BVwG I401 2015878-1

I401 2015878-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2015878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2015878.1.00

Spruch

I401 2015878-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, wh. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 20.10.2014, "Passnummer": XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet), stellte am 29.06.2013 einen Antrag auf "Ausstellung eines Behindertenpasses". Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (bzw. das Bundesozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), am 03.12.2013 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % aus.

2. In dem am 17.12.2013 bei der belangen Behörde eingelangten Schreiben vom 05.12.2013 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, sein Allgemeinzustand habe sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert. Die Fortbewegung sei wegen sehr starker Ermüdung, insbesondere des linken Beines, nur noch auf Kurzstrecken bis maximal 100 Meter möglich. Eine weitere Operation stehe bevor (Endoprothese). Die körperliche Pflege könne nicht mehr ohne Hilfe erfolgen.

Dem Schriftsatz waren ein Konvolut an medizinischen Befunden und Behandlungsunterlagen sowie ein Bescheid vom 14.09.2009 über die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 2 ab 01.02.2009 beigefügt.

3. Die belangte Behörde ersuchte - unter Hinweis darauf, dass seit der letzten Einschätzung vom 20.11.2013 (bei dieser Zeitangabe handelt es sich um jenes Datum, an dem der durch die belangte Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige sein Gutachten betreffend "Ausstellung eines Behindertenpasses" erstellt hat) noch kein Jahr verstrichen sei - den ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Stellungnahme, ob sich eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes anhand der neu vorgelegten Beweismittel ergebe.

4. Eine Ärztin des ärztlichen Dienstes hielt in einem (handgeschriebenen) Vermerk vom 30.11.2013 fest: "Gleichbleibende Einstufung (Befunde alle sehr alt)"und der ärztliche Leiter des ärztlichen Dienstes ergänzte am 20.12.2013: "Öffis nein; Augenleiden - 11.02.01 - 20 %, korrigierte Sehkraft: re 0,7, li 0,4.

5. Mit Anbringen vom 02.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Befreiung von der KFZ-Steuer". Er begründete ihn damit, er könne Verkehrsmittel nur mit einem Taxi erreichen, das Einsteigen in ein Taxi (VW-Bus) sei nur mit Hilfe möglich. Die Schmerzen an der linken, noch nicht operierten Hüfte nähmen ständig zu. Er könne nur noch eine Entfernung von maximal 100 m zurücklegen, weil dann sehr heftige Schmerzen auftreten würden. Die Operation der linken Hüfte sei derzeit nicht möglich, weil noch kein (gemeint: privatrechtlicher) Krankenversicherungsschutz bestehe und er die Kosten aus seiner Rente nicht zahlen könne. Das Einsteigen in einen Zug sei nur möglich, wenn die Trittbretter behindertengerecht seien, das Umsteigen in einen Anschlusszug sei ihm nicht möglich, weil er in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit die Entfernung nicht bewältigen könne.

6. Die belangte Behörde übersandte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2014 die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom selben Tag bezüglich seines "Antrages" vom 17.12.2013 und führte im Wesentlichen aus, dass vom Beschwerdeführer kurze Wegstrecken zurückgelegt werden könnten und das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung (zu ergänzen: in öffentlichen Verkehrsmitteln) gewährleistet sei. Der festgestellte Grad der Behinderung betrage weiterhin 50 %.

7. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Entfernung von seiner Wohnung zur Bushaltestelle betrage über einen Kilometer. Diese Strecke könne er auch mit Gehilfen nicht zurücklegen, zumal der Rückweg bergauf führe. Zurücklegen könne er maximal 100 bis 150 Meter ebenerdig ohne Steigung. Das sichere Ein- und Aussteigen gehe nur bei Haltestellen, wenn der Bahnsteig auf gleicher Höhe wie der Waggonzustieg sei. Bei einem Bus bestünden ganz erhebliche Schwierigkeiten, die nur mit Fremdhilfe überwunden werden könnten. Das sichere Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht gegeben. Es sei zudem zu bedenken, dass nach den vorliegenden Röntgenaufnahmen die linke Hüfte einen erheblichen Schaden, verbunden mit zeitweise sehr starken Schmerzen, aufweise. Der Zustand sei wie bei der rechten Seite vor der Operation. Eine Operation sei nicht möglich, weil er trotz unzähliger Versuche noch keinen ("privatrechtlichen") Krankenversicherungsschutz habe. Somit würden ihm nur Tabletten bleiben, um die Schmerzen einigermaßen erträglich zu machen. Er habe bereits drei Schlaganfälle gehabt. Neue Beweismittel könne er nicht sofort vorlegen, weil er die entstehenden Kosten für die erforderlichen Röntgenaufnahmen und die Begutachtung durch einen Internisten nicht aufbringen könne. Die Befreiung von der Kfz-Steuer wäre für ihn eine große Hilfe.

8. In einem Aktenvermerk vom 28.04.2014 hielt die belangten Behörde fest, nach einer Auskunft des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes sei der Patient bei ihm letztmalig im Jahr 2009 in Behandlung gewesen und deshalb gebe es keine aktuellen Befunde.

9. Mit den Schreiben vom 08.04. und vom 28.04.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, aktuelle medizinische Unterlagen über die derzeit bestehenden Gesundheitsschädigungen (Mobilität) vorzulegen.

10. In dem von der belangten Behörde in der Folge in Auftrag gegebenen aktenmäßig erstellten Gutachten vom 30.06.2014 verneinte die ärztliche Sachverständige, eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, die Frage, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorlägen.

Begründend führte die Gutachterin aus, dass nach Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen es keine medizinischen Befunde gebe, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel belegten. Der Beschwerdeführer könne kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe zurücklegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können, könnten von ihm bewältigt werden. Es liege auch keine Behinderung vor, welche die Sicherheit bei der Beförderung gefährde. In der klinischen orthopädischen Untersuchung vom 12.11.2013 zeigten sich ein altersmäßig überdurchschnittlich guter Allgemeinzustand, eine sichtlich brauchbare Hüftgelenkstotalendoprothese rechts sowie eine eher mäßige Hüftgelenksarthrose links. Die Knie- und Sprunggelenke beidseits seien frei beweglich. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Vorderarmstützkrücken mobil. Das kurzschrittige breitbeinige Gangbild entspreche dem Bild eines mäßig polyneuropathischen Schonhinkens. Trotz mehrfacher, seit November 2013 erfolgter Aufforderung seien über mehr als sieben Monate keine Befunde beigebracht worden.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben. Es lägen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor. Es bestehe auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

11. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zum erstellten Sachverständigengutachten eingeräumten Parteiengehörs machte er in seinen Schreiben vom 01.08. und 09.08.2014 geltend, dass er die Feststellung lt. Aktenlage über die zumutbare Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anerkenne. Ihm gehe es aber um die Tatsache, dass er die Verkehrsmittel nicht zu Fuß erreichen könne. Die maximale Entfernung, die er bewältigen könne, liege bei ca. 150 bis 200 Meter. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die Entfernung jedoch ca. zwei Kilometer, wobei insbesondere die Tatsache der Unmöglichkeit der Bewältigung der Wegstrecke bei winterlichen Verhältnissen und zudem zu berücksichtigen sei, dass der Rückweg teilweise steil ansteige.

In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "ärztliches Attest" führte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 08.08.2014 aus, dem Beschwerdeführer sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, eine Wegstrecke von Telfes bis Fulpmes zu Fuß zurückzulegen (wobei anzumerken ist, dass der Fußweg zwischen den beiden Orten ca. 1,8 km beträgt).

12. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde im Schreiben vom 20.08.2014 dar, die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") sei in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz und könne daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Der festgestellte Grad der Behinderung betrage 50 %. Der Bezug einer Gratisvignette sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) hätten die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass als Voraussetzung, die jedoch nicht vorliege.

13. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, eine Stellungnahme dazu abzugeben, wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 13.09.2014 sein bereits getätigtes Vorbringen, es stimme, dass er Verkehrsmittel benutzen könne. Er könne ein- und aussteigen und bis zur nächsten Station fahren. Es sei ihm aber nicht möglich, zu Fuß zur Bus- oder Bahnhaltestelle zu gelangen. Wenn er diese Verkehrsmittel nicht erreichen könne, sei ihm die Benützung auch nicht möglich. Um zu den Haltestellen zu gelangen, müsse er einen Nachbarn bemühen oder ein Taxi nehmen.

14. Mit Bescheid vom 20.10.2014 wies die belangte Behörde den am 07.01.2014 bei ihr eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 30.06.2014 sei als schlüssig anzusehen. Der Beschwerdeführer könne kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe zurücklegen und Niveauunterschiede, wie sie beim Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel auftreten können, bewältigen. Es bestehe bei ihm auch keine Behinderung, welche die Sicherheit bei der Beförderung gefährde. Es komme auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwerten. Die mangelnde Infrastruktur sei nicht von Relevanz und könne daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Berücksichtigung finden.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.11.2014 "zur Wahrung der Frist" eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und merkte an, dass eine Begründung nachgereicht werde.

16. Mit Schreiben vom 26.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

17. In dem am 11.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangten (dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 vorgelegten) Schreiben vom 26.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, in dem (wiederholt vorgelegten) Attest des Dr. S. werde bestätigt, dass er den Weg von seiner Wohnung zu einem Verkehrsmittel nicht zu Fuß zurücklegen könne. Das Verkehrsmittel könne er benützen, nur sei es ihm ohne Hilfe eines Taxis oder eigenen Pkws nicht möglich, dorthin zu kommen. Die Lebensqualität sei sehr eingeschränkt, wenn er nicht die Güter des täglichen Lebens selbst besorgen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne.

18. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das vollständige Sachverständigengutachten vom 30.06.2014 (welches im erstinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer nur auszugweise zur Kenntnis gebracht wurde) mit der Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben sowie Beweismittel zu seiner dauerhaften Mobilitätseinschränkung vorzulegen.

Von dem ihm eingeräumten Parteiengehör machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 03.04.1933 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.12.2013 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit sowie der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, kurze Wegstrecken aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Es liegt bei ihm auch keine erhebliche Behinderung vor, welche die sichere Beförderung in einem solchen gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, wie das auch auf den im Behindertenpass vom 03.12.2013 festgestellten Grad der Behinderung zutrifft (Pkt. 1.2.).

2.2. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können auf das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte ärztliche Gutachten vom 30.06.2014 gestützt werden. Das Sachverständigengutachten der Dr. F., in dem die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste berücksichtigt wurden, ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu werten. Es wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Er begegnet dem Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene, noch hat er an dessen Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit Zweifel geäußert. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 08.08.2014, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Wegstrecke von Telfes bis Fulpmes, somit eine Wegstrecke von ca. 1,8 km, zu Fuß zurückzulegen.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs wiederholt vor, dass es ihm möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel ohne behinderungsbedingte Beeinträchtigungen während der Fahrt zu benützen (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.08.2014: "Ihre Feststellung lt. Aktenlage über die zumut[b]are BENUTZUNG der öffentlichen Verkehrsmittel erkenne ich an." oder jene vom 13.09.2014: "Es stimmt, daß ich die Verkehrsmittel benutzen kann. Ich kann einsteigen und aussteigen und bis zur nächsten Station fahren."). Sein Vorbringen stützt er ausschließlich auf das Argument, er könne die öffentlichen Verkehrsmittel insbesondere bei winterlichen Verhältnissen und deshalb zu Fuß nicht erreichen, weil die Wegstrecke von der Haltestelle bis zu seiner Unterkunft bergauf führe.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Vornahme von Zusatzeintragungen durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2.1. § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b Kraftfahrzeugsteuergesetz (in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014) lautet:

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen

a) ...

b) Nachweis der Körperbehinderung durch

3.1.2.2. § 13 Abs. 2 Bundestraßen-Mautgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 26/2006) normiert:

"Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen."

3.1.2.3. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.2.1.4. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ... .

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."

3.3. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer durch seinen Antrag auf "Befreiung von der Kfz-Steuer" (nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz) sein rechtliches Interesse an der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass dokumentiert. Damit hat die belangte Behörde gemäß § 42 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b zweiter Gedankenstrich KfzStG zu Recht über das Begehren des Beschwerdeführers im Sinne der zuerst angeführten Bestimmung abgesprochen.

3.4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080; u. v.a.).

Es kommt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

3.4.2. Der Beschwerdeführer ist nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten der Dr. F. vom 30.06.2014 in der Lage, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Seine dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dieses Ergebnis des Gutachtens wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten, vielmehr ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "ärztliches Attest" des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 08.08.2014, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, eine Wegstrecke von Telfes bis Fulpmes (von ca. 1,8 km) zu Fuß zurückzulegen.

Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf "Befreiung von der Kfz-Steuer" auf den Umstand, dass er sich außer Stande sehe, die weiter entfernt von seinem Wohnort liegenden Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig zu erreichen, woraus sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe.

Dieser Ansicht ist entgegen zu halten, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel, der (geringen) Frequenz der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel etc. (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258;

vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013;

u. a.).

Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z 3 Folgendes ausgeführt ist:

"Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. ...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Beim Beschwerdeführer liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen, sondern - wie im Gutachten vom 20.11.2013 betreffend "Ausstellung eines Behindertenpasses" ausgeführt - eine "allgemeine Leistungsminderung des Bewegungsapparates", vor. Der Beschwerdeführer brachte selbst wiederholt vor, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, ein- und aussteigen und bis zur nächsten Station fahren könne.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.4.3. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei Glaubhaftmachung einer in der Folge eintretenden Verschlechterung der Leidenszustände oder bei Hinzutreten einer neuen funktionellen Beeinträchtigung die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und - gegebenenfalls - der vom Beschwerdeführer (mittelbar) begehrten Zusatzeintragung in Betracht kommen könnte.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

4.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

(Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu beurteilenden Rechtsfrage der weiten Entfernung der Unterkunft von der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

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