W162 2014659-1•BVwG W162 2014659-1
W162 2014659-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W162 2014659-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFLEMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.10.2014 betreffend die Aberkennung die Begünstigteneigenschaft in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 12.06.2009 wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.08.2009 festgestellt, dass dieser ab 01.06.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 60 von Hundert (v.H.) festgelegt.
1.2. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.07.2009 zugrunde gelegt, in welchem im Wesentlichen folgendes festgestellt wurde:
"(...) Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:
Lfd. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Grad der
Richtsätzen Behinderung
1. Rectumneoplasie. g.Z. 357 50%
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Fernabsiedelungen nicht dokumentiert sind, unter laufender praeoperativer Chemotherapie.
2. Bipolare Störung. g.Z. 578 30%
Wahl dieser Positionsnummer, da Berufsfähigkeit erhalten und eher seltene Episoden.
3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. 190 20%
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich geringgradige funktionelle behinderungen im Lumbalbereich evident sind.
Nachsatz: Die übrigen belegten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt sechzig vom Hundert (60 v.H.).
Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2
? noch um 1 Stufe(n) erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter (...)"
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2014 wurde der Beschwerdeführer auf die amtswegige Nachuntersuchung hingewiesen und ersucht, aktuelle Befunde bezüglich seines Gesundheitszustandes bis zum 18.08.2014 vorzulegen.
3. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.08.2014 legte dieser folgende aktuelle Befunde vor: Eine Computertomographie des Thorax und des Abdomen vom 25.04.2014, einen Röntgenbefund seiner gesamten Wirbelsäule vom 23.07.2014 sowie einen fachärztlichen Befund vom 07.08.2014. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seit seiner Darmoperation während der Nacht eine Windel tragen müsse, da er den Stuhlgang nicht mehr unter Kontrolle habe.
4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2014 wurde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom selben Tag - im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"(...) Anamnese:
OP: TE, lap. CHE 2000 im KH XXXX ohne Folgeschaden, -recti, op. san. im KH XXXX 06/2009, praeop. Radiato und Chemotherapie, Colostoma bis 01/2010, dann Rückop., End-Zu End-Anastomose ohne Fortschreiten der Grunderkrankung, Beschwerden:
unwillkürlicher Stuhlverlust in der Nacht, benötigt Windel, tagsüber zwar oftmaliges Stuhlabsetzen (3-4 mal/Tag), jedoch keine Inkontinenz und kein Erfordernis von Vorlagen, VGA 07/2009 wegen Rectumneoplasie, bipol. Störung und WS-Schädigung: 60%
Bipolare Störung seit 2004, stat. Behandlung im KH XXXX über ein Monat, Med.: Venlafaxin 75 1-0-0, Gabapentin 600 0-0-1, Zeldox 20 0-0-1, keine PT, keine weitere stat. Behandlung an einer Fachabteilung, einmal monatliche Behandlung durch den Facharzt und Medikamentenanpassung,
WS-Läsion seit 15 Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle,
Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, keine Med., physik. Therapie anlässlich eines Kuraufenthaltes 06/2013 in XXXX angewendet,
Nik: 0, Alk: wenig,
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in der WS, physik. Therapie geplant,
Behandlung/en Medikamente / Hilfsmittel:
Venlafaxin 75, Gabapentin 600, Zeldox 20,
Sozialanamnese:
erl. Atomenergietechniker, dzt. Als Sachbearbeiter bei XXXX , Bibliothekar, letzter längerer Krankenstand 06/2013 über 3 Wochen anlässlich des Kuraufenthaltes, verh., eine erwachsenes Kind, Gattin: Pensionistin,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
CT Thorax und Abdomen vom 25.04.2014, Röntgenbef. der ges. WS vom 23.07.2014, psychiatr. Facharztbefund vom 07.08.2014,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand
Größe: 176 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 150/90
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Fernbrille, st.p. TE, Sens. Frei, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Trichterbrust, Gynäkomastie, Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2 cm, deutliche linkskonv., Kyphoskoliose der BWS,
FBA 20 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Schulterschiefstand rechts -1,5 cm,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Pfann. Und Colostomierückop rechter Unterbauch,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremitäten: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremitäten: frei beweglich, keine signifikante Involutionstrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 39 cm (links: 38 cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Leiden 3) erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizieren Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um zwei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. (...)"
Festgestellt wurde, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handelt, jedoch der Untersuchte aufgrund des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht. Es wurde hinsichtlich der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Erkrankungen des Verdauungssystems in der Höhe eines Grades der Behinderung von 30 v.H. leide.
5. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit ein, dazu bis zum 23.10.2014 eine schriftliche Stellungnahme vorzunehmen bzw. entsprechende Neubefunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde demnach festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass ursprünglich mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.08.2009 ausgesprochen worden wäre, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers sei damals mit 60 v.H. eingeschätzt worden. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei aufgrund der Einschätzungsverordnung gem. § 14 Abs. 3 BEinstG erfolgt. Nunmehr sei von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und es sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Demnach betrage der Grad der Behinderung unter Anwendung des § 27 Abs. 1 BEinstG nunmehr 40 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG würden die Begünstigungen mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen werde, erlöschen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.11.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte darin aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nach der Untersuchung vom September 2014 seien plötzlich Schmerzen im Bereich seiner Brustwirbelsäule aufgetreten. Seine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie habe eine Magnetresonanztomographie angeordnet, die am 31.10.2014 durchgeführt worden sei. Er verwies auf einen Befund im Anhang desbezüglich. Grund für seine Schmerzen seien zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule. Eine physikalische Therapie mit Moorbädern, Handmassage und Ultraschall habe bisher keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer ersuchte um Berücksichtigung des neuen MRT-Befundes sowie um eine Nachuntersuchung durch das Service des Sozialministeriums.
8. Am 26.11.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt der angeschlossenen Akten des Verfahrens zur Entscheidung ein.
9. Am 29.12.2014 langte ein Schreiben des KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Beschwerdeführer die Vertretung durch den KOBV bekanntgab. Mit diesem Schreiben wurde die Patientenkarteikarte der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie des Beschwerdeführers zur Berücksichtigung im Verfahren in Vorlage gebracht. Zusätzlich wurde aufgrund der Diagnosen des Beschwerdeführers beantragt, ein orthopädisch/chirurgisches sowie ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde die Einholung eines orthopädisch/chirurgischen sowie eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens - basierend auf einer persönlichen Untersuchung - einschließlich einer Zusammenfassung in Auftrag gegeben.
In diesem Schreiben wurde zunächst auf das bereits durchgeführte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2014 verwiesen. In Auftrag gegeben wurde eine gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung, eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung und die Feststellung, ob der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei. Insbesondere wurde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie sein Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach seit der Untersuchung am 17.09.2014 laut den Angaben des Beschwerdeführers eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Verwiesen wurde insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde: MRT vom 25.10.2014 sowie Auflistung der Medikationen und Diagnosen einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Es wurde ersucht, im Falle einer abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis dies zu begründen sowie anzugeben, wodurch das Vorbringen des Beschwerdeführers samt Vorlage seiner Dokumente entkräftet werden könne bzw. ob daraus eine abweichende Beurteilung erfolge. Weiters wurde um Erklärung dahingehend ersucht, welche Gesundheitsschädigungen in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, sowie weiters, ob diese Befunde eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bedeuten würden und ob diese bereits im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens berücksichtigt werden.
11. Am 12.02.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht das orthopädische sowie das neurologische Sachverständigengutachten samt Zusammenfassung ein. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Leiden des Beschwerdeführers einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% bedingen würden. Eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung könne nicht festgestellt werden. Somit wurde das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2014 bestätigt.
11.1. Das orthopädische Sachverständigengutachten gestaltete sich auszugsweise folgendermaßen:
"(...) SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.10.2014. mit welchem der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 08.11.2014, Abi. 55, vertreten durch den KOBV. wird eingewendet, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert sondern verschlechtert habe. Im Oktober 2014 sei eine MRT-Untersuchung der BWS und LWS wegen im September 2014 aufgetretener Schmerzen durchgeführt worden. Es seien 2 Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule festgestellt worden und eine physikalische Therapie habe keine Besserung erbracht.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Schmerzen im Bereich der BWS. Abklärung mittels MRT. physikalische Behandlungen.
Befunde, Nachgereichte Befunde:
Abi. 54, MRT der BWS und LWS vom 25.10.2014 (Osteochondrose der unteren LWS, flache Bandscheibenherniationen TH 6/Th7 und Th7/Th 8, kein Massenprolaps, kein Sequester, keine Vertebrostenose)
Karteikarte Dr. XXXX . Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 03.11.2014 (für das vertretene Fach relevante Diagnosen: Discopathie L4/L5 und L5/S1)
Endoskopiebefund vom 17.6.2015 (Refluxbeschwerden, Hiatushernie, GERD II)
Sozialanamnese: verheiratet, ein erwachsener Sohn, lebt in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: Sachbearbeiter XXXX , Altersteilzeit mit 24 Stunden bis 12/2017, dann Pension.
Medikamente: Venlafaxin, Zeldox, Gabapentin, Pantip, Allopurinol
Allergien: Katzen, Gräser
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , 1030 Wien, Facharzt für Orthopädie, Neurologie, Physikalische Medizin.
Derzeitige Beschwerden:
"Schmerzen habe ich im Kreuz und im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule, die Schmerzen vom Kreuz strahlen in den rechten Oberschenkel rückseitig aus, jedoch nicht sehr stark. Deutlichere Schmerzen habe ich im Bereich der BWS ohne Schmerzausstrahlung, brennendes Gefühl im Bereich des bekannten Bandscheibenvorfalls mittlere BWS. In letzter Zeit auch Bewegungsschmerzen in der rechten Schulter, habe derzeit physikalische Behandlungen für die Wirbelsäule und die rechte Schulter, diesbezüglich etwas gebessert. Lähmungen habe ich nicht."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 175 cm. Gewicht 86 kg. RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: Narben rechter Mittelbauch und suprapubisch, jeweils unauffällig, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Bewegungsschmerzen werden im Bereich der rechten Schulter angegeben, klinisch unauffälliges Gelenk, keine Krepitation, kein Hinweis für Rotatorenmanschettenruptur. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits in allen Ebenen frei beweglich, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett,
Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Einbeinsprung beidseits unauffällig. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, verstärkte Kyphose, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der mittleren BWS, Druckschmerz paramedian mittlere BWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, Schober 10/13. Ott 30/33
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
ad 1) Einschätzung des GdB:
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis für Rezidiv, engmaschige Kontrollen bei gehäuftem Stuhlgang erforderlich.
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen
bei mäßiggradigen Veränderungen der BWS und LWS in der bildgebenden
Diagnostik.
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche Veränderungen im Stadium II.
ad 3) Der BF ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen - das vertretene Fach betreffend - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
ad 5 ) Stellungnahme zu den Einwendungen - soweit für das vertretene Fach relevant:
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 08.11.2014, Abi. 55, wird eingewendet, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es seien zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule festgestellt worden und eine physikalische Therapie habe keine Besserung erbracht. Vorgelegt wird ein MRT Befund der BWS und LWS, in welchem flache Bandscheibenherniationen TH 6/Th7 und Th7/Th8 diagnostiziert werden, ein Massenprolaps oder eine Vertebrostenose konnten nicht festgestellt werden.
Befunde der bildgebenden Diagnostik stellen Hintergrundinformationen dar, welche in die Beurteilung einfließen. Relevant für die Einstufung des Grades der Behinderung sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Dabei konnte im Rahmen der ausführlicheren orthopädischen Untersuchung eine endlagige Beweglichkeitseinschränkungen ohne sensomotorisches Defizit und ohne Hinweis für radikuläre Ausstrahlung festgestellt werden. Die Richtsatzposition und die Höhe der Einstufung wurden korrekt herangezogen, die degenerativen Veränderungen der BWS und LWS. im MRT vom 25.10.2014 nachgewiesen, bedingen keine Änderung.
Hinsichtlich Leiden 1 (Zustand nach Rectumteilresektion) werden keine neuen Befunde vorgelegt, kein Hinweis für Änderung zu Vorgutachten im Akt ersichtlich.
Neu vorgelegt wird ein Befund der Endoskopie vom 17.6.2015, in welchem eine Hiatushernie und gastroösophageale Refluxkrankheit im Stadium II diagnostiziert wird.
Dieses Leiden wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen.
Die bei der Anamneseerhebung angegebenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter führen zu keinen objektivierbaren Funktionseinschränkungen, daher keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden.
ad 6) Leiden 3, gastroösophagealer Reflux, wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen. Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz hinsichtlich Leiden 1 (Zustand nach Rectumteilresektion) und Leiden 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule).
ad 7) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 8) Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist durch das Beschwerdevorbringen Abi. 55 und durch den nachgereichten Befund der Fachärztin für Psychiatrie vom 3.11.2014 nicht nachvollziehbar. Die orthopädisch relevanten Diagnosen der Discopathie L4/L5, Morbus Baastrup der LWS und Discopathie L5/S1 sowie Syrinx Th8 stellen röntgenologische Diagnosen dar Einschätzungsrelevant sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Diesbezüglich konnte keine Verschlechterung dokumentiert werden.
ad 9) Durch die vorgelegten Befunde wird Leiden 3:
gastroösophagealer Reflux, dokumentiert und neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Weitere Gesundheitsschädigungen sind nicht evident bzw. werden durch vorgelegte Befunde keine Änderungen der eingestuften Leiden erforderlich, da keine maßgebliche Verschlechterung dokumentiert werden konnte. (...)"
11.2. Das neurologische Sachverständigengutachten stellte sich auszugsweise wie folgt dar:
"(...) Der BF hat gegen den Bescheid vom 30.10.2014 mit 8.11.2014 Beschwerde vorgebracht (Abi. 55). Es wird eingewendet, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es wird Beschwerde gegen die Aberkennung der Begünstigungseigenschaft wegen Besserung des Leidenszustandes eingebracht. Zitat: Nach der Untersuchung in Ihrer Servicestelle im September 2014 traten plötzlich Schmerzen im Bereich meiner Brustwirbelsäule auf. Frau XXXX ordnete eine MRT an die am 31.10.2014 durchgeführt wurde. Grund für die Schmerzen sind zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule. Eine physikalische Therapie mit Moorbäder und Handmassage und Ultraschall hat bisher keine Verbesserung erbracht. Ich ersuche Sie um Berücksichtigung des Befundes des MRT und um eine Nachuntersuchung durch das Service des Sozialministeriums. Zitat Ende.
Anamnese:
Der BF beklagt Schmerzen in der mittleren und unteren Brustwirbelsäule seit über einem Jahr. Weiters berichtet er von seiner Dickdarmoperation im Jahr 2009. Bei Frau XXXX sei er einmal pro Monat. Diesbezüglich gibt es keinen neuen Befund. Im bereits bekannten Befund vom 7.8.2014 wird eine bipolare Störung beschrieben, trotz medikamentöser Therapie kam es während der folgenden Jahre zu rezidivierenden depressiven und manischen Phasen. Im Jahr 2009 wurde eine Krebserkrankung im Dickdarm festgestellt, es folgte Operation und Anlage eines künstlichen Darmausganges sowie Chemo- und Strahlentherapie. Die Krebserkrankung stellte eine große psychische Belastung dar und führte zu einer Aggravierung der bipolaren Erkrankung. Im selben Jahr erlitt Herr XXXX einen Bandscheibenvorfall, welcher zu einer Fußheberschwäche und starken Schmerzen führte.
Im psychiatrischen Status wird er als subdepressiv beschrieben, im Affekt zeigt sich eine Labilität. Im Neuro-Status das Gangbild leicht ataktisch.
Diagnose: bipolar affektive Störung, Z.n. Adeno-Ca, Rectum, Z.n. Stoma, Z.n. Chemotherapie, Z.n. Strahlentherapie, Discopathie L4/5 mit Wurzelirritation, Hepatopathie bei chron. Äthylabusus.
Bedingt durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Bandscheibenvorfälle ist Herr XXXX in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt, leidet häufig an Schmerzen und kann keine körperliche schwere Arbeit verrichten. Zitat Ende Dr. XXXX .
Von psychiatrischer Seite beschreibt sich der Patient stabil, vor 2 Monaten hätte er eine submanische Episode gehabt.
Sozialanamnese:
Verheiratet, ein erwachsener Sohn, Wohnung 3. Stock Lift, Sachbearbeiter XXXX , Altersteilzeit mit 24 Stunden, ab 12/2017 in Pension. Vom erlernten Beruf ist er Ingenieur in Atomenergie Technik.
Medikamente:
Venlafaxin 75mg 1-0-0, Zeldox 40mg 0-0-1, Gabapentin 600mg 0-0-1/2, Pantip 40mg 1-0-0, Allopurinol 1-0-0
Derzeitige Beschwerden:
Herr Ing. XXXX klagt über Schmerzen in der Wirbelsäule vor allem mittlere unter BWS aber auch LWS, wobei die Schmerzen in die rechten Oberschenkeln dorsal ausstrahlen. Die Schmerzen der BWS strahlen nicht aus. Von der Psyche her beschreibt er sich, unter Medikation, als stabil. Er berichtet auch, dass er öfters kleine Portionen Stuhl absetzt, dies sei selten auch nachts, deshalb trägt er Windeln. Schmerzen in der Wirbelsäule hätte er vor allem beim Bücken, Tragen oder wenn er sich an einen Sessel anlehnt.
Neuro-Status:
HN: unauff.,
OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Wirbelsäule druck- und klopfschmerzhaft im Bereich der mittleren BWS. Rechtshändigkeit, Schulterheben re gering schmerzbeding eingeschränkt.
UE: MER: PSR beids. abgeschwächt auslösbar, ASR li nur mit Jendrasigg auslösbar, re nicht auslösbar, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg., Laségue neg., KHV unauff., VdB unauff.,
Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf Stand, Gang: unauff.,
Psvch-Status:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus etwas verlangsamt, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Biorhythmusstörungen, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung. Konzentration unauff., keine Hinweise auf manische Symptomatik
Einschätzung:
ad1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung 03.06.01 bipolare Störung, GdB 30%
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da unter laufender Medikation und fachärztlicher Betreuung stabil.
13.01. 02, Z.n. Rectum-Teilresektions wegen bösartiger Neubildung 2009, GdB 30% Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilbewährung kein Hinweis für Rezidiv, engmaschige Kontrollen bei gehäuftem Stuhlgang erforderlich. 02.01.01, Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, GdB 20%
Oberer Rahmensatz da geringgradige Funktionseinschränkung bei mäßiggradigen Veränderungen der BWS und LWS in der bildgebenden Diagnostik.
07.03. 05, Gastroösophagealer Reflux, GdB 20%
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz da maßgebliche Veränderung im Stadium 2.
ad2) Gesamtgrad der Behinderung.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
ad3) Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
ad4) Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist: Gesamt-GdB anzunehmen ab 17.9.2014
ad5) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, Beschwerdevorbringen, siehe Ab. 55, wonach seit der Untersuchung am 17.9.2014 laut seinen Angaben eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Im Abi. 45 wird eingewendet dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es seien zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule festgestellt worden und eine physikalische Therapie habe keine Verbesserung gebracht. Vorgelegt wird ein MRT-Befund der BWS und LWS in welchen flache Bandscheibenherniationen Th6/7 und Th7/8 diagnostiziert werden. Ein Massenprolaps oder eine Vertebrostenose konnten nicht festgestellt werden. Befunde der bildgebenden Diagnostik stellen Hintergrundinformationen dar welche in die Beurteilung einfließen. Relevant für die Einstufung des Grades der Behinderung sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen, dabei konnte im Rahmen der ausführlich orthopädischen Untersuchung eine endlagige Bewegungseinschränkung ohne sensomotorisches Defizit und ohne Hinweise für radikuläre Ausstrahlung festgestellt werden. Auch in der neurologischen Untersuchung konnten keine sensomotorisch/radikulären Ausfälle festgestellt werden, lediglich eine Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit der BWS. Die Richtsatzpositionen und die Höhe der Einstufung wurde korrekt herangezogen, die degenerative Veränderung der BWS und LWS MRT vom 25.10.2014 nachgewiesen, bedingen keine Änderung. Hinsichtlich der Diagnose bipolar affektive Störung wird im Karteiauszug von der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. XXXX am 3.11.2014 folgendes beschrieben: psychisch stabil, hat Revia genommen, mittags ein Zittern, Medikament abgesetzt, derzeit kein Alkoholproblem.
Medikamente idem weiter. Wiederbestellt Mitte Dezember. Medikamente:
Venlafaxin 75mg 1-0-0, Gabapentin 600mg 0-0-1. Aus diesem neu vorgelegten Befund ergibt sich keine neue Erkenntnis. Der Patient wird unter laufender Medikation als psychisch stabil beschrieben. Somit ergibt sich hinsichtlich Leiden 1 - bipolare Störung - keine Änderung der Richtsatzposition oder der Höhe der Einstufung. Hinsichtlich Leiden 2 - Zustand Rectum Teilresektion - werden keine neuen Befunde vorgelegt, kein Hinweis für Änderung zur Vorgutachten im Akt ersichtlich. Neu vorgelegt wird der Befund der Endoskopie vom 17.6.2015 in welchem eine Hiatushernie und Gastroösophageale Reflux im Stadium 2 diagnostiziert wird, diese Leiden wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen. Die bei der Anamneseerhebung angegebenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter führen zu keinen objektivierbaren Funktionseinschränkung, somit keine Einschätzung als behindertenrelevantes Leiden.
ad6) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
Leiden 3 gastroösophagealer Reflux wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen, keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz hinsichtlich Leiden 1, 2 und 3.
ad7) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
ad8) Der BF hat im Rahmen seiner Beschwerde Einwendungen erhoben, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Wodurch kann das Vorbringen Abi. 55 samt Vorlage der Medikationen und Diagnosen der FÄ für Psychiatrie entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweisende Beurteilung?
Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist trotz des Beschwerdevorbringen Abi. 55 und durch den nachgereichten Befund der FÄ für Psychiatrie vom 3.11.2014 nicht nachvollziehbar. Die orthopädisch relevante Diagnose der Discopathie L4/5. Morbus Baastrup der LWS und Discopathie L5/S1 sowie Syrinx Th8 stellen röntgenologische Diagnosen dar. Einschätzungsrelevant sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Diesbezüglich konnte keine Verschlechterung dokumentiert werden.
ad9) Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert? Bedingen diese Befunde eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch werden diese im Rahmen der eingeholten SVGA berücksichtigt oder entkräftet?
Durch die vorgelegten Befunde wird Leiden 4, gastroösophagealer Reflux, dokumentiert und neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Weitere Gesundheitsschädigungen sind nicht evident bzw. werden durch vorgelegte Befunde keine Änderung der eingestuften Leiden erforderlich, da keine maßgebliche Verschlechterung dokumentiert werden konnte.
ad 10) Zusammenfassung der Gutachten:
Leiden 1,2,3 und 4 bedingen einen Gesamt-GdB von 40%. Leiden 4 (gastroösophagealer Reflux) wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen. Eine Veränderung des Gesamt- GdB ergibt sich dadurch nicht. Die vorgelegten Befunde (Karteiauszug der behandelnden Psychiaterin vom 3.11.2014 sowie der Befund der MRT vom 31.10.2014) ergeben keine Befunderweiterung. Insbesondere ist in der persönlichen Untersuchung durch die Fachärztin für Orthopädie sowie für den Facharzt für Neurologie keine objektivierbare Zunahme von Funktionseinschränkungen zu erheben. Somit ergibt sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2016 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zu den beiden übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung. Er überschreitet zwar das 65. Lebensjahr, er steht jedoch nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- und/oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H. Es ist im Vergleich zum Gutachten vom 13.07.2009 nunmehr unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eine niedrigere Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung eingetreten.
Die von Amts wegen durchgeführte persönliche Nachuntersuchung erfolgte am 17.09.2014. Dieses Gutachten wurde durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 sowie durch das neurologische Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 (beide eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016) bestätigt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2014 sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten und das neurologische Sachverständigengutachten, beide vom 02.12.2015 (beide eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016).
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch auf das Beschwerdevorbringen und auf die vorgelegten Befunde wurde in den Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Die belangte Behörde hat ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den beiden neuerlich erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und eines Facharztes für Neurologie übereinstimmt. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits gegenüber der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Parteiengehör keinerlei Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegeben. Gleiches gilt für das dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG bezüglich der zwei neu eingeholten Sachverständigengutachten.
Sämtliche drei Sachverständigengutachten werden demnach im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass bereits das Gutachten vom 17.09.2014 nachvollziehbar und schlüssig festgestellt hat, dass sich das Leiden 1 des Beschwerdeführers (Z.n. Rectumteilresektion wegen bösartiger Neubildung 2009) stabilisiert hat. Unter Anwendung der Einschätzungsverordnung kam es demnach zu einer niedrigeren Bewertung um zwei Stufen, welche sich auf die Gesamteinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. auswirkte.
Auch das orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 kam zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidiv enthalte, es seien lediglich engmaschige Kontrollen bei gehäuftem Stuhlgang erforderlich. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Leidens 1 keine neuen Befunde vorgelegt hätte und sich nach der Untersuchung kein Hinweis auf eine Änderung zum Vorgutachten ergebe.
Neu aufgenommen wurde das Leiden 3 (Gastroösophagealer Reflux). Das Sachverständigengutachten führte auch schlüssig aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter zu einer objektivierbaren Funktionseinschränkungen führen könnten, da sich dies aus der Anamneseerhebung nicht ergebe.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegeben zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule und der durchgeführten physikalischen Therapie, die offenbar keine Verbesserung gebracht hätte, führte der Sachverständige für Orthopädie nachvollziehbar und schlüssig aus, dass dieses Vorbringen sowie sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde in die Beurteilung miteinfließen würden. Relevant für die Einstufung des Grades der Behinderung ist jedoch das Vorliegen objektivierbarer Funktionseinschränkungen. Dabei hat der Sachverständige im Rahmen der ausführlicheren orthopädischen Untersuchung eine endlagige Beweglichkeitseinschränkung ohne sensomotorisches Defizit und ohne Hinweis für radiculäre Ausstrahlung feststellen können. Demnach sei die Position und die Höhe der Einstufung korrekt vorgenommen worden und es gäbe keinerlei Erfordernis zu einer Neubewertung der vorliegenden Leiden des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständige ausführte, dass eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch das Beschwerdevorbringen und den nachgereichten Befund der Fachärztin für Psychiatrie nicht nachvollziehbar sei. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei nicht dokumentierbar. Weitere Gesundheitsschädigungen seien nicht evident und würden doch vorgelegte Befunde keine Änderungen der eingestuften Leiden erforderlich machen.
Auch nach Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie vom 02.12.2015 wurde festgestellt, dass die vorgenommene Höhe der Einstufung korrekt erfolgt ist. Bezugnehmend auf den vorgelegten Befund vom Beschwerdeführer der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie wurde festgehalten, dass sich daraus keine neue Erkenntnis ergebe, da der Patient unter laufender Medikation als psychisch stabil beschrieben werde. Somit ergebe sich hinsichtlich seines Leidens ("bipolaren Störung") keine Änderung in der Höhe der Einstufung.
Insgesamt wurde zusammenfassend nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass es zu keiner abweichenden Beurteilung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz kommen könne. Eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe sich auch durch die neu vorgelegten Beweismittel sowie durch die neu erstellten Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 nicht.
Für den erkennenden Senat ergibt sich keinerlei Anlass, an der vorgenommen gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am 17.09.2014 durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 24.08.2009 zugrunde gelegt wurde, hat sich nunmehr unter Anwendung der Einschätzungsverordnung basierend auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten drei Sachverständigengutachten eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H. ergeben.
Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als der Zustand nach Rectumteilresektion wegen bösartiger Neubildung 2009 nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv bzw. ohne Fortschreiten der Grunderkrankung nunmehr neu zu bewerten war.
Da ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft auszusprechen ist, wird Folgendes ausgeführt:
Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nach, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit Behinderung, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Begünstigteneigenschaft rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgte, erlöschen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8.09.1998, Zl. 96/08/0207 und E vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0050).
Bis zum 30.06.1992 war gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates auszusprechen, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weggefallen sind.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 313/1992 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft erst pro futuro, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, auszusprechen ist. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XVIII RV 466, Seite 18) wurde dazu ausgeführt, dass mit dieser Änderung die Erhöhung der Rechtssicherheit bezweckt wird.
Im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, hat der letzte Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG keine Änderung erfahren. Auch den dazu ergangenen Erläuterungen (GP XXIV RV 2193) ist nicht zu entnehmen, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.
Eine reine Wortinterpretation des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern.
Daher geht der erkennende Senat von einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates erlischt, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher drei Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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