BVwG W136 2106150-1

W136 2106150-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung,<br/>Disziplinaranwalt - Stattgebung, Geldstrafe, Körperverletzung,<br/>Polizist, Schuldspruch, Strafbemessung, Subsumtion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2106150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2106150.1.00

Spruch

W136 2106150-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen RI XXXX über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 vom 12.03.2015, GZ 45/5-DK/3/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als festgestellt wird, dass der Disziplinarbeschuldigte XXXX durch das in Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides dargestellte Verhalten seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Strafzumessung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 12.03.2015 wurde über den Disziplinarbeschuldigten Revierinspektor XXXX (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4000,- verhängt. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Der Polizeibeamte Revierinspektor XXXX ist - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07. November 2013, Zahl XXXX - gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:

Er hat am 08. Juni 2012 in XXXX als Mitglied der Einsatzeinheit Steiermark im Rahmen des Sicherheitsdienstes bei einem Fußballspiel den U.

1. durch einen - ohne dass die Voraussetzungen für einen Waffengebrauch nach dem Waffengebrauchsgesetz vorlagen - gegen dessen rechten Oberbauch geführten Stoß mit dem Einsatzstock lebensbedrohlich am Körper verletzt und

2. es unterlassen den Vorfall (Waffengebrauch) zu dokumentieren.

Der Beamte hat - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 83, 84 Abs. 1, 313 StGB - seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und § 44 Abs. 1 BDG iVm dem Erlass BMI-OA 1370/0002-II/1/b/2009, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt."

Von einem weiteren gemäß Einleitungsbeschluss angelasteten Sachverhalt (unterlassene Hilfeleistung) wurde der DB freigesprochen.

1.2. Der Pflichtverletzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 08. Juni 2012 fand ein Fußballspiel zwischen dem TSV Hartberg und dem GAK statt, das nach Einschätzung der polizeilichen Einsatzleitung ein Sicherheitsrisikospiel war, weshalb die Einsatzeinheit Steiermark, der der DB angehört, zur Überwachung des Fußballspiels kommandiert war. Die Einsatzkräfte trugen einen sogenannten "Turtle" (gepanzerter Oberkörperschutz), und einen Helm und waren neben der üblichen Mannbewaffnung auch mit speziellen - den Einsatzeinheiten vorbehaltenen - Einsatzstöcken ausgerüstet.

Im Laufe der zweiten Halbzeit erfolgte durch Anhänger des GAK ein Platzsturm. Die Einsatz-einheit bildete eine Sperrkette im Stadion um gewalttätige Auseinandersetzungen bzw. Übergriffe auf Spieler und Schiedsrichter zu verhindern. Im weiteren Verlauf erfolgten massive und gewalttätige Angriffe von radikalen Anhängern des GAK auf die eingesetzten Kräfte, wobei von deren Seite notwendigerweise der Einsatz von Körperkraft als auch Reizstoffgeräte zur Anwendung gelangten. Die Ausschreitungen dauerten über einen längeren Zeitraum an und führten verschiedentlich zu Einzelkonfrontationen, mehrere Festnahmen wurden getätigt.

Der Fan U, der zuvor aus seiner Sicht zu Unrecht bereits mit Pfefferspray in das Gesicht besprüht worden war, provozierte den Einsatzzug, in dem sich der DB befand. Er tat dies durch Äußerungen und Gesten, und trat den Polizeibeamten sichtlich unbewaffnet und mit nacktem Oberkörper gegenüber. Da U. bei einer Körpergröße von 1,87 m nur rund 71 kg wiegt und weder auffallend durchtrainiert noch muskulös ist, stellte er für die bewaffneten und durch die Kleidung geschützten Polizeibeamten keine Gefahr dar. Auf Höhe des Fußballtores kam es schließlich zum Zusammentreffen zwischen dem DB und U., wobei der DB dem U. mit seinem Einsatzstock in den Bauch stieß, wodurch der U. unmittelbar zu Boden ging und verletzt liegenblieb. Der DB erstattete keine dem Anlass entsprechende Meldung des Vorfalls. Es wurde lediglich ein Formular mit dem Vermerk des verschiedentlichen Waffengebrauchs gegen Unbekannt erstellt. Der U. erlitt durch diesen Stockeinsatz des DB eine Verletzung der Bauchdecke, wobei es zu einem sogenannten Leberriss kam. Dabei handelt es sich um eine lebensbedrohliche und an sich schwere Körperverletzung, weil eine große Menge Blut aus dem Kreislauf austreten kann und es möglich ist, dass der Patient im Schockgeschehen verstirbt.

1.3. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes, des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Sichtung des Videomaterials über das Fußballspiel ausgeführt, dass die unbegründete massive Gewaltanwendung eines mit überlegenen Kräften einschreitenden Polizisten gegenüber einer körperlich klar unterlegenen Person geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, da es den Eindruck erweckt, die Polizei wäre, da brutal agierend, mit rechtlich geschützten Werten unzureichend verbunden. Überdies wäre der DB nach den entsprechenden Erlässen verpflichtet gewesen, die Verwendung des Einsatzstockes, was einen Waffengebrauch darstellt, zu dokumentieren bzw. zu melden, was der DB unterlassen habe.

Zur Strafbemessung wurde begründend auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt:

" ..........

Erschwerungsgründe: keine

Milderungsgründe: Geständnis, bisherige straf- und disziplinäre Unbescholtenheit, schwierige Einsatzverhältnisse (hohes Aggressionsverhalten der Fans), eigene gewichtige Nachteile durch die Tat (Schadenersatzansprüche, hohe Anwaltskosten)

Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein gesetzwidriges und unprofessionelles Verhalten, eine gewichtige Verletzung seiner Dienstpflichten zu verantworten. Der Waffengebrauch, der zu einer lebensbedrohlichen Verletzung geführt hatte und der nach Würdigung des Strafgerichtes überhaupt nicht notwendig war, kann in der Öffentlichkeit durchaus das Bild einer gewaltbereiten und brutal agierenden Polizei darstellen, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch, der Freispruch blieb unbekämpft. Ausgeführt wurde, dass der DB entgegen den Ausführungen der belangten Behörde durch den verwirklichten Sachverhalt auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe. Wie nämlich das Oberlandesgericht (OLG), festgestellt habe, sei die Anführung des § 313 StGB im erstinstanzlichen Schuldspruch unrichtig, da diese Norm nicht den Strafsatz bestimme, sondern eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift darstelle. Die belangte Behörde sei von einer Qualifizierung nach § 313 StGB ausgegangen, obwohl das OLG dies als unrichtig bezeichnet habe. Daher liege sehr wohl eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 vor.

Die verhängte Strafe sei als unangemessen zu betrachten. Aus der Sicht des Dienstgebers stelle die Tat einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und sei die Strafe auch aus spezialpräventiver Sicht zu niedrig, da der Beamte sich nicht einsichtig gezeigt habe und wie schon im Strafverfahren angab, sich an die Tathandlung nicht erinnern zu können, was bereits im Strafverfahren als unglaubwürdig erachtete wurde. Die von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründe lägen nur in sehr eingeschränkter Form vor. Ein Geständnis läge nicht vor, da der DB nur zur unterlassenen Dokumentation geständig gewesen sei, welche aber hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung von untergeordneter Bedeutung sei. Die gegen den DB gerichteten Schadenersatzansprüche stellten keinen gewichtigen Nachteil dar und seien die Anwaltskosten zum Teil durch das prozessuale Verhalten des DB selbst verursacht. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe in der Höhe von € 7.000,- , was etwa 3,5 Monatsbezügen entspräche, sowie ein Schuldspruch nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 wurde beantragt.

3. Mit Schreiben vom 13.04.2015, beim BVwG am 16.04.2015 eingelangt, legte die belangte Behörde verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Disziplinarakt vor. Mit Schreiben vom 09.06.2015 übermittelte das BVwG dem DB die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung.

4. In seiner Äußerung vom 26.06.2015 beantragte der DB der Beschwerde nicht statt zu geben. Die Disziplinaranwaltschaft habe keine Angaben über die Relevanz der Anführung des § 313 StGB im Strafurteil für den verfahrensgegenständlichen Schuldspruch getätigt und übersehe, dass die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG subsidiäre Bestimmungen seien und im Fall einer Idealkonkurrenz ausschließlich die besondere Pflicht, nicht jedoch die subsidiäre verletzt sei. Das Verhältnis zwischen § 43 Abs. 1 und 2 BDG sei darin zu erkennen, dass durch die Anwendung des Abs. 1 keine Schulderschwerung gegenüber Abs. 2 vorliege und dies daher für den Strafausspruch ohne Relevanz sei.

Das gesamte Verfahren habe aufgezeigt, dass der DB nicht versucht habe, sich seiner Verantwortung zu entziehen, sondern darzulegen, dass aufgrund des hohen Aggressionspotentials vieler Fans, er eher einem Tunnelblick unterlegen war, der ihm Detailangaben erschwere. Er habe die Verantwortung für sein Tun übernommen und zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er die Verletzungsfolgen nicht herbeigeführt habe. Auch sei die gesamte Situation und die Angespanntheit der Einsatzbeamten, im Speziellen des DB zu berücksichtigen und könne das versagen des DB nur auf eine Fehleinschätzung der Situation zurückgeführt werden, wofür der DB stets die Verantwortung übernommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des DB

Der DB ist am XXXX geboren, 1999 in den Polizeidienst eingetreten und seit 2006 Mitglied der Einsatzeinheit XXXX. Der DB ist verheiratet, für zwei mj. Kinder sorgepflichtig und hat einen Bruttobezug von knapp € 2.000,- monatlich. Er hat lt. eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von € 275.000,-.

Der DB ist disziplinarrechtlich unbescholten.

1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung

Vom Disziplinaranwalt wurde die Strafzumessung sowie der Schuldspruch insoweit bekämpft, als keine Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 erkannt wurde. Die angelastete Pflichtverletzung gilt im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und die daran geknüpfte Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 als erwiesen.

1.3. Obige Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Im vorliegenden Fall haben weder der rechtsfreundlich vertretene DB noch der Disziplinaranwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom DB eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

.....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmung des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

"§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

3.2. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

3.3. Die belangte Behörde hat im Gegenstand nach Bejahung des disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 ausgeführt, dass eine disziplinäre Anlastung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht in Frage komme, da das Strafgericht die Beamteneigenschaft des DB durch den Verweis auf § 313 StGB bereits berücksichtigt habe und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei echten Beamtendelikten eine gleichzeitige disziplinäre Anlastung nach der zitierten Bestimmung ausscheide. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zitierten Bestimmung nicht um eine deliktbegründende Strafsatzbestimmung handelt sondern um eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift für uneigentliche Amtsdelikte, also Delikte, bei denen die Beamteneigenschaft strafverschärfend wirkt (vgl. Fabrizy, StGB11 § 313 RZ 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verhältnis der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 folgendes ausgesprochen:

Bei den im § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 geregelten Dienstpflichten handelt es sich um allgemeine Dienstpflichten, die grundsätzlich

subsidiär zu den konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. ........

Nicht jede Verletzung der im § 43 Abs 1 BDG 1979 auferlegten Dienstpflicht muß bereits einen Verstoß nach § 43 Abs 2 BDG 1979 bedeuten. Ein gleichzeitiger Verstoß gegen beide Vorschriften wird nur dann in Betracht kommen, wenn eine auf die konkreten Dienstpflichten des Beamten bezogene nicht geringfügige Verletzung des § 43 Abs 1 BDG 1979 vorliegt, weil nur dann das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben

gefährdet wird. .... (vgl VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0016)

Im vorliegenden Fall hat der DB in Ausübung seines Dienstes eine schwere Körperverletzung begangen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Es besteht daher kein Zweifel, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat. Entsprechend dem Antrag des Disziplinaranwaltes war daher der Schuldspruch des bekämpften Bescheides entsprechend zu ergänzen. Dass der DB mit seiner Tat auch eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen hat, wurde von der belangten Behörde zutreffend ausführlich begründet und wurde auch nicht in Beschwerde gezogen.

Im Übrigen kommt in diesem Zusammenhang dem Einwand des DB, wonach durch die Anwendung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 keine Schulderschwerung gegenüber dem § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorläge, durchaus Berechtigung, weshalb der hg. Feststellung, dass der DB durch dasselbe Verhalten idealkonkurrierend auch eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu vertreten hat, für die Strafbemessung keine Relevanz zukommt.

3.4. Insoweit der Disziplinaranwalt beschwerdegegenständlich einwendet, dass die verhängte Geldstrafe angesichts der Schwere der Tat zu gering bemessen wäre, ist darauf zu verweisen, dass mit diesem pauschalen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit der Strafzumessung durch die belangte Behörde nicht dargetan wird, hat diese doch immerhin eine empfindlich höhere Geldstrafe als das Strafgericht verhängt. Dasselbe gilt für den pauschalen Einwand der spezialpräventiven Notwendigkeit einer strengeren Bestrafung, hat doch die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie Hinblick auf die Verantwortung des DB von einer deutlich positiven Zukunftsprognose ausgeht. Dieser Einschätzung der belangten Behörde ist angesichts des Umstandes, dass der DB einerseits disziplinarrechtlich unbescholten ist und sich andererseits bis zum Zeitpunkt des bekämpften Bescheides bereits zweidreiviertel Jahre wohlverhalten hat, nicht entgegen zu treten.

Dem Beschwerdeeinwand, dass tatsächlich kein Geständnis des DB vorläge, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Verantwortung des DB, er könne sich im Wesentlichen an seine Tat nicht erinnern, wenig überzeugend erscheint, hat der DB die prinzipielle Verantwortung für seine Tat übernommen auch wenn es keinen Hinweis auf eine besondere Reumütigkeit gibt. Von dieser ist die belangte Behörde jedoch auch nicht ausgegangen. Dem Beschwerdeeinwand, dass die von der belangten Behörde erkannten gewichtigen Nachteile keine solchen sind, die einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB darstellen, kommt zwar Berechtigung zu, eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die ohne Zweifel schwierigen Einsatzverhältnisse - die im Übrigen auch vom Disziplinaranwalt zugestanden wurden - als hauptsächlich mildernd zu Gunsten des DB gewürdigt hat. Ausdrücklich hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei polizeilichen Übergriffen grundsätzlich mit höchsten Strafen vorgegangen werden muss, jedoch im konkreten Fall die hohe Gewaltbereitschaft der "Fußballfans" zu berücksichtigen war. Es kommt nämlich nach den sinngemäß anzuwendenden Strafbemessungsgründen des StGB bei der Abwägung vom Milderungs- und Erschwerungsgründen auf eine qualitative Bewertung derselben an, (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2010, Seite 108) weshalb sich selbst bei der unrichtigen Annahme eines Milderungsgrundes eine Rechtswidrigkeit der Strafzumessung dann nicht ergibt, wenn diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zukam.

Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Strafzumessung im Hinblick auf die nachvollziehbare Begründung des bekämpften Bescheides somit nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

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