BVwG W227 2112813-1

W227 2112813-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2112813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2112813.1.00

Spruch

W227 2112813-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 7. August 2015, Zl. allg/2215-A/2015, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Sachverhalt

1. Am 2. Juli 2015 entschied die Klassenkonferenz des Bundegymnasiums und Bundesrealgymnasiums für XXXX in Klagenfurt, dass der Sohn der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 4. Klasse nicht berechtigt ist, weil er in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Geographie und Mathematik jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.

3. Diesem Widerspruch gab der Landesschulrat für Kärnten mit dem angefochtenen Bescheid teilweise statt, änderte die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geographie von "Nicht genügend" auf "Genügend" und bestätigte die Beurteilungen der Pflichtgegenstände Mathematik, Deutsch und Englisch mit "Nicht genügend".

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 30. März 2016 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde explizit zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

2.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungs-anspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht haben (vgl. oben Punkt I.5.); einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.