BVwG W162 2103125-1

W162 2103125-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2103125-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2103125.1.00

Spruch

W162 2103125-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.01.2015, PassNr.: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt sechzig (60) von Hundert (v.H.)

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 27.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 08.01.2015, führte diese im Wesentlichen Folgendes aus:

"Anamnese:

Antragstellung: wegen Schlaganfall- Kfz Vignette

07 04 2012: plötzliche Lähmung der linken Körperseite und Schwindel-Feststellung eines Schlaganfalles und systemische Lyse-Akutbehandlung bis 19 04 2012. Dann Rehabilitation in XXXX. Er sei primär im Rollstuhl gewesen, dann noch 2x Rehab, zuletzt in XXXX vor einem halben Jahr.

Vorerkrankungen. AE

Nikotin:nein

Alkohol: nein

Derzeitige Beschwerden:

Die linke Seite ist noch nicht so gut, es habe sich aber wesentlich verbessert. Er könne nicht gut gehen. Er könne so zwischen 30 und 100 Meter gehen, dann brauche er eine Pause. Eine Gehhilfe nehme er nicht. Er wohne am Berg und trainiere und könne auch in die Stadt gehen. Der linke Arm habe sich gut erholt. Er merke auch, daß sein Gedächtnis nicht mehr so gut sei. Er könne sich nicht mehr so gut konzentrieren. Er rege sich auch leichter auf als früher. Das rechte Knie zittere schneller, Schmerzen habe er keine

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Metohexal, Ramipril, Nifedibene, Cerebokan, ASS 100, Algen, Simvastin, Lavendelöl, B12, regelmäßge NervenFA Behandlung, Biodeedback

Sozialanamnese:

In D geboren, deutscher Staatsbürger, Zuletzt Immobilienkaufmann, Seit 4/ 12 in krankheitsbedingter Pension. Verheiratet, 1 erw. Sohn.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Klinik XXXX 19 04 2012: akute zerebrlae Ischämie im Bereich des Hirnstamms des Frontal- Parietal und Okzipitallappens und im Bereich des Thalmaus links, dringender V.a. emobilische

Genese, DD: paradoxe Embolie bei indirektem Nachweis eines persitierenden Doramen ovale, systemische Lyse Therapie, hypertensive Entgleisung, Hypokalimäie.....Hemiparese im Verlauf regredient.... bei Verlegung besteht lediglich eine Blickparese.....

Arztbrief LK XXXX Rehab 06 08 2013- siehe Befund.... Aufnahme wegen neurologischer Restsymptomatik (Gangunsicherheit, kognitive

Beeinträchtigung) .... bei Entlassung sowohl im Stationsbereich als

auch im Außenbereich ohne Hilfsmittel mobil, keine Unterstützung bei den Asl-s.....

Befund NervenFA XXXX 03 10 2014: siehe Befund

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 1.90 cm Gewicht 92 kg Blutdruck:

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Stuhl/Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts Visus: Brille

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seiabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unaufällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., minimale Dysdiadochokinese link, Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittelebhabft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motillität unauffällig, kein Laseque, Sensibillität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen

Stand und Gang: etwas kleinschrittig und zeppelnd aber durchaus flott und sicher, Romberg

Versuch: unauffällig, Unterberger Tretversuch: etwas unsicher, ungerichtet Falltendenz, Zehen- und Fersenstand möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, ist mit dem Auto hergekommen

Führerschein: vorhanden, fährt auch selbst

Gangbild etwas kleinschrittig aber ohne Hilfe sicher möglich. Geht mit Einhängen bei der Gattin flott und sicher mit minimalistischer Cirkumduktion des linken Beines, minimal hinkend, trägt dabei eine Aktentasche in der anderen Hand

Status Psychicus:

Psych.: bewußseinsklar, voll orientiert, leichte bis mäßige Störung der Konzentration, Ausdauer, Umstellbarkeit, Gedankenductus:

geordnet, kohärent, weitschweifig; Konzentration und Antreib leicht reduziert; Stimmungslage eher angehoben, etwas läppisch bummelwitzig, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik"

Festgestellt wurde zudem, dass im Fall des Beschwerdeführers die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und weiters, dass es sich um einen Dauerzustand handelt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schlaganfall 4/2012

04 01 01

40

Oberer Rahmensatz, obwohl keine relevanten Lähmungen vorliegen, aber Gangunsicherheit und Konzentrations/ Gedächtniseinbußen sowie Störung der Aufmerksamkeit

Gesamtgrad der Behinderung

40 v. H.

3. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 14.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 22.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dem eingeschätzten Grad der Behinderung von 40 v.H. widerspreche, da dieser zu niedrig sei. Er habe Gehprobleme, benötige dauernde Physiotherapien, verwies auf eine Schwäche in seiner rechten Hand (kleiner Ringfinger) sowie auf Probleme hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit, Koordination und Ausdauer. Er legte keinerlei neue Befunde bei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 42 und 45 BBG ab und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. fest.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Es wurde auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welche dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2015 zu entnehmen seien. Dieses werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.01.2015 übermittelt worden. Darin sei der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vom 22.01.2015 sei festgestellt worden, dass eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung mangels neu vorgelegter Befunde nicht objektivierbar sei. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und dieser abgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 02.03.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Er führte insbesondere aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 40 v.H. zu niedrig sei, da er trotz dauernder Physiotherapie Gehprobleme habe. Er könne bei parkenden Autos nicht aussteigen, eine zweite Person sei beim Autofahren notwendig. Er verwies auf Probleme hinsichtlich seiner Koordination und Ausdauer, zudem verwies er auf ein Attest eines niedergelassen Neurologen und ersuchte um erneute Begutachtung.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 einlangend vorgelegt.

Gemeinsam mit dieser Vorlage wurde ein erneut der belangten Behörde zugestelltes fachärztliches Attest des Beschwerdeführers, durchgeführt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 13.05.2015, vorgelegt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservices wurde auf die Beschwerde verwiesen sowie auf die im Zuge dessen vorgelegten neuerlichen Befunde. Das BVwG ersuchte den ärztlichen Dienst anhand der vorgelegten Unterlagen um Stellungnahme dahingehend, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die am 08.01.2015 getroffene Einschätzung zu ändern. Weiters wurde um Stellungnahme dahingehend ersucht, welche einzelnen Gesundheitsschädigungen auf Basis der vorgelegten medizinischen Unterlagen im Sachverständigengutachten vom 08.01.2015 dokumentiert werden. Zudem wurde ersucht, bei Erfordernis einer neuerlichen persönlichen Untersuchung diese durchzuführen.

Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer weiters ein Befund einer Reha-Einrichtung datiert mit 13.05.2015.

9. In der Folge wurde ein weiteres klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten am 22.10.2015 durchgeführt. Dieses Sachverständigengutachten lautete im Wesentlichen und auszugsweise wie folgt:

"Fragestellung: OPS / "Frontalhirn-Syndrom"? Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel?

Daten zur Person:

Schulbesuch: VS, HS, Lehre als Feinmechaniker pos. (in Deutschland)

Berufstätigkeit: 12 Jahre in technischer Entwicklung, tlw. Im Ausland, zuletzt selbstständiger Immobilienkaufmann bis Erkrankung 04/2012

Private Lebensumstände: lebt mit Lebensgefährtin, ein Sohn aus früherer Beziehung

Soziale Integration: ausreichend

Körperliche Beschwerden: siehe medizin. GA

Verhalten in der Untersuchungssituation: etwas eingeschränkt orientiert und auskunftsfähig, logorrhoisch, weitschweifig, kooperativ

Untersuchungs-Befunde:

Untersuchung-Verfahren:

?Klinisch-psychologische Exploration ?Rorschach-Verfahren

?Standard Progressive Matrices (SPM) ?d2-Konzentrationstest

?Subtests aus IST ?Einbeziehung vorliegender Befunde Diagnostl. Interview mit Begleitperson

Untersuchungsergebnisse und Interpretation:

Im SPM werden bei verzögertem Aufgabenverständnis, verlangsamtem Arbeitstempo und guter Anstrengungsbereitschaft sowie bei deutlicher Unselbstständigkeit zunächst 20 Aufgaben richtig gelöst; Das Ergebnis entspricht einem IQ von 64. Im verbalen Merkfähigkeitstest (ME aus IST) wird ein altersentsprechend durchschnittliches Ergebnis erreicht. Im Konzentrations-Belastungstest d2 besteht ein starkes eingeschränktes Aufgabenverständnis und kann das Testergebnis nicht zur Beurteilung der Konzentrationsfähigkeit herangezogen werden.

In der Exploration berichtet der Pb. an subjektiven Beschwerde körperliche Einschränkungen sowie psychische Belastung aufgrund der nicht mehr möglichen Berufstätigkeit.

Im diagnostischen Kurzinterview berichtet die begleitende Lebensgefährtin glaubhaft hohen Unterstützungsbedarf in allen Alltagsbelangen sowie gegenüber früher reduzierte Auffassung, Probleme in der räumlichen Orientierung, herabgesetzte Belastbarkeit und generalisierte Ängste.

Vorgelegt werden:

Befundbericht der Klinik XXXX aus 05/2015, welcher Z.n. ischämischen Insult mit Schädigung des Hirnstammes sowie frontaler, parietaler und occipitaler Bereiche bestätigt.

(Im Detail werden neben Gangstörungen Defizite in Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit festgehalten, ferner Wortfindungsstörungen und herabgesetztes Aufgabenverständnis.)

Fachärztliche Stellungnahme XXXX aus 05/2015: "Frontalhirnsyndrom" mit Enthemmung, Denk- und Merkstörungen. Störung der Aufmerksamkeit sowie der Kritikfähigkeit, Defiziten in der sozialen Interaktion sowie chronischer depressiver Reaktion mit sozialem Rückzug. Bestätigt wird medikamentöse Behandlung (Simvatin, Ramipril, Metohexal, Nifibene, Cerebokan, ASS und Deanxit), Physiotherapie sowie hoher Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung.

Zusammenfassendes Gutachten:

Klinisch-psychologischerseits besteht nach ischämischem Insult mit Frontalhirnschädigung ein Organisches Psychosyndrom mit erheblichen kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen.

(Neben kontinuierlicher fachärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung besteht hoher Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung.)

Eine wesentliche Besserung ist aufgrund der bereits mehrjährigen Therapien nicht mehr zu erwarten, daher Dauerzustand."

Beurteilung und Begründung:

Lfd Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in den Richtsätzen

GdB %

1

Organisches Psychosyndrom Mit erheblichen kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen

03.01. 03

60

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da testmäßig erhebliche kognitive Einschränkungen sowie Persönlichkeitsveränderungen feststellbar

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 10.03.2016 und erklärte sich mit der neuen Einstufung einverstanden. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den vorgelegten Meldenachweis.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 einer klinischen Psychologin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 22.10.2015. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben der neuerlichen Einschätzung dieses Sachverständigengutachtens vom 27.01.2016 widersprochen.

Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe vom 40 v.H. auf ein Vorgutachten vom 08.01.2015 gestützt, welches von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der neu vorgelegten Befunde den Auftrag zu Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, erteilt. Weiters wurde der Auftrag erteilt, ein zusammenfassendes Gutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers zu erstellen.

Die mit der Erstellung des neuen Sachverständigengutachtens betraute klinische Psychologin kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 22.10.2015 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aufweist. Es wurde zusammenfassend festgestellt, dass klinisch-psychologischerseits nach ischämischem Insult mit Frontalhirnschädigung ein organisches Psychosyndrom mit erheblichen kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen bestehe. Neben kontinuierlicher fachärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung bestehe ein hoher Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung. Eine wesentliche Besserung sei aufgrund der bereits mehrjährigen Therapien nicht mehr zu erwarten. Es handle sich um einen Dauerzustand und testmäßig seien erhebliche kognitive Einschränkungen sowie Persönlichkeitsveränderungen feststellbar.

Diese Einschätzung erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.

Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig bzw. nicht ausreichend erweisen. Will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres Gutachten in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachten einer klinischen Psychologin als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde der Beschwerde stattgegeben.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von hundert (100) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren konnte über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht abgesprochen werden, da diesem Verfahren ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 zugrunde liegt und obliegt es der belangten Behörde selbst, über die Zusatzeintragungen abzusprechen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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