BVwG W135 2101483-1

W135 2101483-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Irrtum,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2101483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2101483.1.00

Spruch

W135 2101483-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX, für welche in der Beilage Flächennutzung 94,62 ha Almfutterfläche angegeben wurde.

Mit 05.06.2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2008 in der Form, dass hinsichtlich der Alm mit der XXXX nunmehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 92,05 ha zugrunde zu legen sei.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 7.110,31 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,78 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 22.08.2012 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 auf der Alm XXXX von 81,00 ha. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 04.09.2012 übermittelt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.110,31 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 6.505,43 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 604,88 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,78 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 50,85 ha ausgegangen. Es liege eine Differenzfläche von 6,93 ha vor. Da im Fall des Beschwerdeführers die 4-jährige Frist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits verstrichen sei, werde keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit 12.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben werde,

4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, schließlich

6. mit einem Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Vorgebracht wird im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen im Jahr 2004 mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterflächen ebenfalls durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn auch kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Auch bei den jährlich notwendigen Instandsetzungsarbeiten werde die Futterfläche und der vorhandene Bewuchs bzw. die Wuchshöhe kontrolliert und beurteilt, damit über den möglichen Auftrieb bzw. das Auftriebsdatum entschieden werden könne.

Die VOK 2012 sei teilweise falsch. Für die Jahre 2007 bis 2009 sei eine zu niedrige Almfutterfläche ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei vom Kontrolleur nicht aufgeklärt worden, was kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass auch die Futterfläche der Vorjahre bzw. sogar zurück bis ins Jahr 2007 kontrolliert werde. Er habe den Kontrolleur daher nicht darauf hinweisen können, dass vor dem Jahr 2010 noch mehr Futterfläche vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund sei diese Sachlage im historischen Flächennutzungsbericht nicht berücksichtigt worden.

Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Änderten sich die Mess-Systeme bzw. die Mess-Genauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen (weil sich etwa eine förderfähige Fläche verkleinere), dann sei Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 ebenfalls anwendbar, weil in diesem Fall die Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, welcher nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. Dem Förderungswerber sei auch hier nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus. Die Übererklärung/Untererklärung sei durch einen offensichtlichen Irrtum verursacht. Der Beschwerdeführer habe irrtümlich angenommen, dass bei der im Jahr 2012 durchgeführten VOK rückwirkend für die Jahre 2007 bis 2009 um rund 6 ha mehr Almfutterfläche bestätigt würde. Ab dem Mehrfachantrag 2010 habe der Beschwerdeführer eine Fläche von rund 19 ha, welche mit 30% AFF bewertet worden sei, nicht mehr beantragt, da es sich um eine relativ gefährliche Fläche, welche bis 2009 beweidet worden sei, handle. Ab 2010 seien keine Tiere in diesen Bereich getrieben worden. Diese Sachlage sei jedoch im historischen Flächennutzungsbericht nicht berücksichtigt worden. Es sei lediglich die Almfutterfläche des Jahres 2012 festgestellt worden. Zusätzlich sei vom Kontrollorgan angenommen worden, dass diese im Jahr 2012 festgestellte Almfutterfläche bereits ab dem Jahr 2007 vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass der Kontrolleur auch die Futterfläche des Vorjahres ermittle. Der Kontrolleur habe auch keine Fragen bezüglich der Vergangenheit gestellt. Somit sei ein falscher historischer Flächennutzungsbericht erstellt worden.

Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe, was gegenständlich der Fall sei. Es bestehe demnach für das Jahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - auf der Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - z.B. durch eine Vor-Ort-Kontrolle im Vorhinein erheben müssen. Dies sei nicht geschehen.

Die Beschwerde vom 12.11.2013 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.02.2016 um Stellungnahme zum folgenden Beschwerdevorbringen:

"Schlag Nr.

Größe in ha

Einstufung AIWA / AIWA Ergebnis Futterfläche in ha

Meine Einstufung / beantragte Futterfiäche in ha

Begründung für meine Futterflächen bewertung

4

19ha Brutto- fläche

0% und somit 0ha

30%AFF und somit rund 7ha

Bis einschließlich zum Jahr 2009 wurde die betroffene Fläche von Tieren (vor allem Schafen und Jungvieh) bestoßen und somit beweidet. Aus diesem Grund muss bis zum Jahr 2009 eine Almfutterfläche von zusätzlich rund 7ha anerkannt werden.

[...]

Ab dem Mehrfachantrag 2010 habe ich eine Fläche von rund 19ha, welche mit 30% AFF bewertet wurde, nicht mehr beantragt. Grund hierfür: Es handelt sich um relativ gefährliche Fläche, welche bis 2009 beweidet wurde. Ab 2010 wurden keine Tiere in diesen Bereich getrieben. Diese Sachlage wurde jedoch im historischen Flächennutzungsprüfbericht nicht berücksichtigt. Es wurde lediglich die Almfutterfläche des Jahres 2012 festgestellt. Zusätzlich wurde vom Kontrollorgan angenommen, dass diese im Jahr 2012 festgestellte Almfutterfläche bereits ab dem Jahr 2007 vorhanden gewesen ist. Ich wurde nicht darüber informiert, dass der Kontrolleur auch die Futterfläche der Vorjahre ermittelt. Der Kontrolleur hat auch keine Fragen bezüglich der Vergangenheit gestellt. Somit wurde ein falscher historischer Flächennutzungsprüfbericht erstellt."

Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 26.02.2016 wie folgt Stellung:

"Der Beschwerdeführer (BF) gibt in seiner Beschwerde an, dass er in den Antragsjahren (AJ) 2007-2009 zusätzliche Flächen auf der XXXX genutzt hat. Die XXXX hat eine Bruttofläche von 128,45 ha.

Im AJ 2007 wurden 128,45 ha Bruttofläche beantragt und bis ins Jahr 2010 übernommen.

Ab dem AJ 2008 wurde eine Reduzierung der Bruttofläche auf 68,87 ha vom BF selbst vorgenommen. Die besagte Fläche war im geografischen Informationssystem (GIS) des BF im AJ 2007 mitdigitalisiert, d.h. 2007 als mitgenutzt eingezeichnet. Ab dem AJ 2008 hat sie der BF im GIS rausgenommen und die Daten als Basis für den Antrag verwendet.

Lt. den Almauftriebslisten aus 2007 bis 2009 wurden Kalbinnen, nicht Schafe, wie der BF in seiner Beschwerde angibt, auf die Alm aufgetrieben.

...

Herr XXXX, damals Prüfer vor Ort, kann sich an Details nicht mehr erinnern. Die Fläche ist steil und wohl aus diesem Grund nicht mehr beantragt (zu gefährlich für die Tiere) worden.

Lt. Auskunft eines erfahrenen Prüfers - Herrn XXXX - der die Alm auch kennt, aber nicht geprüft hat, kann die beeinspruchte Fläche aufgrund der Gegebenheiten vor Ort von Kalbinnen genutzt worden sein. Die betroffene Fläche ist nicht ausgezäunt. Wenn der BF nun angibt, dass die Fläche in den Jahren 2007 bis 2009 noch mit Kalbinnen genutzt wurde, kann die Fläche mit 30% (gleich wie angrenzend ermittelter Schlag 2012) anerkannt werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vom 26.02.2016 ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers zum Teil unrichtige Feststellungen hinsichtlich der im Antragsjahr 2008 beantragten Almfutterfläche getroffen wurden. Die belangte Behörde räumt selbst ein, dass mehr Fläche als im angefochtenen Bescheid festgestellt, als Futterfläche anerkannt werden kann, wobei vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden kann, um welche konkrete Fläche es sich dabei handelt. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, es handle sich um die Fläche mit dem "Schlag 4" mit einer Bruttofläche von 19 ha, laut dem Akteninhalt wurde ein "Schlag 4" aber gar nicht beantragt, auch findet sich im Antrag kein Feldstück mit der Nummer 4. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2016 ist allgemein von der XXXX die Rede, nicht hingegen von einer konkreten, vom Bundesverwaltungsgericht zuordenbaren und feststellbaren Fläche.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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