamen nennen kann, was auf keine gefestigte Beziehung hinweist. Auch die Besuche am Wochenende vermögen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht darzulegen, und wird auch sonst keine besondere emotionale bzw. soziale Bindung behauptet.

Da somit im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Der Beschwerdeführer konnte erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal er keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum ist sein Privatleben entstanden. Dem Beschwerdeführer musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof betont hat, dass in die Abwägung zwischen dem Umstand einer möglichen Integration des Betroffenen im Aufnahmeland während eines langjährigen Asylverfahrens und der Feststellung über den nur vorübergehend für die Dauer des Verfahrens gestatteten Aufenthalt auch einzufließen hat, ob sich die lange Verfahrensdauer alleine auf die Säumigkeit der zuständigen Behörden während eines einzigen Asylverfahrens oder auch auf eine mutwillige und damit schuldhafte Verfahrensverzögerung des Antragstellers etwa durch Folgeanträge zurückzuführen ist (VfGH 01.10.2010, B 950-954/10-8; mit Hinweis auf VfGH 12.06.2010, U 614/10) - wobei das Verfahren des Beschwerdeführers ohne sein Verschulden mehrere Jahre in Anspruch genommen hat -, so sind beim Beschwerdeführer dennoch keine besonders integrationsbegründenden Umstände ersichtlich:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Oktober 2013, also seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf. Er spricht nur auf einfachem Niveau die deutsche Sprache und ist auch eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar, zumal er offenbar keinerlei soziale Kontakte zu Österreichern geknüpft hat und vorwiegend in kurdischen bzw. türkischen Kreisen verkehrt.

Den einzigen Anknüpfungspunkt eines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers stellt seine selbständige Erwerbstätigkeit dar, welche jedoch unter Bedachtnahme auf die kurzzeitige Ausübung dieser Erwerbstätigkeit noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration bewirkt bzw. eine intensive geschäftliche Beziehung begründet. Im Hinblick auf eine nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung ist zudem festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann. Würde man im konkreten Fall auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers ausgehen, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass ein Fremder durch eine kurzfristige Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die innerstaatlichen Regelungen über eine kontrollierte Einreise Fremder in das Bundesgebiet bzw. die Regelungen betreffend ein geordnetes Fremdenwesen umgehen und selbst steuern könnte. Insofern fällt seine Tätigkeit als Gastronom - insbesondere auch in Verbindung mit seinen ungenügenden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine Angehörigen leben, mit denen er telefonisch in Kontakt steht.

Es ist daher insbesondere auch vor dem Hintergrund des erst sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich davon auszugehen, dass seine familiären und privaten Beziehungen in der Türkei einer - wenn überhaupt vorhandenen - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.4.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.4.7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht

§ 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3.4.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5.1. In der Beschwerde wurde für den Beschwerdeführer von seiner Vertretung ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dieser Antrag damit begründet, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Partei verpflichtet ist. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei jedoch ohne einen ihm unentgeltlich beigegebenen "Verfahrenshelfer" nicht in der Lage seine Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder seine Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

3.5.2. Über diesen Antrag war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig war dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da dem Beschwerdeführer ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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