BVwG I404 2122097-1

I404 2122097-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Aufenthaltsverbot, Unionsrecht

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2122097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2122097.1.00

Spruch

I404 2122097-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 09.12.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.12.2015 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er gab an, die ungarische Staatsbürgerschaft zu besitzen und in Innsbruck wohnhaft zu sein. In einer am selben Tag aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er noch heute (02.12.2015) wieder nach Ungarn zurückreise und zukünftig nur noch den Hauptwohnsitz in Ungarn habe. Den Wohnsitz in Österreich werde er so schnell wie möglich abmelden.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG "keine Folge gegeben". Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht verhängten Aufenthaltsverbotes der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er Unionsbürger sei und betreffend das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot sei eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und somit sei das Aufenthaltsverbot nicht rechtskräftig. Außerdem hindere nur der tatsächliche mangelnde Aufenthalt eine Beschäftigung im Inland nicht. Das Recht, im Inland beschäftigt zu sein, sei Ausfluss des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung würden jedenfalls vorliegen. Selbst wenn keine Geldleistungspflicht bestünde, so wären jedenfalls die sonstigen Leistungen, insbesondere die Sozialversicherung zu gewährleisten, um im Falle des Verlassens des Landes in ein anderes Land der Union die durchgehende Sicherung wohlerworbener Arbeitslosenversicherungsansprüche zu gewährleisten.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.12.2014, Zahl 1410001405903-1450 5358, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Absatz 1 i.V.m. Abs. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 zu GZ. G311 2016966-1/13E wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die dagegen erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013-5, zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und unbestritten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Leistungen

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Arbeitslosengeld;

..

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;

4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten."

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

...

§ 10 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet wie folgt:

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

3.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass er aufgrund des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs. 2 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist Unionsbürger und hat demnach nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht auf Freizügigkeit. Bei Freizügigkeitssachverhalten kommt Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) zwar lediglich deklarative Wirkung zu (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); insoweit kann aber das - im Unionsrecht gründende - Aufenthaltsrecht ebenfalls durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beendet werden (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29. Februar 2012, Zl. 2008/21/0200, mwN). Mit der Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes werden nicht nur Aufenthaltstitel, sondern auch Dokumentationen des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts unwirksam; der Fremde verliert damit sein Recht auf Aufenthalt gemäß § 10 Abs. 1 NAG.

Aufgrund des über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes verlor der Beschwerdeführer, welcher ungarischer Staatsangehöriger ist, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 10 Abs. 1 NAG und hält sich damit nicht berechtigt in Österreich auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht.

3.2.3. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels gültigem Aufenthaltsrecht abgewiesen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach dem Beschwerdeführer zumindest sonstige Leistungen, insbesondere die Sozialversicherung zu gewährleisten seien, ist auszuführen dass zunächst Gegenstand dieses Verfahren der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ist. Nur über diesen Antrag wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2015 abgesprochen. Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass die in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 3. AlVG aufgezählten Versicherungen von einem rechtmäßigen Bezug einer Geldleistung abhängen. Dafür, dass ein Anspruch auf eine Versicherungsschutzleistung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 4, § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 4 AlVG bestehen würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen.

3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Rechtsanwalt und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften (§7 Abs. 3 AlVG) gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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