BVwG W122 2118250-1

W122 2118250-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016

Regest

Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Bestätigung, Ausbildungsdienst -<br/>Heer, Erstattungsbetrag, Rückforderung, Übergenuss, Vorlagepflicht,<br/>vorzeitige Beendigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2118250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2118250.1.00

Spruch

W122 2118250-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den durch Beschwerdevorentscheidung des Heerespersonalamts vom 10.11.2015 GZ.:

P1121597/7-HPA/2015, abgehandelten Bescheid vom 17.08.2015, GZ.: P 1121597/6-HPA/2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 08.07.2014 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten beim österreichischen Bundesheer an. Am 31.03.2015 gab er seine Austrittserklärung bekannt, sodass er mit Ablauf des 31.03.2015 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst austrat. Im Rahmen der Austrittserklärung bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er über die dadurch eintretenden Rechtsfolgen belehrt wurde.

2. Das Heerespersonalamt erließ am 17.08.2015, GZ.:

P1121597/6-HPA/2015, einen Leistungsbescheid, mit folgendem Inhalt:

Der BF habe durch die vorzeitige Beendigung seines Ausbildungsdienstes dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Er habe der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 4.588,49 zu ersetzen.

Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: §§ 2 und 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

In der Begründung wurde festgehalten, dass der BF während seines Ausbildungsverhältnisses vom 01.02.2015 bis 31.03.2015 unerlaubt abwesend gewesen sei und mit Ablauf des 31.03.2013 seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst erklärt habe.

Aufgrund seiner unerlaubten Abwesenheit vom 01.02.2015 bis 31.03.2015, seines Austrittes aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf vom 31.03.2015 und der Tatsache, dass ihm die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.04.2015 zur Gänze ausbezahlt wurden, habe der BF dem Bund 4.588,49 zu ersetzen.

Dieser Betrag errechne sich wie folgt:

erhaltene Bezüge

für den Zeitraum 1.10.2014 bis 30.04.2015 EUR 10.486,57

gebührende Bezüge

für den Zeitraum 1.10.2015 (gemeint: 2014) bis 31.03.2015 - EUR 5.746,76

  • EUR 151,32 Übergenuss = EUR 4.588,49

Dieser Übergenuss sei vom Heerespersonalamt nach den Bestimmungen des § 55 HGG 2001 hereinzubringen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.09.2015 (bei der belangten Behörde am 14.09.2015 eingelangt) Beschwerde, brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar bzw. inhaltlich unrichtig sei und stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.

Begründend gab der BF an, er bestreite, dass ihm Bezüge in der Höhe von EUR 10.486,57 ausbezahlt worden seien. Ausgehend von den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe er seiner Ansicht nach jedoch für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Jänner 2015 Anspruch auf monatliche Bezüge. Es handle sich hierbei also um Bezüge für vier Monate, weshalb ihm für diesen Zeitraum EUR 5.992,32 (davon ausgehend, dass es sich bei dem Betrag von EUR 10.486,57 um die Summe der Bezüge für 7 Monate handle und sich sohin ein Betrag von EUR 1.498,08 pro Monat ergebe) zustehen würden und nicht wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt nur EUR 5.746,76.

In diesem Zusammenhang hielt er zudem noch einmal fest, dass er jedoch bestreite, überhaupt Bezüge in der Höhe von EUR 10.486,57 erhalten zu haben.

Des Weiteren wird vom BF vorgebracht, dass er sämtliche ihm ausbezahlte Bezüge bereits gutgläubig verbraucht habe, da er seiner Ansicht nach davon ausgehen konnte, dass es sich um Beträge handle, welche ihm aufgrund der Endabrechnung anlässlich der Beendigung des Heeresdienstes zustehen würden. Er sei sohin diesbezüglich gutgläubig gewesen und verfüge über dieses Geld nicht mehr. Da er zuvor seinen Austritt erklärt habe, sei er daher nicht um diese Beträge bereichert.

6. In Folge wurden zur weiteren Erörterung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde Stellungnahmen vom zuständigen Mitarbeiter des Heerespersonalamts XXXX und Kompaniekommandanten des XXXX eingeholt.

Die Stellungnahme von XXXX vom 07.10.2015 enthielt im Wesentlichen die chronologisch dargestellte Auflistung der Aktenvermerke betreffend das Verhalten und der Abwesenheit des BF. Hinsichtlich der Abwesenheit des BF wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Stellungnahme keine Bestätigung der Krankmeldung bei der belangten Behörde vorgelegen sei. Der BF habe im Rahmen eines Telefongespräches eindeutig angegeben, dass dieser nur bis Jänner 2015 krank gewesen sei und in Ermangelung der Vorlage einer Krankbestätigung der letzte des Monats für eine weitere Berechnung der Dienstzeiten des BF angenommen wurde. Somit sei er in der Zeit von 01.02.2015 bis 31.04.2015 unerlaubt abwesend gewesen und habe sohin zu Unrecht vom ÖBH Geldleistungen lukriert.

Überdies wird angemerkt, dass hinsichtlich der Auszahlung der Bezüge an den BF nie von "Guten Glauben" gesprochen werden kann. Vielmehr sei dem BF dieser Umstand sehr wohl bewusst gewesen und habe er durch sein Verhalten die Hereinbringung des Übergenusses verhindern wollen.

Aus der Stellungnahme von XXXX vom 16.01.2015 ging insbesondere hervor, dass der BF während seiner Dienstzeit bei der 3. Gardekompanie hochgradig negativ aufgefallen sei. Überdies wird angemerkt, dass seines Erachtens davon auszugehen sei, dass der BF mangels Vorlage einer entsprechenden Krankmeldung für Jänner bis März in diesem Zeitraum unerlaubt abwesend gewesen sei.

Mit Schreiben vom 20.10.2015 übermittelte die XXXX Gebietskrankenkasse aufgrund von Ermittlungsschritten der belangten Behörde eine Krankenstandsbescheinigung betreffend den BF, wonach die Arbeitsunfähigkeit des BF ab 10.12.2014 bis 19.12.2014 bestätigt wurde.

Unter Einbeziehung der neuen Ermittlungsergebnisse wurde seitens der belangten Behörde ein Amtsvortrag zu GZ P1121597/6-HPA/2015 erstellt und im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der eingelangten Krankenstandsbescheinigung sich ein Zeitraum des Krankenstandes von 10.12.2014 bis 19.12.2014 und ein Zeitraum der unerlaubten Abwesenheit von 20.12.2014 bis 30.03.2015 ergebe. Des Weiteren ist dem genannten Amtsvermerk zu entnehmen, dass am 20.10.2015 sohin die Richtigstellung der unerlaubten Abwesenheit im Persis (DfUO) sowie die Richtigstellung der Kostgelder (WiUO) durchgeführt worden sei. Die Geldleistungen seien durchgehend bis inkl. April 2015 erhalten worden, da das Ende des Ausbildungsdienstes erst mit 27.04.2015 gespeichert worden sei.

7. Nach oben dargestellter Prüfung des Sachverhaltes änderte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015, GZ.:

P1121597/7-HPA/2015, den ursprünglich angefochtenen Leistungsbescheid vom 17.08.2015, GZ. P1121597/6-HPA/2015, im Wesentlichen mit der Maßgabe ab, dass der BF der Republik Österreich nunmehr einen Betrag in der Höhe von EUR 6.527,92 zu ersetzen habe.

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1a Z 2, 55 Abs. 1 und 4 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) gegebene Rechtslage Folgendes festgestellt:

Der BF habe sich seit 18.10.2014 weder in einer Unteroffiziersausbildung an Akademien bzw. Schulen des Bundesheeres noch in anderen Kursen oder Praktika im Rahmen dieser Ausbildung befunden. Daher sei ihm ab diesem Zeitpunkt keine Ausbildungsprämie mehr zugestanden.

Der BF sowie seine Mutter seien seitens der belangten Behörde insbesondere in den ersten 14 Tagen des April 2015 mehrfach dazu aufgefordert worden eine Krankenstandsbescheinigung hinsichtlich der Abwesenheit des BF vorzulegen, was jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nie erfolgt sei.

Aufgrund der von der XXXX Gebietskrankenkasse am 20.10.2015 vorgelegten Krankenstandsbescheinigung gehe die belangte Behörde nunmehr davon aus, dass sich der BF in der Zeit vom 10.12.2014 bis 19.12.2014 im Krankenstand befunden habe.

Ab 20.12.2014 bis einschließlich 30.03.2015 sei der BF sohin unerlaubt abwesend gewesen. Daher seien ihm ab 20.12.2015 keine Bezüge des Heerespersonalamtes mehr zugestanden.

Die bereits ausgezahlten Kostengelder seien richtig zu stellen.

Der im Spruch der Beschwerdevorentscheidung angeführte Betrag von EUR 6.527,92 errechne sich nunmehr wie folgt:

Monat

Datum der Überweisung

Erhaltende Geldleistungen (Euro)

Gebührende Geldleistungen (Euro)

Übergenuss

Oktober 2014

10.10. 14

MG: 202,11 DGrZl: 68,09 Erh.MP: 1.152,21 AusbP UO: 104,16 KG: 52,00 FKV: 36,20 KG: 24,00

202,11 68,09 1.152,21 57,12 52,00 36,20 24,00

November 2014

11.11. 14

MG: 202,11 DGrZl: 68,09 Erh.MP: 1.152,21 AusbP UO: 104,16 KG: 12,00

202,11 68,09 1.152,21 0,00 12,00

Dezember 2014

10.12. 14

MG: 202,11 DGrZl: 68,09 Erh.MP: 1.152,21 AusbP UO: 104,16 KG: 60,00 Einbehalt GB -90,00

123,87 41,73 706,19 0,00 60,00 -90,00

Jänner 2015

13.01. 15

MG: 202,11 DGrZl: 68,09 Erh.MP: 1.152,21 AusbP UO: 104,16 KG: 92,00

0,00 0,00 0,00 0,00 44,00

Februar 2015

10.02. 15

MG: 202,11 DGrZl: 68,09 Erh.MP: 1.152,21 AusbP UO: 104,16 KG: 124,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

März 2015

10.03. 15

MG: 205,69 DGrZl: 69,29 Erh.MP: 1.172,62 AusbP UO: 106,00 KG: 112,00

6,64 2,24 37,84 0,00 0,00

April 2015

10.04. 15

MG: 205,69 DGrZl: 69,29 Erh.MP: 1.172,62 Einbehalt AusbP UO: - 569,68

0,00 0,00 0,00 0,00

Summe

10. 468,57

3. 958,65

6. 527,92

Legende: Monatsgeld (MG), Dienstgradzulage (DGrZl), Erhöhte Monatsprämie (Erh. MP), Ausbildungsprämie Unteroffizier (AusbP UO), Kostgeld (KG), Fahrtkostenvergütung (FKV); GB (gemeint: Geldbuße)

Dieser Übergenuss in der Höhe von EUR 6.527,92 sei vom Heerespersonalamt nach den Bestimmungen des § 55 HGG 2001 hereinzubringen.

8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 25.11.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und beantragte damit die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Insbesondere gehe diese einerseits zu Unrecht davon aus, dass der BF nur bis 20.12.2014 im Krankenstand bzw. krank gewesen sei, andererseits gehe diese zu Unrecht davon aus, dass der BF am 30. März seinen unberechtigten vorzeitigen Austritt erklärt habe. Richtig sei vielmehr, dass dieser den gesamten Monat Jänner 2015 und auch im Februar 2015 krank gewesen sei und diese Krankheit schon seit Dezember 2014 gegeben gewesen sei.

Überdies hielt der BF fest, dass er aufgrund seiner Krankheit davon ausging, dass ihm die ausbezahlten Bezüge zustehen und es deswegen unrichtig sei, festzustellen, dass er diese nicht im guten Glauben verbraucht hätte.

Des Weiteren hält er fest, es sei nicht richtig, dass er seitens der belangten Behörde mehrfach vergeblich aufgefordert wurde einen Nachweis über seine Krankheit zu erbringen bzw. solche Aufforderung nie an ihn ergangen seien.

Deshalb stelle er den Antrag seinem Rechtsmittel Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Es wird festgestellt, dass sich der BF seit 18.10.2014 weder in einer Unteroffiziersausbildung an Akademien bzw. Schulen des Bundesheeres noch in anderen Kursen oder Praktika im Rahmen dieser Ausbildung befunden hat.

Es wird festgestellt, dass der BF von 10.12.2014 bis 19.12.2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Von 20.12.2014 bis zu seiner Austrittserklärung war der Beschwerdeführer weder krankgemeldet noch durch einen sonst feststellbaren Rechtfertigungsgrund vom Dienst abwesend.

Weiters wird festgestellt, dass der BF mit Ablauf des 31.03.2015 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst austrat.

Festgestellt wird zudem, dass der BF Beträge in der Höhe EUR 10.468,57 empfangen hat, ihm jedoch lediglich Geldleistungen in der Höhe von EUR 3.958,65 gebühren. Demgemäß wird ein Übergenuss in der Höhe von EUR 6.527,92 festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass sich der BF seit 18.10.2014 weder in einer Unteroffiziersausbildung an Akademien bzw. Schulen des Bundesheeres noch in anderen Kursen oder Praktika im Rahmen dieser Ausbildung befunden hat gründen sich auf die widerspruchsfreien und glaubwürdigen Stellungnahmen vonXXXX vom 07.10.2015 sowie von XXXX vom 16.01.2015.

Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes des BF gründen sich auf die Krankenstandsbescheinigung der XXXX Gebietskrankenkasse.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF auch in den Monaten Jänner und Februar 2015 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, da bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Bescheinigung seitens des BF vorgelegt wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Auszahlung von Beträgen in der Höhe EUR 10.468,57 konnten aufgrund der Monatsabrechnungen des BF von Oktober 2014 bis April 2015 sowie aufgrund von Auszügen des entsprechenden Jahreslohnkontos 2015 des BF getroffen werden.

Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit Beschwerde angefochtene "Bescheid" vom 17.08.2015, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Zu A):

Die §§ 2, 6 und 55 HGG 2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem

3. und 4. Hauptstück.

3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) ...

(2) ...

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monats einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monats einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monats einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monats einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monats einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monats einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Der BF brachte als Beschwerdegrund im Wesentlichen vor, dass er nicht nur von 10.12.2015 bis 19.12.2015 sondern auch die gesamten Monate Jänner und Februar 2015 krank gewesen sei. Überdies brachte er vor, er habe die zu Unrecht empfangenen Bezüge bereits im guten Glauben verbraucht.

Dieses Vorbringen geht sowohl in Bezug auf § 6 HGG 2001 als auch in Bezug auf § 55 HGG 2001 ins Leere:

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes regelt § 6 Abs. 4 HGG 2001, in welcher Höhe der Wehrpflichtige dem Bund eine Geldleistung zu erstatten hat. In Abs. 5 leg.cit. sind taxativ drei Fälle angeführt - nämlich Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, die erfolgte Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 sowie die unmittelbar an den Ausbildungsdienst anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 - in denen Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt. Das HGG 2001 sieht somit vor, dass ausschließlich in jenen drei Fällen keine Geldleistung an den Bund zu erfolgen hat.

Das erstattete Vorbringen ist unter keinen der in § 6 Abs. 5 HGG 2001 taxativ aufgezählten Gründe zu subsumieren, sodass die belangte Behörde den BF, welcher sich seit 18.10.2014 weder in einer Unteroffiziersausbildung an Akademien bzw. Schulen des Bundesheeres noch in anderen Kursen oder Praktika im Rahmen dieser Ausbildung befunden hat, daher zu Recht zur Zahlung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG 2001 verpflichtet hat.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF über die Rechtsfolgen seiner Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst auch nachweislich belehrt wurde, wie sich aus dem Wortlaut eben dieser Erklärung und der eigenhändigen Unterschrift des BF ergibt.

Des Weiteren sind auch die neben den Monatsprämien gemäß § 6 Abs. 1a Z 2, die von der belangten Behörde als zu Unrecht empfangen festgestellten Beträge (Monatsgeld, Dienstgradzulage, Kostgeld, Fahrtkostenvergütung), als Übergenüsse gemäß § 55 HGG 2001 zu qualifizieren.

Mangels Vorlage einer nachweislichen Krankheitsbescheinigung ging die belangte Behörde bei Berechnung der Übergenüsse in ihrem Leistungsbescheid vom 17.08.2015, GZ.: P1121597/6-HPA/2015 von einem nach nunmehriger Überprüfung des Sachverhaltes irrtümlichen Berechnungszeitraum, nämlich Arbeitsunfähigkeit bis Ende Jänner und nicht bis lediglich 19.12.2014 aus.

Die Krankheitsbescheinigung der XXXX GKK bestätigt nunmehr nachweislich eine Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von lediglich 10.12.2014 bis 19.12.2014. Sohin kann der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese bei ihrer Berechnung der rückforderbaren Beträge nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung von einer krankheitsbedingten Abwesenheit im Zeitraum von 10.12.2014 bis 19.12.2014 sowie einer unerlaubten Abwesenheit von 20.12.2014 bis 30.03.2015 ausgeht. Die Höhe der rückforderbaren Übergenüsse berechnet sich somit in der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise auf Grundlage der oben genannten Zeiträume.

Demgemäß war der Betrag der rückforderbaren Übergenüsse im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015, GZ.:

P1121597/7-HPA/2015, somit von EUR 4.588,49 auf EUR 6.527,92 zu berichtigen bzw. zu erhöhen.

Abschließend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht vom guten Glauben des BF beim Empfang der Übergenüsse ausgegangen werden kann, da diesem zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen sein hätte müssen, dass ihm die Geldleistungen ausschließlich aufgrund des Vorspielens falscher Tatsachen (vorgetäuschter Krankenstand) ausbezahlt wurden. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand bei ungerechtfertigter Abwesenheit von seiner Dienstelle Geldleistungen erhält. Selbst an der Rechtmäßigkeit der zu Unrecht ausbezahlten Ausbildungsprämie hätte der BF bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel haben müssen.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher aus den eben angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Vorlageantrag war als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Übergenüssen in der Rechtsprechung des VwGH zu §§ 6 und 55 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die gegenständliche Rechtsfrage, eindeutig geklärt.

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