BVwG W104 2110733-1

W104 2110733-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Gegenstandslosigkeit, Irrtum, mangelnde<br/>Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, rechtliches Interesse, Rechtskraft,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfall, Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2110733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2110733.1.00

Spruch

W104 2110733-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht

A)

erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

B)

beschließt über die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 29.4.2014, AZ XXXX :

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .

2. Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX , wurde ihr Betriebsprämie in Höhe von EUR 23.003,60 gewährt sowie ihrem Antrag auf Kompression stattgegeben. Dabei wurden 52,63 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 52,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,40 ha zugrunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.4.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.131,33 gewährt und ihr Antrag auf Durchführung der Kompression abgewiesen wurde. Dabei wurden 50,85 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 52,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,85 ha zugrunde gelegt. Die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt wurde.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert, wobei eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.316,31 gewährt und ihr Antrag auf Durchführung der Kompression abgewiesen wurde. Dabei wurden 51,42 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 52,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,42 ha zugrunde gelegt. Die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und gegen die Erklärung von Zahlungsansprüchen als verfallen durch den Bescheid über Einheitliche Betriebsprämie für 2008 wendet.

3. Mit Vorlage der Beschwerden zu den letztgenannten Bescheiden teilte die AMA mit:

"Im zuletzt ergangenenen Abänderungsbescheid der AMA wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid und müsste zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlagen an das BVwG"

4. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Darin wurde zusätzlich vorgebracht, es liege ein Behördenirrtum darin, dass im Jahr 2000 die Agrarbezirksbehörde 174 ha festgestellt habe, im Jahr 2010 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung 115,32 ha. Wenn nun bei der VOK 2012 nur 72 ha herausgekommen sind, so liege darin bzw. in der Digitalisierung 2010 ein Behördenirrtum, der innerhalb von 12 Monaten hätte geltend gemacht werden müssen. Dieser Irrtum sei für die Antragstellerin auch nicht erkennbar gewesen. Der rückwirkende Entzug von Zahlungsansprüchen bis in das Jahr 2008 zurück sei unzulässig und stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Vorgelegt wurde der nunmehr detaillierte Bericht des Umweltbüros Klagenfurt wo insbesondere auf Seite 11 und 12 detailliert beschrieben wird, welcher FF- und LN-Faktor auf welcher Fläche aus welchem Grund angewendet wurde, ein entsprechender Bericht des Rechnungshofes, weiters Ausführungen eines XXXX , wonach die Futterflächenauswertung ein subjektiver Prozess sei und die Daten nicht reproduzierbar, des weiteren ein Bericht der Sonderkommission Alm Teil 1, aus dem sich ergebe, dass im Almleitfaden eine Mitwirkung des Landwirtes an keiner Stelle erwähnt werde, ebenso wenig eine Möglichkeit zur Stellungnahme und auch Seite 7 ergebe, dass die gewählte Vorgangsweise der Schlageinteilung mit den unterschiedlichen Überschirmungs- und Nicht-LN-Faktoren es nicht zulasse, die von der EU-Kommission vorgegebenen Toleranzen in jedem Einzelfall einzuhalten, des weiteren die Ausführungen eines XXXX , woraus sich ergebe, dass der Landwirt beantragen könne was er für richtig hält und nicht was richtig sei. Die Rückforderung für das Jahr 2008 sei außerdem verjährt. Es sei völlig unbegründet, warum hier angeblich 19 Zahlungsansprüche verfallen seien. Auch die Reduktion der Zahlungsansprüche in den Folgejahren verstoße gegen den Vertrauensschutz. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin von Anfang an nicht mehr als 50 Zahlungsansprüche zugeteilt werden dürfen, diese hätten dann aber einen höheren Wert gehabt, damit wäre der Beschwerdeführerin kein Verlust entstanden.

Bei der Verhandlung wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Almbewirtschafterin) zu jedem beanstandeten Schlag (gutachterliche Äußerung der Umweltbüro GmbH samt Fotos) mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der in INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos, in die in der Verhandlung Einschau genommen wurde, und anhand von Fotos, die bei der Verhandlung von der Behörde vorgelegt wurden, verglichen. Der die Almbewirtschafterin vertretende XXXX erklärte, es gehe im Streit mit der AMA im Wesentlichen um aufgeforstete Weideservitutsflächen. Auf diesen sei im Jahr 2012 Futterfläche vorhanden gewesen, allerdings auch Jungbäume, die der Aufforstung dienten. Die AMA brachte dazu vor, dass es sich durchwegs um Flächen handle, auf denen der nach den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen für die erste und zweite Säule vorgeschriebene GLÖZ-Standard (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) nicht eingehalten werde, wonach Verbuschung und Verwaldung hintanzuhalten seien. Man könne wohl kaum davon ausgehen, dass dieser Offenhaltung genüge getan sei, wenn die Fläche von Hand aufgeforstet wird.

Da der Großteil der nicht als Futterfläche anerkannten Flächen aus dem Grund nicht anerkannt wurde, weil das vorhandene Gras zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich nicht abgefressen war, wurde auch darüber diskutiert, was denn der Landwirt tun solle und könne, um eine richtige Beantragung sicherzustellen, wenn er zum Antragszeitpunkt doch nicht wissen kann, welche Flächen tatsächlich von den Tieren genutzt werden würden.

Diskutiert wurde auch die Frage, wie die rückwirkende Umlegung der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre erfolgt ist, welche Rolle die sog. "Sonderkommission Almen" für den Fall spielte, und ob es sich bei den Digitalisierungen um amtliche Digitalisierungen gehandelt hat und welche Rolle dies für einen allfälligen Behördenirrtum spielen könnte.

Die belangte Behörde nahm in der Verhandlung auch zur Problematik des rückwirkenden Verfalls von Zahlungsansprüchen Stellung, der bei der Beschwerdeführerin besonders starke Auswirkungen hat.

5. Mit Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 17.11.2015 legte die AMA Textpassagen einer Anweisung an die Landwirtschaftskammern vor, deren Vorlage von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verlangt worden war.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte danach die AMA unter Hinweis auf die entscheidende Bedeutung der Frage der tatsächlichen Nutzung von Almfutterflächen als landwirtschaftliche Fläche für die Entscheidung des Gerichts,

  • die aus Sicht der AMA in den betroffenen Antragsjahren jeweils geltenden (europäischen und/oder innerstaatlichen) Rechtsvorschriften (einschließlich etwaige Auslegungshilfen der Europäischen Kommission) anzugeben, aus denen hervorgeht, dass nur die tatsächlich vom Vieh im betreffenden Antragsjahr abgeweidete Almfutterfläche beihilfefähig ist,

  • vollständig anzuführen, welche Information den Landwirten seitens der Behörde dazu in sämtlichen betroffenen Antragsjahren zugekommen ist (unter Beilage von Kopien der Originaldokumente),

  • anzugeben, welches exakte Ausmaß jene Almfutterflächen auf der Großleobenalm aufweisen, die von der Behörde deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt wurden, weil sie Aufforstungsflächen darstellen und/oder auf welchen das darauf wachsende Grünfutter von den Tieren nicht abgefressen wurde, und

  • die Berechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei der Beschwerdeführerin in den Beihilfebescheiden zu den angefochtenen Antragsjahren nachvollziehbar darzustellen sowie anzugeben, in welcher Weise die Antragsteller von Alm-Kompressionen vor Beantragung im Jahr 2008 davon informiert wurden, dass die aufgrund dieser Kompression zugeteilten NRZA bei Nichtnutzung im selben Antragsjahr verfallen und möglichst Kopien der Originaldokumente beizubringen.

Mit Schreiben vom 1.2.2016 führte die AMA entsprechende Rechtsvorschriften an, nannte als Informationsquelle für die Landwirte die Hofkarte samt Info-Broschüre, die am 19.1.2005 übergeben worden ist, und erklärte, dass die Aufforstungsflächen als auch die augenscheinlich nicht beweideten Flächen nicht nachträglich herausgerechnet werden könnten.

Weiters führte sie in dieser Stellungnahme detailliert die Grundlagen der Berechnung der Zahlungsansprüche für alle angefochtenen Antragsjahre an. Für das Antragsjahr 2013 nahm sie wie folgt Stellung:

Im Bescheid vom 3.1.2014 sei von vorhandener Fläche von 52,40 ha und vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von 65,82 ausgegangen worden. In diesem Bescheid sei weder das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX noch die rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 29.4.2014 sei der Beschwerdeführerin eine Anzahl von 50,85 FZA mitgeteilt worden. Diese Verringerung der ZA resultiere aus den Vorjahren 2007 bis 2012.

Mit Bescheid vom 30.10.2014 sei der Beschwerdeführerin eine Anzahl von 51,42 FZA mitgeteilt worden. Diese Änderung in der Nutzungsberechnung der ZA resultiere aus den Vorjahren 2007 bis 2012.

Zur Frage, wie die Antragstellerin über den Verfall von mittels Kompression erworbenen NRZA informiert worden sei, legte die AMA ein über die Landwirtschaftskammern verteiltes Merkblatt 2008 zur Kompression vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Kompression die vorhandenen ZA der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt werden. Weiters wird in dem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche NRZA jährlich zu nutzen sind, da sie sonst unmittelbar in die nationale Reserve verfallen.

Zu dieser Stellungnahme der AMA nahm die Beschwerdeführerin am 10.3.2016 insofern Stellung, als die Anführung der Übergabe der Hofkarte samt Info-Broschüre an die Landwirtin als Beweismittel irreführend sei, da es sich lediglich um die Hofkarte der Heimbetriebsflächen gehandelt habe. Die Hofkarten für die Almfutterflächen habe es erst viele Jahre später gegeben. Zu den detaillierten Darstellungen der AMA bezüglich Verfall von ZA wurde nicht Stellung genommen.

7. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gericht ersucht, die exakte Flächenausdehnung der bei der mündlichen Verhandlung besprochenen Teilfläche lfd. Nr. 1 bekannt zu geben, bei der die Futterfläche mit 30LN/30FF eingeschätzt wurde, belegt durch eine gut erkennbare Abgrenzung dieser Fläche auf einem geeigneten Orthofoto, auf dem auch die im Antragsjahr 2012 beantragte Schlagabgrenzung zu erkennen ist.

Mit Schreiben vom 21.1.2016 wurde ein Orthofoto übermittelt, auf dem Schlagabgrenzungen, jedoch keine Schlagbezeichnungen erkennbar waren. Flächenangabe wurde keine übermittelt.

8. Auf Rückfrage des Gerichts wurde von der AMA per E-Mail vom 29.3.2016 ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3.12.2013 übermittelt, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.3.2013 über die Einheitliche Betriebsprämie 2007, mit dem der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert worden war, wegen Verjährung aufgehoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .

Am 3.9.2012 war auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, bei der für die Antragsjahre 2008 bis 2012 weniger Futterfläche als beantragt festgestellt wurde, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz auf dieser Alm bedeutet.

Zur Frage der Berechnung der Futterfläche bei der Vor-Ort-Kontrolle und der vorhandenen Zahlungsansprüche wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, und die dort in Pkt. 1.4. getroffenen Feststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Beweiswürdigung wird ebenso vollständig auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

[...]."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt. Das ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin weniger ZA als beantragte Fläche zur Verfügung hatte und gem. Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 jene Fläche, die zwar infolge einer Übererklärung zu viel angemeldet war, für die aber keine ZA zur Verfügung standen, der Flächen- und Sanktionsberechnung nicht zu Grunde zu legen ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sind gegen Empfänger von Beihilfen wegen überhöhter Flächenangaben auch in den Jahren vor der Durchführung einer Kontrolle Rückforderungen und Sanktionen zu verhängen und die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer unzutreffenden Antragstellung gilt aber auch für die Zuteilung von ZA, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs C-648/13 Johannes Demmer). Aus diesem Grund musste das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, detailliert ausgeführt, bereits im Bescheid zur Einheitliche Betriebsprämie 2008 berücksichtigt werden, wodurch es zum Verfall von ZA kommen musste, die für die Folgejahre nicht mehr zu Verfügung stehen. Das Beschwerdevorbringen, der rückwirkende Entzug von ZA stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar, geht daher ins Leere.

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, dargelegt, zu Grunde zu legen.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Punkten). Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor.

Zu Spruchteil B):

3.4. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.4.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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