W194 2123774-1•BVwG W194 2123774-1
W194 2123774-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Berichtigungsantrag, Bundespräsidentenwahl, Gemeindewahlbehörde,<br/>Hauptwohnsitz, Wählerevidenz
W194 2123774-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den aufgrund des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde der Stadt Wels in ihrer Sitzung vom 25.03.2016 ausgefertigten Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 25.03.2016, GZ: BZ-WS-12-2016, betreffend Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 32, § 28 und § 24 Abs. 1 NRWO als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.02.2016 übermittelte XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) dem Magistrat der Stadt Wels "die aktuelle Version" ihrer Wohnsitzerklärung vom selben Tag. In dieser wurde als Anschrift des Hauptwohnsitzes der Beschwerdegegnerin "Wels 4600 XXXX" sowie als Anschrift ihres Nebenwohnsitzes "Wien XXXX" angegeben. Weiters wurde die Aufenthaltsdauer über den Verlauf eines Jahres mit 205 Tagen in Wels und 160 Tagen in Wien angeführt. Als Mitbewohnerin wurde in Wels die Mutter der Beschwerdegegnerin und als Mitbewohner in Wien der Lebensgefährte der Beschwerdegegnerin angegeben. Diese Erklärung, in welcher außerdem ua. vermerkt wurde, dass die Beschwerdegegnerin arbeitslos sei, wurde von der Beschwerdegegnerin unterschrieben.
2. Am 22.03.2016 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 28 NRWO beim Magistrat der Stadt Wels den Antrag, "die Gemeindewahlbehörde möge das Wählerverzeichnis dahingehend berichtigen, als XXXX mangels Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der XXXX vom Wählerverzeichnis der Stadt Wels (Wahlsprengel XXXX, laufende Nummer XXXX) zur Bundespräsidentenwahl am 24.04.2016 gestrichen wird", und begründete dies wie folgt:
"Im Wählerverzeichnis wird unter der Nummer XXXX ausgewiesen, die jedoch an der gegenständlichen Adresse tatsächlich nicht wohnhaft ist. Dass die hier gegenständlichen Liegenschaftsadresse in Bezug auf XXXX nicht die für die Eintragung ins Wählerverzeichnis erforderliche Qualität eines Hauptwohnsitzes im Sinne eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufweist wurde vom Antragsteller bereits anlässlich der letzten Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens releviert und verfügte das Landesverwaltungsgerichtes OÖ aufgrund der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.08.2015, LVwG-750290/3/SR/BD, die Streichung von XXXX vom Wählerverzeichnis. Die Umstände die damals zur Streichung von XXXX vom Wählerverzeichnis geführten haben, sind nach den persönlichen Wahrnehmungen des Antragstellers sowie seiner Ehegattin unverändert aufrecht. Aufgrund dieser persönlichen Wahrnehmungen steht daher fest, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von XXXX nachwievor an einen anderen Ort begründet sein muss, zumal sich deren Aufenthalt auf sporadische Besuche ihrer an der hier gegenständlichen Adresse wohnhaften Mutter, XXXX, beschränkt.
Beweis: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 14.08.2015, LVwG- 750290/3/SR/BD; PV des Antragstellers sowie ZV von XXXX, pA des Antragstellers."
3. Am 25.03.2016 wurde von der Gemeindewahlbehörde im Rahmen deren Sitzung bezüglich des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers zu GZ: BZ-WS-12-2016 der Beschluss gefasst, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei. Am selben Tag wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wels "gemäß § 5 Abs. 2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 iVm § 30 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 verständigt, dass die Gemeindewahlbehörde" über den vorliegenden Berichtigungsantrag entschieden und verfügt habe, dass die Beschwerdegegnerin nicht "aus dem Wählerverzeichnis (Wahlsprengel Nr. XXXX, WVZ-Nr. XXXX)" zu streichen sei.
Dem Protokoll der Sitzung der Gemeindewahlbehörde ist begründend Folgendes zu entnehmen:
"Nach § 4 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 iVm § 21 Abs. 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 sind alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. § 24 Abs 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 regelt, dass jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Ortes einzutragen ist, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Mit E-Mail vom 02.02.2016 übermittelte XXXX eine aktuelle Wohnsitzerklärung in der sie die Aufenthaltsdauer am Hauptwohnsitz in 4600 Wels, XXXXmit 205 Tagen, die Aufenthaltsdauer am Nebenwohnsitz in XXXX mit 160 Tagen angab.
Auf Grund der am 02.02.2016 übermittelten Wohnsitzerklärung, in der XXXX angab, an ihrem Hauptwohnsitz in Wels, XXXX; den überwiegenden Teil des Jahres (205 Tage) zu verbringen, wurde vorgeschlagen, diese nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
Beschlussfassung: einstimmig angenommen"
4. Dagegen wendet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit welcher der Antrag gestellt wird, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das Wählerverzeichnis dahingehend berichtigen, als XXXX mangels Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der XXXX vom Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX, laufende Nr. XXXX, zur Bundespräsidentenwahl am 24.04.2016 gestrichen wird".
Begründend wurde dazu ausgeführt:
"Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit der Kundmachung vom 10.03.2016 betreffend die kommende Bundespräsidentenwahl das Wählerverzeichnis für die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaftsadresse XXXX übermittelt. Im Wählerverzeichnis wird unter Nr. XXXX angeführt, die jedoch an dieser Adresse tatsächlich nicht wohnhaft ist. Dass die hier gegenständliche Liegenschaftsadresse in Bezug auf XXXX nicht die für die Eintragung ins Wählerverzeichnis erforderliche Qualität eines Hauptwohnsitzes im Sinne eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufweist, wurde vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der letzten Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens releviert und verfügte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der vom Antragssteller erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.08.2015, LvWG-750290/3/SR/BD, die Streichung von XXXX vom Wählerverzeichnis. Die Umstände, die damals zur Streichung von XXXX vom Wählerverzeichnis geführt haben, sind nach den persönlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin unverändert aufrecht. Im Hinblick darauf hat der Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes die Streichung von XXXX vom Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX der Stadt Wels beantragt und zum Beweis des Vorbringens seine sowie die Einvernahme seiner Ehefrau angeboten und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14.08.2015 vorgelegt.
Ohne von diesem Beweisanbot Gebrauch zu machen, wurde von der belangten Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers mit der hier bekämpften Entscheidung vom 25.03.2016 nicht Folge gegeben und begründungslos mitgeteilt, dass XXXX aus dem Wählerverzeichnis nicht gestrichen worden sei.
[...]
Durch die angefochtene Entscheidung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgender Überlegung:
[...] Wenngleich im Berichtigungsverfahren nach § 5 Abs. 2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 iVm § 28 ff Nationalrats-Wahlordnung 1992 die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - mit Ausnahme des § 7 AVG - nicht anwendbar sind, hätte die belangte Behörde dennoch die fundamentalen Grundsätze eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten gehabt. Mit der vorliegenden, zur Gänze begründungslos ergangenen Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde Willkür geübt und damit den Beschwerdeführer zugleich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Ein solche Verletzung liegt im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon dann vor, wenn von der Behörde ein Bescheid völlig unzureichend oder mangelhaft begründet wurde oder wenn die Behörde einen wichtigen Teil ihrer Entscheidung der Partei gegenüber begründungslos trifft (VfSlg. 11.851/1988; VfSlg. 14.661/1996). Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit ihrem Vorgehen die Parteienrechte des Beschwerdeführers schlechthin missachtet und ist die bekämpfte Entscheidung schon aus diesem Grund mit qualifizierter Rechtswidrigkeit belastet (VwSlg. 121.924/1991).
[...] Hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Berichtigungsverfahren tatsächlich Ermittlungen durchgeführt bzw. dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, so hätte diese zum Schluss kommen müssen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von XXXX nach wie vor an einem anderen Ort begründet sein muss, zumal sich deren Aufenthalt auf sporadische Besuche ihrer an der hier gegenständlichen Adresse wohnhaften Mutter, XXXX, beschränkt.
Beweis: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 14.08.2015, LvWG-750290/3/SR/BD; PV des Beschwerdeführers; ZV von XXXX, per Adresse des Beschwerdeführers."
5. Mit hg. am 29.03.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte das Magistrat der Stadt Wels den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
6. Am 29.03.2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin von der eingelangten Beschwerde.
7. Am 30.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine telefonische Befragung der Beschwerdegegnerin zu ihren beiden Wohnsitzen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdegegnerin ist seit 24.03.1970 in 4600 Wels, XXXX, mit Hauptwohnsitz und seit 04.09.1998 in XXXX, mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.08.2015, GZ: LVwG-750290/3/SR/BD, wurde der Bescheid der Berichtigungskommission der Stadt Wels vom 04.08.2015, GZ: BZ-WS-41-2015, aufgehoben und verfügt, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Wählerverzeichnis der Stadt Wels zur Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 27.09.2015 zu streichen sei.
Am 02.02.2016 bezifferte die Beschwerdegegnerin - angesichts eines erhöhten Betreuungsbedarfes ihrer Mutter seit ca. November 2015 - ihre Aufenthaltsdauer über den Verlauf eines Jahres mit 205 Tagen an der Anschrift in Wels und 160 Tagen an jener in Wien. An der Anschrift in Wels lebt die Beschwerdegegnerin gemeinsam mit ihrer Mutter, an jener in Wien gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten.
Die Beschwerdegegnerin ist arbeitssuchend und bewirbt sich für Stellen in Oberösterreich und Wien. Sie sieht ihren Lebensmittelpunkt derzeit in Wels, was sich ihrer Auskunft nach allenfalls ändern könnte, sollte sie eine Arbeit außerhalb Oberösterreichs finden. Aktuell bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der Wohnsitzerklärung bezeichnet die Beschwerdegegnerin Wels als den Ort, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis verspürt. Die Beschwerdegegnerin hat keine Kinder. Sie besucht derzeit keine Fortbildung und ist nicht Mitglied eines Vereins. Ihr Bankinstitut befindet sich in Wels. Ebenfalls ist ihr Auto in Wels zugelassen.
Die Feststellungen zum Meldestatus der Beschwerdegegnerin beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2016 eingeholten Auszug aus dem ZMR.
Das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, in welches das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat, ist Teil des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdegegnerin und ihren jeweiligen Mitbewohnern an ihren beiden Wohnsitzen sowie zum Umstand, dass sie derzeit arbeitssuchend ist, ergeben sich aus ihrer Wohnsitzerklärung gegenüber dem Magistrat Wels (I.1.). Diese Angaben werden durch die persönlichen Auskünfte der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (I.7.) untermauert.
Ebenfalls stützen sich die weiteren Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnsitzen auf deren persönliche Auskünfte. Die Beschwerdegegnerin hat hierbei für das Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ein in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild ihrer momentanen Wohnsitzsituation gezeichnet.
3.1. § 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl. Nr. 57/1971 idF BGBl. I Nr. 158/2015, normiert:
"§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7)."
Die §§ 21 bis 37 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 158/2015, lauten auszugsweise:
"II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Wahlrecht
§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. [...]
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnisse
§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Ort der Eintragung
§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.
Kundmachung in den Häusern
§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 27. [...]
Berichtigungsanträge
§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Beschwerden
§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.
Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 33. [...]
Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 34. [...]
Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 35. [...]
Teilnahme an der Wahl
§ 36. [...]
Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 37. [...]"
3.2. Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl. II Nr. 28/2016, lautet:
"Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2015, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird
als Wahltag der 24. April 2016 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 23. Februar 2016 bestimmt.
§ 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung
‚Bundespräsident' gilt für beide Geschlechter."
3.3. § 1 Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 28/2001, normiert, soweit hier relevant:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. [...]
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[...]"
3.4. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin ihren (tatsächlichen) Hauptwohnsitz in Wels oder Wien hat.
Die Gemeindewahlbehörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf die Wohnsitzerklärung der Beschwerdegegnerin vom 02.02.2016, in welcher die Beschwerdegegnerin angegeben hat, den überwiegenden Teil des Jahres (205 Tage) an ihrem Hauptwohnsitz in Wels zu verbringen (siehe I.1.), und ist vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei (I.3.).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gemeindewahlbehörde tatsächliche Ermittlungen durchgeführt habe und bringt im Wesentlichen vor, dass die Gemeindewahlbehörde, hätte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, zum Schluss hätte kommen müssen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdegegnerin nicht in Wels begründet sein könne, zumal sich deren Aufenthalt auf sporadische Besuche ihrer an der hier gegenständlichen Adresse wohnhaften Mutter beschränke (I.4.).
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 NRWO ist jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Beschwerdegegnerin war am vorliegend relevanten Stichtag, dem 23.02.2016 (II.3.2.), mit Hauptwohnsitz an der Adresse in Wels gemeldet.
Dieser Meldestatus bestätigt sich durch die von der Beschwerdegegnerin (zeitnah zum Stichtag) abgegebene Wohnsitzerklärung vom 02.02.2016, in welcher sie die überwiegende Aufenthaltsdauer über den Zeitraum eines Jahres in Wels angibt.
Und auch die Berücksichtigung der sonstigen Kriterien des § 1 Abs. 7 und 8 Meldegesetz 1991 (II.3.3.) zur Begründung des Hauptwohnsitzes eines Menschen führt in Anbetracht der getroffenen Feststellungen (II.1.) zu keinem anderen Ergebnis.
Hierbei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 32 NRWO binnen vier Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird (vgl. zu diesem Gedanken zB VwGH 27.01.2016, Zl. Ro 2015/03/0042).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die Gemeindewahlbehörde zu Recht dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auf Streichung der Beschwerdegegnerin aus dem Wählerverzeichnis der Stadt Wels zur Bundespräsidentenwahl am 24.04.2016 nicht beigegetreten ist.
Die Beschwerde war folglich abzuweisen.
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