W165 2112869-1•BVwG W165 2112869-1
W165 2112869-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Annulierung, Ausreisewilligkeit, Begründungspflicht,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Glaubwürdigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag, Wiederausreise
W192 2112869-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 07.07.2015, Zl. KONS-0450/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Schweiger-Apfelthaler, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 04.05.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex, VO (EG)
2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, brachte am 19.11.2014 bei der Österreichischen Botschaft New delhi einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Sie beantragte ein Visum für die einmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 80 Tagen in der Zeit vom 05.12.2014 bis 22.02.2015 mit Reisegrund Besuch ihres Onkels.
Es wurde eine - nicht tragfähige - elektronische Verpflichtungserklärung des bezeichneten Onkels angeschlossen.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Botschaft vom 21.11.2014 aufgefordert, ausreichende eigene finanzielle Mittel nachzuweisen bzw. einen Einkommensnachweis der der letzten drei Monate und eine Einkommenssteuerbestätigung vorzulegen
Mit Schreiben vom Dezember 2014 legte die Beschwerdeführerin Kontoauszüge und eine Lohnbestätigung vor und teilte mit, dass sie wegen der geringen Höhe des Lohnes keine Einkommenssteuerbestätigung vorlegen könne. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Botschaft vom 11.12.2014 mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestehen, da die angegebenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder die Rückkehr nicht ausreichen würden und ihr dazu Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat eine derartige Stellungnahme nicht erstattet. Die Erteilung des Visums wurde mit Bescheid der Botschaft vom 28.01.2015 verweigert.
1.2.1. Mit E-Mail-Nachricht vom 24.03.2015 richtete der Verlobte der Beschwerdeführerin, ein österreichischer Staatsbürger, durch seine Rechtsvertreterin ein Ersuchen an die Österreicher Botschaft New Dehli um Erteilung eines C-Visums an die Beschwerdeführerin. Er teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in der Hoffnung auf die Erteilung eines Visums im Oktober 2014 ihre Berufstätigkeit in Indien eingestellt habe. Die Bezugsperson wolle die Beschwerdeführerin nach Österreich einladen, damit diese sich die Heimat der Bezugsperson ansehen könne, um festzustellen, ob sie nach der geplanten Hochzeit hier leben könne. Die Beschwerdeführerin werde vor Ablauf des Visums Österreich wieder verlassen.
Mit Schreiben der Botschaft vom 27.03.2015 wurde die Bezugsperson darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Visumsverfahren keine Parteistellung habe. Weiters wurde auf die Möglichkeit der Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung hingewiesen und ausgeführt, dass Nachweise einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von Vorteil wären.
1.2.2. Am 08.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums bei der Österreichischen Botschaft New Dehli ein und gab als Reisegrund Tourismus an. Als Bezugsperson wurde der österreichische Verlobte der Beschwerdeführerin bezeichnet, der eine tragfähige Verpflichtungserklärung abgab. Weiters wurden Belege über eine Versicherung der Beschwerdeführerin sowie über die Flugbuchung vorgelegt. In einem nicht datierten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen kurzfristigen Aufenthalt zum Besuch ihres Freundes und zu touristischen Zwecken beabsichtige. Sie habe ihre Beschäftigung aufgegeben.
Der Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2015 ein Schengenvisum mit Befristung vom 26.04.2015 bis 25.07.2015 erteilt.
1.2.3. Laut einem Aktenvermerk eines Dokumentenberaters des Bundesministerium für Inneres, der am 29.04.2015 auf dem Flughafen New Dehli die Überprüfung von Reisedokumenten der Passagiere für einen Flug nach Wien vornahm, habe die Beschwerdeführerin bei der Kontrolle einen nervösen Eindruck gemacht und sei zum Zweck ihrer Reise befragt worden. Sie habe vorerst angegeben, zu einem Onkel nach Österreich reisen zu wollen. Die Frage nach dem Namen und der Adresse des Onkels habe sie nicht beantworten können. Sie habe danach ihre Angaben gewechselt und mitgeteilt, zu einem Internet-Bekannten reisen zu wollen. Dessen Namen oder Adresse persönlich mitzuteilen, sei die Beschwerdeführerin ebenso nicht in der Lage gewesen. Sie habe einen Zettel mit einem männlichen Vornamen und einer österreichischen Mobiltelefonnummer präsentiert.
Als Reisezweck habe sie Tourismus genannt, aber keine Angaben machen können, was sie in Österreich besichtigen wolle bzw. wo sie in Österreich aufhältig sein werde. Vor Ende der Befragung habe die Beschwerdeführerin unerwartet angegeben, doch zu ihrem Freund nach Österreich reisen zu wollen und eventuell in Österreich zu bleiben. Da das Visum offensichtlich unter Angaben von falschen Tatsachen erworben worden sei, sei die Beschwerdeführerin zur Klärung an die Österreicher Botschaft New Delikt verwiesen worden.
2. Die österreichische Botschaft hat mit Bescheid vom 04.05.2015 das der Beschwerdeführerin am 20.04.2015 ausgestellte Visum annulliert, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 01.06.2015 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Entscheidung formale Mängel aufweise und nur Scheinbegründungen enthalte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums sei einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzogen worden und es sei diesem, da sämtliche Voraussetzungen für eine Erteilung vorgelegen haben, seitens der Behörde stattgegeben worden. Die nachträgliche Annullierung könne nur aufgrund unrichtiger oder fehlender Tatsachenfeststellungen erfolgt sein. Es wurde nach einer Darstellung der Lebens- und Einkommensverhältnisse des Verlobten der Beschwerdeführerin in Österreich auf die vorgelegten Buchungsbestätigungen eines Rückflugticket hingewiesen und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseabsicht auf keine andere Weise unter Beweis hätte stellen können.
4. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 07.07.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst aus, dass die Verwendung des Standardformulares nach Anhang VI des Visakodex für die angefochtenen Erledigung zwingend vorgesehen sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs leide ein Bescheid einer österreichischen Botschaft betreffend die Erteilung eines Visums nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, wenn er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen, da diese Vorgangsweise vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den Vertretungsbehörden entspreche.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den Dokumentenberater am 29.04.2015 selbst angegeben, dass sie zu ihrem Freund reise, um möglicherweise in Österreich zu bleiben. Es würden somit im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. Diese Aussage der Beschwerdeführerin vor dem beabsichtigten Abflug belege auch die fehlende Glaubhaftigkeit des anlässlich der Beantwortung des Visums behaupteten Zwecks des Aufenthaltes.
5. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 21.07.2015 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin keine konkreten Mängel der Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden.
Mit einer am 24.08.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Am 23.02.2016 ersuchte der Verlobte der Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht um Beschleunigung des Verfahrens. Er gab dabei an, er beabsichtige nach Indien zu reisen, um die Beschwerdeführerin zu heiraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörigen von Indien, wurde durch die österreichische Botschaft in New Delhi am 20.04.2015 ein Schengenvisum für die mehrmalige Einreise mit Befristung vom 26.04.2015 bis 25.07.2015 erteilt. Im Verfahren zur Erteilung des Visums gab die Beschwerdeführerin als Reisegrund Tourismus und Besuch ihres in Österreich lebenden Verlobten an und brachte vor, danach wieder nach Indien zurückkehren zu wollen.
Am 29.04.2015 gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung durch einen österreichischen Dokumentenberater des Bundesministeriums für Inneres am Flughafen New Delhi an, dass sie in Österreich zu ihrem Freund reisen wolle, um eventuell in Österreich zu bleiben.
Diese Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem österreichischen Dokumentenberater lassen erkennen, dass sie im Verfahren zur Erteilung des Visums unrichtige Angaben über den Zweck ihres Aufenthaltes getätigt hat und dass begründete Zweifel an ihrer Absicht vorliegen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In der Beschwerde wurde lediglich der im Verfahren zur Erteilung des Visums behauptete Zweck des Aufenthaltes neuerlich behauptet. Das sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber dem österreichischen Dokumentenberater ergebende Eingeständnis, dass sie eventuell nicht beabsichtige, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte damit nicht beseitigt werden. Auch im Vorlageantrag wurde dieser Umstand nicht angezweifelt.
3.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
...
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
...
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Artikel 34 des Visakodex lautet:
"Annullierung und Aufhebung eines Visums
(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben."
3.2.4. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
3.3.1. In der Beschwerde wurde in formaler Hinsicht geltend gemacht, die Entscheidung der Botschaft weise Formmängel auf und enthalte bloße Scheinbegründungen.
Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 34 Visakodex regelt die Annullierung eines Visums. In Abs. 1 werden die Gründe geregelt, der Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Annullierung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient. Der angefochtene Bescheid enthält einen Abdruck eines Rundsiegels sowie außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619).
Der angefochtene Bescheid leidet - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
3.3.2. Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 9. des im Visakodex für die Annullierung vorgesehenen Formblatts brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Verweigerungsgründe nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex für gegeben erachte.
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).
Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Wie sich aus den vorliegenden Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 29.04.2015 bei der Befragung durch einen österreichischen Dokumentenberater selbst angegeben, eventuell in Österreich bleiben zu wollen Die Behörde ist daher unter Berücksichtigung, zu Recht davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums vorliegen.
Diese Aussage der Beschwerdeführerin lässt auch erkennen, dass ihre im Verfahren zur Erteilung des Visums getätigte Ankündigung der Wiederausreise nicht glaubhaft war. Somit waren auch die Voraussetzungen nach dem Textfeld Punkt 8. des Standardformulars gegeben.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Annullierung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
3.4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.