BVwG W120 2123681-1

W120 2123681-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Beschwerderecht, Handlungsfähigkeit, mangelnde Genehmigung,<br/>Parteivorbringen, Sachwalter, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 2123681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2123681.1.00

Spruch

W120 2123681-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des XXXX vom 24.03.2016 betreffend das Schreiben vom 19.03.2016 der Bundeswahlbehörde zu GZ: BMI-WA1220/0072-III/6/2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 eingebrachter Beschwerdevorlage übermittelte Herr XXXX eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.

Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. November 2004, 1 P 97/96 k - 276, Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)

Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX . Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs 1 iVm. § 28 Abs 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014).

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