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W203 2106788-1•BVwG W203 2106788-1
W203 2106788-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2016
Bachelorstudium, Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen,<br/>Masterstudium, Zulassungsvoraussetzung
W203 2106788-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2015, Zl. 11093 2014/ Mag1083A-Hab, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16.12.2014, Zl. 11093 2014/Mag1083A-Hab, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 21.07.2014 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Islamische Religionspädagogik an der Universität Wien. Er gab an, an der XXXX Universität in XXXX, Türkei, das Studium Betriebswirtschaft am 14.07.2006 abgeschlossen zu haben. Weiters gab er an, über einen Daueraufenthaltstitel (Familienangehöriger) zu verfügen sowie unmittelbar vor der Antragstellung durchgehend fünf Jahre in Österreich gemeldet und sozialversichert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag eine beglaubigte Übersetzung des an der XXXX Universität erworbenen Diploms und der besuchten Lehrveranstaltungen vor.
2. Nach Aufforderung durch die Universität Wien vom 27.08.2014, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen, legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung von positiven Leistungen im Rahmen des Universitätslehrgangs "Muslime in Europa" an der Universität Wien vom 01.09.2014, eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Magisterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien vom 18.11.2014, ein Sammelzeugnis betreffend das Magisterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien vom 17.01.2012, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung Deutsch vom 27.02.2008, das Studienblatt sowie die Studienbestätigung der Universität Wien für das Sommersemester 2014, einen Versicherungsdatenauszug vom 21.07.2014, eine Meldebestätigung, eine Kopie seines türkischen Reisepasses sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels vor.
3. Seitens der Universität Wien wurde eine Stellungnahme der Studienprogrammleitung zum gegenständlichen Antrag eingeholt. Der Stellungnahme vom 10.12.2014 zufolge sei eine Zulassung nicht möglich, da das Diplomstudium der Betriebswirtschaft an der XXXX Universität in der Türkei kein facheinschlägiges, sondern ein fachfremdes Studium darstelle und keine relevanten Vorkenntnisse für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik vorhanden seien.
Ergänzend dazu wurde von der Studienprogrammleitung am 11.12.2014 mitgeteilt, dass auch der Universitätslehrgang "Muslime in Europa", der mit insgesamt 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu bewerten wäre, berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen jedoch nicht abgeschlossen, sondern lediglich 30 ECTS-Anrechnungspunkte erworben. Keinesfalls könne der Lehrgang mit einem facheinschlägigen Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund sei der Lehrgang in der Stellungnahme vom 10.12.2014 zunächst auch nicht angeführt worden.
4. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16.12.2014, Zl. 11093 2014/Mag1083A-Hab, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Islamische Religionspädagogik gemäß § 60f, § 63 und § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zum Masterstudium Islamische Religionspädagogik den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS voraussetze. Der Beschwerdeführer habe einen Studienabschluss an der XXXX Universität in Betriebswirtschaft, eine Bestätigung über die Absolvierung von positiven Leistungen im Rahmen eines Universitätslehrganges an der Universität Wien sowie ein Sammelzeugnis der Universität Wien vorgelegt. Im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass dieser Studienabschluss und die weiteren absolvierten Prüfungsfächer nicht gleichwertig seien. Die Gleichwertigkeit sei auch nicht durch die Auflage von Prüfungen herstellbar, da aufgrund der fehlenden Grundlagen das studienrechtlich vorgesehene Höchstausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten zur Herstellung der Gleichwertigkeit erheblich überschritten werden würde. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium seien daher nicht erfüllt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen geltend machte, dass das Curriculum der Islamische Religionspädagogik zwar ein gleichwertiges Bachelorstudium vorschreibe, jedoch nicht die ECTS-Zahl des Studienganges. Die Ablehnung gehe aus seiner Sicht weniger von der Gleichwertigkeit, sondern von der Gleichartigkeit der Studienabschlüsse aus. Das entspreche jedoch nicht den Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium. Sein Studium der Betriebswirtschaft inkludiere pädagogisch relevante Fächer. Darüber hinaus sei für den Lehrgang "Muslime in Europa" eine wichtige Voraussetzung gewesen, dass die Bewerber über ausreichende Kenntnisse in der islamischen Theologie verfügten und ihre seelsorgerischen und theologischen praktischen Tätigkeiten belegten. Aus dem Bescheid könne er nur entnehmen, dass sich die belangte Behörde sehr oberflächlich, ohne inhaltliche Fachkenntnisse mit seinen Abschlüssen auseinandergesetzt habe. Aufgrund seines Diplomstudiums im Umfang von vier Jahren, seinen weiteren theologischen Kenntnissen sowie mit dem erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges sei er berechtigt, zum Masterstudium der Islamischen Religionspädagogik zugelassen zu werden.
6. In der Stellungnahme der Studienprogrammleitung vom 13.01.2015 zur Beschwerde des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium ein absolviertes facheinschlägiges Bachelorstudium sei, welches nach europäischer Regelung 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasse. Im Ökonomiestudium des Beschwerdeführers könnten auch mit Wohlwollen keine genuin pädagogischen Anteile erkannt werden. Es handle sich nicht um ein facheinschlägiges Studium. Der abgeschlossene Universitätslehrgang umfasse lediglich 60 ECTS-Anrechnungspunkte, was einem facheinschlägigen Bachelorstudium quantitativ und qualitativ nicht gleichwertig sei. Ergänzend wurde am 29.01.0215 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein facheinschlägiges/fachnahes Bachelorstudium absolviert habe. Aus den Unterlagen zum abgeschlossenen Betriebswirtschaftsstudium seien keine einschlägigen pädagogischen Anteile ersichtlich, die herangezogen werden könnten. Zur Herstellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses in Betriebswirtschaft wären 180 ECTS-Anrechnungspunkte erforderlich. Der inzwischen zur Gänze absolvierte Universitätslehrgang "Muslime in Europa" weise lediglich 60 ECTS-Anrechnungspunkte aus, weshalb im Ergebnis 120 ECTS-Anrechnungspunkte an Auflagen erteilt werden müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
7. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dieser gab seinerseits eine Stellungnahme dazu ab. In dieser Stellungnahme vom 03.02.2015 brachte er vor, dass die Stellungnahme der Studienprogrammleitung den Eindruck erwecke, keine Kenntnisse über die Wirklichkeit der Islamischen Religionspädagogik zu haben. Dieses Studium existiere in dieser Form in keinem islamischen Land und eine Gleichwertigkeit geschweige denn eine Gleichartigkeit sei nicht möglich. Es würden von ihm Vorleistungen erwartet, die von den anderen Studiengängen nicht erwartet würden. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er keine pädagogischen Fächer abgeschlossen hätte. Sowohl in seinem Wirtschaftsstudium als auch im Universitätslehrgang "Muslime in Europa" habe er pädagogische Fächer absolviert. Aus den Zulassungsvoraussetzungen für den Universitätslehrgang "Muslime in Europa" ergebe sich, dass er auch die Voraussetzung der Gleichwertigkeit für die Zulassung zum Masterstudium Islamische Religionspädagogik erfülle. Es wundere ihn, dass die Absolventen der Bildungswissenschaften ohne diese Voraussetzungen zugelassen würden. Es müssten nämlich die Absolventen der Bildungswissenschaften auch theologische Fächer im Ausmaß von mehr als 100 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können. Die Geringschätzung der theologischen Kompetenzen entspreche nicht der Wirklichkeit des Studiums der Islamischen Religionspädagogik. Bei diesem Studium handle es sich ja nicht nur um ein pädagogisches, sondern auch um ein islamisch-theologisches Fach. Mit der ablehnenden Entscheidung fühle er sich nicht nur in seiner Fachlichkeit geringgeschätzt, sondern auch anderen Absolventen gegenüber benachteiligt.
8. Der Senat der Universität Wien erstellte am 19.03.2015, Zl. RMKGu 243-2014/15, ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 25.03.2015, Zl. 11093 2014/Mag1083A-Hab, wurde die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 5 UG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde (wortgleich wie im Gutachten vom 19.03.2015) ausgeführt, dass jene Studien als grundsätzlich gleichwertig einzustufen seien, für die zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit nicht mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkte an Auflagen vorzuschreiben wären. Vergleichsmaßstab seien die Bachelorstudien an der Universität Wien mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Anhand der Bildungsziele lasse sich erkennen, dass das Masterstudium Islamische Religionspädagogik als konsekutives Studium eines theologischen, bildungswissenschaftlichen oder geistes- und kulturwissenschaftlichen Studiums konzipiert sei. Ein Studium der Betriebswirtschaft mit anderen Anforderungen und Methoden sei jedenfalls nicht facheinschlägig. Der Beschwerdeführer weise in seinen Schriftsätzen zwar auf pädagogische Lehrveranstaltungen in seinem Studium hin, lege aber keine diesbezüglichen Nachweise vor. Auch in den vorgelegten Unterlagen finde sich dazu kein Hinweis. Es sei daher nicht als gleichwertig anzusehen. Der Universitätslehrgang "Muslime in Europa" sei zur Gänze berücksichtigt worden, womit noch 120 ECTS-Anrechnungspunkte verbleiben würden, die zur Herstellung der Gleichwertigkeit für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik vorzuschreiben wären. Damit würde aber das höchstzulässige Ausmaß an Auflagen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten erheblich überschritten werden. Die Vorstudien seien daher als nicht gleichwertig für das angestrebte Masterstudium Islamische Religionspädagogik anzusehen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.02.2015 werde entgegengehalten, dass jedes Curriculum sachlich gebotene, studienspezifische Zulassungsvoraussetzungen normiere, die jeweils nur für diesen einen Studiengang heranzuziehen seien.
10. Nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2015, eingelangt am 04.05.2015, die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor.
12. In einem undatierten Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015, führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung nicht zwischen Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit unterschieden werde. Die pädagogisch relevanten Fächer seines in der Türkei betriebenen Studiums würden nicht berücksichtigt. Nach diesem Bewertungsverfahren sollten die Absolventen der Bildungswissenschaft und der Pädagogischen Hochschulen das Masterstudium auch nicht studieren können, was seinem Wissen nach aber nicht der Fall sei. Mit dem Abschluss des Universitätslehrganges "Muslime in Europa" habe er sowohl seine pädagogischen als auch seine theologischen Kompetenzen erweitert. Überdies sei zu erwähnen, dass die theologischen Fächerkompetenzen eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung zum genannten Lehrgang gewesen seien. Da weder in islamischen Ländern noch in Europa das Fach "Islamische Religionspädagogik" angeboten werde, sollten seiner Ansicht nach die fachlich in Frage kommenden Abschlüsse weiter interpretiert werden. Bei einer engen Auslegung der fachlich in Frage kommenden Abschlüsse werde nicht im Sinne des Curriculums gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 14.07.2006 das Studium der Betriebswirtschaft an der XXXX Universität in der Türkei abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer war von 01.03.2008 bis 30.04.2012 an der Universität Wien für das Magisterstudium Betriebswirtschaft zugelassen, hat dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen.
An der Universität Wien hat er am 05.11.2014 den Universitätslehrgang "Muslime in Europa" im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2014 an der Universität Wien den gegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Islamische Religionspädagogik".
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten:
"Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.
(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben."
3.1.3. § 3 des Curriculums für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik an der Universität Wien, kundgemacht am 25.06.2012 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 36. Stück, Nr. 242, lautet:
"§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Masterstudium "Islamische Religionspädagogik" setzt den Abschluss des Studiums am Privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen (IRPA) bzw. den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind."
3.1.4. § 4 des Curriculums des Universitätslehrgangs "Muslime in Europa" an der Universität Wien, kundgemacht am 08.05.2009 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nr. 159, lautet:
§ 4. Zulassungsvoraussetzungen
Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze (§ 5 Abs. 1) und der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber sind folgende Personen als Studierende zuzulassen:
(1) Absolventinnen und Absolventen eines an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossenen Bachelor-, Master-, Magister- oder Doktoratsstudium in der islamischen Theologie.
(2) Studierende, die über keinen postsekundären Abschluss in der islamischen Theologie verfügen, können sich für den Universitätslehrgang bewerben. Bei der Prüfung der Möglichkeit ihrer Zulassung ist die Expertise der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich heranzuziehen.
(3) - (5) ...
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium ist gemäß § 64 Abs. 5 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt jedoch nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Aus der Sicht des beantragten Masterstudiums ist zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium bzw. ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, dh ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171; 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033).
3.2.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an der XXXX Universität in der Türkei abgeschlossenen Studiums der Betriebswirtschaft handelt es sich schon begrifflich um kein (fachlich in Frage kommendes) Bachelorstudium, weshalb der erste Tatbestand des § 64 Abs. 5 UG nicht in Betracht kommt.
Es ist daher zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium der Betriebswirtschaft den zweiten Tatbestand des § 64 Abs. 5 UG ("eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung") erfüllt. Dazu ist es nach der o.g. Rechtsprechung erforderlich, dass dieses Studium einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig ist. Fachlich in Frage kommt ein Studium dann, wenn es in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt.
Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd § 64 Abs. 5 UG kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. -differenz an, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden (VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).
Somit ist zu prüfen, ob das Studium der Betriebswirtschaft die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium der Islamischen Religionspädagogik in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt hat. Das Studium der Islamischen Religionspädagogik beinhaltet die Gebiete Islamische Fachwissenschaften, Grundlagen der islamischen Religionspädagogik und eine pädagogisch-didaktisch-wissenschaftliche Ausbildung. Wie sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Studienprogrammleitung vom 13.01.2015 ergibt, weist das betriebswirtschaftliche Studium des Beschwerdeführers keine pädagogischen Anteile auf. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 03.02.2015 zwar vor, dass er in seinem Betriebswirtschaftsstudium pädagogische Fächer abgeschlossen hätte, jedoch werden diese vom Beschwerdeführer weder näher bezeichnet noch ergibt sich aus dem Transkript, in dem alle vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen aufgezeichnet sind, dass er pädagogische Fächer abgeschlossen hätte. Dort sind - wie bei einem Betriebswirtschaftsstudium üblich - Lehrveranstaltungen aus wirtschaftlichen, finanz- und steuerrechtlichen Bereichen, Rechnungswesen, Personal- und Unternehmensführung, Marketing, Mathematik und Statistik, Englisch und Türkisch aufgelistet. Mit Absolvierung dieses Studiums sind daher die fachlichen Grundlagen für das Masterstudium Islamischen Religionspädagogik nicht vermittelt worden.
Gemäß § 64 Abs. 5 zweiter Satz UG ist im Falle der grundsätzlichen Gleichwertigkeit und dem Fehlen nur einzelner Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des Masterstudiums abzulegen sind.
Wenn aber eine grundsätzliche Gleichwertigkeit des Vorstudiums gemäß § 64 Abs. 5 zweiter Satz UG nicht gegeben ist, bleibt auch kein Raum für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen. Mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums besteht kein Ermessensspielraum der Behörde (vgl. VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171).
Im gegenständlichen Fall liegt - wie oben dargestellt - schon keine grundsätzliche Gleichwertigkeit vor, weshalb auch keine Möglichkeit besteht, die Zulassung zum Masterstudium unter der Auflage von Prüfungen zu erteilen.
3.2.3. Weiters ist der vom Beschwerdeführer absolvierte Universitätslehrgang "Muslime in Europa" (60 ECTS) an der Universität Wien im Hinblick auf § 64 Abs. 5 UG zu prüfen.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG dienen Universitätslehrgänge der Weiterbildung und sind somit keine ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG: Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien). Sie kommen daher jedenfalls nicht als fachlich in Frage kommende Bachelorstudien oder Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG in Betracht.
Somit ist noch zu prüfen, ob der zweite Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG ("anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung") erfüllt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da hinsichtlich des Universitätslehrganges "Muslime in Europa" insofern keine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang iSd § 64 Abs. 5 UG 2002 vorliegt, weil ein Universitätslehrgang definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG 2002) "der Weiterbildung" dient, ein Bachelorstudium gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 UG 2002 hingegen (insbesondere) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 45/2014, der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. dazu VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227).
3.2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vor, dass er die Voraussetzung der Gleichwertigkeit für die Zulassung zum Masterstudium erfülle und verweist in diesem Zusammenhang auf die Zulassungsvoraussetzungen für den Universitätslehrgang "Muslime in Europa". Sofern der Beschwerdeführer vermeint, aufgrund seiner Zulassung zu diesem Universitätslehrgang auch zum Masterstudium der Islamischen Religionspädagogik zugelassen werden zu müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der Zulassung zum Masterstudium allein auf die in § 64 Abs. 5 UG und die im Curriculum des Masterstudiums genannten Zulassungsvoraussetzungen ankommt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem den Vorlageantrag ergänzenden (undatierten) Schreiben, wonach theologische Fächerkompetenzen eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang "Muslime in Europa" gewesen wären, ist daraus nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, da es für die Zulassung zum Masterstudium auf die Erfüllung der in § 64 Abs. 5 UG genannten Voraussetzungen ankommt. Darüber hinaus ist eine Zulassung zum Universitätslehrgang "Muslime in Europa" auch jenen Personen möglich, die über keinen postsekundären Abschluss in der islamischen Theologie verfügen (vgl. § 4 des Curriculums für den Universitätslehrgang "Muslime in Europa", kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 08.05.2009, 21. Stück. Nr.159).
3.2.5. Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass Absolventen der Bildungswissenschaften sowie der Pädagogischen Hochschulen ohne weiteres zum Masterstudium der Islamischen Religionspädagogik zugelassen würden, diese aber seiner Ansicht nach auch mehr als 100 ECTS-Anrechnungspunkte an theologischen Fächern vorweisen können sollten. Hierzu ist festzuhalten, dass "ohne weiteres" lediglich die Absolventen des Studiums am Privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen (IRPA) für das Masterstudium der Islamischen Religionspädagogik zugelassen werden (vgl. § 3 des Curriculums für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 25.06.2012, 36. Stück, Nr. 242). Die Zulassung von Absolventen anderer Studien setzt - ebenso wie im Fall des Beschwerdeführers - den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums bzw. Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums voraus.
3.2.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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