W147 1413853-2•BVwG W147 1413853-2
W147 1413853-2Bundesverwaltungsgericht04.04.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konventionsreisepass, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Schlepperei
W147 1413853-2/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. November 2015, Zl. 516186503-150205025, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2012, D3 413853-1/2010/14E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in Einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 16. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 19. März 2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1b), 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je € 25,- rechtskräftig bestraft.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Absicht mit, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abschlägig zu erledigen und wurde diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, ein Onkel und dessen Kinder würden in Belgien leben und habe er zumeist mit seinem Sohn diese Verwandten in Belgien besucht. Im Sommer 2014 sei sein Sohn bei diesem Onkel zu Besuch gewesen und wollte der Beschwerdeführer nach Belgien fahren um seinen Sohn abzuholen. Um Kosten zu sparen habe er Bekannte gebeten, zu recherchieren, ob sich über eine Website jemand finden würde, die Fahrtkosten zu teilen; schließlich habe er vier Personen in seinem PKW mitgenommen. Eine Verständigung mit diesen Personen sei ihm nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer weder Englisch noch Arabisch spreche. Als er bemerkt habe, dass diese vier Personen keine Papiere mit sich führten, sei er zur nächstgelegenen Polizeiinspektion in XXXX gefahren. Kurz vor dieser Polizeiinspektion sei er von Polizeibeamten angehalten und ein Protokoll über den Vorfall aufgenommen worden.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, aus dem Strafbefehl ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2014 vier syrische Staatsangehörige unterstützt habe, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem er diese mit einem von ihm geführten PKW aus Österreich kommend über die Grenze verbracht habe. Er sei an diesem Tag im Stadtgebiet XXXX im Bereich des dortigen Hauptbahnhofes in Begleitung vierer syrischer Mitfahrer einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Diese seien weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines Ausweisersatzes gewesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren lässt darauf schließen, dass er für die Mitnahme dieser vier syrischen Staatsangehörigen einen Geldbetrag (von ihm Fahrtkostenbeteiligung genannt) erhalten habe bzw. sollte. Somit habe er auch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer bereits vor Fahrtantritt vergewissern müssen, ob diese vier Mitfahrer über gültige Reise- und Aufenthaltsdokumente verfügen würden.
Für die Versagung eines Konventionsreisedokumentes sei nicht erst eine rechtskräftige Verurteilung in Österreich notwendig, sondern reiche ein begründeter Verdacht. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe aufgrund des gegebenen Sachverhaltes der dringende Verdacht, dass er das Dokument benützen werde, um Schlepperei zu begehen bzw. an dieser mitzuwirken. In Abwägung aller bekannten Fakten gelange die Behörde zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde weist der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass das gegen ihn seitens der österreichischen Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren wegen Schlepperei eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher in Österreich unbescholten und würden nach einer anzustellenden Prognosebeurteilung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer Schlepperei im Sinne der österreichischen Rechtslage zu begehen beabsichtige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweist.
Im zugrunde liegenden Verfahren sind im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes unterlassen worden.
Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es keiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich bedarf, zumal § 94 FPG dezidiert vom "Verdacht" spricht und ist auch der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu entgegen, dass auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht, dass die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (VwGH 5. 7. 2012, 2010/21/0345).
Die Behörde hat es jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren gänzlich unterlassen, Ermittlungen und Ergebnisse zum bisherigen Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu erheben bzw. sodann der zu treffenden Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen. Vielmehr legt die belangte Behörde einzig und allein den Strafbefehl des deutschen Amtsgerichtes ihrer Entscheidung zu Grunde ohne das sonstige, eben nicht ermittelte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch in Entgegnung der Argumentation im Beschwerdeschriftsatz fest, dass insbesondere persönliche und wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers - im konkreten Fall etwa Besuche von Verwandten - bei Vorliegen eines Versagungsgrundes keine Rücksichtnahme zu finden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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