BVwG W153 2000962-1

W153 2000962-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2016

Regest

Ehebruch, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2000962-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2000962.1.00

Spruch

W153 2000962-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, ZI. 1302.174-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in Guinea die Frau eines Offiziers von ihm schwanger geworden sei. Bei der Abtreibung sei die Frau verstorben und deren Familie habe herausgefunden, dass er der Schuldige sei. Sie hätten begonnen ihn zu bedrohen und zu verfolgen. Er sei von dem Offizier 10 Tage lang inhaftiert worden, aber er wisse nicht warum. Nach seiner Haft sei er immer schlimmer bedrängt und bedroht worden, deswegen und weil er Angst habe getötet zu werden sei er aus dem Land geflohen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.05.2013 bei der Außenstelle XXXX neuerlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"...

LA: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?

AW: Ich bin im Jahre 2010 aus Guinea weg.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie Ihre Heimat verlassen haben?

AW: Ich war 15.

LA: Wovon leben Sie hier in Österreich?

AW: Ich habe kein eigenes Geld. Ich werde dort versorgt, wo ich untergebracht bin.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

AW: Nein.

LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

AW: Nein, dort wo ich wohne, gibt es keine Kurse. Ich bin nur Fußballer und gehe regelmäßig zum Training.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation?

AW: Nein. Dort, wo ich trainiere, hat man mich noch nicht aufgenommen. Es ist jetzt die Fußballsaison zu Ende, ich muss auf die neue Saison warten.

LA: Welche sozialen Anknüpfungspunkte haben Sie an Österreich? Haben Sie hier Freunde / Bekannte? Wie sehen Ihre Tagesabläufe aus?

AW: Ich habe hier im Lager einen Landsmann kennen gelernt. Er hat mir seine Telefonnummer gegeben. Wir verstehen und gut und gehen manchmal gemeinsam Fußball spielen. Drei, vier Mal in der Woche spiele ich Fußball. Sonst mache ich nichts. Ich bin dort in der Unterkunft. Ich esse und ruhe mich aus. Manchmal gehe ich am Abend laufen.

LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

AW: Ja.

LA: An welcher Adresse waren Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland regelmäßig aufhältig?

AW: Ich lebte in XXXX, im Viertel XXXX. Das ist die ganze Adresse. Befragt, ich lebte im Haus meiner Familie.

Anmerkung: AW hat Adresse aufgeschrieben - siehe Anlage 1

LA: Mit wem lebten Sie an obiger Adresse?

AW: Ich lebte dort mit meinen Eltern, meinen zwei Brüdern und meiner Schwester. Ich bin der Älteste.

Anmerkung: AW schreibt Personaldaten der Angehörigen auf - siehe Anlage 1

LA: Sind Sie verheiratet und/oder haben Sie Kinder?

AW: Nein.

LA: Sind Sie im Besitz von Identitätsdokumenten?

AW: Nein.

LA: Haben Sie jemals Dokumente besessen, wenn ja welche und wo befinden sich diese?

AW: Ich habe einen Personalausweis gehabt. Befragt, dieser Ausweis ist in der Heimat. Weiters befragt, er ist in meinem Zimmer.

LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie jemals eine Geburtsurkunde besessen?

AW: Ja, sie ist zu Hause.

LA: Können Sie versuchen, sich Ihre Dokumente schicken zu lassen?

AW: Ich kann vielleicht versuchen, dass man mir die Geburtsurkunde schickt. Der Personalausweis, das wird glaube ich, nicht gehen.

LA: Weshalb geht das nicht?

AW: Die Geburtsurkunde war zuletzt bei meinen Eltern. Deshalb werden sie diese auch finden. Den Personalausweis habe ich gehabt, ich weiß nicht, ob sie ihn finden.

LA: Mit welchem Dokument haben Sie Ihre Heimat verlassen?

AW: Meine Tante hat mir geholfen, damit ich das Land verlassen kann. Sie hat mit jemandem verhandelt, damit er mich in die Türkei bringt, nach Istanbul.

Obige Frage nochmals gestellt!

AW: Meine Tante hat mir ein Dokument gegeben. Ich habe das aber nicht genau angesehen.

LA: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise aus Ihrer Heimat kontrolliert?

AW: Am Flughafen war ich mit einer anderen Person. Dieser Mann hat alles vorgelegt. Dann flog ich von meiner Heimat nach Marokko und weiter nach Istanbul.

LA: Gab es irgendwelche Probleme bei Ihrer Ausreise?

AW: Nein.

LA: Wovon haben Sie in Ihrer Heimat den Lebensunterhalt finanziert?

AW: Meine Eltern sorgten für mich. Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater Tischler. Ich habe in einem kleinen Fußballverein gespielt, da bekam ich manchmal Geld. Wegen dem Fußball ging ich dann auch nicht länger zur Schule.

LA: Haben Sie jemals gearbeitet?

AW: Nein.

LA: Wie war Ihre finanzielle Lage in der Heimat?

AW: Es hat uns an vielen Dingen gefehlt. Auf jeden Fall haben mich meine Eltern versorgt. Sie haben uns mit dem versorgt, was sie hatten.

LA: Woran hat es Ihnen gefehlt?

AW: Mir hat es eigentlich an nichts gefehlt.

LA: Warum haben Sie wegen dem Fußball mit der Schule aufgehört?

AW: Fußball war für mich wichtiger.

LA: Wie groß ist das Viertel, in welchem Sie gelebt haben?

AW: Es ist ein großes Viertel. Ich weiß nicht, wie viele Menschen dort leben.

LA: Wann haben Sie das Elternhaus verlassen?

AW: Das habe ich mir nicht gemerkt. Es war schon im Jahre 2010.

LA: Sind Sie nach dem Verlassen des Elternhauses ausgereist oder haben Sie sich noch irgendwo anders aufgehalten?

AW: Nachdem ich mein zu Hause verlassen habe, war ich noch fünf Tage an einem anderen Ort, bevor ich das Land verließ.

LA: Wo waren Sie die letzten fünf Tage aufhältig?

AW: Bei meiner Tante in XXXX in einem anderen Viertel.

LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihrer Familie?

AW: Ich rufe manchmal meine Tante an. Vor zwei Wochen habe ich mit meiner Familie telefoniert.

LA: Wie geht es Ihrer Familie?

AW: Es geht ihr gut. Sie sind aber nicht mehr zusammen. Mein Vater ist im Senegal. Meine Mutter ist zu Hause. Meine Geschwister sind bei meinem Vater. Befragt, lediglich meine Mutter ist in Guinea.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie ausgerechnet im Jahre 2010 Ihre Heimat?

AW: Ich hatte ein Problem.

LA: Welches Problem hatten Sie, sodass Sie die Heimat verlassen mussten?

AW: Ich hatte ein Problem mit einem Kommandanten. Er ist in der Zwischenzeit "Colonel" geworden. Ich bin mit einem Mädchen ausgegangen. Dann hat der Kommandant genau dieses Mädchen heiraten wollen. Das Mädchen wollte ihn aber nicht heiraten. Wir waren damals sehr verliebt. Die Angehörigen des Mädchens sind zu mir gekommen. Sie haben gesagt, dass ich sie in Ruhe lassen soll, weil ich sie ja noch nicht heiraten kann. Sie hat von jemand anderem einen Heiratsantrag bekommen. Wir haben uns dann aber trotzdem heimlich getroffen. Einmal wurde ich dort zum Vorsteher des Stadtviertels mit meiner Familie gerufen. Wir mussten dort hingehen. Man hat mir gesagt, ich soll da etwas unterschreiben und das Mädchen in Ruhe lassen. Ich habe mit meiner Familie unterschrieben, das Mädchen mit Ihrer Familie. Das Mädchen ist aber immer noch zu mir gekommen. Sie hat mir gesagt, dass sie den anderen nicht mag. Eines Tages kam sie zu mir. Da war sie bereits verlobt. Die Hochzeit wurde vorbereitet. Sie war aber nach wie vor nicht einverstanden und wollte diesen Mann nicht. Während sie bei mir war, hat ihr zukünftiger Mann sie bei ihr zu Hause gesucht. Sie war aber nicht da, sie war bei mir. Als sie dann zu sich nach Hause kam, war ihr Verlobter noch da. Er hatte auf sie gewartet. Gegen 19.00 Uhr, als ich gerade schlief, kam ihr Zukünftiger mit anderen Soldaten. Sie kamen mit einem Militärjeep. Er kam ins Haus und fragte meine Eltern nach mir. Er sagte, dass er mich sehen mag. Meine Eltern und dieser Mann sind dann zu meinem Zimmer gekommen und klopften an die Tür. Ich ging hinaus. Sie haben mich einfach mitgenommen. Sie haben mich dorthin gebracht, wo er Kommandant ist. Ich habe dann dort geschlafen. Eine Nacht schlief ich dort. In der Früh hat er dann wieder meine Eltern herbestellt. Er hat meinen Eltern gesagt, dass er das jetzt zum letzten Mal sagt, dass er eben will, dass ich dieses Mädchen in Ruhe lasse. Ansonsten würde ich wirklich große Probleme wegen ihr bekommen. Mein Leben wäre in Gefahr. Er hat gesagt, dass sei sein letztes Wort. Meine Eltern haben dann auch gesagt, ich solle sie in Ruhe lassen, weil ich sonst riskieren würde, mein Leben zu verlieren. Ich sagte dann:

"Ok, ich bin einverstanden, es ist aus." Dann ging ich nach Hause. Einen Monat und zwei Wochen lang ist dann nichts passiert. Ich hatte von ihr nichts mehr gehört. Das Mädchen in dieser Zeit geheiratet. Eines Tages, als ich gerade beim Training war, da kam das Mädchen zu einem Freund von mir, dort wo wir uns auch schon früher getroffen haben. Das war in einem anderen Stadtviertel namens XXXX. Als wir zusammen waren, haben wir uns dort manchmal getroffen. Sie hat nämlich so einen Informatikkurs gemacht. Dieser fand nicht weit von der Adresse meines Freundes statt. Sie hat meinem Freund gesagt, dass er mich verständigen soll, weil sie mich sehen will. Mein Freund hat mir dann am Telefon gesagt, dass das Mädchen mit mir sprechen möchte. Ich fragte ihn: "Warum ist sie zu dir gekommen!" Da erzählte mir mein Freund, dass sie dringend mit mir sprechen muss. Ich fuhr dorthin. Nach dem Training fuhr ich hin. Sie saß dort und sah fern. Ich habe ihr gesagt, dass ich wüsste, dass sie geheiratet hat. Ich sagte zu ihr: "Herzlichen Glückwunsch, alles Gute!" Sie hat mir erzählt, dass ihr Mann dienstlich irgendwohin geschickt worden sei, für fünf Monate oder so. Weil sie aber noch diesen Kurs machte, hat sie ihn nicht begleiten können. Sie hat ihm versprochen, dass sie nachkommen wird, wenn der Kurs beendet ist.

Sie wurde dann schwanger. Aus Angst vor ihrem Mann wollte sie eine Abtreibung machen. Weil Ihr Mann eben nicht da war, war klar, dass sie nicht von ihm schwanger sein konnte. Sie hat die Abtreibung aber dann nicht überlebt. Zwei Tage danach ist sie gestorben. Ich war dann beim Training. Wir hatten das vorher noch besprochen. Ich sagte, dass es wirklich ein Problem ist. Sie wusste nicht, was sie tun soll. An diesem Tag ist sie dann davon gelaufen, sie war böse. Ich wusste noch nicht, was passiert war. Ich war beim Training. Da kamen ihre Angehörigen. Es waren auch Soldaten dabei, sie holten mich ab. Ich habe gefragt, was los sei. Sie haben gesagt: "Wir haben es dir sooft gesagt und du hast nicht daran gehalten. Du hast den Tod unserer Tochter verschuldet!" Ich habe gesagt: "Was, was soll das, was erzählt ihr da?" Sie meinten, dass sie es mir erklären werden. Ich wurde dann zu einem Kommissariat in einem anderen Stadtviertel gebracht. Dort habe ich meine Eltern angetroffen. Sie waren in Gewahrsam. Sie wollten einfach mich von zu Hause abholen, ich war nicht da, deswegen nahmen sie meine Eltern. Nachdem ich da war, konnten meine Eltern gehen. Ich bin dann mehr als zwei Tage dort gewesen. Man hat ihren Mann gerufen. Er ist gekommen. Ich wurde dann aus der Zelle geholt. Er sagte: "Na, was ist los Kleiner, ich sagte dir doch, du sollst sie in Ruhe lassen!" Er hat mich geohrfeigt. Ich wollte ihm alles erklären. Er war böse. Seine Freunde haben ihn zurück gehalten. Dann sagte er: "Nach der Beerdigung dieser Frau, werde ich mich um dich kümmern!" Er hat gesagt, dass er dafür sorgen wird, dass ich mich mit keiner Frau treffen werde.

LA: Warum mussten Sie Ihre Heimat verlassen?

AW: Wegen dieser Drohungen habe ich das Land verlassen. Er hat mir ja mit dem Umbringen gedroht.

LA: Wie oft gab es solche Drohungen?

AW: Er hat mir ja schon vorher gedroht. Seine Familie hat mir auch gedroht.

LA: Geben Sie bitte den Namen Ihrer verstorbenen Freundin an!

Anmerkung: AW schreibt Namen auf - siehe Anlage 1

AW: Sie hieß XXXX.

LA: Wie alt war Ihre Freundin?

AW: 18 Jahre.

LA: Ab wann hatten Sie eine Beziehung mit dieser Frau?

AW: Ab Ende 2009.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie die Beziehung mit ihr eingegangen sind?

AW: 14.

LA: Wo lebte Ihre Freundin?

AW: In der Nachbarschaft. Wir wohnten im selben Stadtviertel. Dann sind sie übersiedelt. Befragt, irgendwann im Jahre 2010 sind sie übersiedelt.

LA: Wann haben Sie XXXX kennen gelernt?

AW: Ich habe sie am 24.12.2009 anlässlich einer Feier bei uns im Viertel kennen gelernt.

LA: Was wissen Sie über die Familie von XXXX?

AW: Ihre Mutter war Händlerin. Ihr Vater war Militärangehöriger. Als wir zusammen waren, hatte ihre Familie zunächst nichts gegen unsere Beziehungen. Ich ging zu ihnen nach Hause, es gab keine Probleme.

LA: Wie heißen die Eltern von XXXX und hatte sie Geschwister?

AW: Man nennt sie die Familie "XXXX".

LA: Ist XXXX nun der Vor- oder Familienname?

AW: Der Familienname ist XXXX. Befragt, sie hatte zwei Schwestern und drei Brüder.

LA: Können Sie die Geschwister und Eltern namentlich nennen?

AW: Den Namen des Vaters kann ich nennen. Er heißt XXXX. Die Brüder kenne ich nur mit ihren Fußballerspitznamen. Die Namen der Mutter und Schwestern weiß ich nicht.

LA: Wie oft waren Sie bei XXXX zu Hause?

AW: Mehrmals.

LA: Wieso können Sie dann nicht die Namen der Mutter und Schwestern angeben?

AW: Ich habe deren Namen vergessen. Ich habe den Namen ihrer Mutter eigentlich nie gewusst. Bei den Schwestern bin ich mir nicht sicher, ob es wirklich ihre Namen sind, ich meine die Namen, die ich gehört habe.

LA: Welche Namen haben Sie gehört?

AW: Amizo und Babett. Anmerkung: AW hat Namen aufgeschrieben - siehe Anlage 1.

LA: Wann bekam XXXX den Heiratsantrag?

AW: Nachdem wir fünf Monate zusammen waren.

LA: Wo bekam XXXX den Antrag?

AW: Das war in der Familie. Dieser Mann hat das mit dem Vater von XXXX gemacht.

LA: Wie heißt der Mann, der XXXX den Heiratsantrag gemacht hat?

AW: XXXX.

Anmerkung: AW schreibt Namen auf - siehe Anlage 1

LA: Wie alt ist dieser Mann?

AW: Weiß ich nicht, er war jedenfalls viel älter.

LA: Woher kannte XXXX diesen Mann?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Was mussten Sie und Ihre Familie sowie XXXX und deren Familie beim Vorsteher des Stadtviertels unterschreiben?

AW: Also ich musste ein Papier unterschrieben. Darauf stand, dass ich XXXX in Ruhe lassen muss. XXXX hat auch unterschrieben. Unsere Eltern haben auch unterschrieben.

LA: Beschreiben Sie dieses Schreiben!

AW: Es gab ein Datum und einen Stempel. Befragt, es wurde mit der Hand geschrieben, dass ich XXXX in Ruhe lassen soll. Der Vorsteher hat das geschrieben.

LA: Wie lautet der Name des Vorstehers?

Anmerkung: AW überlegt und schreibt Namen auf - siehe Anlage 1

AW: XXXX.

LA: Wo befindet sich dieses Schreiben?

AW: In Guinea.

LA: Wo?

AW: Mein Vater hat es genommen. Befragt, um dieses Schreiben zu unterzeichnen, begaben wir uns alle zum Wohnort des Vorstehers.

LA: Wo konkret wohnt der Vorsteher?

AW: In der Nähe von uns.

LA: Welches Datum befand sich auf dem Schreiben?

AW: Ja, ja, da war ein Datum. Ich kann mich aber nicht daran erinnern.

LA: Hat sonst noch jemand dieses Schreiben bzw. eine Kopie dieses Schreibens?

AW: Ja, ja, die Familie von XXXX hat auch eines bekommen.

LA: Weshalb mussten Sie zum Vorsteher?

AW: Die Familie von XXXX hat das veranlasst. Sie wollte das so.

LA: Ist dies in Ihrer Heimat so üblich?

AW: Wenn es Probleme gibt, dann geht man entweder zum Vorsteher oder zum Kommissariat.

LA: Wann konkret kam XXXX zu Ihnen nach Hause?

AW: Das war 2010.

LA: Wissen Sie ein konkretes Datum?

AW: Fünf Monate nachdem wir zusammen gekommen waren, hat sie dann geheiratet. Die ganzen Probleme begannen nach fünf Monaten Beziehung. Befragt, ich weiß kein konkretes Datum.

LA: Wann hat XXXX geheiratet?

AW: Das muss so 6 oder 7 Monate nachdem wir zusammen gekommen sind, gewesen sein. Nach fünf Monaten waren wir beim Vorsteher, dann haben wir uns so sechs Wochen nicht gesehen.

LA: Wissen Sie, wo XXXX geheiratet hat?

AW: Nein, das weiß ich nicht. Sie war ja schon übersiedelt.

LA: Mit wie vielen Soldaten ist der Mann von XXXX gekommen?

AW: Es waren mehr als fünf Soldaten.

LA: Waren die Soldaten uniformiert?

AW: Er war in Zivil, die Anderen trugen Uniformen.

LA: Sie gaben an, mit XXXX mitgefahren zu sein. Wie lange dauerte die Fahrt und wohin konkret wurden Sie gebracht?

AW: Ja, mir wurden Handschellen angelegt. Die Fahrt hat nicht einmal 30 Minuten gedauert. Sie haben mich zu ihrer Basis gebracht, dorthin, wo er Kommandant war. Befragt, es war in XXXX. Das ist ein Nachbarviertel von XXXX.

LA: Erzählen Sie bitte, was dann passiert ist!

AW: Ich wurde dort hineingeführt. Ich trug Handschellen. Er sagte mir, dass es wirklich das letzte Mal sei, dass er mich warnt. Ich muss das Mädchen in Ruhe lassen, ansonsten würde mein Leben dort enden. Er hat mir gesagt, dass er meine Eltern herholen wird und dasselbe vor ihnen sagen wird. Dann sind meine Eltern gekommen. Befragt, ich schlief eine Nacht und dann kamen meine Eltern. Am nächsten Tag kamen meine Eltern.

LA: Wo haben Sie die Nacht verbracht?

AW: Im Gefängnis. Befragt, ich schlief am Boden, man legt dort Kartons auf. Ich war in so einer kleinen Zelle, ich war aber nicht alleine in dieser.

LA: Wie viele Zellen gab es?

AW: Ich habe nur eine gesehen, in die ich hineingeführt wurde.

LA: Können Sie die Militärbasis beschreiben?

AW: Nein, dort gibt es keine Adresse und Nummer.

LA: Können Sie das Gebäude beschreiben?

AW: Es war ein großes Gebäude. Es gab keine Stockwerke. Dahinter war das Gefängnis. Befragt, es gibt zwei Gebäude. Das Gefängnis ist ein eigenes Gebäude.

LA: Gab es mehrere Gefangene?

AW: Da waren andere Leute, aber nicht viele so ungefähr sechs.

LA: Beschreiben Sie die Zelle, in der Sie waren?

AW: Es war eine kleine Zelle. Es gab keine Toilette. Es gab gar nichts dort nur Kartons. Wenn der Platz besetzt ist, kannst du dich nur hinhocken oder am nackten Boden schlafen.

LA: Gab es Fenster?

AW: Ja, ja. Es gab so kleine Luken.

LA: Was konnte man sehen, wenn man aus diesen Luken sah?

AW: Es gab auch so ein Loch in der Tür.

Obige Frage nochmals gestellt!

AW: Es war nichts, nur Bäume.

LA: Wurde das Gefängnis bewacht?

AW: Ja.

LA: Sie gaben an, dass es vor dem Gefängnis ein weiters Gebäude gab. Um welches Gebäude handelte es sich bei diesem?

AW: Dort gab es Häuser für die Leute.

LA: Wie darf ich Ihre letzte Aussage verstehen?

AW: Dieser Häuser waren außerhalb des Geländes, das umzäunt war. Das erste Gebäude, in diesem sind die Büros.

LA: Wo haben die Soldaten geschlafen?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Ungefähr wie viele Soldaten waren dort?

AW: Ich habe sie nicht gezählt. Ich weiß nur, dass mich zwei Personen ins Gefängnis gebracht haben.

LA: Was alles wissen Sie von XXXX, dem Kommandanten?

AW: Ich weiß nichts über ihn, außer, dass er ein Kommandant ist.

LA: Woher haben Sie diese Information?

AW: XXXX hat mir das erzählt. Viele Soldaten hatte er, er war ja Kommandant der Militärbasis. Sonst weiß ich nichts von ihm.

LA: Wo lebt dieser Kommandant?

AW: In XXXX in der Gemeinde von XXXX. Das ist weit weg von XXXX. Das hat mir XXXX gesagt.

LA: Wann konkret durften Sie die Militärbasis verlassen?

AW: Nachdem er mit meinen Eltern gesprochen hat. In der Früh fuhr ich dann mit meinen Eltern nach Hause.

LA: Zu welcher Uhrzeit sind Sie zu Hause angekommen?

AW: Uhrzeit weiß ich keine. So zehn oder elf Uhr. So cirka 30 Minuten später.

LA: Wie ging es Ihnen nach dieser Anhaltung? Wie haben Sie gefühlt?

AW: Ich war mitgenommen. Man hat mir dort ja gar nichts gegeben. Es war das erste Mal, das ich im Gefängnis gewesen bin.

LA: Wie verliefen Ihre weiteren Tage?

AW: Mein Vater hat mir geraten, XXXX in Ruhe zu lassen. Er hat gemeint, dass es nicht einfach sei, wenn man mit einem Militärangehörigen Probleme hat. Meine Mama hat gesagt, dass man gegen diesen Mann nichts machen kann. Meine Eltern sagten, dass ich XXXX vergessen soll. Ich konnte dies aber nicht.

LA: Wie hat XXXX dann Kontakt zu Ihrem Freund aufgenommen?

AW: Sie ist zu ihm nach Hause gekommen. Mein Freund rief mich an und ich fuhr zu meinem Freund, wo sie war.

LA: Wissen Sie, wo der Mann von XXXX dienstlich aufhältig war?

AW: Er wurde nach XXXX geschickt. Das liegt zweieinhalb Stunden von XXXX entfernt.

LA: Weshalb gingen Sie erneut eine Beziehung mit XXXX an, wenn diese bereits verheiratet war?

AW: Ich hatte sie nicht vergessen. Ich liebte sie immer noch.

LA: Wann wurde Ihre Freundin schwanger?

AW: So cirka zwei Monate, nachdem ihr Mann vereist war.

LA: Woher wusste XXXX von der Schwangerschaft?

AW: Das weiß ich nicht. Vielleicht war sie im Krankenhaus, kann sein.

LA: Hat XXXX Ihren Mann jemals gesehen, als dieser vereist war?

AW: Nein.

LA: Wann hat XXXX die Abtreibung durchgeführt?

AW: Das weiß ich nicht. Sie war dann ja böse auf mich und lief davon.

LA: Heißt dies, dass Sie ihr zur Abtreibung geraten haben?

AW: Nein. Sie hat mich gefragt, was wir tun sollen.

LA: Warum war XXXX böse?

AW: Ich habe sie auch gefragt, was wir tun sollen. Sie wusste ja, dass ich Probleme habe. Dann lief sie davon. Da habe ich sie zum letzten Mal gesehen.

LA: Wann war das?

AW: 2010.

LA: Wissen Sie das Monat, in welchem Sie XXXX das letzte Mal gesehen haben?

AW: Nein.

LA: War dies kurz vor Ihrer Ausreise aus Guinea?

AW: Etwas mehr als einen Monat später verließ ich das Land.

LA: Wissen Sie, wo XXXX die Abtreibung durchgeführt hat?

AW: Nein.

LA: Woran und wo starb XXXX?

AW: Das weiß ich nicht. Meine Tante hat mir erzählt, dass sie wegen der Abtreibung gestorben ist.

LA: In welchem Monat war XXXX schwanger, als die Abtreibung durchgeführt wurde?

AW: Sie war einen Monat schwanger.

LA: Wissen Sie, wurde XXXX beerdigt?

AW: Ja.

LA: Wann und wo fand die Beerdigung statt?

AW: Wo, das weiß ich nicht. Wann, das weiß ich auch nicht. Ich war im Gefängnis.

LA: Woher wissen Sie dann, dass XXXX beerdigt wurde?

AW: Ich erfuhr dies von meiner Tante.

LA: Woher weiß das Ihre Tante?

AW: Sie wussten ja alle über mein Problem.

LA: Woher wusste Ihre Tante, dass XXXX beerdigt wurde?

AW: Wir waren ja frühere Nachbarn. Es gab da eben Beziehungen.

LA: Wann, wo und von wann bis wann waren Sie im Gefängnis?

AW: Ich war zwei Mal im Gefängnis. Das erste Mal war, als mich der Kommandant eine Nacht lang auf der Militärbasis festgehalten hat. Das zweite Mal wurde ich verhaftet, nachdem XXXX bereits gestorben ist. Ich ging gerade vom Training weg. Die Angehörigen von XXXX waren mit Militärleuten gemeinsam gekommen, um mich zu holen. Sie haben mich zum Kommissariat in XXXX gebracht. Das liegt näher von meinem zu Hause. Befragt, die Soldaten brachten mich mit den Angehörigen von XXXX dorthin.

LA: Was geschah weiter?

AW: Dort habe ich erfahren, dass XXXX tot ist. Dort habe ich dann auch meine Eltern gesehen. Ich wurde dort festgehalten. Wir warteten, bis ihr Mann kam. Als er dann da war, hat man mich herausgeholt. Ich stand ihm gegenüber. Er hat mir wieder das gesagt, was er mir immer schon gesagt hatte. Da ich offenbar nicht verstanden hätte, was er mir sagen wollte, würde er mir nun zeigen, wozu er im Stande ist. Er hat mich geohrfeigt. Er war aufgebracht.

LA: Für wie lange waren Sie beim Kommissariat?

AW: Ich war dort so cirka fünf Tage lang.

LA: Wie kamen Sie frei?

AW: Meine Tante hat mich herausgeholt.

LA: Wie hat dies Ihre Tante geschafft?

AW: Ich weiß es nicht. Mitten in der Nacht hat man mich herausgeholt. Befragt, die Wachleute weckten mich und begleiteten mich zu einem Auto. Ich stieg dort ein. Ich hatte Angst, ich wusste nicht, was passieren wird. Ich war der Meinung, der Kommandant hätte mich holen lassen. Man hat mich in Richtung XXXX gebracht. Wir sind bis zur Kreuzung gefahren. Da hat meine Tante gewartet. Sie war in ihrem Auto. Man ließ mich aussteigen.

LA: Von wie vielen Personen wurden Sie begleitet?

AW: Drei.

LA: Wie spät war es?

AW: Es war nach 02.00 Uhr.

LA: Haben Ihre Begleiter mit Ihnen gesprochen?

AW: Nein, als wir dorthin kamen, haben sie aber mit meiner Tante gesprochen.

LA: Worüber?

AW: Sie haben so zehn Minuten lang mit ihr gesprochen. Worüber, das weiß ich nicht.

LA: Haben Sie Ihre Tante gefragt, wie sie es geschafft hat, dass Sie freikommen?

AW: Nein.

LA: Gab es danach noch Vorfälle?

AW: Ja, die Familie von XXXX ist gekommen und hat meine Familie bedroht. Der Kommandant ist auch zu meiner Familie gekommen und hat sie bedroht. Dass ich eben aus dem Gefängnis geflohen sei. Der Kommandant hat gesagt, dass es mit mir aus sein werde, wenn er mich erwischt.

LA: Sind Sie nach Ihrer Freilassung jemals noch nach Hause zurückgekehrt?

AW: Nein. Ich habe nicht einmal mehr meine Eltern gesehen.

LA: Wusste Ihre Familie von Ihrer Freilassung bzw. von Ihrem Aufenthalt bei Ihrer Tante?

AW: Ja, ja.

LA: Woher?

AW: Von meiner Tante.

LA: Welche Drohungen wurden Ihrer Familie gegenüber ausgesprochen?

AW: Sonst nichts. Sie haben gesagt, dass ich geflohen bin.

LA: Wie kommt der Kommandant darauf, dass Sie geflohen sind?

AW: Meine Tante hat die Flucht organisiert.

LA: Dies würde ja bedeuten, dass seine Leute Ihre Flucht organisiert haben und somit große Probleme bekommen würden, was sagen Sie dazu?

AW: So ist das bei uns. Das ist alles Verhandlungssache. Bei uns entscheidet das Geld.

LA: Heißt dies, dass Ihre Tante für Ihre Freilassung Geld gezahlt hat?

AW: Ja.

LA: Wissen Sie wie viel Geld bezahlt wurde?

AW: Nein, aber es war klar, dass sie mit irgendjemanden verhandelt haben muss.

LA: Warum hat sich ausgerechnet Ihre Tante Ihrer Freilassung angenommen?

AW: Weil meine Eltern keinerlei Kontakte hatten. Sie hatten nichts.

LA: Was besitzt Ihre Tante, was hat sie?

AW: Sie ist eine große Händlerin. Sie reist sehr viel. Sie hat viele Kontakte.

LA: Geben Sie den Namen Ihrer Tante an!

Anmerkung: AW schreibt Namen auf - siehe Anlage 1

AW: Sie heißt XXXX. Sie ist die ältere Schwester meiner Mutter.

LA: Wie lautet der Name des Kommissariats?

AW: Es heißt "Kommissariat XXXX.

LA: Gibt es in XXXX mehrere Kommissariate?

AW: Nein.

Kurze Unterbrechung der Einvernahme um 10.30 Uhr

Fortsetzung der Einvernahme um 10.40 Uhr

LA: Haben Sie sich jemals wegen dem Kommandanten an die Polizei gewandt?

AW: Nein.

LA: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei gewandt?

AW: Die Familie selber hat mir die Beziehung zu XXXX untersagt, weil ich noch nicht heiraten konnte. Ich war zu jung und hatte kein Einkommen.

Obige Frage nochmals gestellt!

AW: Was hätte ich dort tun sollen?

LA: Was wäre passierte, hätte XXXX das Kind behalten?

AW: Ich weiß es nicht. Es ist ja nicht so gekommen.

LA: Wissen Sie, hatte XXXX jemals Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann?

AW: Ja.

LA: Weshalb dachten alle, dass das Kind von Ihnen sei, wenn Sie doch erst einen Monat schwanger war? Sie hätte doch genauso von ihrem Mann oder einem anderen Mann schwanger sein können, was sagen Sie dazu?

AW: Als ihr Mann weg fuhr, war sie nicht schwanger. Ja, theoretisch könnte es schon sein, dass sie von einem anderen Mann schwanger war, aber ich habe sie nie mit einem anderen Mann gesehen. Auch ihre Familie kannte nur mich.

LA: Wurde Ihnen der Grund für Ihre tagelange Anhaltung genannt?

AW: Ja, ihr Bruder hat es mir gesagt. Er sagte mir, dass ich sie in Ruhe lassen hätte sollen. Befragt, ich war wegen der Beziehung zu ihr im Gefängnis.

LA: Wie lange hätten Sie festgehalten werden sollen?

AW: Geplant war, dass mich der Kommandant holen würde und in seine Dienststelle mitnimmt.

LA: Weshalb brachte er Sie überhaupt dann zum Kommissariat?

AW: Das weiß ich nicht. Er selber hat mir gesagt, dass er mich nach Beerdigung holen wird.

LA: Was denken Sie, weshalb hat der Kommandant seine Drohung nicht gleich wahr gemacht?

AW: Es waren viele Leute, wir waren nicht allein. Vielleicht hat er mir an diesem Tag auch nichts getan, weil er dort nicht alles machen kann, was er will. In seiner Basis kann er machen was er will.

LA: Wissen Sie, hätte es jemals eine Verhandlung gegeben?

AW: Nein.

LA: Wurden Sie je einem Richter vorgeführt?

AW: Nein.

LA: Was denken Sie, wäre passiert, wenn Sie nicht freigelassen worden wären?

AW: Mir drohte der Tod. Er hat es mir ja mehrmals gesagt.

LA: Wie war es dem Kommandanten möglich, dass er Sie tagelang beim Kommissariat festhalten ließ?

AW: Die Familie von XXXX hat das veranlasst. Der Kommandant hat angerufen und gesagt, dass er kommen würde, um mich zu holen. Die Polizei sollte mich einstweilen in Gewahrsam nehmen.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

AW: Ich befürchte den Tod. Solche Dinge passieren oft bei uns.

LA: Schreiben Sie bitte die Telefonnummern Ihrer Tante und Eltern an!

AW: Aber meinte Tante, ich weiß nicht, ob es die Nummer noch gibt.

Anmerkung: AW schreibt Nummern von Tante und Vater aus dem Handy ab - siehe Anlage 1

Weitere Anmerkung: AW nimmt zweites Handy aus der Tasche

LA: Weshalb befinden sich Ihr Vater und Ihre Geschwister im Senegal?

AW: Sobald ich Guinea verlassen habe, hat es viele Drohungen gegeben. Er hatte Angst um meine Geschwister. Deshalb ging er mit meinen drei Geschwistern in den Senegal. Befragt, ich weiß nicht, wann mein Vater in den Senegal gereist ist.

LA: Weshalb blieb Ihre Mutter zurück?

AW: Das weiß ich nicht. Ich habe diese Frage meiner Tante auch gestellt. Sie weiß es auch nicht.

LA: Woher haben Sie die Telefonnummer von Ihrem Vater?

AW: Von meiner Tante.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben?

AW: Ich habe nur sechs Klassen absolviert.

Obige Frage nochmals gestellt!

AW: 2001 habe ich begonnen, bis cirka 2008 bin ich zur Schule gegangen. Ich war damals 12 oder 13 Jahre.

LA: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt?

AW: Ja.

LA: Gab es jemals Einvernahmen Ihrer Person in Griechenland?

AW: Nein. Dort ist es nicht so, wie hier.

LA: Haben Sie jemals Ihre Fluchtgründe angeben können?

AW: Ich hatte ja keine Einvernahme.

LA: Sie hätten auch schriftlich Ihre Fluchtgründe darlegen können, was sagen Sie dazu?

AW: Nein, das läuft dort ganz anders, als hier.

LA: Wann sind Sie in Griechenland eingereist?

AW: Ende 2010.

LA: Aus welchem Grund stellten Sie erst im Juni 2012 Ihren Asylantrag in Griechenland?

AW: Dort gibt es die Möglichkeit nicht. Die Polizei kommt irgendwann und holt die Leute. Du kannst dort 1000 Mal hinfahren und darauf warten, bis man mit dir spricht. In Griechenland gibt es kein Asyl.

LA: Warum stellten Sie auch in Österreich erst Ihren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem Sie in der Badener Bahn fremdenrechtlich kontrolliert wurden?

AW: Ich war ja unterwegs hierher, um den Antrag zu stellen.

LA: Gibt es noch irgendetwas, was Sie heute sagen möchten?

AW: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alles gesagt.

..."

Am 17.10.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

LA: Welche sozialen Anknüpfungspunkte haben Sie an Österreich? Haben Sie hier Freunde / Bekannte? Wie sehen Ihre Tagesabläufe aus?

AW: Es gibt leider nichts zu tun. Das ist das Problem. Ich muss immer nur warten.

LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

AW: Ja.

LA: Gibt es irgendetwas, was Sie heute vorlegen möchten?

AW: Nein.

LA: Sind Sie im Besitz der Originalgeburtsurkunde?

AW: Ja.

Anmerkung: AW legt Originalgeburtsurkunde vor

LA: Woher haben Sie die Urkunde?

AW: Ich habe mit meiner Mutter gesprochen. Sie hat mir die Urkunde geschickt.

LA: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihren Angehörigen aus Ihrer Heimat?

AW: Ich habe schon lange keinen Kontakt gehabt.

LA: Weshalb haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Angehörigen?

AW: Ich könnte meine Mutter anrufen, ab und zu mache ich das auch. Jetzt habe ich sie schon länger nicht angerufen.

LA: Wie geht es Ihrer Mutter?

AW: Es geht ihr gut. Befragt, meine Geschwister leben im Senegal mit meinem Vater. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

LA: Weshalb nochmals verließen Sie Ihre Heimat (kurz zusammen gefasst?

AW: Ich hatte ein Problem mit einem anderen Mann.

LA: Weswegen hatten Sie ein Problem mit diesem Mann?

AW: Weil ich mit einer Frau zusammen war, die er dann geheiratet hat. Sie wurde von mir schwanger, als sie bereits mit dem anderen verheiratet war.

LA: Welche Probleme hatten Sie mit diesem Mann, sodass Sie die Heimat verlassen mussten?

AW: Er wollte mich töten. Er hat mir immer wieder gesagt, dass ich die Finger von seiner Frau lassen soll. Er hat auch meine Eltern miteinbezogen. Befragt, damals war mein Vater noch da. Weiters befragt, mein Vater ist nach meiner Ausreise in den Sengal gereist.

LA: Wie heißt nochmals jener Mann, mit dem Sie Ihre Probleme hatten?

AW: XXXX XXXX.

LA: Wie oft hatten Sie (persönlichen) Kontakt mit diesem Mann?

AW: Drei Mal.

LA: Was war das Schlimmste, was Ihnen widerfahren ist?

AW: Als er mich damals mit der Waffe bedroht hat. Da hat er mir gesagt, dass mir das teuer zu stehen kommen wird.

LA: Wann war dieser Vorfall?

AW: Ende 2010.

LA: Wann sind Sie ausgereist?

AW: Ende 2010.

LA: Wie oft wurden Sie von ihm bedroht?

AW: Mehr als drei.

LA: Haben Sie die Drohungen ernst genommen?

AW: Ja, schon. Bei uns ist es mit Militärleuten nicht einfach.

LA: Weshalb beendeten Sie dann nicht einfach die Beziehung?

AW: Er war ja auf Reisen. Sie kam ja zu mir. Ich sagte ihr ja, dass es nicht gut ist, was wir machen. Sie hat gemeint, dass wir uns ja heimlich treffen können, wenn er nicht da ist.

LA: Mittlerweile sind beinahe drei Jahre vergangen? Was befürchten Sie zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr?

AW: Er hat ja gesagt, dass er mich töten wird.

LA: Weswegen wollte er Sie töten?

AW: Er sagte, dass ich an ihrem Tod Schuld sei.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante, welche Ihnen bei der Ausreise half?

AW: Nein.

LA: Warum haben Sie keinen Kontakt?

AW: Wir rufen uns nicht an, es ist vorbei. Wir haben nicht mehr viel zu sprechen.

LA: Gibt es noch irgendetwas, was Sie heute sagen möchten?

AW: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alles gesagt.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

An Ihrer Identität, Staatsangehörigkeit bestehen keine Zweifel. Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse und der vorgelegten Geburtsurkunde ist glaubhaft, dass Sie aus Guinea stammen.

Die Feststellungen, dass Sie gesund, ledig und kinderlos sind, ergeben sich aus Ihren Angaben.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maße widerspruchsfrei, substantiiert und nachvollziehbar sein, müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und muss auch der Asylwerber überdies glaubwürdig auftreten. Ihr Vorbringen entspricht jedoch diesen Anforderungen nicht. Details kamen -wenn überhauptimmer nur dann hervor, wenn Sie konkret danach gefragt wurden und waren Sie zudem nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben zu machen.

So behaupteten Sie bei Ihrer ersten Einvernahme im Februar 2013, von einem Offizier, dessen Frau Sie geschwängert hätten, bedroht, verfolgt und zehn Tage lang inhaftiert worden zu sein. Bei Ihrer Befragung am 22.5.2013 sprachen Sie plötzlich von zwei Festnahmen/Anhaltungen Ihrer Person. Einmal seien Sie eine Nacht lang und ein weiteres Mal cirka fünf Tage lang festgehalten worden. Es kann jedoch seitens der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden, dass Sie Ihre behauptete "erstmalige" Anhaltung bei Ihrer Befragung im Februar 2013 mit keinem Wort ins Treffen führten, zumal davon auszugehen ist, dass Sie von dieser bei Wahrheitsgehalt erzählt hätten. Dass Sie auch einmal von einer zehntägigen und einmal von einer cirka fünf- bzw. mehr als zweitägigen Anhaltung sprachen, kann ebenfalls absolut nicht nachvollzogen werden, zumal eine Person, die tatsächlich eingesperrt wurde, mit Sicherheit widerspruchsfreie Angaben machen kann. Dass Sie auch nicht in der Lage sind, konkret anzugeben, wie viele Tage Sie eingesperrt gewesen seien, kann nicht nachvollzogen werden, zumal gerade auch diese Anhaltung Sie zur Flucht bewogen haben soll, und davon auszugehen ist, dass einer Person die Anzahl der Tage/Nächte in der Haft mit Sicherheit im Gedächtnis bleibt.

Auch, dass Sie im Mai 2013 behaupteten, dass Sie aus der Haft geflüchtet seien, kann nicht nachvollzogen werden, zumal Sie bei Ihrer ersten Einvernahme nichts davon erwähnten, geflohen zu sein, stellten Sie dies damals so dar, als ob Sie Ihre "Haftstrafe" abgebüßt hätten.

Sehr vage waren auch Ihre Angaben bezüglich der Familie Ihrer behaupteten verstorbenen Freundin sowie deren Todesursache, Todeszeitpunkt und Beerdigung.

So waren Sie beispielsweise nicht in der Lage, die Namen der Schwestern und Mutter anzugeben, obwohl Sie selbst angaben, dass die Familie bis 2010 in der Nachbarschaft gelebt hätte und sie mehrmals auch bei Ihrer Freundin zu Hause gewesen seien.

Sie konnten Fragen, wie, wann Ihre Freundin die Abtreibung durchgeführt hätte, woran, wann und wo Ihre Freundin verstarb, nicht beantworten. Sie wussten auch nicht, wann und wo es die Beerdigung gegeben hätte, was absolut nicht nachvollziehbar ist. So ist nämlich davon auszugehen, dass eine Person, die einen geliebten Menschen auf eine derart tragische Art und Weise verliert, diesbezügliche Erkundigungen einholt. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie (eben) nicht schildern.

Abgesehen von obigen Ausführungen, ist zudem auch fraglich, weshalb Sie Ihre Beziehung weiter geführt haben, umso mehr Sie bereits einmal inhaftiert gewesen und seitens des Offiziers gewarnt und mit dem Umbringen bedroht worden seien. Dass Sie sich bedenkenlos weiter mit Ihrer Freundin getroffen haben, lässt nur den Schluss zu, dass für selbst keine derart gravierende Gefahr zu erkennen war und es auch keine derartige Drohung gegeben hat.

Ebenso deutet der Umstand, dass Sie problemlos legal ausreisten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten.

Insgesamt betrachtet, waren Sie aus obigen Gründen nicht in der Lage, glaubhaft zu machen, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der von Ihnen behaupteten Gründe verlassen haben.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung im Sinne der GFK konnte jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden.

Sie sind ein junger, gesunder Mann, der mit Sicherheit in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb sich die Feststellung, dass Ihr Lebensunterhalt gewährleistet ist, ergibt.

Zudem halten sich Angehörige Ihrerseits (Mutter und Tante) in der Heimat auf und war davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Mutter (erneut) Unterkunft finden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Selbst, wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur).

Ihr diesbezügliches Vorbringen deckt sich mit dem Amtswissen und konnte daher als glaubhaft angesehen werden.

..."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.

In der handschriftlichen Beschwerde vom 27.12.2013 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass das Militär in Guinea im Allgemeinen ihr eigenes Recht umsetze. In seinem Fall sei es ein Oberst der Armee, der über sein Schicksal und das seiner Familie entscheide. Er sei misshandelt worden und man habe ihn mit dem Kastrieren bedroht.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich verliebt habe und seine Freundin von ihm ein Kind erwarte. Außerdem spiele er in einem Fußballklub der 4. Division.

Mit Schreiben vom 03.06.2014 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird.

In der Stellungnahme vom 23.09.2014 wurde u.a. ausgeführt, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme hätte stützen dürfen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer zwei Mal unrechtmäßig unter unmenschlichen Haftbedingungen inhaftiert und misshandelt worden, was er durch seine schlüssigen Angaben glaubhaft gemacht habe. Im Schreiben folgen zwei Berichte über die unmenschlichen Haftbedingungen in Guinea (US Department of State von 2013; UN Committee against Torture von 20.06.2014). Die Sicherheitsorgane in Guinea seien korrupt, daher sei seitens dieser die Gewährung jeglichen effektiven Schutzes ausgeschlossen. Auf Grund der systematischen Verfolgung durch die Armee sei im konkreten Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer glaubhaft vorbringen habe können, dass er von einem Armeeoffizier bedroht werde, werde er im Sinne der GFK verfolgt.

Zur Integration wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einem anerkannten Flüchtling, der ebenfalls aus Guinea stammt, in einer aufrechten Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie hätten seit XXXX gemeinsam ein leibliches Kind, das bereits den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat. Der Beschwerdeführer habe einen bedeutenden Teil der Betreuung und Pflege seines Kindes übernommen und die Kindesmutter sei daher auf seine Leistung verstärkt angewiesen. Er lerne mit Hilfe einer befreundeten österreichischen Familie Deutsch und darüber hinaus sei er u.a. durch seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein um seine Integration bemüht. Auf Grund des intensiven Abhängigkeitsverhältnisses vom Beschwerdeführer zu seiner Familie wäre eine Ausweisung nach Guinea ein unzulässiger Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens.

Beantragt wurde u.a., nachdem der Beschwerdeführer der französischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die Sprache "Susu", der Muttersprache des Beschwerdeführers beizuziehen.

Beigelegt wurden u.a. die Geburtsurkunde des Kindes des Beschwerdeführers sowie Unterstützungsschreiben einer österreichischen Familie und dem Obmann des Fußballvereins. In den Schreiben wird der Beschwerdeführer als ein sehr freundlicher, eher stiller und schüchterner, aber ausgesprochen hilfsbereiter junger Mann beschrieben, der sich gerne nützlich mache. Er sei ein fairer Sportsmann, der immer motiviert sei und daher von seinen Mitspielern sehr geschätzt werde. Er trainiere 3 Mal die Woche.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde eine neue Vertretungsvollmacht ohne Zustellvollmacht vorgelegt. Gleichzeitig wurden bezüglich des Familienlebens das bereits oben Ausgeführte wiederholt sowie Beweismittel wie Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigungen sowie asylrechtliche Bescheide der Lebensgefährtin und des Kindes vorgelegt.

Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 22.07.2015 der h.o. Gerichtsabteilung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.11.2015 zur mündlichen Verhandlung für den 28.01.2016 geladen.

Mit Schreiben vom 05.01.2016 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zu XXXX aufgelöst wurde.

Am 14.01.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Neben dem Beschwerdeführer wurde die anwesende Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:

"...

R: Erzählen Sie mir konkret , warum Sie Ihren Heimatstaat verlassen haben?

BF: Ich hatte dort ein Problem mit einem höheren Offizier der Armee. Die Frau, die mit ihm verheiratet war, wurde von mir schwanger. Sie wollte aus Angst vor ihrem Ehemann abtreiben. Sie hat das aber nicht überlebt. Danach hat mich die Familie dieser Frau und ihr Mann verfolgt und bedroht.

R: Wie konkret war die Bedrohung?

BF: Ich war zweimal in Haft. Es wurde mir vorgeworfen, dass die Frau von mir schwanger geworden war und diese Frau meinetwegen tot ist. Ich sollte nie wieder eine Frau haben.

R: Wo waren Sie in Haft?

BF: Das erste Mal war ich in XXXX bei der Polizei 5 Tage in Haft.

R: Was ist dort passiert bzw. ist dort was passiert?

BF: Ich war dort eben eingesperrt.

R: Sind Sie bedroht worden?

BF: Ja, man hat mir gesagt, es ist mir aus, ich würde kastriert werden und keine Frau mehr haben können.

R: Wer hat das gesagt?

BF: Die Polizisten, die mich dort angehalten haben.

R: Aber konkret ist Ihnen nichts passiert?

BF: Man hat mich mit Stöcken geschlagen.

R: Sie haben doch gerade gesagt, dass dort nichts passiert ist.

BF: Ich warte immer bis die Übersetzung zu Ende ist und spreche dann erst weiter, aber ich war noch nicht fertig.

R: Dann erzählen Sie weiter!

BF: Man hat mich in XXXX deswegen diese 5 Tage angehalten, weil der Ehemann dieser Frau nicht anwesend war. Es sind dort diese Dinge, die ich gesagt habe, geschehen. Ich wurde geschlagen und danach wurde ich überstellt.

R: Wohin wurden Sie überstellt?

BF: Nach XXXX.

R: Ist das ein Gefängnis?

BF: Ja, das ist dieser Ort, an dem der Mann von dieser Frau der Chef ist.

R: Wenn der Mann aber beim Militär ist, dass ist das doch eine Kaserne.

BF: Bei uns nennt man das Kommissariat.

R: Was ist dort geschehen?

BF: Eines Morgens ist der Mann meiner toten Freundin gekommen, er war sehr aufgebracht, er hat mich geohrfeigt, er hat sogar eine Waffe gezogen und gesagt, dass er mich töten würde und ich würde nie mehr eine Frau haben.

R: Was war dann?

BF: Seine Untergebenen waren um ihn herum, sie bemühten sich ihn zu beruhigen. Er hat geschrien und hat immer wieder gesagt, ich hätte von seiner Frau nicht abgelassen, obwohl er mir gesagt hätte, dass er nunmehr mit ihr verheiratet sei. Ich hätte auf all das nicht gehört und er würde mich töten.

R: Was war dann?

BF: Ich war dort 4 Tage lang und immer wieder, wenn er gekommen ist, hat er mir Schläge versetzt und mich angeschrien. Er hat gesagt, nach dem Begräbnis seiner Frau, würde er sich um mich kümmern.

R: Was war dann?

BF: Er hat mir gesagt, dass er mir dann zeigen werde, was er machen kann, weil ich nicht darauf gehört habe, seine Frau in Ruhe zu lassen. Am 5. Tag konnte ich mich mit Hilfe meiner Tante von dort retten.

R: Wie ist das geschehen?

BF: Ich wurde am 5. Tag in der Nacht von Polizisten geholt. Ich glaube es waren 4 Polizisten, die mich geholt haben. Ich sollte in ein Fahrzeug einsteigen und ich hatte Angst, dass man mich irgendwo hinbringen würde um mich zu töten. Ich war ganz fertig, weil ich immer geschlagen worden war. Wir fuhren irgendwo hin, wo ich dann ein Auto sah und in diesem Auto saß meine Tante. Ich durfte aussteigen. Ich habe gesehen, dass die Polizisten mit meiner Tante sprachen, ich weiß aber nicht was sie gesprochen habe. Meine Tante hat mich dann zu ihr ins Auto genommen. Ich weiß nicht genau wie sie mich frei bekommen hat.

R: Und dann?

BF: Meine Tante hat mich dann zu sich nachhause gebracht. Ich war bei ihr 4 Tage, man suchte nach mir, ich war geschlagen worden, habe Medikamente bekommen.

R: Waren Sie wegen der Schläge beim Arzt?

BF: Nein. Man hat traditionelle Medikamente gegen die Schmerzen angewandt.

R: Welche Schmerzen hatten Sie?

BF: Ich hatte Schmerzen in meinem Gesicht, am Rücken und an der rechten Hüfte, dort wurde ich mit Stöcken geschlagen.

R: Was war dann?

BF: Meine Tante half mir dann in die Türkei zu reisen. Ich bin mit dem Flugzeug gereist.

R: Da brauchten Sie einen Reisepass.

BF: Ja, meine Tante hat alles für mich vorbereitet.

R: Warum sind Sie jetzt geflohen, der konkrete Grund?

BF: Ich hatte Angst, weil der Mann von meiner Freundin eine hochrangige Person ist. Er wollte mich töten und er hat auch die Macht das zu tun.

R: Da ist es aber dann sehr ungewöhnlich, dass Ihre Tante Sie einfach aus dem Gefängnis befreien konnte und Sie ohne Probleme das Land verlassen konnten.

BF: Ja ich habe das Land problemlos verlassen. Meine Tante hat das ausgehandelt.

R: Haben Sie noch Kontakt zur Familie, zu Verwandten und Bekannten in Guinea?

BF: Ja, mit meiner Mutter spreche ich manchmal. Mein Vater ist schon verstorben.

R: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: 2015.

R: Von wem haben Sie das erfahren?

BF: Ich habe zweimal mit meiner Mutter gesprochen.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja, ich habe zwei Brüder und eine Schwester.

R: Wo leben diese?

BF: Sie sind jetzt in Guinea, dort wo meine Tante lebt. Vorher waren sie allerdings in Senegal.

Integration:

Richter versucht es zuerst auf Deutsch, eine Verständigung ist jedoch nicht möglich.

R: Sie haben nunmehr vor ca. 3 Jahren in Österreich um Asyl angesucht. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?

BF: Die ersten zwei Jahre, als ich in Österreich war, war es mir leider nicht möglich einen Deutschkurs zu machen, obwohl ich mich sehr darum bemüht habe.

R: Wie haben Sie sich bemüht?

BF: Ich bin nach XXXX verlegt worden. Wir haben alle gefragt, ob wir einen Deutschkurs machen können, aber es ist nicht möglich gewesen.

BFV legt ein Zertifikat einer A1-Deutschprüfung vor, wird als Beilage 1 beigelegt.

Vorhalt des R: Sie waren konkret bis zum 29.10.2013 in XXXX.

R: Setzten wir mit den Integrationsmaßnahmen fort?

BF: 2015 habe ich im Integrationshaus einen Deutschkurs besucht. Ich bin zwar schon früher nach Wien gekommen, ich habe mich auch bemüht einen Deutschkurs zu machen, aber überall wo ich anfragte, wollte man eine Bezahlung dafür. Erst im Integrationshaus konnte ich dann gratis einen Deutschkurs machen.

R: Wie oft war dieser Deutschkurs?

BF: Ich habe an drei Tagen Mo, Mi und Do von 10 bis 12 Uhr Deutschkurs gehabt. Derzeit mache ich einen Kurs in der XXXXTagen von 9 bis 11 Uhr. Der Kurs hat im November begonnen.

R: Weitere Integrationsmaßnahmen?

BF: Ich habe mich an Versammlungen von Leuten aus Guinea beteiligt und ich spiele auch Fußball. Zuerst spielte ich bei XXXX und dann bei Vorwärts XXXX. Aufgrund einer Verletzung spiele ich aber seit einigen Monaten nicht mehr.

R: Wovon leben Sie?

BF: Von der Caritas, das ist die Grundversorgung.

R: Wo leben Sie?

BF: In Wien, privat, bei meiner Lebensgefährtin.

R: Haben Sie jemals etwas gearbeitet in Österreich?

BF: Nein.

R: Auch keine gemeinnützige Arbeit?

BF: Ich helfe nur im Haushalt meiner Lebensgefährtin.

R: Was wollen Sie einmal arbeiten?

BF: Ich habe keine Ausbildung bis jetzt, ich bin nach Österreich gekommen und hatte im Kopf Fußballer zu werden. Aber jetzt habe ich mich eben verletzt und mache eine Therapie. Ich habe auch keine ausreichenden Geldmittel um Profifußballer zu werden. Es ist jetzt eigentlich eher so, dass ich die Sprache mal gut lernen möchte und nachher eine Ausbildung mache.

R: Welche Ausbildung?

BF: z.B. Maurer.

R: Seit wann kennen Sie Ihre Lebensgefährtin?

BF: Ich kenne sie seit ungefähr zwei Jahren und sechs Monaten.

R: Wo haben Sie sich kennengelernt?

BF: Bei einem Treffen von Leuten aus Guinea.

R: Wie unterstützen sie Sie, bzw. schildern Sie mir kurz Ihren Alltag?

BF: Wenn sie an einem AMS-Programm teilnimmt, dann kümmere ich mich um das Kind. Ich hole das Kind manchmal aus dem Kindergarten ab und ich begleite das Kind auch in den Park um zu spielen. Ich helfe beim Putzen im Haus. Ich koche manchmal, wenn sie was anderes zu tun hat. Ich koche afrikanisches Essen.

R: Aber einen eigenen Aufgabenbereich haben Sie nicht?

BF: Wir rechnen das nicht auf, wer etwas machen kann. Der, der etwas von uns machen kann, der macht es.

BFV gibt an, dass dies so zu verstehen sei, dass sie sich sehr wohl die Arbeit aufteilen.

R: Wie schaut der Alltag bei Ihnen aus?

BF: Manchmal stehe ich auch schon um 6 Uhr auf, es kann sein dass das Kind weint und die Mutter ist noch müde und ich kümmere mich dann um das Kind bis es wieder einschläft. Sonst stehe ich um 7 Uhr auf, um mich für den Deutschkurs fertig zu machen. Wenn die Frau beschäftigt ist, dann hole ich das Kind danach vom Kindergarten ab. Wenn die Mutter frei ist, gehen wir das Kind gemeinsam abholen.

R: Was ist das Lieblingsspielzeug von Ihrer Tochter?

BF: Im Park schaukeln.

R: Hat Ihre Tochter ein Lieblingskuscheltier?

BF: Sie hat viele Puppen.

R: Wie alt ist Ihre Lebensgefährtin? Wann hat sie Geburtstag?

BF: Sie ist 25 Jahre alt und ihr Geburtstag ist schon vorbei. Den konkreten Tag weiß ich nicht.

R: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrem Kind?

BF: Wir sprechen mit dem Kind manchmal Französisch oder Susu. Die Mutter spricht mit dem Kind manchmal Deutsch.

R: Sie wussten doch von Anfang Ihrer Beziehung Bescheid, dass Sie derzeit einen ungewissen Aufenthaltsstatus haben und Sie mit einer Abschiebung zu rechnen haben?

BF: Ja, aber es wäre ein Problem, wenn meine kleine Tochter ohne mich aufwachsen würde. Mir war das schon bewusst, aber es würde mir sehr weh tun, wenn ich jetzt Österreich verlassen müsste, weil ich hier eine Familie gegründet habe.

R: Sind Sie sicher der Vater des Kindes? Kann es da keine Zweifel geben?

BF: Ja, keine Zweifel.

R: Wie stellen Sie sich eine gemeinsame Zukunft vor?

BF: Ich stelle sie mir sehr schön vor, weil wir uns sehr gut verstehen. Wir teilen alles, wir werden auch gut unterstützt, wir haben keine Probleme. Wir leben von unseren Mitteln.

R: Welche Mittel haben Sie zur Verfügung?

BF: Was man verdient.

R: Was verdienen Sie?

BF: Wenn ich von der Caritas etwas bekomme, beteilige ich mich auch finanziell am Kindergarten oder wenn ich so Einkaufsgutscheine bekomme, dann kauf ich auch Kleidung für das Kind.

R: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nein.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilungen aufscheinen.

Festgehalten wird, dass die Befragung der Beschwerdeführer nicht in deutscher Sprache möglich war.

Um 10:29 Uhr wird Frau XXXX in die Verhandlung als Zeugin gebeten.

...

Die Befragung der Zeugin findet in deutscher Sprache statt.

R: Werden Sie ehrlich und aufrichtig antworten?

Z: Ich will aussagen. Ich heiße XXXX, bin geboren am XXXX, bin wohnhaft in der XXXX.

R: Wann haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Im Jahr 2013, im Sommer. Wir haben einen Verein für Leute aus Guinea und dort haben wir uns kennengelernt.

R: Leben Sie mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt und seit wann?

Z: Ja, seit ca. fast zwei Jahren.

R: Was arbeiten Sie bzw. wovon leben Sie?

Z: Momentan mache ich nichts, ich hatte eine Lehre als Bürokauffrau begonnen, aber die habe ich wegen meiner Schwangerschaft abgebrochen. Ich bin derzeit auf der Suche nach einer Ausbildung bzw. Lehre.

R: Was würden Sie gerne machen?

BF: Ich möchte gerne in der Hotellerie bzw. im Tourismus arbeiten.

R: Besuchen Sie Kurse?

BF: Jetzt nicht, aber ich sollte im Februar beginnen. Ich muss vorher einen Test machen, dass ich bei diesem Kurs mitmachen kann.

R: Wer bezahlt Ihr Leben?

BF: Ich bekomme eine Mindestsicherung und Kinderbetreuungsgeld.

R: Wie unterstützt Sie der BF?

Z: Er macht vieles, zuhause. Im Haushalt putzt er. Wenn ich einen Termin habe passt er aufs Kind auf, er kocht aber selten. Wenn ich keine Zeit habe oder müde bin, bringt er das Kind in den Kindergarten. Am Wochenende geht er mit der Kleinen spazieren.

R: Wer bringt in der Regel das Kind in den Kindergarten?

BF: Das bin ich, denn der BF macht gerade einen Deutschkurs.

R: Wer holt das Kind ab?

BF: Ich in der Regel, manchmal macht er das, aber das Kind ist jetzt in einem neuen Kindergarten und da kennt er den Weg noch nicht so gut dort hin.

R: Wie alt ist der BF? Wann hat er Geburtstag?

Z: Er ist 21. Er hat am XXXXXXXX.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich?

Z: Mit dem Kind spreche ich am meistens Französisch, aber mit ihm spreche ich Susu, seine Muttersprache.

R: Sie wussten doch von Anfang Ihrer Beziehung Bescheid, dass der BF derzeit einen ungewissen Aufenthaltsstatus hat und er mit einer Abschiebung zu rechnen hat?

Z: Ja, er hat das mir erzählt.

R: Ist der BF sicher der Vater Ihres Kindes? Kann es da keine Zweifel geben?

Z: Ja, da gibt es keine Zweifel.

R: Wer ist auf die Idee gekommen, dass das Kind den Familienname des Vaters hat?

BF: Das ist bei uns in Guinea so üblich, dass das Kind den Familiennamen des Vaters bekommt.

R: Haben Sie das entschieden?

BF: Ich war dabei beim Standesamt.

R: Wie stellen Sie sich eine gemeinsame Zukunft vor?

Z: Dass er hier bleibt und eine Ausbildung macht. Dass wir weiter zusammen leben, wir haben auch vor zu heiraten. Wenn er eine Arbeit finden würde, wäre das gut.

R: Hat Ihr Lebensgefährte auch Verwandte in Senegal?

BF: Ja, er hat mir erzählt, dass sein Vater in Senegal gewohnt hat.

R: Wo ist sein Vater jetzt?

BF: Sein Vater ist 2015 gestorben.

R: Könnten Sie sich ein Leben mit Ihrem Lebensgefährten z.B. in Senegal vorstellen?

BF: Es wäre zwar nicht wünschenswert, aber im Sinne der Familie möglich.

BFV merkt an, es ist natürlich die Frage, ob man so leicht eine Niederlassungsbewilligung im Senegal bekommen könnte.

...

Die Befragung des BF wird um 10:51 Uhr fortgesetzt.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Dem BF werden die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom März 2015 zur Stellungnahme übermittelt.

...

R: Warum glauben Sie, dass Sie in Guinea nicht leben können?

BF: Wegen des Problems mit dem Ehemann meiner damaligen Freundin kann ich dort nicht leben. Er hat ja gedroht mich umzubringen.

BFV wird zu den Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Dem BF wird aufgetragen innerhalb von 14 Tagen zu den vorgelegten Länderberichten Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Unterlagen vorzulegen.

R: Sie haben ja eine wohlhabende Tante und Verwandte im Senegal. Könnten Sie sich ein Leben mit Ihrer Familie dort vorstellen?

BF: Das sind Bekannte meines Vaters, die im Senegal leben. Ich kenne dort niemanden.

...

BFV merkt an, dass der BF bei den ganzen Vorfällen erst 15 Jahre alt war und dies daher bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollte. Weiters wird auf das aufrechte Familienleben in Österreich verwiesen.

..."

Mit Schreiben vom 15.02.2015 wurde eine Teilnahmebestätigung für einen A2/B1 Deutschkurs vorgelegt. Der Kurs hat am 13.10.2015 begonnen und dauert bis 16.08.2016. Eine weitere Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Guineas und stellte am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebte nach eigenen Angaben bis 2010 in seinem Heimatstaat. 2010 reiste er über die Türkei illegal nach Griechenland und hielt sich dort bis Februar 2013 auf. Die Flucht in die Türkei hat eine wohlhabende Tante des Beschwerdeführers organisiert. In Guinea leben die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen einer Privatverfolgung durch einen Angehörigen des Militärs, inhaftiert war, misshandelt wurde und sich nur durch Flucht dem Tod entziehen konnte.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2013 illegal nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat seit 2013 eine fixe Lebenspartnerin. XXXXstammt aus Guinea und ist seit Mai 2012 in Österreich anerkannter Flüchtling. Seit 2014 leben sie in einem gemeinsamen Haushalt. Die gemeinsame Tochter, XXXX, wurde am XXXX geboren und es liegt eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge vom 09.06.2015 vor. Das Kind hat wie die Mutter den Status eines anerkannten Flüchtlings. Der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin leben ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Beide haben keine berufliche Ausbildung.

Der Beschwerdeführer spielte regelmäßig in einem Verein Fußball. Nunmehr spielt er seit einigen Monaten verletzungsbedingt nicht mehr. Besondere Integrationsmaßnahmen, wie eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden nicht vorgewiesen.

Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Ab Juli 2015 besucht er regelmäßig Deutschkurse. Einen A1 Deutschkurs hat er bereits erfolgreich absolviert (Anm.: wurde im Verhandlungsprotokoll fälschlicherweise als Prüfungszertifikat bezeichnet).

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und er hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Guinea werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein XXXX erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein XXXX geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).

Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.

Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).

Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).

Quellen:

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in XXXX zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

...

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In XXXX und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in XXXX ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt XXXX befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

IOM XXXX beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in seiner Muttersprache Französisch (vgl. AS 17) einvernommen wurde. Eine andere Sprache gab der Beschwerdeführer nicht an. Die Niederschriften belegen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen in französischer Sprache ohne Missverständnisse oder Auffälligkeiten zu beantworten.

Die Protokolle wurden am Ende der Amtshandlung rückübersetzt und der Beschwerdeführer bekräftigte mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung die Richtigkeit und Vollständigkeit. Daher wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch unter Beiziehung eines Dolmetschers in französischer Sprache durchgeführt, zumal auch die Beschwerde vom Beschwerdeführer handschriftlich in französischer Sprache verfasst wurde. Dem erstmaligen Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 23.09.2014 der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die Sprache "Susu" beizugeben, da der Beschwerdeführer der französischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, wurde nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer konnte der mündlichen Verhandlung problemlos in französischer Sprache folgen und hat dies auch im Protokoll bestätigt.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme (März 2015) vorgelegt und von diesem nicht substantiiert bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. So hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst vage, allgemein und in wesentlichen Punkten widersprüchlich geschildert. Andererseits hat er im Laufe des Verfahrens die Verfolgungshandlungen gegen sich massiv gesteigert. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Asylantrag noch minderjährig war, müssten, wenn es sich tatsächlich um persönlich Erlebtes handeln würde, solch einschneidende Ereignisse hinsichtlich der Chronologie und der wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer am 22.05.2013 angegeben zwar von dem Offizier, der ihn verfolgte, geohrfeigt worden zu sein, im Wesentlichen sei er aber bedroht worden. Auch die geplante Kastration wurde umschrieben (vgl. oben S 5f). Am 17.10.2013 antwortete er auf die Frage, was das Schlimmste gewesen war, was ihm widerfahren sei, die Bedrohung mit einer Waffe und dass ihm das (gemeint das Verhältnis zur Ehefrau des Offiziers) teuer zu stehen kommen werde (vgl. oben S 14). In der Beschwerde schrieb er dann handschriftlich, dass er misshandelt und ohne Nahrung und Wasser eingesperrt worden sei. Er sei mit Kastration bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass er mit Stöcken geschlagen worden sei, die Schmerzen im Gesicht, am Rücken und an der rechten Hüfte verursachten. Diese Schmerzen seien vor seiner Ausreise durch traditionelle Medizin behandelt worden (vgl. oben S 20). Hinzu kommen noch widersprüchliche Angaben über Zeitraum und Örtlichkeit der Haft. So gab er zuletzt an 5 Tage in XXXX und 5 Tage in XXXX, der Ort, an dem der Offizier "Chef" ist, festgehalten worden zu sein (vgl. oben S 19f). Laut Protokoll vom 22.05.2013 war er aber ca. 5 Tage im Polizeikommissariat in XXXX in Haft. Dann sei von der Tante befreit worden (vgl. oben S 10). 2010 herrschte in Guinea noch eine Militärjunta und das Militär hatte eine dominierende Stellung. Daher ist es nicht plausibel, dass sich ein hoher Offizier von Untergebenen besänftigen lässt und es dann duldet, dass die Tante den Beschwerdeführer von der Polizei freikaufen und er Tage später auf legalem Weg das Land verlassen kann. Zumindest hätte dies für die Eltern und vor allem für die Tante massive Folgen haben müssen. Von solchen Folgen für die Tante hat der Beschwerdeführer jedoch nichts berichtet, obwohl er regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten in Guinea hat. Bezüglich der Eltern machte er diesbezüglich nur auf Nachfrage vage und widersprüchliche Angaben. So soll der Offizier nach der Flucht seinen Eltern gedroht und gesagt haben, dass es mit dem Beschwerdeführer aus sein werde, wenn er ihn erwische. Sonst hätte es keine Drohungen gegeben (vgl. oben S 11). In derselben Einvernahme am 22.05.2013 sagte er dann etwas später auf die Frage, warum sich sein Vater und die Geschwister in Senegal befänden, dass sie wegen Drohungen in den Senegal gegangen seien (vgl. oben S 12f). Nunmehr, laut Auskunft in der mündlichen Verhandlung, seien die Geschwister, nach dem Tod des Vaters, aber wieder nach Guinea zurückgekehrt. Es ist daher zweifelhaft, dass dieser Aufenthalt etwas mit dem behaupteten Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu tun hatte.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Insgesamt gesehen konnte vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Seine Unglaubwürdigkeit unterstreicht auch die Tatsache, dass er zwar bereits Ende 2010 illegal in ein Mitgliedsland der Europäischen Union reiste, aber erst 2012, nach Aufgriff durch die Polizei, einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann und es besteht daher kein Grund, dass er nicht nach Guinea zurückkehren könnte. Da keine Verfolgung im Heimatstaat festgestellt werden konnte, war die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu prüfen. Grundsätzlich hat sich aber seit seiner Ausreise die allgemeine politische Situation insofern gebessert, als nunmehr keine Militärjunta mehr sondern demokratische Verhältnisse bestehen. In Guinea leben seine Mutter und Geschwister, sowie eine nach Angaben des Beschwerdeführers wohlhabende Tante (vgl. oben S 11), die ihn bei der Rückkehr unterstützen können.

Bezüglich der Integration konnten keine wesentlichen Integrationsschritte festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Österreich, hat kaum Deutsch-Kenntnisse und scheint vor allem Kontakt mit Personen aus Guinea zu pflegen. Er hat bis vor kurzem weder einen Deutsch-Kurs besucht noch hat er eine Berufsausbildung noch ist mit einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung, bei der auch die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind anwesend waren, stellte der Beschwerdeführer seine Integrationswilligkeit und Vaterrolle wenig überzeugend dar. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben zwar seit 2 Jahren mit ihrem Kind in einen gemeinsamen Haushalt, sie sind jedoch beide beschäftigungslos und leben ausschließlich von öffentlichen Leistungen. Auch die Lebensgefährtin war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder in einem Schulungsprogramm noch hatte sie konkrete Beschäftigungsaussichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, in besonderer Weise an der Kindererziehung oder im Haushalt beteiligt. Es entstand eher der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dann um das gemeinsame Kind kümmert, wenn seine Lebensgefährtin anderwärtig beschäftigt ist (vgl. oben S 23). Der Beschwerdeführer konnte auch keine besonderen Zukunftspläne, wie es bei einem Vater eines Kindes sein sollte, artikulieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen, und wie in der Beweiswürdigung dargelegt, davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung in seinem Heimatstaat im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren in Guinea in hohem Maße als spekulativ dar. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Außerdem hat der Beschwerdeführer in Guinea familiäre Kontakte und nach eigenen Angaben eine wohlhabende Tante, die ihm auch die Ausreise finanziert hatte.

Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer im Februar 2013 illegal nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat seit 2013 eine fixe Lebenspartnerin aus Guinea, die seit Mai 2012 in Österreich anerkannter Flüchtling ist. Seit 2014 leben sie in einem gemeinsamen Haushalt. Die gemeinsame Tochter wurde 2014 geboren und es liegt eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge vor. Das Kind hat wie die Mutter den Status eines anerkannten Flüchtlings. Der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin leben ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Beide haben keine berufliche Ausbildung.

Der Beschwerdeführer spielte regelmäßig in einem Verein Fußball, musste seine sportlichen Aktivitäten vor einigen Monaten aber verletzungsbedingt einstellen. Besondere Integrationsmaßnahmen, wie eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden nicht vorgewiesen.

Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Erst seit Juli 2015 besucht er regelmäßig Deutschkurse. Einen A1 Deutschkurs hat er bereits besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und er hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.

Zweifelsfrei besteht eine aufrechte Lebensgemeinschaft und somit grundsätzlich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Aufgrund des gemeinsamen Kindes ist auch in diesen Zusammenhang das Kindeswohl, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, zu beachten.

Aber auch gemäß Art. 1 BVG über die Rechte der Kinder (BGBl. I Nr. 4/2011) hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Jedoch stehen Art. 8 EMRK, die GRC wie auch das BVG über die Rechte der Kinder unter dem oben angeführten Gesetzesvorbehalt und nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Eine Interessensabwägung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, hat nunmehr ergeben, dass keine ausreichenden Hinweise bestehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer ist erst 2013 nach Österreich gekommen und hat bereits 2014 mit einer Asylberechtigten eine Familie begründet, obwohl sich beide bewusst sein mussten, dass sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen. Außer einem Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt liegen keine besonderen Gründe vor, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK erkennen zu können. Der Beschwerdeführer hat eine mangelhafte Schulbildung, verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat, trotz eines Aufenthaltes in Österreich seit 2013, bis dato keine nachhaltigen Integrationsschritte gesetzt. Wie bei seiner Lebensgefährtin ist auch bei ihm von einer Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft nicht auszugehen. Beide leben ausschließlich von öffentlichen Leistungen. Für das Kind ist zweifellos die Lebensgefährtin die primäre Bezugsperson. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise an der Kindererziehung oder im Haushalt beteiligt.

Außerdem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der gesetzlich vorgesehene Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen wollen, etwa zwecks Familienzusammenführung, ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass aktuell die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 getroffen wurde, ist dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dabei wird sich die Behörde in einer Einvernahme des Beschwerdeführers insbesondere mit dem Familienleben und dem Kindeswohl auseinanderzusetzen haben. Weiters wäre mit dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin die Möglichkeit und die Zumutbarkeit eines Lebens der Familie außerhalb von Österreich zu erörtern, da die Lebensgefährtin ein Familienleben im Nachbarland Guineas in Senegal nicht ausgeschlossen hat (vgl. oben S 26) und Familienmitglieder des Beschwerdeführers zumindest zweitweise dort gelebt haben. Eine solche Übersiedlung wäre grundsätzlich einem Kind von 2 Jahren (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: Der EGMR nahm für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erscheinen ließ) zumutbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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