W159 1304995-2•BVwG W159 1304995-2
W159 1304995-2Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W159 1304995-2/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und 2 AsylG idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mauretanien, reiste nach seinen Angaben am 25.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Das Bundesasylamt hat den Antrag mit Bescheid vom 14.08.2006, Zl. XXXX, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007, Zl. XXXX, wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 14.08.2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm. § 50 FPG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien nicht zulässig ist und in Spruchpunkt III. gemäß § 15 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 3 AsylG dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2008 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.11.2009 (RK 05.11.2009), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG, § 27 Abs. Z 1 (2. Fall) SMG, § 28a Abs. 3 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt.
Es liegen noch weitere Verurteilungen insbesondere wegen (minderschwerer) Drogendelikte vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.06.2010, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des UBAS vom 15.11.2007, Zl. XXXX, zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde.
Am 28.07.2015 wurde gegenständliche Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Mit Beschluss vom 19.11.2015 Zl. XXXX beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF wegen Verfassungswidrigkeit.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016 Zl. G 440/2015-14 wird der diesbezügliche Antrag abgewiesen.
Eine am 31.03.2016 veranlasste Auskunft im zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 13.08.2015 unter der Adresse XXXX gemeldet war und eine Folgeadresse nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es liegt derzeit nach wie vor keinerlei aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers vor, nicht einmal eine Obdachlosenmeldung.
Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt ist, noch leicht feststellbar ist.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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