W211 2016508-1•BVwG W211 2016508-1
W211 2016508-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Grundversorgung, Kürzung, Unterkunft
W211 2016508-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger Somalias, war zum relevanten Zeitpunkt als minderjähriger Asylwerber im Haupthaus der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht.
2. Aus dem Journal des Dienstverlaufs geht für den 24.10.2014 hervor, dass um Mitternacht die Polizei wegen Streitigkeiten einiger Asylwerber untereinander gerufen worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei alkoholisiert gewesen und habe einen anderen Asylwerber provoziert. Die streitenden Parteien seien getrennt worden. Um 3:49 Uhr in der Früh sei erneut die Polizei verständigt worden, weil die beschwerdeführende Partei mit einem anderen Asylwerber vor dem Infopoint in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei. Es sei ein Betretungsverbot bis 08.11.2014 ausgesprochen worden. Der Journaleintrag für den 25.10.2014 begann mit dem Vermerk für 9:05 Uhr, dass die beschwerdeführende Partei in einem Zimmer schlafen würde. Es sei die Polizei benachrichtigt worden, die die beschwerdeführende Partei aus dem Zimmer geleitet habe.
3. Die entsprechende Vorfallsmeldung der Polizei vom 25.10.2014, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXXX, führt diesbezüglich aus, dass die Polizeibeamten auf dem Weg zum Hauptgebäude die beschwerdeführende Partei und einen anderen Asylwerber getroffen haben, die gemeint hätten, mit einem nigerianischen Asylwerber im Haupthaus Probleme gehabt zu haben. Jener Asylwerber habe schließlich angegeben, dass die beiden jungen Männer, die betrunken gewesen seien, in sein Zimmer gekommen seien und ihn nicht haben schlafen lassen. Es sei dann zu einem Streit gekommen. Die beschwerdeführende Partei und ein zweiter somalischer Asylwerber seien daraufhin in ein anderes Zimmer verlegt worden. Nach Abschluss der Amtshandlung sei von mehreren Asylwerbern angegeben worden, dass diese beiden somalischen Asylwerber, darunter die beschwerdeführende Partei, fast jeden Tag alkoholisiert ins Lager kommen würden.
4. Aus einer Anzeige vom 25.10.2014 geht hervor, dass der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen wurde, sich über das Betretungsverbot hinweggesetzt zu haben.
5. Ein Bericht betreffend das Betretungsverbot nach § 38a SPG von der Polizeiinspektion XXXXX vom 25.10.2014 führt ergänzend als dienstliche Wahrnehmungen aus, dass ein Asylwerber um 3:25 Uhr zu Polizei gekommen sei und mitgeteilt habe, von der beschwerdeführenden Partei körperlich angegriffen worden zu sein. Von einem Mitarbeiter der ORS sei mitgeteilt worden, dass jener Asylwerber von der beschwerdeführenden Partei in den Schwitzkasten genommen worden sei. Er habe beide Asylwerber getrennt. Der zweite Asylwerber gebe weiter an, von der beschwerdeführenden Partei mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden zu sein, er brauche aber keinen Arzt. Nachdem auch die beschwerdeführende Partei getrennt vom anderen Asylwerber zum Sachverhalt befragt worden sei, sei sie äußerst aggressiv gegenüber den einschreitenden Beamten geworden, so dass sie in weiterer Folge auf die Polizeiinspektion verbracht worden sei. Aufgrund des Verhaltens und der Gefährdung der Zimmerkollegen bzw. anderer untergebrachter Asylwerber werde eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes sei die beschwerdeführende Partei äußerst aggressiv geworden, habe laut geschrien und die Beamten beschimpft. Nachdem sie ihr Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht eingestellt und sich nicht beruhigt habe, sei sie am 25.10.2014 um 4:10 Uhr gemäß VStG festgenommen worden. Nachdem sich die beschwerdeführende Partei beruhigt habe, sei die Festnahme um 5:00 Uhr aufgehoben und die beschwerdeführende Partei nach Erhalt ihrer persönlichen Gegenstände vom Gelände verwiesen worden.
6. Am 26.10.2014, 17:00 Uhr, wurde erneut ein widerrechtliches Betreten durch die beschwerdeführende Partei angezeigt. Eine gleichlautende Anzeige liegt für denselben Tag für 18:00 Uhr vor. Am 27.10.2014, 11:55 Uhr, wurde die beschwerdeführende Partei erneut trotz Betretungsverbot in der Schutzzone angetroffen.
7. Eine Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich vom 27.10.2014 führt aus, dass der Verein als gesetzlicher Vertreter des Gefährders über die Berichte informiert worden sei. Gemäß § 38a Abs. 6 SPG sei eine Anordnung eines Betretungsverbot der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und durch diese binnen 48 Stunden zu überprüfen. Ob eine solche Überprüfung stattgefunden habe und zu welchem Ergebnis sie gekommen sei, sei dem Verein nicht bekannt. Wo sich die beschwerdeführende Partei zur Zeit aufhalte, sei dem Verein auch nicht bekannt. Ihr Verfahren auf internationalen Schutz sei am 21.10.2014 zugelassen worden. Bei der Entscheidung über die Erlassung eines Betretungsverbot sei gänzlich verabsäumt worden zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Die Missstände in der Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber in der Erstaufnahmestelle XXXX seien weiter nicht berücksichtigt worden. Es würden dort dem Alter der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten wie auch eine entsprechend soziale und psychologische Betreuung fehlen. Es herrsche dort eine angespannte Situation, die regelmäßig in Auseinandersetzungen zwischen Asylwerbern verschiedener Nationalitäten münde. Es sei weiter unklar, ob die beschwerdeführende Partei wegen früheren auffälligen Verhaltens wegen übermäßigen Alkoholkonsums bereits Hilfe in Anspruch habe nehmen können. Im Falle von der beschwerdeführenden Partei wären besondere Maßnahmen der Unterbringung nach Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung unumgänglich gewesen.
Zur Frage der Zuständigkeit für die Obsorge und Erziehung werde folgendes gesagt: Die Bestimmung des § 10 BFA-VG umfasse nur die Zuständigkeit der Rechtsberatungsorganisation für die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren, regle aber nicht die Obsorge und Erziehung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern. Aus dem ABGB ergebe sich klar die Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt für die Obsorge und Erziehung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern bis zur gerichtlichen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts. Aus dem OÖ. Kinder- und Jugendhilfegesetz ergebe sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Im konkreten Fall bedeute dies, dass über die Wegweisung und das Betretungsverbot unverzüglich die Jugendwohlfahrt der BH XXXX informiert hätte werden müssen. Auch wenn das von der beschwerdeführenden Partei gesetzte Verhalten keineswegs zu akzeptieren sei und auch Sanktionen gesetzt werden müssten, so sei der jetzige Zustand, dass anscheinend niemand für die beschwerdeführende Partei zuständig sei, nicht tragbar und nicht zu verantworten. Es wäre ein gangbarer Weg, in Abstimmung mit der Erstaufnahmestelle auf eine Zuweisung in eine Betreuungsstelle des Landes hinzuwirken, damit die beschwerdeführende Partei adäquat z.B. in einer Wohngruppe untergebracht werden könne. Danach könne man immer noch über geeignete Sanktionen für das Fehlverhalten nachdenken. Bis zu einer solchen Zuweisung wäre es auch möglich, die beschwerdeführende Partei in eine andere Betreuungsstelle des Bundes zu überstellen.
8. Am 13.11.2014 wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen. Die Rechtsberaterin merkte vorab an, dass die gegenständliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX fallen würde und eine entsprechende Ladung zur Einvernahme hätte erfolgen müssen. Die beschwerdeführende Partei gab weiter befragt an, dass sie manchmal außerhalb der Betreuungsstelle Alkohol konsumieren würde. Sie habe am 24.10.2014 in der Nacht mit einem Freund gerauft. Anschließend sei sie von der Betreuungsstelle verwiesen worden. Sie sei daraufhin 14 Tage in XXXX aufhältig gewesen. Sie werde keine dieser Dinge nochmal machen, die sie in dieser Nacht gemacht habe. Seitdem sie im Lager sei, habe sie nur an diesem einzigen Abend Alkohol getrunken. Nach dem weiteren Vorfall, der Schlägerei, befragt gab sie an, dass die Polizei sie nicht hätte festnehmen müssen. Sie habe den Streit mit dem anderen Asylwerber nicht begonnen. Sie habe sich mit der Polizei nicht verständigen können und sei daraufhin festgenommen worden. Aber es stimme, dass sie an diesem Abend Alkohol getrunken habe. Sie wisse nichts davon, dass sie jemanden mit einem Faustschlag verletzt haben soll. Es stimme, dass sie das Betretungsverbot viermal missachtet habe. Sie habe nicht gewusst, wo sich hingehen solle. Beim letzten Mal habe sie von der Polizei einen Zettel mit Notschlafstellen bekommen. Hätte sie diesen Zettel gleich bekommen, wäre sie nicht mehr zurückgekommen. Es tue ihr wirklich sehr leid, was sie gemacht habe; es werde nicht mehr vorkommen. Während dieser 14 Tage, in denen sie draußen habe leben müssen, habe sie Erfahrungen gesammelt. Sie glaube nicht, dass sie solche Fehler nochmal begehen würde. Es tue ihr wirklich sehr leid. Die belangte Behörde hielt der beschwerdeführenden Partei schließlich alle Übertretungen der Hausordnung vor. Die beschwerdeführende Partei gab diese zu und meinte weiter, dass man gelegentlich Fehler machen würde. Sie habe nur ein einziges Mal Taschengeld bekommen, wovon sie sich eine SIM-Karte gekauft habe. Den Alkohol habe sie von Freunden bekommen. Sie wolle künftig die Regeln der Hausordnung beachten. Die belangte Behörde gab schließlich an, dass sie es aufgrund der Gesamtsituation als verhältnismäßig ansehen würde, ihr das Taschengeld für drei Monate zu entziehen. Die Rechtsberaterin erwiderte, dass die Entziehung des Taschengeldes unverhältnismäßig sei. Eine vorherige Abmahnung, mit Androhung weiterer Maßnahmen, wäre verhältnismäßig gewesen. Anzudenken wäre darüber hinaus eine Minderung des Taschengelds.
9. Aus einer Stellungnahme zur Betreuung unbegleiteter minderjährige Flüchtlinge in der Betreuungsstelle XXXX geht hervor, dass diese täglich - Montag bis Freitag - einen Deutschkurs besuchen, unter der Woche ein Kaffeehausbetrieb, ein tägliches Sport- und Fitnessprogramm stattfinde, die Minderjährigen von Erwachsenen getrennt untergebracht seien, die Minderjährigen durch diplomierte Sozialbetreuer mit langjähriger Erfahrung betreut werden und mindestens einmal monatlich ein Ausflug stattfinde.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde ihr für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 nicht gewährt. Für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten am 25., am 26. und am 27.10.2015 gegen die Hausordnung, Punkte 1, 6, 11 und 13, verstoßen habe. Sie zeige sich geständig, Alkohol getrunken zu haben. Sie negiere einen gefährlichen Angriff in der Betreuungsstelle; sie bedaure die Zwischenfälle, zeige sich zum konfrontierten Sachverhalt aus den polizeilichen Berichten jedoch widersprüchlich. In Summe werde die Glaubwürdigkeit der Polizeiberichte festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in der Nacht vom 24. auf den 25.10.2014 unter Alkoholeinfluss gestanden, sich aggressiv verhalten und die Nachtruhe gestört habe. Es sei zur Eskalation gekommen und sei von anderen Asylwerbern mitgeteilt worden, dass die beschwerdeführende Partei fast jeden Tag alkoholisiert in die Betreuungsstelle komme. Nur kurze Zeit später sei eine Rauferei entstanden, weswegen ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei. Dieses Betretungsverbot habe die beschwerdeführende Partei insgesamt sechsmal verletzt. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Einvernahme bestätigt, die Hausordnung in einer ihr verständlichen Sprache erhalten zu haben. Aus ihrem Verhalten sei jedoch nicht ersichtlich, dass sie daran interessiert sei, sich an die Hausordnung zu halten. Sie habe fortgesetzt und mutwillig gegen die Hausordnung verstoßen. Auf den Hinweis durch die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, werde entgegnet, dass das Verhalten der beschwerdeführende Partei eine Intensität aufgewiesen habe, die bei jedem volljährigen Asylwerber die gänzliche Entlassung aus der Grundversorgung zur Folge hätte. Diese Maßnahme sei als unumgänglich anzusehen, um für den Schutz von Menschen vieler Nationen, Kulturen und Religionen aufkommen zu können. Lediglich die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei lasse bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit von dieser Maßnahme derzeit noch Abstand nehmen. Nachdem das von ihr gesetzte Verhalten mit Alkoholkonsum verbunden gewesen sei, werde die Einbehaltung des Taschengelds als verhältnismäßiges Mittel angesehen, um zumindest den Erwerb von Alkohol mit diesen Geldmitteln vorübergehend zu unterbinden. Anzumerken sei, dass die Grundversorgung in den Punkten Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung gleichbleibend bestehen bliebe. Es würde daher zu keinerlei Versorgungsengpässen kommen. Auf die in der Stellungnahme vom 27.10.2014 hingewiesenen Schwächen der Betreuung unbegleiteter Minderjährige werde mit den Hinweisen auf die Aktivitäten in der Betreuungsstelle entgegnet.
Ergänzend werde festgestellt, dass die entscheidende Behörde sich nicht im Klaren über die Parteistellung des Vereins Menschenrechte Österreich im gegenständlichen Verfahren nach dem GVG-Bund sei. Besagter Verein bezweifle dies selbst im Schreiben vom 27.10.2014. So werde in den Verwaltungsvorschriften der Rechtsberater im Zulassungsverfahren für das Zulassungsverfahren zeitlich begrenzt fixiert, festgelegt als gesetzlicher Vertreter bei Verfahren vor dem BFA und dem BVwG. Diese Zuständigkeit bleibe so lange aufrecht, bis die minderjährige Person in die Grundversorgung-Land überstellt würde und dann weiter der dort zuständige Jugendwohlfahrtsträger des Bezirks zuständig werden würde. Das Verfahren der beschwerdeführenden Partei sei zugelassen, eine so beschriebene Verlegung und Zuteilung eines Jugendwohlfahrtsträgers des neuen Wohnbezirks sei aus faktischen Gründen bisher noch nicht möglich gewesen. Das so festgelegte Zeitfenster "Zulassungsverfahren" bringe somit derzeit noch die Zuständigkeit des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren im Verfahren internationaler Schutz vor dem BFA mit sich. Nach Ansicht der belangten Behörde sei diese Zuständigkeit auch im Parallelverfahren nach dem GVG-Bund, ebenfalls vor dem BFA, gegeben. Die Jugendwohlfahrt der Bezirksverwaltungsbehörde des derzeitigen Aufenthalts sehe sich angesichts der fehlenden Zuständigkeit im Verfahren internationaler Schutz gleichwohl im etwaigen Parallelverfahren für nicht zuständig.
11. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Bezirkshauptmannschaft
XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig Beschwerde eingebracht und die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und feststellen, dass das Taschengeld für den Monat November 2014 rückwirkend auszubezahlen sei.
Begründend wurde unter weitgehender Wiederholung der Stellungnahme vom 27.10.2014 schließlich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei erst nach Beendigung des Betretungsverbotes am 09.11.2014 wieder in die Betreuungsstelle XXXX aufgenommen worden sei. Sie habe sich seither stets an das gehalten, was in der Einvernahme vom 13.11.2014 besprochen worden sei. Sie denke also, dass sie mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot ausreichend für ihre Fehler bestraft worden sei. Die zusätzliche Maßnahme der Einschränkung der Grundversorgung durch den Entzug des Taschengelds zwischen November 2014 und Jänner 2015 sei daher nicht verhältnismäßig gewesen. Sie wolle weiter darauf hinweisen, dass den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen in der Erstaufnahmestelle nicht genügend entsprochen werde. Es herrsche dort eine angespannte Situation, die regelmäßig in Auseinandersetzungen zwischen Asylwerbern verschiedener Nationalitäten münde. Ihr Fall sei auch kein Einzelfall gewesen, was ein Zeichen dafür sei, dass es sich hier nicht um ein ausschließlich individuell zurechenbares Fehlverhalten Einzelner handle, sondern ein systemischer Mangel indiziert sei.
Der Verein Menschenrechte Österreich sehe seine Verantwortung mit der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 3 BFA-VG, als gesetzliche Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen für das Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, begrenzt. Mangels anderer Ansprechpartner sei dennoch, außerhalb dieser Zuständigkeit, die bereits erwähnte Stellungnahme abgegeben worden. Im angefochtenen Bescheid werde eine zielführende, explizit auf die Bedürfnisse des unbegleiteten Minderjährigen abgestimmte Beratung durch den gesetzlichen Vertreter vor dem BFA/BVwG, also durch den Verein Menschenrechte Österreich, gefordert. Die gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren könne aber unmöglich, alleine schon aufgrund der zeitlich begrenzten Anwesenheit, eine Obsorge, die weit mehr umfasse als die gesetzliche Vertretung im Verfahren, anbieten. Der Jugendwohlfahrtsträger, also das Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , wisse bis zur Zuweisung in das Land nichts über die Existenz und Anzahl unbegleiteter Minderjähriger in den Erstaufnahmestelle und fühle sich, wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, angesichts der Nichtzuständigkeit im Verfahren internationaler Schutz in etwaigen Parallelverfahren auch nicht zuständig. Nicht umsonst sehe der Gesetzgeber aus diesem Grund vor, unbegleitete Minderjährige möglichst kurz in den Erstaufnahmestelle des Bundes zu belassen und möglichst rasch in speziell für die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtete Quartiere der Grundversorgung des Landes zuzuweisen. Wenn das, so wie im Fall der beschwerdeführenden Partei, versäumt werde, dürfe die Verantwortung für das Fehlverhalten von nicht adäquat betreuten Jugendlichen nicht nur bei diesen selbst gesucht werden. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Fehler eingestanden, sie habe durch die Verhängung des Betretungsverbotes bereits gebüßt und ihr Verhalten seither nachhaltig zum Positiven verändert. Aus diesem Grund werde ersucht, den angefochtenen Bescheid als unverhältnismäßig aufzuheben und festzustellen, dass das Taschengeld auch für den Monat November rückwirkend ausbezahlt werde. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, durch den angefochtenen Bescheid vom 20.11.2014 das Taschengeld rückwirkend für den gesamten November zu streichen.
Seit 03.12.2014 sei die beschwerdeführende Partei im XXXXXX im Rahmen der Grundversorgung des Landes XXXXXX untergebracht. Deshalb ergebe sich jetzt grundsätzlich die Zuständigkeit für die gesetzliche Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger, also die BH XXXXX; eine Vollmacht sei für dieses Verfahren übertragen worden.
Beigelegt war ein Schreiben der BH XXXXXX, nach welchem die beschwerdeführende Partei durch diese vertreten werde. In dieser Funktion, also als Vertreter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 16 Abs. 3 AsylG, erteile das Land XXXXXX die Vollmacht für die Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid vom 17.11.2014 an den Verein Menschenrechte Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei war zum relevanten Zeitpunkt minderjährig und stellte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde sie in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht. Am 21.10.2014 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei zugelassen.
Am 25.10.2014 kam es in der Betreuungsstelle zweimal zum Streit mit anderen Asylwerbern, wobei die beschwerdeführende Partei beim ersten Mal einen Zimmernachbarn am Schlafen hinderte und sich ein laustarker Streit entwickelte. Beim zweiten Vorfall nach einer Umquartierung kam es mit einem anderen Asylwerber im Zimmer und anschließend beim Infopoint zu Handgreiflichkeiten, wobei die beschwerdeführende Partei den anderen Asylwerber schlug.
Die beschwerdeführende Partei war in dieser Nacht alkoholisiert, verhielt sich auch gegenüber den einschreitenden Beamten aggressiv und wurde auf die zuständige Polizeiinspektion verbracht, wo sie sich auch nicht beruhigte, weshalb zwischen 04.10 Uhr und 05.00 Uhr eine Festnahme ausgesprochen wurde.
Die beschwerdeführende Partei wurde nach § 38a SPG von der Betreuungsstelle verwiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Ihr wurde ein Informationsblatt ausgehändigt. Die beschwerdeführende Partei verstieß gegen das Betretungsverbot am 25.10.2014 um 06.35 Uhr, 09.00 Uhr, am 26.10.2014 um 17.00 Uhr, wobei zu diesem Zeitpunkt der beschwerdeführenden Partei das Informationsblatt über vorhandene Notschlafstellen erneut ausgefolgt wurde, am 26.10.2014 um 19.18 Uhr, am 27.10.2014 um 11.55 Uhr und um 14.55 Uhr.
Durch ihr Verhalten übertrat die beschwerdeführende Partei die Hausordnung, und zwar betreffend das geforderte Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, betreffend die Befolgung der notwendigen Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung und der Behördenvertreter, der Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und das Betreten der Betreuungsstelle.
Am 02.02.2014 wurde die beschwerdeführende Partei in die Grundversorgung des Landes XXXX übernommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A)
3.1.1. § 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005 lautet:
Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012.
Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG lautet:
Artikel 6
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
3.1.2. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ("Aufnahmerichtlinie" - Neufassung) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller_innen.
Art. 23 Abs. 1 sieht vor einer detaillierteren Regelung des Umgangs mit Minderjährigen als Grundsatz vor, dass die Mitglieder bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie das Wohl des Kindes berücksichtigen.
3.1.3. Nach relevanter Rechtsprechung des EuGH wird dort die Notwendigkeit der Garantie eines menschenwürdigen Lebens für Antragstellerinnen und Antragsteller betont. Hinsichtlich drohender Obdachlosigkeit bei Überlastung des Aufnahmesystems wurde in Saciri gesagt, dass Asylwerber_innen notfalls mit Geldleistungen in die Lage zu versetzen sind, eine Unterkunft zu finden, gegebenenfalls auf dem privaten Wohnungsmarkt (siehe dazu EuGH, 27.02.2014, C-79/13, Saciri und andere, RZ 42). In Abdida, einem Fall, der die Anwendung der Rückführungs-RL betraf, meinte der EuGH weiter, dass mit einer jedenfalls zu gewährenden medizinische Notversorgung die Notwendigkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse von Betroffenen mitzulesen sind (EuGH, 18.12.2014, C-562/13, Abdida, RZ 60). Im Lichte der Rechtsprechung von Cimade weist die Neufassung der Aufnahmerichtlinie im oben zitierten Art. 20 Abs. 5 bereits darauf hin, dass auch bei Einschränkungen oder beim Entzug von Leistungen aus der Aufnahme ein (menschen-) würdiger Lebensstandard zu gewährleisten ist (siehe bei Interesse EuGH, 27.09.2012, C-179/11, Cimade und GISTI).
3.1.4. Der VwGH führte in einem Erkenntnis in einem Fall, in dem Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 Z 3 GVG-B entzogen worden war, aus, dass eine solche Entscheidung aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Person zu treffen sei; dabei sei insbesondere zu untersuchen, ob der Ausschluss eine besonders bedürftige Person betreffe, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen (siehe zu diesen Aussagen VwGH, 19.04.2012, 2012/01/0026; Anwendung mutatis mutandis auf den gegenständlichen Fall).
3.2. Anwendung dieser Grundlagen auf den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Zur Frage der ordentlichen Vertretung der damals minderjährigen beschwerdeführenden Partei ist zu sagen, dass gegenständlich und vor dem Bundesverwaltungsgericht nur der Bescheid betreffend die Einschränkung der Grundversorgung nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 in Beschwerde gezogen wurde.
Für dieses, das gegenständliche, Verfahren ergibt sich die Vertretungsregel von Minderjährigen aus dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung:
Nach § 2 Abs. 7 GVG-B - in der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung - richtet sich die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach dem GVG-B nach § 10 BFA-VG.
§ 10 Abs. 3 BFA-VG führt nun soweit wesentlich aus, dass gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Solange eines dieser beiden Kriterien - Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle - nicht erfüllt sind, ist der Rechtsberater weiterhin gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen (siehe dazu VfGH, 09.03.2005, B 1290/04 und B 1477/04).
Aus diesen Bestimmungen geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen des gegenständlich angefochtenen Verfahrens und zwischen der Zulassung ihres Verfahrens und der Zuteilung in die Grundversorgung des Landes XXXX durch ihren Rechtsberater gesetzlich vertreten war. Diesbezüglich liegt daher kein Mangel des Verfahrens vor.
3.2.2. In der Sache wird vorab angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei die Fakten des Vorfalls nicht bestritten hat. Sie führte in ihrer Einvernahme vom 13.11.2014 selbst aus, manchmal Alkohol zu konsumieren und in jener Nacht mit einem Freund gerauft zu haben. Sie sei daraufhin der Betreuungsstelle verwiesen worden. Seit sie im Lager sei, habe sie nur an diesem einen Abend Alkohol konsumiert. Den zweiten Streit habe der andere Asylwerber begonnen. Sie wisse nichts mehr darüber, jemandem einen Faustschlag versetzt zu haben. Mit der Polizei habe sie sich nicht verständigen können; das habe sie frustriert. Sie sei immer wieder ins Lager zurückgekehrt, weil sie nicht gewusst habe, wohin. Beim letzten Mal habe sie die Information mit den Notschlafstellen bekommen. Ihr tue ihr Verhalten leid.
Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich der Ansicht, dass das Verhalten der beschwerdeführenden Partei, zwar durch Alkoholkonsum maßgeblich beeinflusst und in Hinblick auf ihre Minderjährigkeit mit grundsätzlich höherer Toleranz betrachtet, dennoch nicht zu bagatellisieren ist. Zweifellos ist gerade in einer Aufnahmestelle, in der es aufgrund von allfälliger quantitativer Überlastung und aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten der Bewohner_innen zu latenten Spannungen kommen kann, eine Pönalisierung von Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern angezeigt.
3.2.3. Die belangte Behörde führte ein ordentliches Verfahren mit einer Anhörung der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung sowie unter ausreichender Begründung ihrer Entscheidung durch. Aus dem angefochtenen Bescheid geht insbesondere hervor, dass der Entscheidung auch entsprechende Überlegungen zur gewünschten Wirkung der Sanktion zugrunde liegen. So kann das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen, dass der Entzug des Taschengelds für drei Monate auch den Alkoholkonsum außerhalb der Einrichtung einschränken soll. Ebenso ist es richtig, dass durch die Einschränkung des Taschengelds alleine keine menschenunwürdige Notsituation in Hinblick auf die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung entstanden ist. In diesem Zusammenhang kann die vorgenommene Maßnahme nicht als den entsprechenden Kriterien der Aufnahmerichtlinie und des Grundversorgungsgesetzes widersprechend angesehen werden.
3.2.4. In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass das ausgesprochene Betretungsverbot, das als Sanktion viel eher die in der Aufnahmerichtlinie angesprochenen Mindeststandards der Betreuung von Asylwerber_innen betraf, nicht Gegenstand der hier behandelten Beschwerde bzw. des ihr zugrundeliegenden Bescheids ist und sein kann.
3.2.5. Nach Meinung der erkennenden Richterin ist die hier gegenständliche Sanktion, nämlich die Nichtgewährung von Taschengeld von November 2014 bis inklusive Jänner 2015, auch verhältnismäßig. Während die Rechtsberatung vorbringt, dass mit dem Betretungsverbot bereits eine ausreichend strenge Strafe für das von der beschwerdeführenden Partei gesetzte Verhalten ausgesprochen worden sei, so muss doch anerkannt werden, dass das Betretungsverbot und die Nichtgewährung von drei Monaten Taschengeld unterschiedliche Ziele verfolgen. Hier kann das Bundesverwaltungsgericht auch dem Argument der belangten Behörde dahingehend folgen, dass das Taschengeld den Alkoholabusus ermöglichte, und daher im Umkehrschluss eine Nichtgewährung von Taschengeld gerade das verpönte Verhalten auch erschweren soll.
Schließlich soll auch die besondere Situation der beschwerdeführenden Partei als minderjähriger, und damit besonders vulnerabler, Asylwerber mitbetrachtet werden. Doch auch unter diesen Umständen muss anerkannt werden, dass die Nichtgewährung von drei Monaten Taschengeld zwischen November 2014 und Ende Jänner 2015 nicht dazu geeignet ist, die Befriedigung der Grundbedürfnisse der beschwerdeführenden Partei zu gefährden.
Im Ergebnis war die ausgesprochene Einschränkung der Grundversorgung verhältnismäßig; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Gegenständlich sind alle drei Kriterien erfüllt, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die beschwerdeführende Partei die Feststellungen zu den Geschehnissen in der relevanten Nacht nicht bestreitet.
In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt geklärt erscheint, sich für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung keine weiteren Ermittlungserfordernisse ergeben, und die beschwerdeführende Partei schließlich in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zur Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach § 2 GVG-B und zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Leistungen aus der Grundversorgung auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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