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W171 1436973-3•BVwG W171 1436973-3
W171 1436973-3Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Antragsbegehren, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W171 1436972-3/3E
W171 1436973-3/3E
W171 1436974-3/3E
W171 1436975-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX und 4.) Zl. XXXX , erfolgten Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) der XXXX , geb. XXXX ; 2.) der XXXX , geb. XXXX ; 3.) der XXXX , geb. XXXX ;
4. ) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Anlässlich der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Tochter XXXX am 02.09.2011 in XXXX von Unbekannten entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst gewartet, dass sie nach Hause komme und habe herumtelefoniert, um herauszufinden, wo sie sich aufhalte. Um Mitternacht habe eine Frau angerufen und gesagt, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bei ihr sei. Sie habe anschließend ihre Tochter abgeholt. Diese habe ihr erzählt, dass sie acht Stunden lang in einem Keller eingesperrt gewesen und geschlagen worden sei. Anschließend habe die Erstbeschwerdeführerin Drohungen auf ihrem Handy erhalten, wonach sie erschossen werden solle, wenn sie die Leute verrate und anzeige. Sie habe dann Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe erhalten. Aus Angst um ihr Leben bzw. um jenes ihrer Tochter, habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, die Russische Föderation zu verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihre Schwester XXXX am 02.09.2011 von Unbekannten entführt und in einen Keller verbracht worden sei, wobei sie geschlagen worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen. Ihre Mutter habe danach Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Aus diesem Grund hätten sie sich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen.
Die Drittbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Schwester XXXX am 02.09.2011 in XXXX entführt worden sei. Als sie in XXXX gewesen seien, sei ihrer Mutter am Telefon gedroht worden, dass sie umgebracht würden, weshalb sie anschließend ihre Heimat verlassen hätten.
Die Viertbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.04.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX aus, am 02.09.2011 in XXXX von Unbekannten entführt worden zu sein. Als sie in die Apotheke gegangen sei, habe man sie von hinten gepackt und in ein Fahrzeug geschleppt. Anschließend habe man ihr eine Pistole angehalten, ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ruhig verhalte und sie betäubt. Als sie wieder munter geworden sei, sei sie in einem Keller gewesen und habe herumgeschrien. Ein Mann sei gekommen und habe gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht ruhig sei und habe sie dieser auch geschlagen. Anschließend seien Männer gekommen, hätten sie geholt und auf die Straße gebracht. Die Viertbeschwerdeführerin habe geschrien, sodass ihr Passanten zur Hilfe gekommen seien und sie habe flüchten können. Sie sei in ein Haus gelaufen, in dem eine Frau gewesen sei, die ihr geholfen habe. Diese habe dann auch ihre Mutter verständigt. Es komme häufig vor, dass Mädchen entführt, vergewaltigt und ermordet würden; die Viertbeschwerdeführerin sei nur geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt worden. Im Oktober 2011, als sie wieder in XXXX gewesen seien, hätten sie Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Die Unbekannten hätten jedoch nicht gesagt, was sie wollen. Die Beschwerdeführerinnen seien bei der Polizei und beim FSB gewesen, jedoch sei ihnen nicht geholfen worden, weshalb sie schließlich beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen.
Am 03.04.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerinnen zugelassen und diesen Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
Am 13.04.2012 langte durch das LPK XXXX das Ergebnis der Handyauswertung beim Bundesasylamt ein.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX am 09.05.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand angesprochen an, dass sie Probleme mit dem Blutdruck habe und deshalb in ärztlicher Behandlung stehe. Sie nehme auch Medikamente ein. Die Frage, ob sie ärztliche Unterlagen habe oder in ihrem Heimatland deshalb in Behandlung gestanden sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, einen Deutschkurs zu besuchen und schon etwas lesen zu können. Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, in XXXX geboren zu sein. 1975 habe die Erstbeschwerdeführerin die pädagogische Berufsschule angefangen und anschließend eine mittlere Fachausbildung abgeschlossen. Bis 1990 habe sie als Lehrerin in einer Schule gearbeitet, anschließend habe sie geheiratet und ihre drei Töchter bekommen. Ihr Mann sei im Jahr 2005 verstorben. Im Jahr 2007 seien sie nach XXXX gezogen, weil ihre mittlere Tochter dort eine medizinische Schule besucht habe. 2010 habe auch ihre jüngste Tochter eine Ausbildung an dieser Schule begonnen. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe 2006 ein Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät begonnen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nach der Geburt ihrer Kinder keine Zeit mehr gehabt zu studieren und habe Bekleidung am Markt verkauft. 2004 habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Mannes sehr verschlechtert. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht, ein gutes Einkommen zu erzielen, um ihren Töchtern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Nachgefragt, wann ihr letzter Arbeitstag in der Heimat gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies am 02.07.2011 gewesen sei. Anschließend habe sie eine Verkäuferin engagiert und sei weggefahren. Nach ihrer Rückkehr aus Tschetschenien habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie nach der Entführung Angst gehabt habe, ihre Töchter alleine zu Hause zu lassen. Seitdem sie am 02. oder 03.09.2011 nach XXXX gefahren seien, habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Töchter nicht mehr alleine gelassen. Im September seien sie alle zu Hause gewesen; anschließend habe XXXX das College besuchen und XXXX als Hebamme arbeiten müssen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre älteste Tochter seien immer zusammen gewesen; sie habe auch als Verkäuferin bei ihr am Stand gearbeitet und mit der Buchführung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre beiden Schwestern und deren Kinder in Tschetschenien leben und eine staatliche Pension beziehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei verwitwet, habe selbst eine Witwenpension bekommen und für ihre Töchter jeweils bis zum 18. Lebensjahr eine Hinterbliebenenpension bezogen. Nachgefragt, wann sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sich nach der Entführung ihrer Tochter entschieden zu haben, auszureisen. Tatsächlich seien sie dann am 19.03.2012 ausgereist. Dazu aufgefordert, ihre Aufenthaltsorte seit 2007 bis zur Ausreise chronologisch und lückenlos anzugeben, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, seit 2007 in XXXX gewohnt zu haben. Zuletzt hätten sie in einem Miethaus gelebt. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, am 05.07.2011 nach Tschetschenien gefahren zu sein, weil ihre Töchter Ferien gehabt hätten. Am 02.09.2011 sei ihre Tochter, als sie von der Erstbeschwerdeführerin zur Apotheke geschickt worden sei, entführt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie gebeten, Medikamente aus der Apotheke zu holen, weil sie erkältet gewesen sei und Halsschmerzen gehabt habe. Als sie nicht zurückgekehrt sie, habe sie dann alle Krankenhäuser, die Polizei und Verwandte angerufen, sie jedoch nirgends finden können. Die Verwandten hätten sie nicht ernst genommen und gesagt, die Erstbeschwerdeführerin werde bald Besuch von Hochzeitswerbern bekommen; sie solle schlafen gehen und sich keine Sorgen machen. Die anderen beiden Töchter der Erstbeschwerdeführerin hätten geweint und habe sie versucht, diese zu beruhigen. In der Nacht habe sie einen Anruf von einer Frau erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass sich ihre Tochter bei ihr befinde. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann mit einem Taxi in das genannte Dorf gefahren. Dort habe die Frau, die zuvor angerufen habe, ihre Tochter zum Auto gebracht. Diese habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt, sei am Hals und Dekolletee ganz schwarz gewesen und habe geschrien, dass sie nach XXXX wolle, weil diese Banditen sie alle töten würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwischenzeitig ihre anderen beiden Töchter angerufen und diesen mitgeteilt, dass sie die nötigsten Dokumente packen sollten. Anschließend seien sie gleich mit dem Taxi nach XXXX weitergefahren. In XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin den Kinderarzt gerufen, der ihr die notwendigen Medikamente verschrieben habe. Einige Tage später sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Tochter XXXX gefragt worden, welche Tante von ihr Schlimmes angestellt habe, weil ihr der Mann, den sie angefleht habe, mitgeteilt habe, dass sie sich selbst töten werde, so wie ihre Tante andere Frauen dazu gezwungen habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei zunächst schockiert gewesen, habe sich dann jedoch erinnert, dass ihr ihr Mann einmal erzählt habe, dass eine seiner Cousinen eine Schahidka gewesen sei, die einen Frauenbataillon geleitet habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar von ihrem Mann gewusst, dass seine Verwandten Schahiden seien, habe aber nie gedacht, dass sich dies auf ihre Kinder auswirken werde. Nachgefragt, ob sie zu ihren Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Banditen ihnen am Tag und in der Nacht gedroht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Audio-Aufnahmen von den Drohungen und habe sich an die Polizei und den FSB in XXXX gewandt, die ihr jedoch nicht geholfen hätten. Sie habe sogar einen Brief an Kadyrow geschrieben und um Hilfe gebeten, weil ihre Kinder studieren wollen würden. Sie habe jedoch von niemandem Hilfe bekommen. Ihr Mann habe zwei Cousinen und zwei Cousins gehabt. Ihr Mann habe ständig gesagt, dass sie Terroristen seien, im Wald kämpfen würden und dass seine Schwester, die Leiterin unter den Schahiden sei, XXXX erobert habe und nach ihnen gefahndet würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie seit der Geburt der dritten Tochter nicht mehr gesehen. Auf die Frage, ob es jemals konkrete Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin selbst oder Drohungen gegen sie gegeben habe, führte sie aus, dass ihr nach der Entführung ihrer Tochter am 10.10.2011 telefonisch von einer männlichen Stimme gedroht worden sei. Er habe gesagt, dass er vor ihren Augen ihre Kinder abstechen und sie erschießen würde. Sie hätten dann die Polizei gerufen, die ziemlich schnell zu ihnen gekommen sei. Der Polizist habe versucht sie zu beruhigen und gesagt, dass die Banditen das ohne Bedrohung gleich tun würden, wenn sie tatsächlich vorhätten, sie zu töten. Der Polizist habe ihr seine Handynummer gegeben und ihr nahegelegt, Aufnahmen zu machen, wenn es wieder zu Drohungen kommen sollte. Am 18.10.2011 hätten dann auch ihre Töchter XXXX und XXXX Drohanrufe erhalten. Am 19.10. sei die Erstbeschwerdeführerin angerufen worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass es ein Paket für sie gebe. Ihren Töchtern hätten sie gesagt, dass sie nicht aufgeben würden, bevor der Stamm der XXXX nicht ausgerottet sei. Bezüglich des Pakets habe ihr ein Mann telefonisch mitgeteilt, dass eine Frau aus Dagestan ein Paket für sie abgegeben habe, das sie abholen solle. Er habe ihr dann die Marke und das Kennzeichen seines Autos genannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe darauf die Polizei angerufen und zum Treffpunkt geschickt. Nachgefragt, wie oft die Erstbeschwerdeführerin angerufen worden sei, führte sie aus, es nicht gezählt zu haben, sie hätten sie endlos bedroht. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der FSB ihre Anzeigen abgelehnt hätten, hätten sie das Telefon abgeschaltet und dieses nur eingeschaltet, um Telefonate zu tätigen. Sie hätten oft angerufen, sowohl am Tag als auch in der Nacht. Ende September, als es ihrer Tochter XXXX wieder besser gegangen sei, hätten sie ihr Telefon wieder eingeschaltet. Als ihre Töchter Drohungen erhalten hätten, hätten sie sofort am nächsten Tag die Telefonnummern gewechselt. Das Telefon der Erstbeschwerdeführerin sei lange aktiv gewesen. Erst als sie gesehen habe, dass sie keine Hilfe bekommen könne und am 07.11.2011 eine negative Antwort bekommen habe, habe sie gewusst, dass sie keine Hilfe erwarten könne und habe daraufhin das Telefon ausgeschaltet. Nachgefragt, wie die Bedrohungen konkret ausgesehen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass man sich mit ihr habe treffen wollen und ihr gedroht habe, sie zu erschießen wie einen Hund. Auch habe er ihr einmal gesagt, dass er ihre Kinder vor ihren Augen abstechen und wie einen Hund erschießen werde. Während des Telefonates sei ihre Tochter XXXX daneben gestanden und habe alles aufgenommen. Auf die Frage, weshalb sie bedroht worden sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies aufgrund der Blutrache gewesen sei. Genauer könne sie es nicht sagen; zuerst habe sie es auch nicht verstanden, jedoch habe sie sich nach der Entführung gedacht, dass es Blutrache sein könne. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie erschossen würde, wenn sie diese Leute verraten würde und dies allen ihren bisherigen Angaben widerspreche, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass man sich doch nicht gleich an alles wortwörtlich erinnern könne. Nachgefragt, wie sie die Leute verraten und anzeigen hätte sollen, wenn sie gar nicht wisse, wer diese Leute gewesen seien, führte sie aus, dass sie die Leute nicht gekannt habe, jedoch gewusst habe, dass es Banditen seien, die sie verfolgen würden. Auf die Frage, wann, wo und bei wem sie Anzeige erstattet habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie am 21.10.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX beim FSB gewesen sei. Sie hätten alle ihre Audioaufnahmen angehört und die SMS gelesen. Auch habe sie alle Telefonnummern der Banditen, die sie angerufen hätten, aufgeschrieben und ihnen gegeben. Darüber hinaus habe sie sich an den Abschnittsbevollmächtigten der Polizei in XXXX gewandt, um eine Leibwache zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Am 10.10.2011 habe sie zum ersten Mal bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet. Nach den letzten Drohanrufen im November 2011 habe die Erstbeschwerdeführerin dann das Telefon abgeschaltet, weil sie gesehen habe, dass es sinnlos sei, sich an jemanden zu wenden. Am 19.03.2012 habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem ihre Nachbarin zu ihnen gekommen sei und der Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, dass jemand nach ihr gesucht habe. Konkret hätten Männer nach einer Tschetschenin mit drei Töchtern gefragt. Auf die Frage, weshalb sie erst im März 2012 ausgereist seien, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Pässe nicht früher fertig gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie alle von den Banditen getötet würden. Diese könnten in der Russischen Föderation überall hinkommen. Die Frage, ob sie verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Sie besuche seit einem Monat zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Sie würde gerne arbeiten und etwas lernen, beherrsche jedoch die Sprache noch nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2012 aus, abgesehen von ihrer Akne im Gesicht, gesund zu sein. Sie gab weiters an, seit Sommer 2007 in XXXX gelebt zu haben. Davor habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Schwestern in XXXX gelebt. Nach XXXX seien sie gezogen, weil ihre Mutter gewollt habe, dass ihre Schwester XXXX an einem medizinischen College studiere. Ihre Wohnung in XXXX hätten sie bereits verkauft. Das Haus in XXXX sei ein Miethaus gewesen. Auf ihre Schul- bzw. Berufsausbildung angesprochen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zunächst ein Gymnasium und anschließend die Universität in XXXX besucht zu haben. Die Universität habe sie nicht abgeschlossen, weil sie anschließend ausgereist seien. Nachgefragt, wie sie die Universität in XXXX habe besuchen können, wenn sie in XXXX gelebt habe, führte sie aus später ein Fernstudium absolviert zu haben, bei dem sie sich die Prüfungen gekauft habe. Sie habe ihrer Mutter dann am Markt geholfen, Kleidung zu verkaufen. Die Drittbeschwerdeführerin habe von 2007 bis 2010 ein College in XXXX gemacht und dort die Ausbildung zur Hebamme und Krankenschwester absolviert. Zuletzt sei sie als Hebamme auf einer Geburtenstation gewesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe zunächst ein Gymnasium besucht und sei dann 2010 auf einem medizinischen College in XXXX aufgenommen worden. Dazu aufgefordert, alle Verwandten aufzuzählen, die in der Russischen Föderation leben würden, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Darüber hinaus gebe es zwei Cousinen ihres Vaters, wobei eine Cousine bei dem Vorfall in XXXX im Theater dabei gewesen sei. Ihre Großeltern seien bereits verstorben. Nachgefragt, wer beschlossen habe, das Heimatland zu verlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich ihre Mutter im März 2012, als ihre Nachbarin in der Früh des Ausreisetages gekommen sei, dazu entschlossen habe. Grundsätzlich hätten sie sich bereits im Oktober dazu entschlossen gehabt, jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Reisepässe gehabt. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes genau zu schildern, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester am 02.09.2011 in XXXX entführt worden sei. Ihre Mutter habe sie zur Apotheke geschickt, anschließend sei sie verschleppt und in einem Keller eingesperrt worden. Erst nach einigen Stunden sei sie aus dem Keller hinausgebracht worden und habe nach Hilfe gerufen. Irgendwelche Leute hätten ihr geholfen, sodass sie habe davon laufen können. Ihre Schwester sei anschließend in ein Haus gelaufen, wo ihr eine Frau geholfen habe. Ihre Mutter habe sie anschließend von dort abgeholt und seien sie danach noch in derselben Nacht nach XXXX gereist. Bereits einen Monat später hätten sie Telefonanrufe erhalten, im Zuge derer sie bedroht worden seien. Anschließend hätten sie ein paar Mal die Polizei informiert und die Probleme auch dem Geheimdienst FSB gemeldet. Diese hätten ihnen jedoch nicht helfen wollen. Seitdem ihre Mutter das Handy ausgeschaltete gehabt habe, habe sie keine Anrufe mehr bekommen. Sie würden dies mit den beiden Cousinen ihres Vaters verbinden; wahrscheinlich sei es Blutrache. Nachgefragt, für welches Datum die Ausreise geplant gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese zunächst für Ende März oder Anfang April geplant gewesen sei. Als sie dann von der Nachbarin erfahren hätten, dass sie von Leuten gesucht würden, habe ihre Mutter dann sofort mit dem Schlepper vereinbart, dass er sie noch am Abend des 29.03. abhole. Auf die Drohanrufe angesprochen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass zunächst ihre Mutter und im Oktober auch sie und ihre Schwester XXXX bedroht worden seien. Am 18.10.2011 habe die Zweitbeschwerdeführerin dann die SIM Karte gewechselt und anschließend keine weiteren Anrufe mehr erhalten. Die Leute hätten ihnen gedroht, dass sie die ganze Familie vernichten würden. Von ihrer Mutter hätten sie dann anschließend verlangt, dass sie ein Paket abhole. Diese habe das dann der Polizei gemeldet, die zu dieser Adresse gefahren sei. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei fast täglich über einen Zeitraum von Oktober bis 07.11.2011, als der FSB keine Strafanzeige habe erstatten wollen, angerufen worden. Anschließend habe ihre Mutter das Handy ausgeschaltet und nur ihre Schwestern angerufen. Auch ihrer Mutter sei damit gedroht worden, dass sie sie umbringen würden. Auf die Frage, was zwischen 07.11.2011 und 29.03.2012 gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es in dem Zeitraum keine Vorfälle gegeben habe. Erst am 29.03.2012 sei nach ihnen gefragt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach jedem Drohanruf die Polizei informiert, die anschließend zu ihnen gekommen sei und ihnen nahe gelegt habe, die Drohanrufe aufzuzeichnen. Darüber hinaus habe die Polizei nichts unternommen. Auch dem FSB hätten sie zunächst mündlich und anschließend schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass sie bedroht würden. Der Fall sei dann vom FSB an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die das Verfahren eingestellt habe. Nachgefragt, warum es sich um Blutrache habe handeln sollen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester mit Füßen getreten worden sei als sie von den Banditen verschleppt worden sei. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich selber umbringen werde, weil ihre Tante ebenfalls junge Frauen gezwungen habe, sich das Leben zu nehmen. Wer diese Leute seien, könne sie nicht angeben. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, dass die Vorfälle mit ihren Cousinen in Zusammenhang stünden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich nicht erinnern zu können; sie sei damals sehr müde gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würden sie sie umbringen.
Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX am 09.05.2012 an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland führte sie aus, von Sommer 2007 bis Oktober 2011 in XXXX gelebt zu haben. Zuvor hätten sie in XXXX gelebt, seien dann aber aufgrund der besseren Ausbildung in Russland umgezogen. Sie habe stets gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern gelebt. Bevor ihr Vater verstorben sei, habe auch dieser bei ihnen gewohnt. Die Wohnung in Guderemes sei im Oktober 2011 verkauft worden. Zwischen 2007 und 2011 seien sie in den Sommerferien dort gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, zunächst ein Gymnasium in XXXX und anschließend ein medizinisches College in XXXX besucht zu haben. Seit 2010 habe sie auch ein Fernstudium an der staatlichen technischen Universität in XXXX , Studienrichtung Psychologie, absolviert. Ab November 2010 habe sie als Krankenschwester in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet und sei auch auf der Geburtenstation tätig gewesen. Der letzte Arbeitstag der Drittbeschwerdeführerin sei am 12.03.2012 gewesen; anschließend habe sie gekündigt, weil sie mit ihrem Fernstudium nicht mehr zu Recht gekommen sei. Ihre Schwester XXXX sei 2010 in einem anderen medizinischen College in XXXX aufgenommen worden. XXXX habe Jus als Fernstudium in Tschetschenien absolviert und sei die letzten sechs Monate zu Hause gewesen und habe ihrer Mutter beim Verkauf von Bekleidung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation befragt, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Vor kurzem habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater zwei Cousinen und Cousins habe. Beide Cousinen seien als schwarze Witwen und als Terroristen tätig. Eine der Cousinen sei auch bei der Geiselnahme im Theater dabei gewesen. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie nach dem Vorfall, bei dem ihre Schwester entführt worden sei, gefasst. Zunächst hätten sie nicht gedacht, dass sie sie in XXXX finden würden. Als sie dann die Anrufe erhalten hätten, habe ihre Mutter den Entschluss gefasst, das Heimatland zu verlassen. Woher die Leute gewusst haben, dass sie in XXXX aufhältig seien, könne die Drittbeschwerdeführerin nicht angeben. Am 29.03.2012 hätten sie von ihrer Nachbarin erfahren, dass die Leute nach ihnen gesucht hätten; an demselben Tag habe ihre Mutter mit dem Schlepper telefoniert und sie ersucht, noch an diesem Tag auszureisen. Auf die Frage, weshalb die Flucht bereits nach den Drohanrufen geplant gewesen sei, wenn erst fünf Monate später in XXXX nach ihnen gefragt worden sei, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie zunächst die Polizei und den FSB informiert hätten, als die Drohanrufe begonnen hätten. Diese hätten ihnen keine Hilfe geleistet, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Dazu aufgefordert sämtliche Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu schildern, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass ihre Schwester am 02.09.2012 entführt worden, in einen Keller eingesperrt, geschlagen und bedroht worden sei. Nachdem sie ihre Mutter von der Frau, die ihre Schwester gerettet habe, abgeholt habe, seien sie sofort nach XXXX gefahren. Ab 10.10. hätten sie Drohanrufe erhalten. Sowohl ihre Mutter als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten Drohanrufe erhalten, woraufhin sie die Polizei verständigt hätten. Die Drittbeschwerdeführerin und ihre Schwester hätten die Handys sofort ausgeschalten und SIM Karten gewechselt; zu ihrer Mutter habe der FSB jedoch gesagt, dass sie die SIM Karte behalten solle und Anrufe, die sie bekomme, speichern solle. Am 11.10., nachdem ihre Mutter den Anruf bekommen habe, seien sie in eine andere Wohnung umgezogen, woraufhin ihre Mutter ununterbrochen angerufen worden sei. Ihre Mutter gehe davon aus, dass wegen der Cousine ihres Vaters, die als schwarze Witwe tätig gewesen sei, Blutrache geübt würde, weil die Cousine junge Mädchen und Frauen dazu gezwungen habe, ihr Leben zu opfern. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte die Drittbeschwerdeführerin getötet zu werden, weil Blutrache bei ihnen nicht verzeihbar sei. Auf die Frage, wann zum ersten Mal die Polizei verständigt worden sei, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass dies am 10.10. der Fall gewesen sei. Danach hätten sie auch direkt die Polizei verständigt. Am 17. oder 18.10. als die Drittbeschwerdeführerin und ihre Schwester telefonisch bedroht worden seien, hätten sie erneut die Polizei gerufen. Am 19.10. habe dann jemand bei ihrer Mutter angerufen, um ihr mitzuteilen, dass sie ein Paket abholen solle. Anschließend seien Polizisten zu dieser Adresse gefahren, hätten dort aber niemanden angetroffen. Am 20. oder 21. sei ihre Mutter beim FSB und bei der Staatsanwaltschaft gewesen und habe dort Anzeige erstattet. Diese hätten das Verfahren jedoch am 07.11. eingestellt.
Die Viertbeschwerdeführerin brachte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX am 09.05.2012 vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu geben, brachte sie vor, in XXXX geboren zu sein und bis 2007 auch dort gewohnt zu haben. Anschließend seien sie nach XXXX gezogen. Ab dem Jahr 2010 habe die Viertbeschwerdeführerin ein medizinisches College besucht, das sie bislang nicht abgeschlossen habe. Den Lebensunterhalt habe ihre Mutter durch den Verkauf von Kleidung am Markt in XXXX bestritten. Im Heimatland würden zwei Tanten mütterlicherseits der Viertbeschwerdeführerin mit ihren Kindern leben. Auf die Frage, wann sie sich dazu entschlossen hätten, das Heimatland zu verlassen, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass sie nach der Entführung am 10.10. erstmals bedroht worden seien und dann am 11.10.2011 die Reisepässe beantragt hätten. Tatsächlich seien sie dann, nachdem sie die Reisepässe am 25.03.2012 erhalten hätten, am 29.03.2012 aus dem Heimatland ausgereist. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter, als sie im Sommer 2011 in Tschetschenien gewesen seien, krank gewesen sei, weshalb sie sie in die Apotheke geschickt habe, um Medikamente für sie zu besorgen. Unterwegs sei sie von hinten gepackt und in ein Auto gezerrt worden. Als sie geschrien habe, habe man ihr ein Gewehr an den Kopf gehalten und ihr gedroht, sie zu erschießen. Als sie sich weiterhin gewehrt habe, hätten sie ihr etwas an die Nase gedrückt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem dunklen Raum befunden und dort um Hilfe geschrien. Die Viertbeschwerdeführerin habe geschrien und gefleht, sie hinauszulassen. Sie sei auch geschlagen worden. Der Mann habe ihr dann auch gesagt, dass er nicht vor habe, sie zu töten, sondern sie dies selbst machen werde. Es gebe eine Tante, die junge Frauen dazu bringe, sich in die Luft zu sprengen. Als die Viertbeschwerdeführerin gesagt habe, keine Tante zu haben, habe er begonnen sie noch fester zu schlagen. Ihr ganzer Körper sei taub gewesen. Anschließend seien Männer gekommen und hätten sie herausgezerrt um sie zu einem Auto zu bringen. Währenddessen seien Leute gekommen, wodurch die Viertbeschwerdeführerin habe weglaufen können. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wisse nur noch, dass sie zu einer Frau gelaufen sei, die sie beruhigt habe. Anschließend sei ihre Mutter gekommen. Noch an demselben Tag seien sie nach XXXX gefahren. Am 10.10. hätten dann die Bedrohungen begonnen. Zunächst sei ihre Mutter angerufen worden und habe man ihr gesagt, dass ihre Töchter vor ihren Augen getötet würden und sie wie ein Hund erschossen würde. Dies hätten sie bei der Polizei angezeigt. Am 18.10.2011 seien auch die beiden älteren Schwestern der Viertbeschwerdeführerin angerufen und auf die gleiche Weise bedroht worden. Sie hätten wieder die Polizei alarmiert, die gesagt habe, dass keine Tat vollbracht sei, wenn keine Leiche vorhanden sei und sie die Kleinigkeiten nicht stören würden. Am 18.10.2011 sei die Mutter der Viertbeschwerdeführerin erneut angerufen worden und habe man ihr mitgeteilt, dass ihr eine Freundin aus Dagestan ein Paket geschickt habe, dies obwohl ihre Mutter keine Freundin in Dagestan habe. Die Polizisten seien dann statt der Mutter zu dem vereinbarten Treffpunkt gefahren, jedoch hätten diese später angerufen und gesagt, dass niemand dort gewesen sei. In derselben Nacht sei ihre Mutter erneut angerufen worden, wobei sie dieses Gespräch dann mit dem Handy aufgenommen hätten. Am 20.10.2011 habe sich ihre Mutter an den FSB gewandt. Die Mitarbeiter des FSB hätten ihrer Mutter dann mitgeteilt, dass sie keine Aufnahmen mehr machen bräuchten, weil das sie erledigen würden. Man habe ihnen gesagt, dass sie die Nummer, an die die Drohungen kommen würden, aktiv lassen sollten. Es sei in der Folge immer wieder zu Drohungen gekommen. Nachdem sie eine negative Antwort vom FSB bekommen hätten, habe sie das Telefon ausgeschaltet und Telefonnummer gewechselt. Am 29.03.2012 sei die Nachbarin zu ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass Leute nach den Beschwerdeführerinnen gesucht hätten. Daraufhin habe ihre Mutter den Schlepper angerufen und gefragt, ob sie noch an demselben Tag ausreisen könnten. Am Abend seien sie dann weggefahren. Ihre Mutter habe der Viertbeschwerdeführerin dann erzählt, dass es Cousins und Cousinen väterlicherseits gebe, die Schahiden und Wahhabiten seien und sie vermuten würden, dass die Leute sich an ihnen rächen wollten. Nachgefragt, weshalb und von wem sie glaube, entführt worden zu sein, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass man sich vermutlich an ihr wegen ihrer Tante habe rächen wollen. Eine Cousine ihres Vaters habe jüngere Frauen dazu gezwungen, sich in die Luft zu sprengen. Von wem sie entführt worden sei, könne die Viertbeschwerdeführerin nicht angeben; vermutlich seien es irgendwelche Banditen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen getötet werden, weil ihre Tante eine Schahidin gewesen sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab die Viertbeschwerdeführerin an, derzeit keinen Kontakt zu den Verwandten in der Heimat zu haben. In Österreich würden entfernte Verwandte mütterlicherseits leben, die die Viertbeschwerdeführerin jedoch nicht kenne. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen führte die Viertbeschwerdeführerin aus, derzeit Deutsch zu lernen. Manchmal würden sie einkaufen gehen; darüber hinaus würde sie jedoch nichts unternehmen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen brachte sie vor, Unterstützung vom Staat zu erhalten und darüber hinaus auch noch bei der Bank in Russland Geld zu haben.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom XXXX u.a. die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG). In den genannten Entscheidungen wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Sie reisten am 02.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich derzeit in Psychotherapie. Darüber hinaus befindet sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund von Bluthochdruck, von Tachykardem Vorhofflimmern und Übergewicht in ärztlicher Behandlung.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund.
Festgestellt wird, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen arbeitsfähig sind und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die Beschwerdeführerinnen haben, abgesehen von entfernten Verwandten, keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten. Die Erstbeschwerdeführerin war Inhaberin eines Geschäftes, die Zweitbeschwerdeführerin studierte Rechtswissenschaften, die Drittbeschwerdeführerin arbeitete nach ihrem Collegeabschluss als Hebamme und Krankenschwester und die Viertbeschwerdeführerin besuchte ein medizinisches College.
Die Beschwerdeführerinnen waren während ihres knapp über dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in Grundversorgung.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen strafgerichtlich unbescholten sind.
Die Identität der Beschwerdeführerinnen konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus ihren Kenntnissen der russischen Sprache.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Arztbestätigungen.
Dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gesund sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben.
Die Feststellung wonach, die Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthaltes durchgehend in Grundversorgung waren, beruht auf dem eingeholten GVS Speicherauszug vom XXXX .
Dass die Beschwerdeführerinnen unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen vom XXXX .
Die Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom XXXX wurden die Berichte von diesen nicht in Zweifel gezogen.
Im Zuge der Befragungen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Viertbeschwerdeführerin im September 2011 in XXXX von Unbekannten, vermutlich von Banditen, entführt worden und für mehrere Stunden in einem Keller eingesperrt worden sei. Anschließend seien die Beschwerdeführerinnen von unbekannten Männern telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerinnen würden davon ausgehen, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit einer Cousine des Vaters der Zweitbis Vierbeschwerdeführerinnen stehen würde, weil diese einen Frauenbataillon geleitet habe und junge Frauen dazu gezwungen habe, sich in die Luft zu sprengen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in der Folge an die Polizei gewandt, wobei diese ihre Angst sehr ernst genommen habe. Die Polizisten seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich auch anstelle der Erstbeschwerdeführerin an den von den Unbekannten genannten Ort zur angeblichen Paketübergabe begeben. Beim FSB habe man ihnen mitgeteilt, dass die Behandlung ihrer Anzeige nicht in den Zuständigkeitsbereich des FSB falle und habe man die Anzeige der Beschwerdeführerinnen in der Folge an die Staatsanwaltschaft des Gebietes Astrachan weitergeleitet.
Die Beschwerdeführerinnen haben während sämtlichen Einvernahmen davon gesprochen, von unbekannten Personen, vermutlich von Banditen, bedroht worden zu sein. Dass die Verfolgung der Beschwerdeführerinnen von staatlichen Organen ausging, bzw. dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Erstmalig in der Stellungnahme vom XXXX wurde von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass diese nicht wissen würden, ob die Entführung bzw. die Bedrohungen möglicherweise von Mitgliedern der Sicherheitskräfte ausgegangen seien. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Befragung vom 09.05.2012 ausdrücklich verneint, Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Auch ihre Angaben, wonach sie Unterstützung durch die Polizei erhalten hätten, sprechen gegen eine staatliche Verfolgung ihrer Person. Dass die Behörden schutzwillig sind, ergibt sich zudem auch aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumenten. Aus dem vorgelegten Schreiben der FSB-Verwaltung geht hervor, dass die Anzeige wegen Morddrohung wegen Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft des Gebietes XXXX weitergeleitet worden sei. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Anzeige bezüglich der Morddrohung geprüft und anschließend an die OP Nr. 2 UMWD Russlands für die Stadt XXXX für die Durchführung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung übermittelt worden sei.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Verfolgungsgefahr durch Unbekannte entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens - jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen war."
Das BVwG ging in rechtlicher Hinsicht von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates aus, verneinte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und gewährte auch keinen subsidiären Schutz.
Weiters wurde zur Frage einer Rückkehrgefährdung wie folgt ausgeführt:
"Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten.
Bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen handelt es sich um junge Frauen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Auch die Erstbeschwerdeführerin gab an, vor ihrer Ausreise erfolgreich ein Geschäft geführt zu haben und wohlhabend gewesen zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in ihrem Heimatland Rechtswissenschaften studiert zu haben. Die Drittbeschwerdeführerin arbeitete nach ihrem Collegeabschluss als Hebamme und Krankenschwester. Die Viertbeschwerdeführerin absolvierte ebenfalls eine medizinische Ausbildung auf einem College. Den Beschwerdeführerinnen kann es daher zugemutet werden, nach einer Rückkehr das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführerinnen nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass diese noch immer auf staatliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen könnten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass diese, wie festgestellt, unter einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich derzeit in Psychotherapie befindet. Darüber hinaus wird die Erstbeschwerdeführerin aufgrund von Bluthochdruck, tachykardem Vorhofflimmern und Übergewicht ärztlich behandelt.
Das erkennende Gericht vermag doch auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, weshalb dieser einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstehen sollte. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Psychische Erkrankungen könnten beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX ) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen seien im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar. Herzkrankheiten können in der Russischen Föderation und in der Tschetschenischen Republik behandelt und nachversorgt werden.
Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.
Derartige außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn sind im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht gegeben, zumal - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegenden Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnten.
Der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälligerweise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMRK nicht ausschlaggebend.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde."
XXXX , wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde in allen Verfahren festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Hiefür wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes je vom XXXX wurden die bescheidmäßigen Entscheidungen des BFA vollinhaltlich bestätigt.
Die Erstbeschwerdeführerin führte weiter aus, dass ihr Neffe ihr mitgeteilt habe, dass er aus Angst um sein Leben den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen in Österreich verraten habe. Die Zweitbis Viertbeschwerdeführerin brachten im Wesentlichen gleichlautendes vor und verwiesen auf die Angaben der Mutter bzw. der Schwestern.
Anlässlich der am XXXX durchgeführten Befragung führte die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei aufgrund ihres Bluthochdrucks in stationärer Behandlung gewesen, sei russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, verwitwet und habe drei Kinder. Ihre Angaben, die sie seinerzeit bei der Erstbefragung am XXXX gemacht habe, seien richtig. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung des Cousins ihres Mannes, beglaubigt von einem Notar vor, welche zum Akt genommen wurde. Weiters führte sie aus, dass in ihrem ersten Asylverfahren ihr nicht geglaubt worden sei, sie jedoch nunmehr Beweismittel vorlegen könne. Sie habe seit der Erstantragstellung Österreich nicht verlassen und beziehe sich auf die bereits im Erstverfahren genannten Fluchtgründe. Nunmehr könne sie beweisen, dass zwei in der Türkei aufhältige dortige Asylwerber mit ihnen verwandt seien. Sie habe im Internet ein ihr bekanntes Gesicht gesehen und daraufhin diese Person am nächsten Tage angerufen. Sie habe ihren Verwandten erkannt, obwohl dieser seine Personalien geändert habe. Ihr Verwandter sei in der Türkei interviewt worden und gebe es darüber ein Video. Bei diesem Video gebe ihr Verwandter an, dass er in seiner Heimat stark gefährdet sei und umgebracht würde. Sie habe die Asylausweise ihrer zwei Verwandten aus der Türkei per E-Mail erhalten. Wie schon erwähnt, habe ihr Neffe nunmehr auch Probleme wegen der Verwandtschaftsverhältnisse zu den Beschwerdeführerinnen. Wegen der Verfolgung durch die Banditen hätten sie sich schriftlich an die Polizei, aber auch an den FSB, sowie an Kadyrow persönlich gewandt, aber niemand habe ihnen geholfen.
Die Erstbeschwerdeführerin legte vor: eine Kopie des Ausweises für Asylwerber in der Türkei der Tante und des Onkels, eine Sterbeurkunde und eine Urkunde über eine Ordensverleihung ihres Mannes, sowie einige Empfehlungsschreiben und Bestätigungen der Integration.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Befragung am XXXX ergänzend zur Ersteinvernahme aus, sie sei gesund, russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Nunmehr habe ihr Onkel ihnen Dokumente geschickt, die bestätigen würden, dass er tatsächlich ein Verwandter der Beschwerdeführerinnen sei und dass die Beschwerdeführerinnen deshalb auch in Gefahr seien. Darüber hinaus sei auch ihr Cousin von den Banditen gefunden und gefoltert worden. Ihre bisherigen Angaben in den Verfahren seien richtig und habe sie Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Ihre Mutter habe dann im Internet auf einer tschetschenischen Seite in einem Video ihren Onkel erkannt und ihn angerufen. Darüber hinaus habe ihr Cousin, als er von den Banditen gefoltert worden sei, diesen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerinnen sich in Österreich aufhalten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse allerdings immer noch nicht, wer ihre Verfolger seien. Sie hätten in weiterer Folge die Kopien der Ausweise ihrer Verwandten aus der Türkei per Mail übermittelt erhalten. Im Herkunftsstaat lebe noch eine Schwester der Mutter mit ihren beiden Söhnen. Eine weitere Tante sei letztes Jahr verstorben, mit welcher die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Kontakt gewesen sei. Sie würden von den Banditen verfolgt werden, da ihre Tante (die Schwester des Onkels, der nun in der Türkei ist) schlimme Sachen angestellt habe.
Die Drittbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einvernahme am XXXX aus, sie sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Angaben, die sie am XXXX im Verfahren gemacht habe, seien richtig. In weiterer Folge bezog sie sich auf die durch ihre Mutter (Erstbeschwerdeführerin) vorgelegten Asylausweiskopien ihres Onkels und ihrer Tante. Ihre Mutter habe beim Surfen im Internet ihren Onkel erkannt. Dieser habe in Tschetschenien gegen Russen gekämpft und sei dann, als es ihm zu gefährlich in Tschetschenien geworden sei, in die Türkei geflüchtet. Ihr Cousin habe sie vor eineinhalb Monaten angerufen und ihnen mitgeteilt, er sei von unbekannten Personen geschlagen und schwer verletzt worden. Weiters führte dieser aus, es sei für alle Beschwerdeführerinnen sehr gefährlich, nach Tschetschenien zurückzukehren. Der Cousin übermittelte eine Bestätigung über seine erlittenen Verletzungen, welche per E-Mail an die Beschwerdeführerinnen übermittelt worden sei. Nach Erzählungen der Nachbarin seien es zwei, drei große unbekannte Männer gewesen, die sie in ihrer Heimat verfolgt hätten. Ihre jüngere Schwester sei von diesen entführt worden und sei dieser gesagt worden, dass es sich dabei um Rache handle. Der bereits erwähnte Cousin habe wegen den Beschwerdeführerinnen (Verwandtschaftsverhältnis) Probleme bekommen, während andere Cousins nicht in Tschetschenien leben würden.
Die Viertbeschwerdeführerin wurde ebenso am XXXX im Verfahren erneut einvernommen und gab hiezu an, sie sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Angaben, die sie seinerzeit im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie habe den Folgeantrag gestellt, da sie immer noch in Gefahr seien. Die Familie habe in Tschetschenien von keiner Seite Hilfe erhalten und sei ihnen aber ihre Fluchtgeschichte im ersten Verfahren nicht geglaubt worden. Nunmehr gebe es Beweise, dass die von ihnen im Erstverfahren angegebenen Verwandten tatsächlich mit ihnen in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen würden. Sie habe seit der Erstantragstellung Österreich nicht verlassen und sei ihr Cousin in Tschetschenien vor kurzem entführt und gefoltert worden. Er habe daraufhin den Banditen auch den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen bekannt gegeben. Ihre Mutter habe im Internet gesurft und habe ihre Verwandten in der Türkei erkannt. Ihr Cousin habe ihnen mitgeteilt, dass er verletzt worden sei und dass sie nicht zurückkommen sollen. Die Banditen, die sie verfolgen würden, würden sie deshalb töten wollen, da ihre Verwandten alle gekämpft hätten. Die Viertbeschwerdeführerin legte Kopien von Personaldokumenten sowie Teilnahmebestätigungen für integrationsrelevante Kurse und Empfehlungsschreiben vor.
Im Rahmen der Verfahren der Beschwerdeführerinnen wurde diesen ein aktueller Ländervorhalt über die Situation in ihrem Herkunftsland zur Kenntnis und zur Stellungnahme gebracht. Sämtliche vorgelegte Beweismittel wurden zum Akt genommen und katalogisiert.
Im Rahmen einer abschließenden Einvernahme am XXXX bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben im Verfahren. In Bezug auf das Video erklärte sie, dass unten in den Kommentaren der Name und die Telefonnummer eingeblendet gewesen seien. Sie nehme nach wie vor regelmäßig Tabletten wegen ihres hohen Blutdrucks ein und könne derzeit ihre Familienmitglieder zuhause nicht telefonisch erreichen. Zu den ihr übergebenen Länderfeststellungen könne sie keine Stellungnahme abgeben, da sie die deutsche Sprache nicht so gut beherrsche.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in einer abschließenden Einvernahme am XXXX aus, sie wolle in Bezug auf das Internetvideo nunmehr etwas ergänzen. Der Artikel sei auf Türkisch geschrieben und habe sie diesen daher zum Teil noch übersetzen müssen. Inhalt dieses Artikels sei gewesen, dass man im Jahr 2008 auf Forderung des russischen Innenministeriums ihren Onkel habe nach Russland zurückschicken wollen. Es sei dann eine Veranstaltung mit Journalisten abgehalten worden, bei welcher ihr Onkel gesagt habe, dass er im Falle einer Abschiebung in seinem Heimatstaat "in Stücke geschnitten" würde. Die ihr zur Stellungnahme überreichten Länderfeststellungen habe sie nicht gelesen, da sie auf Deutsch gewesen seien.
Auch die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX abschließend einvernommen und führte aus, ihr Onkel habe sich deswegen sogar im Fernsehen gezeigt, da er keine Angst vor dem Tod habe. Er wolle lediglich nicht "in Stücke geschnitten" werden. In dieser Weise sei sein Freund, der mit ihm mitgekämpft habe, getötet worden. Zu den übergebenen Länderfeststellungen ergänzte die Drittbeschwerdeführerin, dass selbst Kadyrow-Männer, die zu lange Bärte tragen würden, als Extremisten angesehen würden. Frauen, die ohne Kopftuch unterwegs seien, würden entführt und ihre Haare abgeschnitten werden. Männer mit langen Bärten würden gefoltert werden.
Auch die Vierbeschwerdeführerin wurde im Rahmen einer abschließenden Einvernahme am XXXX näher befragt und gab an, ihre bisher gemachten Angaben seien richtig. Über die Situation in Tschetschenien wolle sie jedoch ergänzen, dass Mädchen, die ohne Kopftuch in Tschetschenien unterwegs seien, vergewaltigt, entführt und wie Müll entsorgt würden. Wenn das Mädchen kein Kopftuch tragen würde, dann würde das bedeuten, dass das Mädchen "zugänglich" sei.
Das BFA stellte darin fest, dass die in den nunmehrigen Verfahren weiterhin aufrecht gehaltene Behauptung des Vorliegens der bereits bekannten Fluchtgründe, der Verfolgung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses (Blutrache), die Vorlage von nachträglich erhaltenen Beweismitteln und die weiterhin behauptete Gefährdung anhand von Beweismitteln aus dem Internet keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung der Verfahren darstellen. Hinsichtlich der dargelegten Verletzungen des Neffen wurde ausgeführt, dass aufgrund der sich bereits im Vorverfahren ergebenden Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen in weiterer Folge zu diesem Punkt des Vorbringens vorgelegten Urkunden lediglich geringe Beweiskraft zugemessen werden könne. Da diesbezüglich von einer absoluten Unglaubwürdigkeit der Aussagen im Vorverfahren auszugehen sei, sei auch davon auszugehen, dass die nun angeführten Verletzungen des Cousins nicht asylrechtlich relevanten Sachverhalten entstammen würden. Bei der vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses handle es sich nicht um ein Original und könne daher die Echtheit des Dokumentes auch nicht überprüft werden. Aufgrund der in den Länderberichten enthaltenen Feststellung, dass die von staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt würden, ergebe sich daher in einer Gesamtschau, dass den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln keine erhöhte Beweiskraft zukomme. Darüber hinaus sei aus den Verfahren hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit April 2012 in Österreich aufhältig sei und regelmäßig mit ihren Schwestern telefoniert habe. Diese hätten ihnen nicht von weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat berichtet, welche aufgrund der Verfolgung der Beschwerdeführerinnen geschehen sein sollten. Gerade zum Zeitpunkt, als die negativen Entscheidungen für die Beschwerdeführerinnen im Erstantragverfahren erlassen worden seien, kam die Nachricht über die Misshandlung und Folterung des Neffen und nahm Eingang ins Verfahren. Nach Ansicht des BFA sei dies schwer nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Banditen erst nach knapp vier Jahren ihre Bestrebungen zur Rache plötzlich wieder aufnehmen hätten sollen. Hinsichtlich des Vorbringens über die in der Türkei lebenden Verwandten sei nicht davon auszugehen, dass diese Personen, welche sich dadurch dem öffentlichen Leben unter Verwendung von medialen Techniken stellen, einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein würden. Schließlich würden sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf die Verfolgung durch Privatpersonen gestützt, wobei die Behörden des Heimatstaates aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen sowie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen im Erstverfahren, nachweislich schutzwillig und schutzfähig seien. Somit liege keine Änderung bezüglich der Angaben der Beschwerdeführinnen in deren Erstasylverfahren vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Die von den Beschwerdeführerinnen mittels der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht eingeräumt und wurden die Beschwerdeführerinnen nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Erlangung eines Aufenthaltstitels), sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich keine Aufenthaltstitel gewährt und in allen Verfahren gleichlautende Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zulässig ist. Die Rückkehrentscheidungen sind rechtskräftig. Die Beschwerdeführerinnen sind jedoch bisher nicht freiwillig ausgereist und haben die nun gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
In den gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf Gründe, die bereits Gegenstand der Erstverfahren der Beschwerdeführerinnen gewesen sind bzw. denen kein glaubwürdiger Kern zukommt. Aufbauend auf die negative Asylentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Vorjahr ergibt sich zudem, dass es sich nach wie vor um eine Verfolgung Privater handelt, eine prinzipielle Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der zuständigen russischen Behörden unverändert gegeben ist.
In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen besteht auch weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen sind im Wesentlichen gesund und befindet sich lediglich die Erstbeschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der im Verfahren vor dem BFA herangezogenen Länderfeststellungen ist jedoch hinsichtlich der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin eine ausreichende Behandlung im Herkunftsstaat jedenfalls gesichert. Da sämtliche Beschwerdeführerinnen eine gleichlautende Entscheidung betrifft, wird die bestehende Kernfamilie auch nicht auseinandergerissen, weshalb diesbezüglich auch kein schützenswertes Familienleben im Inland besteht.
Es ist weiters nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation diese einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es bestehen keine Umstände, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Die Folgeanträge werden voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführerinnen betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im vorangegangenen Verfahren sowohl vor dem BFA, als auch im Aufenthaltstitelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Sämtliche Beschwerdeführerinnen haben sich bereits in deren Erstverfahren auf eine unglaubwürdige Verfolgung aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses mit tschetschenischen Freiheitskämpfern berufen und hat das jeweilige Erstverfahren ergeben, dass von einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund der geschilderten Fluchtgründe nicht auszugehen ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2015 dargelegt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten in Verbindung mit den konkreten Angaben sämtlicher Beschwerdeführerinnen ergibt, dass die Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Anzeigen auch tätig geworden sind und mehrere Stellen mit der Sache tatsächlich befasst waren. Es ist daher in Zusammensicht mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat sowohl schutzwillig, als auch schutzfähig sind. Daher kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgegebenen Verfolgung, selbst bei Wahrheitsunterstellung der Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen, nicht um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.
Ausgehend von diesen Feststellungen, die keiner Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern die nunmehr vorgelegten Beweismittel geeignet sein könnten, nunmehr eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Folgeantragsverfahren sind daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem BFA zu prüfen sein.
Das Vorliegen von schützenswerten Privat- oder Familienleben wurde anlässlich der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX ) eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt. In der Zwischenzeit sind keine zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die innerhalb dieser kurzen Zeit (seit Jänner 2016) insgesamt zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 75 (23) AsylG idgF:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf die gegenständlichen Fälle bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführerinnen bestehen nach den - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX jeweils aufrechte Rückkehrentscheidungen.
Aus den Vorbringen zu den Folgeanträgen ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - jeweils kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den ersten Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch in den nunmehrigen zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in sämtlichen Verfahren vorliegen, sind die mündlich verkündeten Bescheide des BFA vom XXXX rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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