W119 2100944-1•BVwG W119 2100944-1
W119 2100944-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>soziale Gruppe
W119 2100944-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 2. 2015, Zl 13-820062400-1449979-BMI-BFA_BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. 3. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. 1. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er am XXXX in der Provinz Wardak geboren sei. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor 25 Tagen verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er und seine Mutter von seinem Vater, der Talibankämpfer gewesen sei, immer geschlagen und gefoltert worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei schließlich von der afghanischen Polizei festgenommen worden, jedoch aus dem Gefängnis wieder geflohen und sei seitdem verschwunden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten in der Folge Probleme mit den Taliban bekommen. Diese hätten gedroht, dass sie den Beschwerdeführer und seine Mutter töten würden, für den Fall, dass sich der Vater des Beschwerdeführers ihnen nicht stelle. Der Beschwerdeführer habe in der Folge gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Cousin das Land verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er entweder getötet werden würde oder anstelle seines Vaters für die Taliban kämpfen müsste.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. 1. 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Alter und zu seinem Reiseweg befragt.
Wegen Zweifel an seiner Altersangabe wurde das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-forensische Bildgebung beauftragt, eine medizinische Altersdiagnose zu erstellen. Das diesbezügliche medizinische Sachverständigengutachten führte zusammenfassend aus, dass sich - basierend auf einer Untersuchung am 2. 4. 2012 - unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ein wahrscheinliches Lebensalter von circa 19 - 20 Jahren ergebe. Somit sei beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. 8. 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das behauptete Geburtsdatum XXXX aufgrund der durchgeführten Altersfeststellung auf XXXX korrigiert worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass man in Afghanistan nicht wisse, wann man geboren sei und er gedacht habe, dass er 15 Jahre alt sei. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Dorf XXXX Distrikt XXXX, Provinz Wardak stamme und dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer schon Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Dieser sei ein Talib gewesen und habe den Beschwerdeführer und seine Mutter geschlagen. Eines Tages sei der Vater des Beschwerdeführers nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Regierungstruppen gefangengenommen worden, habe jedoch nach einigen Monaten fliehen können. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater seit diesem Vorfall nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Nachgefragt, wann die Festnahme seines Vaters erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse; es sei schon lange her. Nach der Flucht seines Vaters aus dem Gefängnis hätten sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen nach diesem gesucht. Auf die Frage, welche Auswirkungen diese Suche nach seinem Vater auf den Beschwerdeführer gehabt habe, brachte er vor, dass die Taliban gedroht hätten, ihn mitzunehmen, für den Fall, dass er ihnen nicht sage, wo sich sein Vater aufhalte. Auf die Frage, wie sich die Regierungstruppen verhalten hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese ebenfalls immer wieder gekommen seien, nach seinem Vater gefragt und gedroht hätten, den Beschwerdeführer einzusperren, wenn er nicht Auskunft über seinen Vater gebe. Auf die Frage, ob es einen konkreten Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn die ganze Situation belastet habe. Darum sei er dann mit seiner Mutter und seinem Cousin nach Pakistan gegangen. Befragt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass ihn die Taliban oder die Regierung irgendwann finden würden.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 5. 22. 2012, Zl 12 00.624-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die Hinterfragung der vom Beschwerdeführer dargestellten Probleme habe nichts weiter als eine fiktive Behauptung von Geschehnissen ohne substantiierten bzw. nachvollziehbaren Hintergrund zu Tage gefördert. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine eingelernte Rahmengeschichte beschränkt und sei nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen. Er habe die Geschehnisse nicht zeitlich einordnen können und beispielsweise nicht angegeben können, wie oft die Regierungstruppen zu ihm nachhause gekommen seien um sich nach seinem Vater zu erkundigen. Die völlige Konstruiertheit des Vorbringens des Beschwerdeführers zeige schlussendlich die behauptete Talibanverquickung. Obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, dass sein Vater selbst ein Talib gewesen sei, habe es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge Drohungen der Taliban gegenüber der Person des Beschwerdeführers gegeben. Diese Darstellung sei nicht sinngegeben. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, diese offensichtliche Widersprüchlichkeit aufzuklären. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger gesunder Mann, sodass von der Deckung seiner existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen sollte, falle seine Rückkehrprognose positiv aus, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage existenziellen Ausmaßes geraten würde.
Mit Schriftsatz vom 19. 11. 2012 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle er die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Eine Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden. Die vorgenommene Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Zur allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer legte diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan bei. Zur rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er Flüchtling im Sinne der GFK sei, da er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, mit ein. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf die Kinderrechtskonvention sowie auf den Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohles.
Mit der am 4. 12. 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 3. 12. 2012 datierte Beschwerdeergänzung.
Mit der am 2. 1. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30. 12. 2013 datierten Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche Deutschkursbestätigungen, eine Einverständniserklärung des Jugendamts Graz zur Teilnahme an einem in Salzburg abgehaltenen Thaibox-Wettkampf vom XXXX sowie eine Urkunde des Graz XXXX.
Mit der am 18. 8. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 13. 8. 2014 datierten Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer ein ÖIF-Prüfungszeugnis (Deutsch Niveau A2) vom 7. 12. 2013, einen Mitgliederausweis des Österreichischen Bundesfachverbandes für XXXX vom 18. 2. 2014, die Kopie einer Silbermedaille für das Erreichen des 2. Ranges bei den österreichischen XXXX sowie die Kopie eines Zeitungsausschnitts.
Mit der am 8. 9. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 3. 9. 2014 datierten Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Zeitungsausschnittes der Zeitschrift "ZweiundMehr", eine Bestätigung über die Aufnahme in die Externe Hauptschule vom 22. 8. 2014 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs für die Externe Hauptschule vom 28. 8. 2014.
Mit Beschluss vom 9. 9. 2014, Zl W145 1430730-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt äußerst kurz gestaltet habe und der Beschwerdeführer keineswegs ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt worden sei. So erweise sich beispielsweise die Befragung hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Taliban sowie durch die Regierungstruppen als unzureichend. Zudem sei neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stamme und lebe, wo sich seine Familie nun aufhalte, ob der Beschwerdeführer daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfüge und wie die Lage in diesen Regionen aktuell sei bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Das Bundesasylamt habe eine Erörterung der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Wardak verabsäumt.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. 1. 2015 vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei wurde er zu seinem Tagesablauf, zu möglichen Erkrankungen und zu Kontakten in seinem Heimatland befragt. Der Beschwerdeführer gab an, keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seiner Mutter zu haben. Ebenso wenig wisse er etwas über seine Schwestern.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 2. 2015, Zl 13-820062400-1449979-BMI-BFA_BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach der Hinterfragung von Geschehnissen keinen substantiierten bzw nicht einmal einigermaßen nachvollziehbaren Hintergrund zu Tage hätte treten lassen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck vermittelt, eine Rahmengeschichte eingelernt zu haben. So sei er nicht in der Lage gewesen, den Verhaftungszeitpunkt seines Vaters, dem primären Auslöser für seine Probleme, zeitlich einzuordnen, Er sei auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie oft sich Regierungstruppen nach seinem Vater erkundigt hätten. Die völlige Konstruiertheit des Vorbringens des Beschwerdeführers zeige schlussendlich die behauptete Talibanverquickung. Obwohl er behauptet habe, sein Vater sei selbst Talib gewesen, hätte es Drohungen der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 9. 2. 2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 12. 2. 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Behörden verfolgt werde, verkannt habe. Wäre der Vater des Beschwerdeführers kein flüchtiger Talib, würde auch keine Bedrohung von den afghanischen Behörden ausgehen. Gleichsam sei der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu den Taliban zurückgekehrt und werde daher von diesen möglicherweise als Deserteur betrachtet. Dadurch werde auch der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt. Weiters beruhe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über die Vorfälle in Afghanistan berichten könne, darauf, dass er zum Zeitpunkt dieser Vorfälle überaus jung gewesen sei. Demnach sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an wenig erinnern könne bzw ihm auch nicht alles erzählt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse mehr über die fluchtkausalen Gründe. Da der Beschwerdeführer jedoch über keinen Kontakt zu seiner Mutter verfüge, sei es ihm auch nicht möglich gewesen Genaueres in Erfahrung zu bringen. Dieser Umstand hätte in der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden müssen. Dies gelte auch für den Vorhalt hinsichtlich der Datumsangaben. Im afghanischen Kulturkreis würden Datumsangaben nicht dieselbe Wichtigkeit erfahren wie dies im europäischen Kulturkreis üblich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 1. 3. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak zu stammen. Er gehöre der tadschikischen Ethnie an und habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Auf die Frage, ob er in Kabul Verwandte habe, gab er an, dass er - selbst wenn er welche hätte - nie dort gewesen sei und sich dort auch nicht auskenne. Auf Nachfrage, ob er in Kabul Verwandte habe, bejahte er dies, diese hätten seine Familie besucht, er sei jedoch nie bei ihnen in Kabul gewesen. Es habe sich um entfernte Verwandte seiner Eltern gehandelt. Weiters gab er an, dass sein Vater von Beruf Talib gewesen sei. Auf die Frage, ob sein Vater immer schon Talib gewesen sei, gab er an, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und bei ihnen gewesen sei. Er habe keinen besonderen Beruf gehabt. Auf die Frage, wo sein Vater gelebt habe, gab er an, dass sein Vater nicht oft nach Hause gekommen sei. Wenn sein Vater zu Hause gewesen sei, habe er ihn und seine Mutter gelegentlich geschlagen. Er wisse nicht, wo sich sein Vater aufgehalten habe, wenn er nicht zu Hause gewesen sei. Er wisse auch nicht, was sein Vater als Talib gemacht habe, aber die Taliban würden die Leute entweder töten oder sie kämpfen. Er wisse auch nicht, wo sein Vater gekämpft habe. Weiters wisse er nicht, seit wann sein Vater ein Talib sei. Sein Vater sei ein- bis zweimal pro Woche nach Hause gekommen, dann habe er wieder für eine Woche das Haus verlassen. Manchmal hätten ihn auch seine Talibanfreunde begleitet. Es sei in Afghanistan nicht einfach, Taliban von anderen Bewohnern zu unterscheiden. Sein Heimatdistrikt werde manchmal von den Taliban, manchmal von der "Regierung" kontrolliert. Es sei nicht klar, wer zur Regierung gehöre, wer ein Talib sei und wer der Zivilbevölkerung angehöre. Nachts würden die Taliban, tagsüber die "Regierung" herrschen. Auf die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt hätte, ihn in Kabul aufzusuchen, gab er an, dass sein Vater von den Dorfbewohnern verraten worden und daraufhin festgenommen worden sei. Danach habe er sich drei Monate im Gefängnis befunden und sei nach diesem Zeitraum geflüchtet. Es sei unklar, was mit seinem Vater geschehen sei. Es fehle jede Nachricht von ihm. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Cousin das Heimatdorf in Richtung Peshawar verlassen. Auf die Frage, zu welchem Anlass sein Vater festgenommen worden sei, gab er an, dass einer der Nachbarn seinen Vater wegen der Zusammenarbeit mit den Taliban verraten hätte. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 23. 8. 2012 angegeben habe, dass sein Vater nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Regierungstruppen gefangen genommen wäre, und dies im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Ausführungen stehe, gab er an, so etwas nicht gesagt zu haben, der Dolmetscher sei aus dem Iran gewesen und habe ihn vielleicht falsch verstanden. Auf die Frage, warum er von seinem Vater nicht bei den Taliban eingesetzt worden sei, gab er an, dass er das nicht wisse. Nachdem sein Vater verhaftet worden sei, seien die Taliban erschienen und hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten gedroht, ihn mitzunehmen, wenn er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht preisgeben würde. Er wisse auch nicht, wo sein Vater festgehalten worden sei. Auf die Frage, woher er überhaupt wisse, dass sein Vater festgenommen worden sei, führte er aus, dass man im Dorf und in der Umgebung erfahren habe, dass sein Vater von den Behörden mitgenommen worden sei. Er und seine Familie hätten nicht gewusst, wohin sein Vater gebracht und wo er festgehalten worden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seinem Vater, den Taliban oder der Regierung geflüchtet sei, gab er an, dass sowohl die Taliban als auch die "Regierung" gekommen seien. Die Taliban hätten gesagt, dass sein Vater für den Staat arbeiten würde und hätten seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Die Behörden hätten gesagt, dass sein Vater wieder zu den Taliban gegangen sei und hätten ebenfalls seinen Aufenthaltsort erfahren wollen. Er wisse nicht, wo sich sein Vater im Gefängnis befunden habe. Auf die Frage, woher er Kenntnis über den Gefängnisaufenthalts eines Vaters habe, gab er an, dass Nachbarn im Dorf ihm dies gesagt hätten. Er wisse nicht, wie lange er sich nach der Flucht seines Vaters im Gefängnis in Afghanistan befunden habe.
Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Feststellungen des BVwG zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. In der schriftlichen Stellungnahme führte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers aus, dass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sei, wenn die Taliban nicht sogar härtere Schritte wie etwa die Ermordung - als Rache für seinen Vater, der nicht auffindbar sei - setzen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass es - da der Vater des Beschwerdeführers nach seinem Aufenthalt im Gefängnis offenbar nicht mehr zu den Taliban zurückgekehrt sei - objektiv nachvollziehbar sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufsuchen würden. Sie würden, sofern sie seinen Vater nicht finden könnten, den Beschwerdeführer als männlichen Nachkommen bedrohen, ihn eventuell zwangsrekrutieren oder sogar ermorden. Zudem sei es auch nachvollziehbar und keinesfalls widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer behauptet, von afghanischen Regierungsmitgliedern aufgesucht worden zu sein. Dies vor dem Hintergrund, dass der Vater des Beschwerdeführers sich mittlerweile nicht mehr im Gefängnis befinde und die Regierungsmitglieder davon ausgehen würden, dass er zu den Taliban zurückgekehrt sei. Deshalb werde der Beschwerdeführer sowohl von den Taliban als auch von der Regierung verfolgt.
Weiters sei anzumerken, dass in der mündlichen Verhandlung vom 1. 3. 2016 ein länderkundiger Sachverständiger anwesend gewesen sei, der zwar Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet habe, sich aber nicht dazu geäußert habe, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte tatsächlich zutreffen könne. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht angezweifelt worden seien, sei daraus zu schließen, dass diese glaubwürdig und der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt gewesen sei und ihm folglich Asyl zu gewähren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers den Taliban angehörte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Vaters von den Taliban verfolgt werden würde.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in ganz Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat.
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011. Zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen.
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak ist die Anzahl der Sicherheitsvorfälle angestiegen.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak:
Maiden Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, XXXX, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maiden) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfreundliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; Washington Post 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zischen NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (Washington Post 5.4.2014; vgl. The Wall Street Journal 5.4.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Afghanistan-Quarterly data report Q.4 1.2014).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein.
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat.
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:
Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Medizinische Versorgung:
Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patientinnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen.
In Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen.
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium beaufsichtigt werden.
Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan.
Zwangsrekrutierung durch Taliban:
Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Afghanistan im Jahr 2014
Im Folgenden finden sich Informationen zu (Zwangs)Rekrutierungen durch Aufständische in Afghanistan, die aus dem Jahr 2014 datieren und sich nicht explizit (nur) auf einen früheren Zeitraum beziehen.
Auf der Website des Dokumentarfilmprogramms Foreign Correspondent der Australian Broadcasting Corporation (ABC) findet sich ein mit Mai 2014 datierter Film zu Kindern im Afghanistankrieg. In der Beschreibung zum Film wird erwähnt, dass eine der Kriegstaktiken der Einsatz von Kindern zum Platzieren und Auslösen von Minen und am Straßenrand platzierten Sprengsätzen sowie als Selbstmordattentäter sei. Im Film würden Kindersoldaten, von denen viele von den Taliban entführt worden seien oder sich nur widerwillig hätten rekrutieren lassen, darüber berichten, für tödliche Angriffe ausgebildet worden zu sein:
(ABC News - Foreign Correspondent, 6. Mai 2014)
Der ganze Film findet sich unter folgendem Link:
· ABC - Australian Broadcasting Corporation (Foreign Correspondent):
Groomed to Kill, 6. Mai 2014
http://www.abc.net.au/foreign/content/2014/s3999139.htm
Die in Kandahar herausgegebene Tageszeitung Gardab führt in einem Artikel vom April 2014 an, dass ihre eigenen Erkenntnisse darauf hindeuten würden, dass Aufständische in der Provinz Kandahar begonnen hätten, verschiedene Mittel einzusetzen, um Jugendliche dazu zu bewegen, sich ihnen anzuschließen. Dazu zähle, dass man den jungen Männern verschiedene Anreize biete, wie Autos, Geld und Posten.
Die Aufständischen würden immer schon versuchen, mittellose und arbeitslose Menschen dazu zu verleiten, sich ihnen anzuschließen. Allerdings würden sich die jüngsten Bemühungen der Aufständischen von ihren vorherigen Rekrutierungskampagnen unterscheiden.
Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes hätten angegeben, dass Aufständische den Jugendlichen verschiedene Anreize wie Autos, Geld und Waffen bieten und diejenigen töten würden, die ihr Angebot ablehnen würden.
Wie der Artikel anführt seien die meisten von der Quetta-Schura (Führungsrat der afghanischen Taliban, Anm. ACCORD) kontrollierten Taliban-Kommandanten gezwungen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um gegen die afghanischen Sicherheitskräfte zu kämpfen. Diese Kommandanten würden Beziehungen zu den jungen Männern aufbauen und diese nach und nach davon überzeugen, sich dem Aufstand anzuschließen.
Unter den jungen Männern, denen die Aufständischen Autos, Geld und Waffen angeboten hätten, würden sich Sidiqullah, Abdul Shakoor, Abdul Samad und Matiullah aus den Provinzen Ghazni, Uruzgan, Zabul und Kandahar befinden. Ihren Angaben zufolge hätten die Aufständischen zunächst Beziehungen zu ihnen aufgebaut und diese später ausgeweitet. Die Aufständischen würden zunächst mit den Jugendlichen ins Gespräch kommen und dann allmählich damit beginnen, sie aufzufordern und dazu zu motivieren, sich ihnen anzuschließen. (Gardab, 30. April 2014)
Das afghanische Medienunternehmen The Killid Group (TKG) schreibt in einem Artikel vom Februar 2014, dass Jugendliche von bewaffneten regierungsfeindlichen Kämpfern rekrutiert würden. Die Situation sei in Westafghanistan, in den Provinzen Herat, Farah, Ghor und Badghis, besonders beunruhigend. Der Leiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes in Farah verfüge über Belege dafür, dass in den Distrikten Bala Bolok, Bakwah und Gulistan Jungen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren rekrutiert worden seien. Die meisten unter ihnen seien sexuell missbraucht worden, was zu internen Problemen bei den Taliban geführt habe. TKG zitiert weiters den Leiter der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) in Ghor, dem zufolge Kinder in den Distrikten Shahrak, Dolaina, Charsada und Dawlatyar sowie im Gebiet Morghab der Provinzhauptstadt Chaghcharan rekrutiert worden seien. Ein Sprecher des Provinzgouverneurs habe allerdings angegeben, dass die Behörden keine solchen Berichte erhalten hätten. Jedoch seien Kinder von Schmugglern als Kuriere eingesetzt worden. Wie TKG weiters anführt, habe der stellvertretende Polizeichef der Provinz Herat mitgeteilt, dass die Polizei Verhaftungen durchgeführt habe und sich unter den Verhafteten auch männliche Jugendliche befunden hätten. Dem stellvertretenden Polizeichef zufolge würden Kinder auch aus einigen Madrassas heraus rekrutiert. (TKG, 23. Februar 2014)
Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet im August 2014, dass die afghanischen Behörden über eine neue Methode zur Vorbereitung von Selbstmordattentätern beunruhigt seien. So würden die Taliban Personen, die vor der Verübung eines Anschlages stünden, Drogen injizieren, um sie zu Selbstmorden zu bewegen ("make them suicidal").
Mohebullah habe ein Selbstmordattentäter werden sollen. Er sei bereits mit einer Sprengstoffweste ausgerüstet vor dem Hauptquartier der Provinzregierung in Kandahar gestanden, als Mitarbeiter des Geheimdienstes ihn festgenommen hätten. Laut eigenen Angaben habe Mohebullah vor der geplanten Tat eine Spritze bekommen, durch die er aggressiv geworden sei und sich selbst habe umbringen wollen.
Laut einem Mitarbeiter der Kinderrechtsabteilung der Afghanischen Menschenrechtskommission werde davon ausgegangen, dass die Verabreichung von Drogen eine gängige Praxis beim Gefügigmachen möglicher minderjähriger Selbstmordattentäter sei. Neu sei allerdings, dass der Attentäter durch eine Injektion furchtlos gemacht werde.
Einem weiteren Mitarbeiter der Kinderrechtsabteilung der Afghanischen Menschenrechtskommission zufolge sei der Krieg in Afghanistan für Kinder schon traumatisierend genug. Noch schlimmer sei es allerdings, dass terroristische Gruppen wiederholt versuchen würden, Kinder und Jugendliche mittels Gehirnwäsche für ihre Zwecke zu verwenden.
Kinder seien beispielsweise mit Versprechungen, ihre Familien würden Geld bekommen, oder sie selbst würden die Explosion überleben, gelockt worden. Dies sei auch bei der zehnjährigen Spozhmai aus Helmand der Fall gewesen, die Anfang 2014 für Schlagzeilen gesorgt habe. Ihr Bruder, ein Taliban-Kommandant, habe sie angewiesen, eine Sprengstoffweste anzulegen und zu benutzen. Dem Mädchen sei allerdings die Flucht gelungen. (DW, 24. August 2014)
Die afghanische Tageszeitung Daily Outlook Afghanistan führt in einem Artikel vom März 2014 an, dass Kinder in zunehmendem Maße von Aufständischen rekrutiert, indoktriniert und als Selbstmordattentäter eingesetzt würden. Der (bereits in obigem DW-Zitat erwähnte) Fall der 13-jährigen Spozhmoi sei das schlimmste Beispiel. Berichten zufolge sei das Mädchen von ihrem Bruder, einem Mitglied der Taliban, gezwungen worden, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Bevor sie die Tat habe durchführen können, sei sie allerdings von der afghanischen Polizei aufgegriffen worden. Darüber hinaus gebe es viele Jungen, die in Madrassas ausgebildet und anschließend zur Verübung von Selbstmordanschlägen in Afghanistan eingesetzt würden.
Es sei mehrere Male berichtet worden, dass die Taliban hungernde Kinder bestechen würden, damit diese Sprengsätze am Straßenrand platzieren, als Köder fungieren und Selbstmordanschläge verüben würden. Die Aufständischen würden die Jungen unter obdachlosen und verwaisten Kindern rekrutieren. (Daily Outlook Afghanistan, 17. März 2014)
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom Jänner 2014 ebenfalls auf den Fall von Spozhmai ein und erwähnt anschließend, dass Jungen während des seit zwölf Jahren andauernden Krieges manchmal als Selbstmordattentäter rekrutiert worden seien. Hingegen würden als Selbstmordattentäter eingesetzte Mädchen als sehr selten beschrieben. Laut ExpertInnen würden Aufständische Kinder rekrutieren, da sie davon ausgingen, dass es für diese leichter sei, die Sicherheitscheckpoints zu umgehen. Taliban-Kämpfer hätten angegeben, dass ihr Verhaltenskodex jeden militärischen Einsatz von Kindern im Kampf gegen die afghanische Regierung und deren NATO-Verbündete verbiete. (RFE/RL, 7. Jänner 2014)
Die US-amerikanische Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) erwähnt in einem Artikel vom Juli 2014, dass die Vereinten Nationen die afghanische Polizei und die Taliban als Akteure eingestuft habe, die Minderjährige rekrutieren würden. Zwar seien Kindersoldaten im Verhaltenskodex der Taliban ausdrücklich verboten, jedoch ende ihre Definition eines Kindes, sobald jemand die Pubertät erreiche oder in der Lage sei, sich einen Bart wachsen zu lassen. (WSJ, 1. Juli 2014)
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass laut Angaben eines Vertreters der Armee die Taliban im Norden der Provinz Helmand eine Rekrutierungsoffensive gestartet hätten und lokale Bewohner zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Der Polizeichef von Helmand habe bestätigt, dass die Aufständischen in fast allen im Norden der Provinz gelegenen Distrikten Personen zwingen würden, gegen die Regierungstruppen zu kämpfen. Allerdings habe ein Mitglied des Provinzrates angegeben, von keinen Rekrutierungen durch die Taliban zu wissen. Dem im Distrikt Kajaki beheimateten Provinzratmitglied zufolge hätten lokale Bewohner noch nichts darüber berichtet, von Aufständischen gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Auch ein Bauer aus einem nördlichen Distrikt habe angegeben, nie etwas über solche Vorfälle gehört zu haben. PAN zitiert weiters einen Sprecher der Taliban, dem zufolge es sich bei solchen Berichten um haltlose Gerüchte handle. (PAN, 19. August 2014)
Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale NGO, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, erwähnt in einem im Juni 2014 veröffentlichten Kurzbericht, dass unter anderem gezielte Angriffe, Einschüchterung und Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu den Gründen für Vertreibung seit 2010 zählen würden. (IDMC, 19. Juni 2014)
Seran de Leede, Forscherin am Centre for Terrorism and Counterterrorism der Universität Leiden, geht in einem im April 2014 veröffentlichten Bericht für den in Den Haag ansässigen, eigenen Angaben zufolge unabhängigen Think Tank International Centre for Counter-Terrorism (ICCT) auf das Verhältnis afghanischer Frauen zu den Taliban ein. Im Abschnitt zur Rekrutierung wird unter anderem erwähnt, dass die Forschung zeige, dass die Taliban aktiv auf Männer zugehen und diese entweder überzeugen oder zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban würden außerdem sogenannte Nachtbriefe verteilen, in denen sie Männern und Frauen damit drohen würden, dass die internationalen Truppen nicht für immer im Land seien und sie Rache an Personen nehmen würden, die sich ihnen widersetzen. Es scheine allerdings keine Belege dafür zu geben, dass die Taliban aktiv auf Frauen zugehen würden, um diese als unterstützende Kräfte zu gewinnen. (ICCT, April 2014, S. 7)
RFE/RL führt in einem Artikel vom November 2014 an, dass laut einem Forscher am in Kabul ansässigen Center for Conflict and Peace Studies sich die meisten Taliban dem Aufstand anschließen würden, weil es sich für sie auszahle. Einige Taliban-Kommandanten und Fußsoldaten hätten ihm mitgeteilt, dass sie, bevor sie sich den Taliban angeschlossen hätten, für die afghanische Armee hätten arbeiten wollen, um ein regelmäßiges monatliches Gehalt zu bekommen. Allerdings wären ihre Familien dann mit anhaltenden Drohungen durch die Taliban konfrontiert gewesen und sie wären nicht mehr in der Lage gewesen, in ihre Gemeinschaft zurückzukehren. Sich den Taliban anzuschließen sei deshalb die einzig gute Option gewesen. Wie der Forscher hinzugefügt habe, hätten ihm einige Taliban-Kommandanten erzählt, dass sie sich dem Aufstand angeschlossen hätten, nachdem sie ihren Job bei Sicherheitsfirmen verloren hätten. (RFE/RL, 5. November 2014)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 18. November 2014)
· ABC - Australian Broadcasting Corporation (Foreign Correspondent):
Groomed to Kill, 6. Mai 2014
http://www.abc.net.au/foreign/content/2014/s3999139.htm
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Provinz Logar: Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern [a-7821-1], 30. November 2011 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_207467.html
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische) [a-8808], 14. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/284202/414706_de.html
· Daily Afghanistan: Afghan paper urges government action against use of children in suicide attacks, 4. Juni 2012 (zitiert nach BBC Monitoring)
· Daily Outlook Afghanistan: The Psychological Effects of War on Children, 17. März 2014
http://www.outlookafghanistan.net/topics.php?post_id=9665
· DW - Deutsche Welle: After injection, ready for a suicide bombing, 24. August 2014
http://www.dw.de/after-injection-ready-for-a-suicide-bombing/a-17874018
· EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, 10. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1354203778_easo-afg-2012-07-taliban-rekrutierung.pdf
· Gardab: [Insurgents offer positions, money to lure new recruits in Afghan south - paper], 30. April 2014 (zitiert nach BBC Monitoring)
· ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27. Juni 2011 (verfügbar auf Refworld)
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e0b33172.html
· ICCT - International Centre for Counter-Terrorism: Afghan Women and the Taliban: An Exploratory Assessment (Autor: Seran de Leede), April 2014
http://www.icct.nl/download/file/ICCT-Leede-Afghan-Women-and-the-Taliban-April-2014.pdf
· IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: As humanitarian space shrinks, IDP policy must be implemented, 19. Juni 2014
· KP - Khaama Press: Local police selling weapons and ammunition to Taliban, 3. November 2014
http://www.khaama.com/local-police-selling-weapons-and-ammunition-to-taliban-8708
· PAN - Pajhwok Afghan News: Taliban launch recruitment drive in Helmand: ANA, 19. August 2014
http://www.pajhwok.com/ps/node/240047
· RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Police Probe Case Of 'Suicide Attack' Girl, 7. Jänner 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/266721/393813_de.html
· RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Taliban Trades Ideology For Profiteering, 5. November 2014
http://gandhara.rferl.mobi/a/taliban-war-profiteering/26675311.html
· TKG - The Killid Group: Weak rights mechanism fail Afghan children, 23. Februar 2014 (verfügbar auf der Website der Revolutionary Association of the Women of Afghanistan, RAWA)
http://www.rawa.org/temp/runews/2014/02/23/weak-rights-mechanisms-fail-afghan-children.html
· TOLO News: Logar Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya Jirga, 7. November 2013
· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Forced Recruitment by the Taliban in Afghanistan - UNHCR's perspective, 10. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341992043_4ffc31a32.pdf
· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan [HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
· USDOD - US Department of Defense: DoD News: Combined Force Detains Senior Taliban Leader; Compiled from International Security Assistance Force Joint Command News Releases, 1. April 2013
http://www.defense.gov/news/newsarticle.aspx?id=119663
· WSJ - Wall Street Journal: Afghan War Pulls Growing Number of Child Fighters Into Battle, 1. Juli 2014
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: [...1) und 2) ausgelassen], 3) Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733]
Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern
Die christliche Organisation Hagar International, die sich unter anderem in Afghanistan für die Rechte von Frauen und Kindern einsetzt, schreibt in einem Bericht zu einer 2013 durchgeführten Studie vom April 2014, dass die meisten Hinweise auf Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und die afghanischen Armee in Nangarhar verzeichnet worden seien:
"Nangarhar province had the most references to child recruitment by military groups, a total of seven times. The interesting difference in Nangarhar was the connection of these military groups not only to armed opposition groups, but also to the ANA [Afghan National Army]. Four stakeholders connected child recruitment for military groups to studying in madrassas in Pakistan. Three highlighted the ANA as recruiting boys." (Hagar International, 3. April 2014, S. 48)
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einer Pressemitteilung vom Dezember 2013 unter anderem, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen Afghanistans verschlechtert habe und es zunehmend zu Zwangsrekrutierungen komme:
"Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) geht weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund ist die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Viele Afghanen leiden existenziell unter dem Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft, unter anderem ausgelöst durch die Auswirkungen eines jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts. Zu diesem Ergebnis kommt UNHCR in seinen neuen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs für Schutzsuchende aus Afghanistan, der heute in deutscher Sprache veröffentlicht wurde. Laut dem UNHCR-Bericht ist die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt. Parallele Justizstrukturen wurden etabliert, illegale Strafen verhängt. Bedrohungen, Einschüchterungen, Erpressungen und die Eintreibung illegaler Steuern gehören zum Alltag in vielen Teilen des Landes. Darüber hinaus kommt es zu zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Unübersehbar auch ist der Anstieg der organisierten Kriminalität. Warlords und korrupte Beamte können auch in von der Regierung beherrschten Gebieten zunehmend straffrei agieren. Auch werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Kräfte, wie der afghanischen nationalen Polizei und den afghanischen nationalen Sicherheitskräften begangen." (UNHCR, 3. Dezember 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass 43 Kinder im Jahr 2013 rekrutiert worden seien. 67 Prozent der Vorfälle würden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter den Taliban, zugeschrieben. (UNAMA, 8. Februar 2014, S. 60)
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass UNAMA und das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, OHCHR) von 38 Berichten von Rekrutierungen Minderjähriger durch bewaffnete Gruppen und bewaffnete Streitkräfte 25 Vorfälle im Jahr 2013 hätten verifizieren können. Bei den verifizierten Vorfällen seien 43 Jungen im Alter zwischen 11 und 17 Jahren rekrutiert worden. Während des Jahres 2013 seien die Provinzen Kandahar, Helmand, Farah und Paktya weiterhin Zentren für die Rekrutierung von Kindern gewesen. Berichten zufolge seien regierungsfeindliche Gruppen für die Rekrutierung von 29 Jungen verantwortlich gewesen.
(HRC, 10. Jänner 2014, S. 8)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) ebenfalls die Angaben der UNAMA bezüglich Rekrutierung von Kindern. Berichten von Medien, NGOs und UNO-Institutionen zufolge hätten die Taliban Kinder getäuscht, ihnen Geld versprochen, falsche religiöse Vorwände gegenüber Kindern angewendet oder Kinder gezwungen, Selbstmordattentäter zu werden. (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1g)
Quellen:
· Hagar International: Forgotten No More: Male Child Trafficking In Afghanistan, 3. April 2014
http://hagarinternational.org/international/files/20140403-Forgotten-No-More1.pdf
· HRC - UN Human Rights Council: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 [A/HCR/25/41], 10. Jänner 2014
· UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf
· UNHCR- UN High Commissioner for Refugees: UNHCR: Gesamtsituation in Afghanistan hat sich verschlechtert, 3. Dezember 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386161882_pmafghanistan.pdf
· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.
Es besteht auch kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Herkunftsort sowie seiner afghanischen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Das Bundesamt hat diese Angaben bereits seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass sein Vater nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht mehr zu den Taliban zurückgekehrt sei und deshalb von diesen als Deserteur angesehen worden sei. Die Taliban hätten sich deshalb an den Beschwerdeführer gewandt, um den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Vaters nicht habe nennen können, sei er von den Taliban bedroht worden. Diese Verfolgungsgefahr sei auch von den afghanischen Behörden ausgegangen, weil diese ebenfalls vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung hätten bringen wollen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren - ohne freilich näheres dazu sagen zu können - darauf hingewiesen, dass sich sein Vater den Taliban angeschlossen habe. Obwohl aufgrund seines damals sehr jungen Alters nicht erwartet werden kann, dass er umfassende Informationen zur Tätigkeit seines Vaters geben kann, sprechen doch die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt gegen eine solche Betätigung. Der Beschwerdeführer war nämlich weder in der Lage anzuführen, wann sich sein Vater den Taliban angeschlossen habe, noch wo er sich gemeinsam mit den anderen Taliban aufgehalten oder worin seine Betätigung als Talib bestanden habe.
Maßgeblich gegen die Glaubwürdigkeit spricht jedoch der Umstand der Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers, die er in unterschiedlicher Weise schilderte. So gab er anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 23. 8. 2012 an, dass sein Vater nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Regierungstruppen verhaftet worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hingegen führte er aus, dass sein Vater von einem Dorfbewohner verraten und in weiterer Folge verhaftet worden sei. Diese widersprüchlichen Ausführungen zur Verhaftung seines Vaters führte der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung auf eine falsche Übersetzung des Dolmetschers beim Bundesasylamt zurück. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nach seiner Aussage zur Verhaftung seines Vaters, die nach einer Auseinandersetzung mit Regierungstruppen erfolgt sei, dieser Grund der Verhaftung (Auseinandersetzung mit Regierungstruppen) kurz darauf in derselben Einvernahme nochmals vorgehalten wurde (AS 143 erster Absatz). Dazu fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese - wie von ihm nun beim Bundesverwaltungsgericht behauptete - "falsche" Übersetzung nicht rügte, sodass nicht von einem Übersetzungsfehler auszugehen ist.
Als unglaubwürdig ist die Aussage des Beschwerdeführers zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Taliban hätten seinen Vater beschuldigt für den afghanischen Staat gearbeitet zu haben. Ein solcher Vorwurf der Taliban lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erkennen und ist somit als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren.
Ebenso wenig ist die Furcht des Beschwerdeführers vor den Taliban nachvollziehbar, wenn er behauptet diese seien oftmals bei ihm erschienen, um sich erfolglos nach dem Aufenthalt seines Vaters zu erkundigen, ohne jedoch irgendwelche Sanktionen gegenüber dem Beschwerdeführer erwogen zu haben.
Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen zu einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht den Tatsachen entspricht. Infolgedessen ist somit aufgrund dessen auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden auszugehen.
Somit geht auch die in der schriftlichen Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban ins Leere.
Wenn in der Stellungnahme weiters vorgebracht wird, dass der der Verhandlung beigezogene länderkundige Sachverständige nach von ihm gestellten Fragen die Schilderungen nicht in Zweifel stellte und somit von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen sei, so ist anzumerken, dass von der erkennenden Richterin kein Auftrag zu einer Gutachtenserstellung ergangen ist, sodass auch dieser Einwand ins Leere geht.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung durch die Taliban oder die afghanischen Behörden glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Es waren im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tadschikischen Ethnie alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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