BVwG W162 2106862-1

W162 2106862-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2106862-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2106862.1.00

Spruch

W162 2106862-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.03.2015 wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), am 08.04.2014 (einlangend) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

2. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie mit der Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihres Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung.

Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 20.05.2014 und erstattete am selben Tag (vidiert am 10.06.2014) das wie folgt auszugszugsweise wiedergegebene Gutachten:

"(...) Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

Kur in XXXX, 08/2013 Speichenbruch links 08/2013,

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schmerzen den ganzen Tag an der ganzen Wirbelsäule. Ich bin ständig beim Orthopäden wegen Spritzen. Ich kann nicht schwer heben oder tragen. Ich habe einen eingebrochenen Wirbel.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Seroxat, Truxal, Nomexor, Voltaren, Oleovit,

Laufende Therapie: Behandlungen beim Orthopäden

Sozialanamnese: Al-angestellte

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Größe: 152 cm Gewicht: 51 kg Blutdruck:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Linkes Handgelenk angedeutet Bajonettstellung nach speichenseitig. Einlagige Beweglichkeitseinschränkung. Kein wesentlicher Druckschmerz. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern und Ellenbogen seitengleich frei, Vorderarmdrehung rechts 90-0-90, links 90-0-80, Handgelenk S rechts 60-0-50, links 50-0-30, F 5-0-40 beidseits. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind ungeingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unfauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. S-förmige Sotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein Gibbus. Hartspann lumbal. Druckschmerz entlang der Lendenwirbelsäule. Klopfschmerz über allen Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits einlagig gering geingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, beim seitwärtsneigen reichen die Fingerkuppen bis zum Kniegelenksspalt, Rotation 35-0-35.

Psycho(patho)logischer Status:

Wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Depressive Störung, Anorexia nervosa Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Skoliose, Osteoporose

03.06. 01

30

2

Unterer Rahmensatz dieser Position, da gering Deckenplatteneinbrüche an unterer Brust- und an der Lendenwirbelsäule, jedoch ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung und ohne neurologisches Defizit

02.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ohne relevanter Funktionsbehinderung geheilter Speichenbruch links

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 2, Änderung des gesamt GdB.

Dauerzustand

Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. (...)

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. (...)"

3. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2014 unter Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme bis zum 15.07.2014 eingeräumt.

4. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 erhob diese "Einspruch" und legte diesem ein psychologisches Gutachten einer Psychotherapeutin bei.

Die Beschwerdeführerin ersuchte um neuerliche Begutachtung durch die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom 10.07.2014 der Beschwerdeführerin bezog sich diese erneut auf das bereits vorgelegte Gutachten ihrer behandelnden Psychotherapeutin und führte an, dass sie unter sehr starken Depressionen leide sowie unter starken Heulkrämpfen und sie insgesamt der Meinung sei, dass sie bereits zu den begünstigten Behinderten gehöre.

Der vorgelegte psychotherapeutische Befund bezog sich auf die Diagnosen F50.0, F32.1, F60.7.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2014 wandte sich diese an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice und führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da sie angegeben hätte, dass ihre Leiden Depression und Heulkrämpfe gemäß Abl. 24 bis 28 zu gering eingeschätzt worden wären. Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung.

6. Nachdem der erste persönliche Begutachtungstermin der Beschwerdeführerin bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie auf Grund der Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgefallen war, wurde diese am 27.02.2015 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie persönlich untersucht.

Das Sachverständigengutachten vom 27.02.2015 (vidiert am 09.03.2015) gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

"(...) Anamnese:

Siehe Vorgutachten. Klientin hat gegen Bescheid anläßlich des Parteiengehörs Einspruch erhoben und angegeben, dass ihr Leiden Depression und Heulkrämpfe zu gering eingestuft worden sei.

39 Jahre alte Frau, die alleine zur Untersuchung kommt. Lebt mit ihrer 11 Jahre alten Tochter alleine zusammen. Vom Kindesvater seit Weihnachten getrennt, hätten sich auseinander gelebt. Sind aber noch verheiratet. Scheidung oder nicht sei aber noch kein Thema. Von Beruf im Arbeitsinspektorat tätig. Eltern leben noch. Keine Geschwister. Schon von Kindheit an sei sie depressiv gestimmt gewesen. 2013 sei sie bei den Barmherzigen Schwestern auf einem psychorehabilitativen Aufenthalt gewesen. Schon auch in psychotherapeutischer Behandlung 2014, einmal wöchentlich.

Sonst Wirbelsäulenbeschwerden, Osteoporose.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit: derzeit im Gespräch ausgeglichen und verständnisvoll und auch den Erklärungen meinerseits einsichtig gegenüber. Anamnestisch oft depressiv gestimmt und Neigung zu unstoppbaren Heulkrämpfen, oft auch grundlos. Derzeit ausreichende Affizierbarkeit und Resonanz: keine Suizidalität.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Depressive Störung, fallweise mit Essstörung 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz (RS), da unter Medikation stabil

03.06. 01

30

2

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Skoliose, Osteoporose Unterer RS, da gering Deckplatteneinbrüche, jedoch ohne relevante Beweglichkeitseinschränkung und ohne neurologisches Defizit

02.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da relevante Zusatzbehinderung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ohne relevante Funktionsbehinderung geheilter Speichenbruch links.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung gegenüber Vorgutachten.

Dauerzustand

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja (...)"

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Fall der Beschwerdeführerin bejaht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 08.04.2014 ab (erster Satz des Spruches). Festgestellt wurde zudem, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt (zweiter Satz des Spruches).

Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr sei ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Verwiesen wurde zudem darauf, dass auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.

8. Mit bei der belangten Behörde am 22.04.2015 eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin fügte einen neuen fachärztlichen Befund bezüglich ihrer Heulkrämpfe und Depressionen bei und erklärte, dass sie sich wünschen würde, auf Grund ihrer Krankheiten einen Behinderungsgrad von mindestens 50 v.H. zu bekommen. Sie ersuchte um nochmalige Begutachtung und um neuerliche Einschätzung.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 vorgelegt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2015 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurden der von der Beschwerdeführerin neu vorgelegte fachärztliche Befundbericht sowie ihre Beschwerde mit dem Ersuchen um Stellungnahme vorgelegt. Angefragt wurde insbesondere, ob die darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die am 27.02.2015 getroffene Einschätzung zu ändern, ob die vorgebrachten Leiden entsprechend berücksichtigt worden seien, in welcher Positionsnummer der Gutachten und ob die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Leiden eine geänderte Einschätzung des Gutachtens bedingen könnten.

11. Am 13.07.2015 langte wiederum ein fachärztlicher Befundbericht, vorgelegt durch die Beschwerdeführerin, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag sandte das Bundesverwaltungsgericht diesen nachgereichten Befund an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice und ersuchte darum, diesen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen und dies auch in der Stellungnahme ausdrücklich festzuhalten.

12. Am 14.08.2015 langte das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Befund ihres behandelnden Arztes vorgelegt hätte. Aus diesem gehe jedoch nichts neues hervor sondern bestätige dieser lediglich das, was in dem Gutachten des ärztlichen Dienstes bereits befundet worden sei, nämlich, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression mit Essstörungen leide. Sie stehe unter medikamentöser Behandlung, zwar nicht symptomfrei, aber sie sei in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzugehen, daher bleibe es bei der Einstufung und es könne nicht zu einer Änderung der Einschätzung kommen. Heulkrämpfe seien unter anderem eines der vielen Symptome von depressiven Befindlichkeiten und würden nicht gesondert beurteilt, auch die Essstörung sei im Rahmen der Depression bereits beurteilt worden und müsse nicht extra neu bewertet werden. Die Depression sei ein Überbegriff für ein psychiatrisches Leiden welches aus einer Vielzahl von verschiedenen Einzelsymptomen bestehe und daher würden nicht alle einzelnen Symptome aufgelistet und extra einzeln beschrieben und bewertet. Eine neuerliche persönliche Untersuchung sei nicht erforderlich.

13. Dieses Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015 unter Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

14. Mit Schreiben vom 26.08.2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich bei einer Untersuchung am 15.11.2012 ergeben habe, dass sie unter starken Rückenschmerzen leide, in Übereinstimmung mit der Zuweisungsdiagnose erkenne man eine ca. 10 bis 20-prozentige muldenförmige Impression der Deckplatte. Da sie jeden Tag sehr schwer heben und tragen müsse, sei zudem ein Deckplatteneinbruch dazugekommen. Dies sei beim Sozialministeriumservice nicht ausreichend untersucht worden. Die Beschwerdeführerin legte zudem ein MRT einer Untersuchung vom 15.11.2012 vor.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 wurde dem ärztlichen Dienst dieser neu vorgelegte MRT-Befund vorgelegt und wurde um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob und inwiefern die nunmehr von der Beschwerdeführerin neu angesprochenen Leiden im Sachverständigengutachten vom 20.05.2014 berücksichtigt worden seien und ob eine diesbezügliche Untersuchung stattgefunden habe. Sollte keinerlei Untersuchung diesbezüglich erfolgt sein, wurde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises im Bereich der Orthopädie/Unfallchirurgie ersucht. Es wurde darauf verwiesen, dass diesbezüglich Sachverständige zu beauftragen seien, die im angefochtenen Verfahren noch nicht befragt worden seien.

16. Am 03.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie ein, in welchem der zuständige Sachverständige ausführte, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten orthopädischen Leiden im vorigen Sachverständigengutachten sehr wohl berücksichtigt worden seien. Angemerkt wurde zudem, dass solche Veränderungen einer klinischen Untersuchung allerdings nicht zugänglich seine, dies könne nur bildgebend dargestellt werden. Die Einschätzungen im Gutachten seien entsprechend dem klinischen Befund und der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen worden. Eine Änderung des Gutachtens sei auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

18. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.03.2016 (eingelangt am 10.03.2016) führte diese an, dass sich ihr Gesundheitszustand leider verschlechtert habe. Sie sei im Bereich ihrer Halswirbelsäule mit Infiltrationen in Behandlung und es habe sich ein chronisches Cervikalsyndrom ergeben. Deshalb ersuchte sie um nochmalige Überprüfung durch das Sozialministeriumservice. Sie verwies weiters auf ihre bestehende Anorexia nervosa und schwere Depressionen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten.

Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Die Gutachten ergingen nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurden von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, sowie von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstattet.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sowie in ihren Stellungnahmen moniert, dass das Ausmaß ihrer Behinderung in der Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt worden sei und sie sich diesbezüglich auf ihre psychischen und orthopädischen Leiden bezieht, ist ihrem Vorbringen entgegen zu halten, dass sämtliche Einwendungen und Beschwerdepunkte als solche dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt wurden. In den von den ärztlichen Sachverständigen erstatteten Sachverständigengutachten vom 20.05.2014, vom 27.02.2015 sowie in sämtlichen erstatteten ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sämtlichen vorgelegten Beweismitteln nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten. Insgesamt kann somit den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts des Inhalts der Gutachten und der ergänzenden Stellungnahmen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte damit weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass auf sämtliche Leiden, die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde und sonstigen Stellungnahmen - einschließlich der zuletzt erfolgten Stellungnahme vom 10.03.2016 - in den bezughabenden Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen umfassend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen wurde. Sowohl die Anorexia nervosa, als auch die Depressionen der Beschwerdeführerin und ihre Rückenschmerzen wurden entsprechend berücksichtigt und ergibt sich für den erkennenden Senat keinerlei Anlass, an der vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A)

3.3.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.3.2. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.3.3. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.

3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind das im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie sowie Neurologie und Psychiatrie einschließlich den entsprechenden Stellungnahmen diesbezüglich nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnten diese Gutachten (ergänzt durch die zusätzlich abgegebenen Stellungnahmen) den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3.4.3. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4.4. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht (mehr) substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.5.3. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage zwei Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) verwertet werden, dem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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