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W227 2113409-1•BVwG W227 2113409-1
W227 2113409-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W227 2113409-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 3. August 2015, Zl. 803046.55/0001-LSR/2015, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Sachverhalt
1. Mit Entscheidung vom 25. Juni 2014 entschied die Prüfungskommission des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX , dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nicht bestanden hat, weil er von der Prüfungskommission in den Prüfungsgebieten "Vorwissenschaftliche Arbeit" und "Mathematik (schriftlich)" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.
3. Diesen Widerspruch wies der Landesschulrat für Vorarlberg mit dem angefochtenen Bescheid ab und bestätigte die Beurteilungen der "Vorwissenschaftliche Arbeit" und des Prüfungsgebietes "Mathematik (schriftlich)" mit "Nicht genügend".
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Am 7. März 2016 teilte das Sportgymnasium XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung (im Nebentermin) am 22. Februar 2016 bestanden hat und übermittelte das entsprechende Reifeprüfungszeugnis.
6. Mit Schreiben vom 15. und 30. März 2016 zog der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine Beschwerde explizit zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
2.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungs-anspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. oben Punkt I.6.); einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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