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W129 2118872-1•BVwG W129 2118872-1
W129 2118872-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016
Bereitschaftsentschädigung, ex ante-Beurteilung,<br/>Journaldienstzulage, Mehrdienstleistung, Überstundenvergütung,<br/>Weisung
W129 2118872-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16.09.2015, Zl. 2073/196-I/1/d/2015, betreffend Journaldienstzulage zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 BDG 1979 und § 17a Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (folgend: EKO Cobra/DSE) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Stammdienststelle ist die Landespolizeidirektion Tirol.
2. In dem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben vom 23.07.2014 führte der Beschwerdeführer aus, das Dienstzeitmanagement 2005 (folgend: DiMA) sehe für Zeiten der Einsatzbereitschaft, die im Dienstplan als Dienststellenbereitschaftsstunden geplant seien, Journaldienstzeit vor, bei der es sich um eine permanente Kombination von Dienstleistung und "Gewährung" der erforderlichen Einsatzbereitschaft handle. Die näher bezeichnete Bestimmung des DiMA definiere als Dienstplan nur Plandienststunden und Mehrdienstleistungen, Zeiten einer Dienststellenbereitschaft seien außerhalb des Dienstplanes gelegene Zeiten, die von einem Einsatzkommandanten anlassbezogen und kurzfristig angeordnet werden könnten und keine Dauerlösung darstellen sollten. Beim EKO Cobra/DSE würde jedoch aus Kostengründen Dienststellenbereitschaft im Dienstplan vorgeplant und somit die Differenz zwischen den vorzusehenden Journaldienststunden und den zu erbringenden Mehrdienstleistungen eingespart. Er sehe sich dadurch in seinen Rechten verletzt und begehre daher die Auszahlung des ihm dadurch entstandenen finanziellen Schadens, den Ausgleich des Differenzbetrages zwischen den bereits verrechneten Dienststellenbereitschaftsstunden und der gesetzmäßig vorgeschriebenen Stundenabgeltung sowie die Rückverrechnung des ihm durch diese nicht gesetzmäßige Dienstplanung entstandenen Schadens auf die im GehG (Anm.: Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1956 idgF, - Gehaltsgesetz 1956) vorgesehenen Fristen. Sollte sein Anliegen nicht berücksichtigt werden, werde um die Ausstellung eines Feststellungsbescheides gebeten.
3. Mit Schreiben vom 02.02.2015 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Darstellung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass ihm - unbestrittenermaßen - für die Leistung von angeordneten Dienststellenbereitschaftsdiensten Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 17b GehG angewiesen worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass im Fall einer Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Dienststellenbereitschaft Überstunden geleistet und auch vergütet worden seien, wobei die Heranziehung zu einer Dienstleistung während dieser Bereitschaftszeiten nach dem "ho. Informationsstand" keinesfalls bei jeder Diensttour erfolgt sei. Es entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage, aus den geleisteten Bereitschaftsdiensten und den tatsächlich geleisteten und vergüteten Überstunden einen Journaldienst - verbunden mit einem Anspruch auf Journaldienstzulage - zu konstruieren, zumal es einem Journaldienst systemimmanent sei, dass bei diesem immer eine Kombination aus Bereitschaftszeit und Dienstleistung vorliege. Gerade dieses Element sei jedoch keinesfalls gegeben. Aus dem Hinweis auf die Zulässigkeit der Anordnung von Dienststellenbereitschaft laut DiMA sei für die Auszahlung einer Journaldienstzulage nichts zu gewinnen, weil der geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch ausschließlich auf Basis des GehG, der darin enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie aufgrund tatsächlicher Anordnungen zu prüfen sei. Davon abgesehen ginge das antragsbegründende Vorbringen auch deshalb ins Leere, weil das DiMA auch die Einrichtung einer Dienststellenbereitschaft "auf Dauer" generell zulasse. Insgesamt könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daher dem Begehren auf Auszahlung einer Journaldienstzulage für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Rahmen der gesetzlichen Fristen (§ 13b Abs.1 GehG) nicht entsprochen werden.
4. In der hierauf erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.03.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Dienstbehörde sei in keiner Weise auf den Erlass (Anm.: gemeint wohl DiMA) und die vorgenommenen konkreten, der Willenssphäre der Dienstbehörde zuzurechnenden Modalitäten der Diensteinteilung eingegangen. Vor dem Hintergrund dieses Erlasses hätten die verfahrensgegenständlichen Stunden nur Journaldienststunden sein können, weil erlassgemäß nur solche angeordnet hätten werden dürfen. Die konkret getroffenen Anordnungen seien daher als Anordnung von Journaldiensten zu verstehen. Die Dienstbehörde habe es überdies unterlassen, hinsichtlich des konkreten Arbeitsanfalles das tatsächliche Ausmaß der Dienstleistung anhand der protokollierten Einsätze oder durch eine Parteieneinvernahme zu erheben. Diesfalls hätte sich nämlich ergeben, dass in zahlreichen Fällen ein Ausmaß an regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen zu erbringen gewesen sei, welches jedenfalls zur Qualifizierung als Journaldienste geführt hätte. Sohin werde der Antrag vom 23.07.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG - unter Aufrechnung der zur Anweisung gelangten Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG - für die von ihm beim EKO Cobra/DSE geleisteten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft) gemäß § 50 Abs.1 BDG iVm § 17a GehG abgewiesen. Begründend wurde (in teilweiser Wiederholung der zum Parteiengehör gegebenen Ausführungen - siehe oben Punkt 3.) im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Journaldienstzulage sowohl die Anwesenheit an der Dienststelle als auch die fallweise Erbringung von Leistungen abgegolten werde, während die Bereitschaftsentschädigung nur solange gebühre, als der Beamte sich bereitzuhalten habe, ohne Dienst zu leisten, und im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung Normaldienst beziehungsweise die Erbringung einer Überstunde vorliege. Für die (unbestrittenermaßen) angeordneten und vom Beschwerdeführer geleisteten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft) sei eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG vergütet worden, im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Dienststellenbereitschaft seien (ebenso unwidersprochen) Überstunden geleistet und abgegolten worden. Die Argumentation, wonach aus den geleisteten Bereitschaftsdiensten und den tatsächlich geleisteten Überstunden das Bestehen eines Journaldienstes und damit ein Anspruch auf eine Journaldienstzulage abgeleitet werden könne, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Daran vermöge auch der Einwand, wonach die Dienstbehörde das tatsächliche Ausmaß der Dienstleistung zu ermitteln gehabt hätte, nichts zu ändern, zumal es bei der Beurteilung, ob eine Dienststellenbereitschaft oder ein Journaldienst vorliege, ausschließlich auf die zugrundeliegende Anordnung ankomme und im vorliegenden Fall kein Journaldienst angeordnet worden sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers habe daher nicht entsprochen werden können.
6. Mit am 02.12.2015 aufgegebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer frirstwahrend Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und wurde ausgeführt, die Ansicht der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer geleisteten Dienste als Dienststellenbereitschaft zu qualifizieren seien und ihm dementsprechend eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG gebühre, sei verfehlt, weil die verordneten Dienste rechtlich als Journaldienste zu werten seien und ihm daher eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG gebühre. Es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer bislang zusätzlich zur Bereitschaftsentschädigung im Falle der Heranziehung zu einer Dienstleistung Normaldienstverrichtung bzw. die Erbringung von Überstunden angerechnet worden sei. Dadurch lasse sich jedoch genau so wenig für den Standpunkt der belangten Behörde gewinnen, wie aus der Behauptung, für die Qualifizierung komme es allein auf die Einteilung durch die belangte Behörde an. Es könne nämlich nicht sein, dass auf die wörtliche Anordnung durch die Dienstbehörde abgestellt werde und dadurch die rechtlichen Bestimmungen unterlaufen werden würden. Tatsächlich komme es einzig auf die tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Dienstzeiten an. Während der Bereitschaft habe der Beschwerdeführer regelmäßig Dienstleistungen zu erbringen, sodass die von ihm geleisteten Dienste als Journaldienste zu qualifizieren seien und ihm eine dementsprechende Journaldienstzulage gebührte. Die Behauptung der belangten Behörde, es sei einem Journaldienst systemimmanent, dass bei jedem Journaldienst immer eine Kombination aus Bereitschaftszeit und Dienstleistung vorliege, sei schlichtweg falsch und widerspreche den erläuternden Bemerkungen (323 Blg NR. XIII. GP, 9), wonach lediglich die Anwesenheit an der Dienststelle und die fallweise Erbringung von Leistungen Voraussetzung sei. Die belangte Behörde hätte daher das konkrete Ausmaß der tatsächlichen Dienstleistung im Zuge der Anordnung zum Bereitschaftsdienst erheben müssen, um eine rechtskonforme Qualifizierung treffen zu können. Dies habe sie unterlassen; bei einer ordnungsgemäßen Beachtung der Verfahrensvorschriften wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers werde auch durch die hierzu ergangenen Erlässe/Richtlinien, die - entgegen der Behauptung der belangten Behörde - zu berücksichtigen seien, bekräftigt. Es liege in der Natur der Sache, dass Bereitschaft nur angeordnet werden dürfe, wenn mit Grund anzunehmen sei, dass die sich aus dem zu erwartenden oder bekannten Eintritt eines bestimmten Ereignisses möglicherweise ergebenden dienstlichen Aufgaben mit den zu diesem Zeitpunkt laut Dienstplan zur Verfügung stehenden Bediensteten nicht bewältigen ließen. Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten sei somit an strenge Voraussetzungen geknüpft und dürfe nicht dazu verwendet werden, Personal (zu dessen Nachteil) kostengünstiger zu verwenden. Beim Einsatzkommando Cobra würde Dienststellenbereitschaft im Dienstplan vorausgeplant werden, ohne auf die Bedarfsfrage im Einzelfall Rücksicht zu nehmen. Anstatt das benötigte Personal effektiv zur Dienstleistung (Normalarbeitszeit) einzuteilen, nütze die Dienstbehörde das Instrument der Bereitschaft aus, um teurere Stunden einzusparen. Diese zu Lasten der Betroffenen gehende Vorgehensweise sei rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG bemessen werde, - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Mit Schreiben vom 23.12.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie die bezughabenden Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 23.12.2015 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Dienststellenbereitschaften und Mehrdienstleistungen (Überstunden), nicht jedoch Journaldienste angeordnet wurden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
Diese Feststellungen stützen sich einerseits auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 23.07.2014 und auf die im Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 02.02.2015 diesbezüglich dargelegten Ausführungen, denen weder in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.03.2015 noch in der Beschwerde substantiell entgegengetreten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 40 BDG 1979 betreffen - eine Senatszuständig vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Veraltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A)
Gemäß § 47a BDG 1979 ist im Sinne dieses Abschnittes
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
d) [...]
Gemäß § 50 Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
Gemäß § 17a Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
Gemäß § 17b Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 323 der BlgNR XIII. GP ist in Bezug auf die §§ 17a und 17b GehG zu entnehmen, dass sich die Journaldienstzulage nach § 17a GehG und die Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass durch die Journaldienstzulage sowohl die Anwesenheit an der Dienststelle als auch die fallweise Erbringung von Leistungen abgegolten wird, während die Bereitschaftsentschädigungen nur solange gebühren, als der Beamte sich bereitzuhalten hat, ohne Dienst zu leisten, in diesen Bereichen jedoch im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung Normaldienst beziehungsweise die Erbringung einer Überstunde vorliegt.[...].
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 der BlgNR XX. GP wird allgemein ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Dienstzeitbegriffs davon ausgegangen wird, dass der Beamte nicht nur während der regelmäßigen Wochendienstzeit und allfälliger Überstunden, sondern auch während angeordneter Bereitschaftszeiten und Journaldienste dem Dienstgeber zur Verfügung steht, aber nicht in allen angeführten Fällen Volldienst versieht, indem er seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben besorgt. Eine derartige Verpflichtung, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, besteht insbesondere nicht während einer angeordneten Rufbereitschaft. Diese Zeit gilt nur dann, wenn ein Beamter im Rahmen seiner Rufbereitschaft zum Volldienst herangezogen wird, als Dienstzeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn generell oder bei einer einzeln angeordneten Dienststellenbereitschaft oder einem Journaldienst bestimmt wird, dass für einen Teil der Anwesenheitsverpflichtung Ruheerlaubnis erteilt wird, in der der Beamte auch privaten Tätigkeiten nachgehen darf. Diese Teile der Dienststellenbereitschaft und des Journaldienstes sind daher nicht als Dienstzeit zu werten. [...].
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b GehG) gebührt für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liegt Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor (siehe Fellner, Beamten-Dienstrecht, 1, Anmerkung 1 zu § 50 BDG, Seite 132/14b).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, Zl. 2005/12/0184, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 323 der BlgNR XIII. GP zum Ausdruck brachte, hänge die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen werde, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen werde (vgl. VwGH vom 15.04.2005, Zl. 2004/12/0187). [...]. Es sei somit unklar geblieben, ob die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer derartige Arbeiten durchgeführt habe, wenn ja in welchem Umfang und weiters, ob diese Arbeiten angeordnet gewesen seien und falls dies zugetroffen habe, durch welche Weisung oder welchen Erlass die Anordnung erfolgt sei. [...].
Ob im Einzelfall der Beamte Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und - für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung hat oder "lediglich" auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde. Demgemäß sind zwei Fragen zu beantworten: Einerseits die Frage der Abgeltung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehend erbrachten Dienste, andererseits die Frage, in welchem Umfang der Beamtin über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehend Dienste auferlegt wurden (siehe VwGH vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0121).
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.10.1991, Zl. 90/12/0306, müsse einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht habe, in welchem Umfang welche Leistung durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfasst worden seien. Diese Feststellungen seien erforderlich, um nachprüfen zu können, ob die Mehrdienstleistungen gemessen am Gesetz durch angewiesene Geldleistungen bereits abgegolten worden seien (siehe VwGH vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0121).
Zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - NÖ GdBDO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.11.1994, Zl. 93/12/0305, ausgeführt:
"Hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, lässt sich aber nicht ermitteln, ob er während der Dauer dieses Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistungen erbracht hat, so bedeutet das, dass die Voraussetzungen des § 48a Abs 4 NÖ GdBDO 1976 nicht gegeben sind, und der gesamte Bereitschaftsdienst nach § 48a Abs 1 NÖ GdBDO 1976 zu entschädigen ist."
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass für die (unbestrittenermaßen) angeordneten und vom Beschwerdeführer geleisteten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft) eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG vergütet und im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Dienststellenbereitschaft (ebenso unwidersprochen) Überstunden geleistet und abgegolten worden seien. Daher entbehre die Argumentation, wonach aus den geleisteten Bereitschaftsdiensten und den tatsächlich geleisteten Überstunden das Bestehen eines Journaldienstes und damit ein Anspruch auf eine Journaldienstzulage abgeleitet werden könne, jeglicher rechtlichen Grundlage.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0121, wonach sich die Frage, ob der Beamte im Einzelfall Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und - für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung oder "lediglich" auf eine Journaldienstzulage habe, danach bestimme, was dem Beamten zur Pflicht gemacht worden sei, ist fallbezogen ausschließlich ausschlaggebend, welche Art der Dienstverrichtung dem Beschwerdeführer ex ante (generell oder individuell) angeordnet war. Es oblag sohin der (alleinigen) Disposition des Dienstgebers, Dienststellenbereitschaften und - im Falle der Erbringung von Dienstleistungen - Überstunden anzuordnen, wobei die (reinen) Bereithaltungszeiten bzw. die geleisteten Überstunden nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten waren. Aufgrund der klaren Rechtlage verbietet sich daher der Versuch, für in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen ex post einen Anspruch auf die Gebührlichkeit einer Journaldienstzulage gemäß § 17a Abs. 1 GehG zu generieren. Dies umso mehr, als fallbezogen unbestritten feststeht, dass vom Dienstgeber keine Journaldienste angeordnet wurden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angeordnete Dienststellenbereitschaften in Form einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG zu vergüten und, soweit darüber hinaus aufgrund von Anordnungen des Dienstgebers Dienstleistungen zu erbringen waren, die über das bloße Bereithalten des Beschwerdeführers auf der Dienststelle hinausgingen, diese als Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG 1979 anzusehen und in Form von Überstundenvergütungen gemäß § 16 GehG abzugelten waren, sofern diese nicht dem Normaldienst unterfielen. Inwieweit sich daraus Ansprüche für den Beschwerdeführer ergeben könnten, wird auch anhand der Bestimmungen des § 13b GehG zu beurteilen sein.
Im Lichte dieser Ausführungen erwiesen sich die Beschwerdeausführungen, wonach es im Wesentlichen nicht auf die formale Anordnung bestimmter Dienste (Dienststellenbereitschaft, Normaldienstverrichtung, Mehrdienstleistungen), sondern einzig auf die tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Dienstzeiten ankomme, als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die unter Punkt II./2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Gebührlichkeit einer Journaldienstzulage in der Rechtsprechung des VwGH eindeutig gelöst ist.
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