BVwG W104 2113522-1

W104 2113522-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verfall, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2113522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2113522.1.00

Spruch

W104 2113522-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber u. a. auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 230,33 gewährt. Dabei wurden 10,25 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 4,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,04 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Mit Änderungsbescheid vom 26.9.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 373,95 gewährt. Dabei wurden 10,25 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,71 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,56 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wieder u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009, 2010 und 2011 und 2012 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.2.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde und von nurmehr 8,80 vorhandenen Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde. Der Betrag an zuerkannter Einheitlicher Betriebsprämie für das Jahr 2012 blieb unverändert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX wendet.

Auf Ersuchen des Gerichts nahm die AMA zur Zahlungsanspruchsberechnung für das Jahr 2012 mit Schreiben vom 5.2.2016 detailliert Stellung. Dabei wurde dargelegt, dass es aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur zu Nutzungsänderungen in den Vorjahren kam und dadurch einzelne Zahlungsansprüche als ungenutzt zurück blieben.

Zu dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Gehör gewährt, das jedoch nicht genutzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertretungsbefugte der Agrargemeinschaft der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer auftreibt, stellten für das Antragsjahr 2012 Mehrfachanträge-Flächen, in denen sie Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machten.

Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2012 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage.

Die Veränderung der den angefochtenen Bescheiden gegenüber den Vorbescheiden zu Grunde gelegten beantragten Futterfläche ergibt sich ausschließlich aus dieser Antragskorrektur für die XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 dieser Verordnung werden Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht gemäß Art. 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen und verfallen somit für den bisherigen Inhaber.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 (diese Verordnung gilt für das Antragsjahr 2011) kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die XXXX sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Das infolge einer Einschränkung des Beihilfeantrages für mehrere aufeinanderfolgende Jahre mehr Zahlungsansprüche vorhanden waren als Fläche und somit diese nicht durch entsprechende beantragte Fläche aktivierten Zahlungsansprüche verfallen sind, entspricht die Entscheidung der AMA auch in Bezug auf die Zahlungsanspruchsberechnung den anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).

Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.

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