W106 2122070-1•BVwG W106 2122070-1
W106 2122070-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2016
Einbringungsstelle, Postlauf, Rechtsmittelfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung
W106 2122070-1/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Telekom AG vom 09.07.2015, GZ VrSt 01356/13, iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(01.04.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Dienstbehörde vom 09.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde vom BF nachweislich am 20.07.2015 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.08.2015 Beschwerde. Die Beschwerde ist laut Eingangsstampiglie am 13.08.2015 beim Personalausschuss und am 21.08.2015 bei der zuständigen Einbringungsbehörde, dem Personalamt Linz, eingegangen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2016 wurde der Personalausschuss Linz um Mitteilung ersucht, wann und auf welche Weise die Beschwerde an das Personalamt Linz weitergeleitet wurde sowie allfällige Nachweise darüber vorzulegen.
Der Personalausschuss teilte daraufhin mit, dass die Beschwerde zwar zeitgerecht am 13.08.2015 beim Personalausschuss eingebracht, jedoch bedauernswerterweise zu spät am 21.08.2015 an das Personalamt Linz weitergeleitet wurde.
Dieser Umstand wurde dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen eingeräumt. Dieses Schreiben ist dem BF am 15.03.2016 hinterlegt worden.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebungen getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist dem BF nachweislich am 20.07.2015 zugegangen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 20.07.2015 zu laufen begonnen und hat am 17.08.2015 geendet.
Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).
Laut Mitteilung des Personalausschusses vom 03.03.2016 wurde die Beschwerde erst am 21.08.2015, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, an das Personalamt Linz weitergeleitet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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