W162 2112629-1•BVwG W162 2112629-1
W162 2112629-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2016
Arbeitswilligkeit, künstlerische Tätigkeit, Notstandshilfe,<br/>Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W162 2112629-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 24.04.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2015, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand bis zum 14.07.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) vom 13.08.2013 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.07.2013 verfügt . Das AMS stellte eine generelle Arbeitsunwilligkeit fest, da der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr das Zustandekommen mehrerer vom AMS vermittelten Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hatte.
3. Am 17.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe.
4. In der am 24.04.2015 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er sich laufend bewerbe und legte eine Bewerbungsliste vor. Er gab jedoch an, keine Absagen bezüglich seiner Bewerbungen vorlegen zu können und erklärte, dass dies oft Jahre dauere. Er könne keinen Lebenslauf vorweisen. Er habe seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet.
5. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 17.04.2015 mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Meldung beim AMS vom 15.07.2013 weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten noch ausreichende Bestätigungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen könne. Deshalb würde im Fall des Beschwerdeführers keine Arbeitswilligkeit vorliegen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.05.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl arbeitswillig sei. Er gehe entsprechend seiner akademischen Ausbildung der professionellen Tätigkeit eines Komponisten nach. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2014 Empfänger mehrerer Förderungen des Bundeskanzleramts (BKA) für seine künstlerische Tätigkeit und Arbeit an seinem neuen Werk für das Ensemble XXXX und Vorbereitung der Veröffentlichung seines Liederbandes gewesen. Der Beschwerdeführer übermittelte einen Arbeitsbericht für das BKA aus dem Jahr 2015, dem zu entnehmen sei, dass seine Gesamtarbeitsleistung 2500 Arbeitsstunden betragen habe. Er habe sich mehrfach für offene Positionen beworben, die entsprechenden Bewerbungen würden sich im Anhang befinden. Zusammen mit der Beschwerde wurden eine eigenhändig verfasste Liste über getätigte Bewerbungen und eine Kopie eines Arbeitsberichts an das BKA Österreich (Sektion Kunst) übermittelt.
7. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung des AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG vom 24.07.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2015 betreffend Ablehnung der Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§7, 9 Abs. 1 und 38 AlVG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 14.07.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sei. Mit Bescheid des AMS vom 13.08.2013 sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe verfügt worden. Das AMS habe eine generelle Arbeitsunwilligkeit festgestellt, da der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr das Zustandekommen mehrerer vom AMS vermittelten Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hätte. Am 17.04.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
In der Folge wurden die im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger aufscheinenden Versicherungsdaten hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgelistet:
"01.01.2013 GE selbst. ohne PV-Versicherung
01.01. 2013 01.01.2013 3J BG für ALG
01.01. 2013 02.01.2013 C5 NH, ÜHG
01.01. 2013 24.03.2013 39 Arbeitsuche
01.01. 2013 03.05.2015 GF selbst. ohne KV-Versicherung
08.01. 2013 24.03.2013 C5 NH, ÜHG
06.05. 2013 19.05.2013 Q3 KV-pflichtversichert
20.05. 2013 14.07.2013 C5 NH, ÜHG
20.05. 2013 14.07.2013 39 Arbeitsuche
04.05. 2015 4C KV-pflichtversichert"
In der am 24.04.2015 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich laufend bewerbe. Er habe dabei auf eine Bewerbungsliste verwiesen, jedoch eingeräumt, keine Absagen auf seine Bewerbungen vorlegen zu können, da dies oft Jahre dauere. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben.
Rechtlich wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Beschäftigung zumutbar sei, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen solle, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden könnten. Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrunde liegende Gesetzeszweck sei es, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0252). Ein Arbeitsloser habe daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden.
Das AMS habe bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum 13.08.2013 die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit gemäß
§ 9 AlVG nicht erfüllt habe. Demnach sei die belangte Behörde auf Grund der neuerlichen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe am 17.04.2015 dazu angehalten gewesen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Arbeitswilligkeit wieder gegeben sei. In seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, Zl 2006/08/0292, habe der VwGH festgestellt, dass bei einer Einstellung des Leistungsbezuges wegen Arbeitsunwilligkeit die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht ausreiche. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0128, ausgesprochen habe, könne die wiedergegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten werde.
Der Beschwerdeführer habe seit 13.08.2013 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen können, welche dazu geeignet seien, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beschwerdeführer habe auch niederschriftlich am 24.04.2015 gegenüber der Behörde erklärt, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben. Vielmehr gehe aus der Vielzahl an Schreiben, die er in der Vergangenheit immer wieder an das AMS gerichtet habe, hervor, dass er keineswegs bereit sei, seine Bewerbungsstrategien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur noch einen Anspruch auf Notstandshilfe hätte, zu überdenken und anzupassen. Immer wieder habe der Beschwerdeführer betont, sich als österreichischer Komponist und Künstler stigmatisiert und diskriminiert zu fühlen.
Der Beschwerde sei ein vom Beschwerdeführer an das Bundeskanzleramt verfasster Arbeitsbericht beigelegt worden, der sein künstlerisches Schaffen der Vergangenheit umfangreich dargelegt habe. Zudem habe er erwähnt, dass am XXXX ein Werk uraufgeführt werde sowie weitere Aufführungen XXXX dieses Jahres geplant seien. Für das AMS sei es nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, sich uneingeschränkt für Beschäftigungen, die ihm das AMS anzubieten hätte, bereit zu halten. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG sei die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Beschäftigung. Wenn eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des § 9 AlVG - als Richtschnur könnten drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten (vgl beispielsweise VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2005/08/0165; 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197) - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des § 10 AlVG geführt habe, so sei aus dem Verhalten des Arbeitslosen zu schließen, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliege und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit fehle. Wenn ein Arbeitsloser erkennen lasse, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei, dann stehe er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197).
Für das AMS sei eine Zielkorrektur hinsichtlich des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2013 nicht ersichtlich. Er habe innerhalb des Zeitraumes ab Versagung der Notstandshilfe bis zur neuerlichen Beantragung trotz einer Vielzahl an Bewerbungen - als Nachweis dient lediglich eine vom Beschwerdeführer verfasste Liste - keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anstrengungen im soeben dargelegten Sinn nachweisen können, sodass von einer wiedergegebenen Arbeitswilligkeit nicht ausgegangen werden könne. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Verhältnisse seit der Einstellung des Leistungsbezugs im August 2013 wesentlich geändert hätten. Folglich habe er auch keinen Anspruch auf (neuerliche) Gewährung der eingestellten Notstandshilfe.
8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er wie folgt ausführte:
"Hiermit beantrage ich innerhalb der offenen Frist (der Bescheid vom 24.07.2015 wurde am empfangen) die Vorlage meiner Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung. Die Begründung zur Abweisung meiner Beschwerde vom 23.05.15 gegen den Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 24.04.15 betreffend rechtswidrige Ablehnung der Zuerkennung der Notstandshilfe entspricht keinen humanen Normen und basiert auf den Herabwürdigung und Diskriminierung der Komponisten/Künstler bzw. Menschen, die solche Tätigkeiten ausüben. Zu den Ausführungen des AMS Wien Währinger Gürtel kann angemerkt werden:
Die Entscheidung, die per Bescheid vom 13.08.13 getroffen wurde, wird demnächst zur Prüfung dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgelegt.
Die Begründung des AMS beruft sich auf eine Niederschrift, die am 24.04.2015 durch XXXX aufgenommen wurde. Bereits während des Gesprächs habe ich mich von diesem "Opus" distanziert und XXXX ausdrücklich aufgefordert, die Formulierungen entsprechend meiner Aussagen zu korrigieren. Die in dieser Niederschrift enthaltene Formulierung "Lebenslauf kann ich keinen vorweisen" ist herabwürdigend.
Dass ich selber solche Angaben gemacht haben sollte, ist eine unbegründete Unterstellung.
Dem AMS liegen mehrere Ausfertigungen meines Lebenslaufs vor:
ausgedruckt aus dem Internet, als gedruckte Broschüre, als Computerausdruck. Die besagte Niederschrift ist ein Beispiel einer grenzlosen Verhöhnung der Menschen durch das AMS.
Dem AMS wurde am 24.04.15 eine Bewerbungsliste vorgelegt, die von meiner nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung zeugt. Dass diese vom AMS ignoriert wird, ist an seine Absicht zurückzuführen, mich wegen meiner künstlerischen Tätigkeit zu diskreditieren.
Die Niederschrift pervertiert weiters meine Aussage ("Ich habe seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet" XXXX /): seit 2013 stand ich in keinem Arbeitsverhältnis, gearbeitet habe ich allerdings mehr als XXXX . Dem AMS liegt ein vom Bundeskanzleramt geprüfter Arbeitsbericht vor. Dieser Bericht legt nicht mein künstlerisches Schaffen der Vergangenheit, wie das AMS abwertend behauptet, sondern meine aktuelle für das Jahr 2014 Tätigkeit dar. Dass darin ausgewiesenes und vom österreichischen Bundeskanzleramt anerkanntes Arbeitsausmaß von 2500 (bzw. unmittelbar der Förderungen entsprechend 1200) Stunden selbständiger Arbeit vom AMS diskriminiert wird, zeugt von Missachtung der Menschenrechte, Verletzung sozial-ökonomischer Standards und widerspricht dem Gesetz. Seit meiner Abmeldung beim AMS 2013 lebte ich im Ausland. Die mir unterstellte Arbeitsunwilligkeit kann deswegen nicht dadurch begründet werden, dass kein Eintrag im diesem Zeitraum im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger existiert.
Es ist festzustellen, dass nicht ich mich weigerte, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil zu nehmen, sondern das AMS sich weigerte, mich durch seine Einrichtung Team4 zu betreuen. Zunächst wurde mir ein Termin (für den 02.06.15) zugebucht, doch abschließend weigerte sich diese AMS Einrichtung, mich zu betreuen.
In seinem Erkenntnis vom 21.11.2007 stellte der VwGH fest (GZ: 2006/08/0292):
"In der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen sei jedoch auch die von ihm allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden könne."
Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann also sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Dem AMS wurde eine entsprechend meiner Ausbildung und Berufserfahrung Bewerbungsliste und der Arbeitsbericht über meine selbständige Tätigkeit vorgelegt. Das Nichtbeachten dieser Dokumente stellt eine grobe Verletzung meiner Rechte.
Darüber hinaus habe ich mehrfach das AMS mit Nachdruck aufgefordert, eine Betreuung durch das Team4 und seine Wiedereingliederungsmaßnahmen zu veranlassen.
Im letzten Jahr war ich Empfänger staatlicher Förderungen für meine selbstständige Arbeit. Diese Förderungen bedeuteten eine Arbeit im Ausmaß von mindestens 1200 Arbeitsstunden. Es handelt sich dabei um eine selbstständige Erwerbstätigkeit (UrhG). Laut dem AMS selbst ist von einer Arbeitswilligkeit auszugehen, wenn eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung zumindest drei Wochen angedauert hat. Im letzten Jahr war ich als Komponist durch das Bundeskanzleramt nachweislich mindestens 1200 Arbeitsstunden selbstständig tätig. Somit ist meine Arbeitswilligkeit belegt und kann nicht in Frage gestellt werden.
Es obliegt dem AMS nicht, über die Gestaltung einer künstlerischen Arbeit zu entscheiden. Die Feststellung "Es ist für das AMS nicht ersichtlich, wie es Ihnen möglich sein sollte, sich uneingeschränkt für Beschäftigungen, die Ihnen das Arbeitsmarktservice anzubieten hätte, bereit zu halten." als eine Grundlage der Entscheidung zur Ablehnung meines Antrages auf die Gewährung der Notstandshilfe verletzt das Grundgesetz über die Freiheit der Kunst und mein Selbstbestimmungsrecht. Weiters verletzt sie die Bestimmungen der §§ 2-7 AMFG, die unter anderem auch die Vermittlung von Künstlern vorsehen. Das AMS hat Bezug auf die in meinem vom Bundeskanzleramt anerkannten Arbeitsbericht erwähnten Aufführungen in diesem Jahr genommen, die als Ergebnisse und das Ziel empfangener Förderungen für meine selbständige Erwerbstätigkeit als Komponist anzusehen sind."
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 vorgelegt. Die Beschwerdevorlage des AMS gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Um sich ein klares Bild der letzten Jahre verschaffen zu können, wurden sämtliche Unterlagen ab der ersten Vorsprache im Jahr 2004 übermittelt. Die Zusammenarbeit gestaltete sich für das AMS und anderen Institutionen über Jahre hinweg äußerst schwierig und konfliktreich. Die Anstrengungen, die Arbeitslosigkeit des Kunden zu beenden scheiterten an seiner Uneinsichtigkeit und einer vollkommen falschen Vorstellung über den tatsächlichen Aufgabenbereich des AMS. Der Kunde beantragte erstmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 7.10.2004 und bezog in Folge Arbeitslosengeld ab 7.10.2004 und ab 5.5.2005 Notstandshilfe bis 14.7.2013. Mit 15.7.2013 wurde der Bezug eingestellt, da der Kunde nicht arbeitswillig war. In der Vergangenheit ergingen für folgende Zeiträume Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG, die alle rechtskräftig sind:
Mit 15.7.2013 erfolgte eine bescheidmäßige Einstellung der Notstandshilfe, da Kunde nicht arbeitswillig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war. Die Landesgeschäftsstelle Salzburg bestätigte diesen Bescheid in seiner Entscheidung vom 5.11.2013. Die dagegen eingebrachte Revision des Kunden wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.2015 als unbegründet abgewiesen (GZ: Ro 2014/08/0023).
Am 17.4.2015 stellte der Beschwerdeführer (BF) neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe. Herr XXXX ist mittlerweile nach Wien übersiedelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128, ausgesprochen hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Hat eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des
§ 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten (vgl die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0165; vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197; uva.) - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des § 10 AlVG geführt, so ist aus dem Verhalten des Arbeitslosen zu schließen, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197). Herr XXXX konnte seit 2004 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen, die dazu geeignet gewesen wären, die Arbeitslosigkeit zu beenden. So hat er auch niederschriftlich am 24.4.2015 gegenüber der Behörde erklärt, seit 2013 nicht gearbeitet zu haben. Vielmehr geht aus der Vielzahl an Schreiben, die er in der Vergangenheit immer wieder an das AMS gerichtet hat hervor, dass er keineswegs bereit ist, die Bewerbungsstrategien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur noch einen Anspruch auf Notstandshilfe hätte, zu überdenken und anzupassen oder in irgendeiner Weise die Rahmenbedingungen des AMS zu akzeptieren. Der Beschwerde beigelegt war ein an das Bundeskanzleramt verfasster Arbeitsbericht, der umfangreich das künstlerische Schaffen der Vergangenheit darlegte. Sosehr die belangte Behörde das künstlerische Schaffen und den kulturellen Mehrwert für die Republik Österreich anerkennt, ist dennoch Arbeitswilligkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht erkennbar, zumal es ihm seit 2004 (und insbesondere seit 2013) nicht gelang, eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ist für das AMS nicht ersichtlich, wie es dem BF möglich sein sollte, sich uneingeschränkt für Beschäftigungen, die das Arbeitsmarktservice anzubieten hätte, bereit zu halten, zumal er immer wieder in ganz Europa unterwegs ist, um seiner musikalischen Tätigkeit nachzugehen."
10. Der Beschwerdeführer übermittelte am 26.10.2015 eine Email an den damaligen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Rudolf Hundsdorfer. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des AMS seiner Meinung nach eine beispiellose Diskriminierung und soziale Entartung der Arbeit der Künstler, systematische Stigmatisierung der Komponisten und Einschränkung ihrer Rechte darstelle.
11. Am 25.11.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das mit 13.11.2015 datierte Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Beschwerdeführer übermittelt.
Das Schreiben gestaltet sich wie folgt:
"Das Sozialministerium bestätigt den Erhalt Ihrer E-Mail und gratuliert Ihnen zu Ihrem künstlerischen Schaffen. Die Liste Ihrer Werke ist beeindruckend. Es ist zu hoffen, dass ein so erfolgreicher Künstler auf Grund seiner Werke nicht nur Förderungen sondern auch andere Einkünfte erzielen kann, damit es ihm möglich ist, menschenwürdig zu leben. Ihre Vorwürfe einer beispiellosen Diskriminierung der Arbeit von Künstlern durch die Politik des Sozialministeriums beruhen auf einem fundamentalen Missverständnis über den Zweck der Arbeitslosenversicherung. Zweck der Arbeitslosenversicherung ist keineswegs, Künstlern ein bedingungsloses Grundeinkommen zu gewährleisten. Vielmehr ist es die Aufgabe des Arbeitsmarktservice, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), so rasch wie möglich wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung erhalten, damit deren Arbeitslosigkeit beendet wird. Wenn der Arbeitslosengeldbezug erschöpft ist, besteht die Verpflichtung der Arbeitslosen, jede zumutbare Arbeit, auch eine der eigenen Ausbildung und Vorbeschäftigung nicht entsprechende Hilfsarbeit, anzunehmen. Es ist leider eine Tatsache, dass viele Künstlerinnen und Künstler nicht allein von den Einkünften aus ihrer künstlerischen Tätigkeit leben können. Neben ihrer künstlerischen Tätigkeit üben diese einen so genannten "Brotberuf" aus, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Bei Verlust einer solchen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung geht es für Künstlerinnen und Künstler wie für alle anderen Arbeitslosen auch darum, die Arbeitslosigkeit durch eigene Anstrengungen so rasch wie möglich wieder zu beenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass Arbeitslose verpflichtet sind, jede den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Beschäftigung anzunehmen und sich eigeninitiativ um eine solche zu bemühen. Wer zu wählerisch ist, verliert mangels Arbeitswilligkeit zunächst zwei Mal befristet und bei neuerlicher Wiederholung schließlich generell den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Ihren eigenen Angaben wenden Sie über 2000 Stunden für ihre künstlerische Erwerbstätigkeit auf. Es ist daher zu vermuten, dass Sie das gesetzlich geforderte Ausmaß an Verfügbarkeit für eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht erfüllen können. Wenn Sie über das ganze Jahr nahezu ausnahmslos mit der Schaffung und Verbreitung von Kunstwerken beschäftigt sind, so stehen sie allein auf Grund des Ausmaßes Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht für die Vermittlung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung durch das AMS zur Verfügung und erfüllen damit auch aus diesem Grund nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Leistung bei Arbeitslosigkeit. Wer wie Sie nach mehrfachen "Sperren" der Leistungen mangels Arbeitswilligkeit generell vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen wurde, muss einen eindeutigen Beweis seiner geänderten Einstellung und nunmehr gegebenen nachhaltigen Bereitschaft eine zumutbare Arbeit anzunehmen erbringen können, was jedenfalls durch die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung über eine längere Zeit möglich ist. Dadurch kann klargestellt werden, dass Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen und nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft bestreiten wollen. Aus der Liste Ihrer Bewerbungen, die Sie dem AMS bekannt gegeben haben, kann der Schluss gezogen werden, dass Sie sich ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemühen. Das ist Ihr gutes Recht, solange Sie nicht den Anspruch erheben, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu wollen. Personen, die - insbesondere nach Erschöpfung des zeitlich begrenzten Anspruches auf Arbeitslosengeld - eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, müssen sich um jede angebotene zumutbare Beschäftigung bemühen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen und darüber hinaus von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehmen. Andernfalls liegen die gesetzlichen Erfordernisse dafür nicht vor. Nachdem kein objektiver Nachweis einer seit dem letzten Bezug von Notstandshilfe erfolgten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt und nicht einmal ein Bemühen um eine derartige Beschäftigung erkennbar ist, dürfte die Ablehnung Ihres Antrages auf Notstandshilfe durch das AMS Wien zu Recht erfolgt sein. Wie Ihnen bekannt ist, besteht die Möglichkeit, gegen einen Bescheid des AMS eine Beschwerde einzubringen und damit letztlich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu erreichen. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gehört übrigens auch, dass bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit das daraus erzielte Einkommen jeweils monatlich im Nachhinein zu erklären und jährlich anhand des Steuerbescheides zu prüfen ist, ob das daraus erzielte Einkommen lediglich geringfügig ist oder eine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auslöst und damit keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Erhalten Personen Tantiemen für Ihre Werke, so ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze auf die Notstandshilfe anzurechnen sind und zu einer Kürzung der Notstandshilfe oder auch zu deren Entfall führen können. Über die Art und Höhe Ihres Einkommens liegen dem Sozialministerium bisher keine Angaben vor, sodass nur allgemein auf diese Umstände hingewiesen werden kann. Die Arbeitslosenversicherung wurde ursprünglich nur für unselbständig erwerbstätige Personen konzipiert, die ihre Beschäftigung verlieren und für die Übergangsphase bis zur nächsten Beschäftigung einer Leistung zur Sicherung ihrer Existenz bedürfen. Die im Hinblick auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung erfolgte Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger soll auch selbständig Erwerbstätigen einen entsprechenden Schutz bieten. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung kann allerdings nach wie vor nur beansprucht werden, wenn eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet wurde und nicht auch dann, wenn lediglich das erzielte Einkommen unter die Geringfügigkeitsgrenze gefallen ist. Eine Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch die Arbeitslosenversicherung kommt also nicht in Betracht. Sollte Ihre schöpferische Tätigkeit - wider Erwarten - nicht zu einem ausreichenden Einkommen führen, so ist eine Besserstellung gegenüber "gewöhnlichen" Arbeitslosen nicht möglich."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer bezog ab 07.10.2004 Arbeitslosengeld und von 05.05.2005 bis 14.07.2013 Notstandshilfe.
Nachdem bereits fünf Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen waren, wurde mit Bescheid des AMS vom 13.08.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.07.2013 verfügt, da er nicht arbeitswillig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war. Das AMS stellte im Fall des Beschwerdeführers eine generelle Arbeitsunwilligkeit fest, da er innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr das Zustandekommen mehrerer vom AMS vermittelten Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hatte. Für folgende Zeiträume waren bereits Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen:
20.10. 2008 bis 30.11.2008, 09.03.2009 bis 03.05.2009, 29.09.2009 bis 23.11.2009, 11.10.2012 bis 05.12.2012 und 25.03.2013 bis 19.05.2013. Die Landesgeschäftsstelle Salzburg bestätigte diesen Bescheid mit ihrer Entscheidung vom 05.11.2013. Die dagegen eingebrachte Revision des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0023).
Am 17.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer konnte seit 13.08.2013 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen, welche dazu geeignet wären, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Der Beschwerdeführer erklärte niederschriftlich am 24.04.2015 gegenüber der belangten Behörde, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben.
Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Begründet wurde diese Entscheidung zu Recht damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Meldung beim AMS vom 15.07.2013 weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, noch ausreichende Bestätigungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen könne, weshalb Arbeitswilligkeit nicht vorliege.
Festgestellt wird, dass die Bewerbungsstrategien des Beschwerdeführers seit seiner Meldung beim AMS am 15.07.2013 zu keiner arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeit geführt haben, und somit diesbezüglich keinen Erfolg hatten. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemüht. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit ist, seine Bewerbungsstrategien - hinsichtlich der Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Notstandshilfe - zu überdenken und anzupassen; der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine ausreichenden Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung zur Unterstützung seines Vorbringens, dass Arbeitswilligkeit vorliege, nachweisen.
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zu Recht abgelehnt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Nachdem bereits fünf Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen waren, wurde mit Bescheid des AMS vom 13.08.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.07.2013 verfügt, da er nicht arbeitswillig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war. Die Landesgeschäftsstelle Salzburg bestätigte diesen Bescheid mit ihrer Entscheidung vom 05.11.2013. Die dagegen eingebrachte Revision des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0023).
Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Beschäftigung.
Hat eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des
§ 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten (vgl. beispielsweise VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2005/08/0165; vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197) - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des § 10 AlVG geführt, so ist aus dem Verhalten des Arbeitslosen zu schließen, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. § 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG; vgl. VwGH vom 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Am 17.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann die nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem derartigen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 28.06.2006, Zl 2005/08/0128).
Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführte, hat der Beschwerdeführer seit 2004 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen können, die dazu geeignet gewesen wären, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch niederschriftlich am 24.04.2015 gegenüber der belangten Behörde erklärt, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer hatte sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einzig auf Arbeitsstellen beworben, für die er künstlerische Leistungen erbringen wollte. Eindeutig geht aus der Vielzahl an Schreiben, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder an das AMS gerichtet hat, hervor, dass er keineswegs bereit ist, seine Bewerbungsstrategien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Notstandshilfe zu überdenken, anzupassen oder in irgendeiner Weise die Rahmenbedingungen des AMS zu akzeptieren.
Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen ist zu erwägen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Hierbei sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine Zielkorrektur des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2013 nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer konnte innerhalb des Zeitraumes ab Versagung der Notstandshilfe bis zur neuerlichen Beantragung trotz einer Vielzahl an Bewerbungen, für die lediglich als Nachweis eine vom Beschwerdeführer verfasste Liste vorgelegt wurde, nicht einen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer hat somit keinerlei Anstrengungen im soeben dargelegten Sinn nachgewiesen, sodass von einer wiedergegebenen Arbeitswilligkeit nicht ausgegangen werden kann.
Aus der Liste der Bewerbungen, die der Beschwerdeführer dem AMS bekannt gegeben hat, ergibt sich auch für den erkennenden Senat eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemüht. Wie bereits das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in seinem mit 13.11.2015 datierten Schreiben an den Beschwerdeführer ausgeführt hatte, ist es das gute Recht des Beschwerdeführers, sich einzig auf künstlerische Erwerbstätigkeiten zu bewerben, solange der Beschwerdeführer nicht den Anspruch erhebt, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu wollen. Denn Personen, die wie der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erschöpfung des zeitlich begrenzten Anspruches auf Arbeitslosengeld - eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, müssen sich um jede angebotene zumutbare Beschäftigung bemühen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen und darüber hinaus von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehmen.
Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Das AMS hat in der Vergangenheit festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum 13.08.2013 die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht erfüllt hat. Demnach war das AMS auf Grund der neuerlichen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe vom 17.04.2015 dazu angehalten, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob Arbeitswilligkeit wieder vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass bei einer Einstellung des Leistungsbezuges wegen Arbeitsunwilligkeit die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht ausreicht (VwGH vom 21.11.2007, Zl 2006/08/0292). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen hat, kann die nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem derartigen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0128). Der Beschwerdeführer konnte jedoch seit 13.08.2013 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen, welche dazu geeignet wären, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Beweiswürdigend wird auch darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einzig für künstlerische Erwerbstätigkeiten beworben hat. Aus der Liste an Bewerbungen des Beschwerdeführers, die er dem AMS vorwies, ergibt sich, dass er sich ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemüht.
Aus der Vielzahl an Schreiben, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder an das AMS gerichtet hat, geht hervor, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit ist, seine Bewerbungsstrategien - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Notstandshilfe erfüllen muss - zu überdenken und anzupassen.
Nachdem im gegenständlichen Fall kein objektiver Nachweis einer seit dem letzten Bezug von Notstandshilfe erfolgten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt und ein Bemühen um eine derartige Beschäftigung nicht erkennbar ist, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe durch die belangte Behörde zu Recht.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Unter der Sanktion des befristeten Leistungsausschlusses steht auch der Tatbestand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 10,
Rz 264 und § 9, Rz 222).
3. 6 Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus, dass man im allgemeinen davon ausgehen kann, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstellt. Die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitswilligkeit vorliegt, hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen zu erfolgen.
Diese Vorgaben sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen sind mit der arbeitslosen Person niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten.
Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen ist zu klären, ob er glaubhaft machen kann, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Hierbei sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer seit 2004 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen, die dazu geeignet gewesen wären, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch niederschriftlich am 24.04.2015 gegenüber der belangten Behörde erklärt, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer hatte sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einzig auf Arbeitsstellen beworben, für die er künstlerische Leistungen erbringen wollte. Eindeutig geht aus der Vielzahl an Schreiben, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder an das AMS gerichtet hat, hervor, dass er keineswegs bereit ist, seine Bewerbungsstrategien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur noch einen Anspruch auf Notstandshilfe hätte, zu überdenken, anzupassen oder in irgendeiner Weise die Rahmenbedingungen des AMS zu akzeptieren (vgl. hierzu die Ausführungen unter II.2).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemüht. Personen, die wie der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erschöpfung des zeitlich begrenzten Anspruches auf Arbeitslosengeld - eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, müssen sich um jede angebotene zumutbare Beschäftigung bemühen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen und darüber hinaus von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehmen. Andernfalls liegen die gesetzlichen Erfordernisse dafür nicht vor. Nachdem im gegenständlichen Fall kein objektiver Nachweis einer seit dem letzten Bezug von Notstandshilfe erfolgten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt und ein Bemühen um eine derartige Beschäftigung nicht erkennbar ist, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe durch das AMS zu Recht.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Innerhalb dieser Frist von acht Wochen kam kein Dienstverhältnis zustande.
Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (AlVG, Stand: 2 Erg.-Lfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Im Übrigen seien die in der Notstandshilfe-VO iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Als solche berücksichtigungswürdigen Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Im gegenständlichen Fall kann sich der Beschwerdeführer auf keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe berufen.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Meldung beim AMS vom 15.07.2013 weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, noch ausreichende Bestätigungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen kann, weshalb Arbeitswilligkeit nicht vorliegt und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das amtswegige Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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