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W112 2124189-1•BVwG W112 2124189-1
W112 2124189-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2016
Anhaltung, Festnahme, Fluchtgefahr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit
W112 2124189-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA ÄGYPTEN, vertreten durch RA EDWARD DAIGNEAULT gegen die Festnahme am 04.11.2015, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.2015 bis 06.11.2015, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl 830797304, und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 04.11.2015 um 11:00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.2015, 11:00 Uhr, bis 06.11.2015, 10:55 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass Festnahme und Anhaltung rechtswidrig waren.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015 wird gemäß und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 16.11.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.11.2015 bis 04.03.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtwidrig war.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A.I ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Beschwerdeführer reiste am 29.07.2012 von der Ukraine kommend über den Flughaften WIEN SCHWECHAT nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er seiner Aussage nach am Flughafen seinen ägyptischen Reisepass vernichtet hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2012 polizeilich erstbefragt. Hiebei gab er im Wesentlichen an, dass er Ägypten verlassen habe um Arbeit zu finden und Geld zu verdienen. Er habe ein ukrainisches Studentenvisum erhalten, aber dort nicht genug verdient, um seine Aufenthaltskosten decken zu können. Seine Schlepper, die ihm gesagt hätten, dass sie ihn nach Europa bringen würden, wo er Arbeit finden werde, hätten ihn betrogen. Er könne nicht nach Ägypten zurück, weil er nach dem Tod seines Vaters ein schlechtes Verhältnis zu seinem Bruder habe und die Sicherheitslage schlecht sei. Er könne dort nicht so frei leben wie früher, es gebe viele islamistische Gruppen.
Das Verfahren wurde am 02.08.2012 in Österreich zugelassen. Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.2012 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er drei Tage lang von seiner Betreuungsstelle abwesend war. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ägypten ausgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mangels ermittelbarer Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Frankreich ersuchte am 04.06.2013 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Österreich stimmte am 07.06.2013 der Wiederaufnahme zu. In Frankreich hatte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stellte am Flughafen WIEN SCHWECHAT am Tag seiner Überstellung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am 14.06.2013 erstbefragt. Hiebei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Ägypten zurückkehren zu können, weil die politische Lage unsicher sei und es dort keine Arbeit gebe. Weil er der Jüngste in der Familie sei, habe er auch keinen familiären Rückhalt und würde auf der Straße landen. Er müsse sich dort einer kriminellen Gruppe anschließen, um zu überleben. Der Beschwerdeführer wurde am 24.06.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er bei der Standeskontrolle abwesend war. Mit Bescheid vom 27.06.2013 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ägypten ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels ermittelbarer Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
3. Am 22.09.2015 wurde der Beschwerdeführer bei einer Vorortkontrolle der Finanzpolizei in einer Druckerei in XXXX bei der Schwarzarbeit betreten. Gegen ihn wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, er wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, wo er noch am selben Tag einvernommen wurde.
Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und immer gesund gewesen zu sein. Er habe keine Anmeldebescheinigung und keinen Aufenthaltstitel, kein Visum und auch kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat. Seinen Reisepass habe er vernichtet und einen Asylantrag gestellt. Er befinde sich seit zwei Jahren in Österreich. Zwischendurch sei er in Frankreich gewesen. Auf die Frage, ob er zuvor bereits einmal in Österreich gewesen sei, gab er an, dass dies seine erste Einreise gewesen sei. Die Frage, ob er innerhalb der nächsten 72 Stunden einen Reisepass vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei mit einem Studentenvisum in die Ukraine gereist und danach nach Österreich geflogen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Auf die Frage, warum er sich illegal in Österreich aufhalte, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz bereits 2012 abgewiesen worden sei, gab er an, dass Österreich ein schönes Land sei, er sich hier gut fühle und er daher hier leben wolle. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und keine Meldeadresse. Bei der Ausreise aus Ägypten habe er keinen bestimmten Zielstaat vor Augen gehabt. Er habe in Österreich in einer Druckerei illegal gearbeitet. Er habe dort 500-600 Euro pro Monat verdient. Er lebe von seiner Arbeit, im Herkunftsstaat habe sein Vater für ihn gesorgt. Er habe in Österreich keine Kreditkarte, Bankomatkarte oder andere Möglichkeit, legal an Geld zu kommen. Er sei unbescholten und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern seien verstorben. Im Herkunftsstaat habe er drei Brüder und zwei Schwestern. Er könne nicht nach Ägypten zurück, das würde ein Todesurteil für ihn bedeuten. Er sei nicht krank. In Ägypten gebe es keine Arbeit, sonst wäre er ja dort geblieben. Auf den Vorhalt, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt würden, gab der Beschwerdeführer an, man solle ihn gehen lassen, er bringe am nächsten Tag ein Dokument vorbei. Er habe sicher seit zwei Jahren in der Druckerei gearbeitet, aber nicht regelmäßig. Er habe auf Maschinen gearbeitet und sei über einen Ägypter an diese Arbeit gekommen. Er habe auch bereits andere Arbeitsstellen in Österreich gehabt, nicht aber in anderen Staaten der EU. Er arbeite nicht legal, weil das nicht gehe, er sei aus der Ukraine gekommen. In seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet und keine Berufsausbildung gemacht. Er ersuche, man möge ihn nicht zurückschieben, er werde eine Kopie seines Passes und seiner Geburtsurkunde vorbeibringen.
Die Effekten des Beschwerdeführers, darunter seine ägyptischer Personalausweis, seine ägyptische Geburtsurkunde und eine Kopie seines Reisepasses wurden am 23.09.2015 in einer Wohnung in Wien, an der er melderechtlich nicht registriert war, eingeholt. Diese wurden am 25.09.2015 behördlich sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2015 aus dem Stande der Festnahme entlassen und zur Einvernahme am 04.11.2015 geladen.
4. Am 04.11.2005 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer wegen der beabsichtigten Abschiebung einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag, ordnete an, das der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert wird und erteilte den Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers vor die ägyptische Botschaft am 05.11.2015. Am 04.11.2015 um 11:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion Traiskirchen auf Grund des Festnahmeauftrages gemäß § 34 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und immer gesund gewesen zu sein. Auf die Aufforderung, den Reisepass vorzulegen, zu dessen Beschaffung ihm sieben Wochen eingeräumt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf die Einvernahme gewartet, weil er nicht gewusst habe, wo die ägyptische Botschaft sei. Auf die Frage, wo sein Reisepass sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn vernichtet und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich deshalb nicht melderechtlich registriert, weil er seine Asylverfahrenskarte verloren habe. Auf die Frage nach seinem Wohnsitz gab er an, dass das in der Nähe der XXXX sei, die Adresse könne er nicht nennen. Er habe keinen Wohnsitz. Sein Freund sei XXXX, Näheres wisse er nicht. Er sei in Österreich nicht gemeldet. Seinen Unterhalt bestreite er durch Gelegenheitsjobs und Geld, das ihm in ägyptischen Cafés von Bekannten geborgt werde. Auf die Ankündigung, dass er in Schubhaft genommen werde, gab er an, dass er nicht im Gefängnis bleiben und Österreich noch am selben Tag verlassen wolle. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und arbeite hier nur gelegentlich. Er verfüge über Barmittel iHv € 90. Er verfüge über keine Bankomat- und Kreditkarte und finanziere sich durch geborgtes Geld und Gelegenheitsjobs. Er sei nicht amtlich gemeldet und habe keine Wohnung. Eine Rückkehr nach Ägypten sei für ihn sehr schwer. Er habe seinen Herkunftsstaat 2011 verlassen und sei transitmäßig durch Österreich gereist und schließlich hiergeblieben. Er habe nie versucht, ein Schengenvisum zu bekommen und sei nicht krank. Er benötige weder Arzt noch Medikamente und sei in Österreich noch nie im Krankenhaus gewesen. Er nehme keine Medikamente ein. Die Schubhaftverhängung sei unfair, weil sie lange dauere, wenn die ägyptischen Behörden den Reisepass nicht schnell ausstellen würden. Zu seinem Frankreichaufenthalt gab er an, dass er am Weg nach England festgenommen worden sei.
5. Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Dieser Bescheid gründet sich auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und habe in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die beide negativ entschieden worden seien. Seine Identität stehe auf Grund der Passkopie fest. Gegen ihn bestünde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot; diese seien durchsetzbar. Auf Grund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten. Eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer sei durchsetzbar. Er sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich nun seit zwei Jahren illegal in Österreich auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Durch die Finanzpolizei sei er bei der Schwarzarbeit betreten worden. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, in dem er den Anweisungen des Bundesamtes nicht Folge geleistet habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er unter Verletzung der Meldepflicht illegal im Bundesgebiet aufhältig geblieben. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er der Schwarzarbeit nachgehe, illegal aufhältig und melderechtlich nicht erfasst sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert, weil er keine Familienangehörigen, Freunde oder Verwandten habe. Weiters sei er weder sozial noch beruflich im Bundesgebiet verankert. Er sei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten worden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe keine Wohnung und könne sich eine Unterkunft aus finanzieller legaler Sicht gar nicht leisten, einer legalen Arbeit gehe er nicht nach.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr bestehe, weil er melderechtlich nicht erfasst sei und der Behörde keinerlei Informationen über einen möglichen Schlafplatz nennen habe können. Allein aus diesem Grund sei er für die Behörde nicht greifbar. Weiters habe er bei der Behörde, wie auch bei den Beamten der LPD Wien klar zu verstehen gegeben, dass er Österreich nicht verlassen wolle und werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, damit seine Vorführung zur Identifizierung und Erlassung eines Heimreisezertifikats bei der ägyptischen Behörde und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gesichert sei. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Nach seiner Einvernahme am 22.09.2015 habe er durch die Behörde die Möglichkeit erhalten, sich binnen sieben Wochen ein gültiges Reisedokument zu besorgen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er habe keine Barmittel und könne in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen. Weiters habe er keine Wohnung und scheine melderechtlich nicht auf. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe er auch keine. Da in der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei am 22.09.2015 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Ein gelinderes Mittel könne weiters nicht herangezogen werden, weil er der Auflage der Behörde bereits eine Erstreckung der Schubhaft in Höhe von sieben Wochen mit der Auflage, sich in der Zwischenzeit ein gültiges Reisedokument zu besorgen, nicht nachgekommen sei. Weiters sei er melderechtlich nicht erfasst und könne der Behörde die Adresse, an der er nächtige, nicht mitteilen.
Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorliegen wären. Er habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch sei er bereits durch den Amtsarzt auf seine Haftfähigkeit geprüft worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Bescheid vom 06.11.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Unter einem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werde. Zudem wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Beide Bescheide sowie die betreffenden Verfahrensanordnungen betreffend die Beigebung von Rechtsberatern wurden dem Beschwerdeführer am 06.11.2015, 10.55 Uhr, zugestellt.
6. Daraufhin beantragte das Bundesamt bei der ägyptischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die ägyptische Botschaft nahm den Vorführtermin am 05.11.2015 nicht wahr, weshalb er storniert werden musste. Am 05.11.2015 widerrief der Beschwerdeführer der Polizei gegen über seinen Wunsch zur freiwilligen Ausreise. Am 05.11.2015 teilte das ägyptische Konsulat mit, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2015 ins Konsulat kommen könne. Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer der ägyptischen Botschaft vorgeführt und vom Konsul identifiziert. Um die Übermittlung von Fotos des Beschwerdeführers wurde ersucht.
7. Am 16.11.2015 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag hiezu niederschriftlich erstbefragt. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr nach Ägypten für ihn einer Todesstrafe gleichkomme. Seine Fluchtgründe blieben aufrecht, neue Gründe habe er nicht. Aber er habe Schulden gemacht, um seine Ausreise zu finanzieren und fürchte sich vor seinen Gläubigern. Diese würden alle in XXXX, leben.
Am 16.11.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er durch seine Asylantragstellung die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung offensichtlich zu verzögern suche und dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde.
Am 18.11.2015 legte der Beschwerdeführer die Vollmacht zugunsten seines rechtsfreundlichen Vertreters vor.
Am 07.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde seinem Antrag vom 16.11.2015 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.
Mit Beschluss vom 15.12.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Am 11.01.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Bruder seines Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass Polizisten zum Haus seiner Eltern in einem Dorf in Ägypten gekommen seien und die Aushändigung von Fotos des Beschwerdeführers gefordert hätten. Dies bedeute, dass nach ihm gefahndet werde. Die Polizisten hätten aber nicht gesagt, warum nach ihm gefahndet würde. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor ägyptischen Gefängnissen. Es werde daher beantragt, Recherchen über die österreichische Botschaft in Kairo durchzuführen, das Verfahren zuzulassen und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Am 18.01.2016 urgierte das Bundesamt bei der ägyptischen Botschaft wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikats. Am 08.02.2016 antwortete die ägyptische Botschaft, dass die Botschaft den Beschwerdeführer am 03.02.2016 im Polizeianhaltezentrum befragt habe und dass die Informationen weitergeleitet worden seien. Das Bundesamt werde informiert, sobald eine Genehmigung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorliege.
8. Am 01.03.2016 wurde der Akt gemäß § 22a Z 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis vom 04.03.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich hiebei auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.11.2015 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 07.03.2016 ab. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Ein Termin für eine geplante Abschiebung ist nicht bekannt. Die Vorlage des verfahrensgegenständlichen Aktes erfolgte verspätet. Eine Darlegung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Viermonatsfrist notwendig und verhältnismäßig sein sollte, liegt nicht vor. Eine Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft über die gesetzliche Viermonatsfrist hinaus ist nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Eine nochmalige Prüfung der Voraussetzungen kann daher unterbleiben.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus: Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 07.03.2016 fällt. Die Behörde wurde am 02.03.2016 mit E-Mail des erkennenden Gerichts aufgefordert anher bekanntzugeben, ob es bereits einen Termin für eine geplante Abschiebung gebe. Hiezu hat das Gericht keine Antwort erhalten. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem Akt einerseits die Information der Behörde, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates "für die nächsten Tage" angekündigt worden sei (Begleitschreiben vom 01.03.2016), und andererseits, dass seitens der Ägyptischen Botschaft nunmehr alle Informationen weitergereicht worden seien, und man nun auf die Bewilligung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates warte (Brief des Konsuls vom 08.02.2016). Es liegt daher kein konkreter, in naher Zukunft liegender Termin für die Abschiebung vor, zumal auch eine Erlangung des nötigen Heimreisezertifikates noch immer offen ist. Im Hinblick auf die sich bereits im Sachverhalt gut erkennbare Vorgehensweise der Ägyptischen Botschaft ist in dieser Hinsicht von keinen verlässlichen Angaben der Botschaft auszugehen. Es liegen daher für beide Voraussetzungen (Heimreisezertifikat und Abschiebetermin) keine greifbaren Informationen vor. Ein Ende der Schubhaft durch Abschiebung ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung noch immer nicht absehbar. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Woche vor Ablauf des Termins bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sein müssen. Darüber hinaus wird dem Gericht ex lege eine Zeit von einer Woche zur Erarbeitung einer verfahrensgegenständlichen Entscheidung eingeräumt. Das Gesetz sieht daher kein Ermessen der Behörde vor, den Akt nach Belieben vorzulegen und die gesetzliche Frist für das Gericht dadurch zu verkürzen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich durch eine Berechnung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Akt bereits am Montag den 29.02.2016 dem Gericht vorzulegen gehabt hätte. Tatsächlich langte der Akt erst am 02.03.2016. ein. Die Vorlage erfolgte daher verspätet. Aus dem Begleitschreiben zur Vorlage nach § 22a Z. 4 BFA-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016 lassen sich keinerlei Informationen zur Darlegung, aus welchem Grunde eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig oder verhältnismäßig sein soll, entnehmen. Die Vorlage entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 22a Abs. 4 BFA-VG. Nach der Intention des Gesetzgebers wäre die Behörde angehalten, eine ausführliche Darlegung der aktuellen Situation gemeinsam mit einer darauf aufbauenden Erörterung über die Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Schubhaft vorzulegen. Aufgabe des Gerichtes ist es nicht, hier erstmals eine Abwägung der Kriterien durchzuführen, sondern die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einer Kontrolle zu unterziehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bemühte sich seit Anfang November 2015 um die Erlangung eines notwendigen Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dabei ist, bei einer chronologischen Betrachtung, nach den gescheiterten Versuchen der Erlangung des Zertifikates im November erstmals wieder im Jänner 2016 seitens der Behörde urgiert worden. Die darauf folgende Antwort des Konsuls, datiert mit 08.02.2016, lässt aber auch auf dieser Seite keine dringliche Betreibung der Angelegenheit erkennen. Das Gericht vermeint daher, dass seitens der Behörde eine halbherzige Betreibung eben gerade in den vergangenen vier Monaten nicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt hat. Auf der anderen Seite ist durchaus ebenso zu bemerken, dass seitens der Ägyptischen Botschaft (bzw. Konsulatsabteilung) auch kein erkennbarer "Erledigungswille" gegeben gewesen sein dürfte. In der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Zukunftsprognose und muss hier deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen bisherigen Verfahrensverlaufs im Laufe der vergangenen vier Monaten jedenfalls nicht mit einer zeitnahen Erlangung des Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Darüber hinaus hat sich die Behörde hinsichtlich einer Angabe eines möglichen Abschiebungstermins ebenso schweigsam gegeben. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon ausgehen, dass bei Erlangung eines Heimreisezertifikates eine kurzfristige Abschiebung offenbar auch nicht möglich sein würde. Im Hinblick auf diese sehr ungewisse Prognose sieht das Gericht in einer Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf Freiheit, im Verhältnis zum öffentlichen Interesse einer gesicherten Abschiebung, eine Fortsetzung der andauernden Schubhaft über die Viermonatsfrist hinaus, nicht mehr als verhältnismäßig an. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer bereits am 06.11.2015 zugestellt und bildet die Grundlage für die laufende Schubhaft. Eine Beschwerde hinsichtlich dieses Bescheides ist nicht aktenkundig. Es ist daher durch das Gericht in diesem Fall lediglich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus abzuwägen und zu beurteilen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Die Vorlage ist, wie oben näher dargestellt, verspätet erfolgt und eine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht erstattet worden. Dennoch ist es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf eine vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist nunmehr nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des Heimreisezertifikates, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Auch ist anhand des Verfahrensablaufes eindeutig zu sehen, dass die Ägyptischen Botschaft ganz offenbar kein Interesse an einer baldigen Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates haben dürfte. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer jedoch zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, vermeint das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur erkennen zu können, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits vier Monaten ergebnisloser Bemühungen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG nicht mehr verhältnismäßig und angemessen ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer wird daher in Folge aus der Haft zu entlassen sein.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2016 um 17:25 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Am 09.03.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht am Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG betreffend die "verfahrensfreie Anhaltung" vom 04.11.2015 bis 06.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015 bis 04.03.2016.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass kein Grund bestanden habe, von einer Fluchtgefahr auszugehen, weil er freiwillig vor dem Bundesamt erschienen sei. Seine Identität sei auf Grund seines ägyptischen Personalausweises festgestanden und es sei nicht erkennbar gewesen, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehen würde. Die Erlangung des Heimreisezertifikats sei "halbherzig" betrieben worden, de facto seien keine aussichtsreichen Abschiebevorkehrungen getroffen worden. Während der gesamten Zeit seiner Anhaltung sei die Abschiebung nicht möglich gewesen und das sei bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme zu erkennen gewesen, weil die ägyptische Vertretungsbehörde regelmäßig Heimreisezertifikate nicht ausstelle. Selbst bei grundsätzlicher Rechtmäßigkeit der Schubhaft hätte die belangte Behörde das gelindere Mittel anwenden müssen. Als gelinderes Mittel hätte ihm die Behörde einen bestimmten Aufenthaltsort und/oder eine regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei vorschreiben können. Diesfalls wäre er dem Verfahren zur Verfügung gestanden.
Die verfahrensfreie Anhaltung vom 04.-05.11.2015 leide auch an einem Formfehler. Anlässlich der Einvernahme (ausdrücklich nur im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) sei ihm mitgeteilt worden, es werde ihm der Schubhaftbescheid persönlich im Anschluss an die Niederschrift zugestellt werden. Die Zustellung sei erst am 06.11.2015 erfolgt, woraus zu erkennen sei, dass die Haft im Zeitraum 04.-06.11.2015 rechtswidrig gewesen sei, weil eben der Schubhaftbescheid nicht sofort nach der Einvernahme erlassen worden sei. Die Festnahme des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des Bundesamtes nach Einvernahme per Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung und die anschließende verfahrensfreie Anhaltung über mehrere Tage hin sei rechtswidrig. Außerdem sei bei der Erlassung des Festnameauftrages eine Abschiebung gar nicht möglich gewesen, weil noch nicht mal eine Rückkehrentscheidung ergangen sei. Eine verfahrensfreie Anhaltung bis zu einer späteren Schubhaftverhängung sei auch deshalb unzulässig, weil erst nach Schubhaftverhängung ein Rechtsberater zugeteilt werde und er somit um eine zeitgerechte Rechtsschutzmöglichkeit umzufallen drohe, wenn nicht unmittelbar nach Prüfung der Voraussetzungen Schubhaft verhängt werde. Spätestens ab der Mittelung des ägyptischen Konsulates vom 08.02.2016, wonach dort keine Genehmigung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege, hätte die Schubhaft beendet werden müssen, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt sei für die Behörde klar gewesen, dass der Zweck [der Schubhaft nicht erreicht werden könne].
Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die in Beschwerde gezogene Anhaltung vom 04.11.2015-04.03.2016 rechtswidrig war und Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.
In Folge des Mängelbehebungsauftrages vom 06.04.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter an, dass seine Haftbeschwerde vom 05.04.2016 lauten solle, dass er den Antrag stelle, die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, des Schubhaftbescheides vom 05.11.2015 und seiner Anhaltung vom 04.11.2015 bis zum 04.03.2015 festzustellen und dass er unter Hinweis auf § 35 VwGVG den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantrage.
Mit Stellungnahme vom 07.04.2016 teilte das Bundesamt mit, dass die ägyptische Vertretungsbehörde bei korrekter Identität Heimreisezertifikate ausstelle. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Somit sei die Behauptung des Beschwerdeführers, es würden keine Heimreisezertifikate durch die ägyptische Botschaft ausgestellt werden, falsch. Das Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 08.02.2016 besage lediglich, dass - wie allgemein üblich - die Identität im Herkunftsstaat bestätigt werden müsse, was aber lediglich ein Formalerfordernis der ägyptischen Behörden sei. Im Konkreten Fall sei insbesondere auf Grund des Vorliegens des Personalausweises die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sicher. Der Beschwerdeführer habe am 16.11.2015 seinen bereits dritten Asylantrag gestellt. Somit habe er seine Abschiebung neuerlich verhindern können und es sei auch ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar abgeschoben werden habe können. Wegen des Asylantrages, der durch die EAST OST zu bearbeiten sei, sei es zwischenzeitig nicht möglich gewesen, Schritte in Richtung einer Abschiebung zu setzen. Ein Heimreisezertifikat liege noch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum 05.11.2015-06.11.2015 im Stande der Festnahme befunden.
Der Beschwerdeführer gab hiezu am 18.04.2016 eine Äußerung ab, wonach es der Erfahrung des Vertreters des Beschwerdeführers entspricht, dass die ägyptische Botschaft nie Heimreisezertifikate ausstelle. Dies belege auch das Erkenntnis BVwG 18.08.2015, W117 2009978-2. Damit seien die Festnahme und die Schubhaft als rechtswidrig zu beurteilen. Bei nicht möglicher Abschiebung auf Grund der Asylantragstellung hätte die Schubhaft bereits am Tag der Asylantragstellung aufgehoben werden müssen, denn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum stehe. Keinesfalls hätte die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhalten werden dürfen, wenn es nicht möglich gewesen wäre, Schritte in Richtung Abschiebung zu setzen.
Das Bundesamt legte am 11.04.2016 die Akten vor und beantragt, das Bundesamt möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist volljährig, gesund, haftfähig und unbescholten.
Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb der Asylverfahren. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2012 wurde mit Bescheid vom 28.09.2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ägypten ausgewiesen. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2013 wurde mit Bescheid vom 27.06.2013 rechtskräftig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ägypten auswiesen. Dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, den er aus dem Stande der Schubhaft stellte, vom 16.11.2015 wurde mit Bescheid vom 07.12.2015 der faktische Abschiebeschutz aberkannt; mit Beschluss vom 15.12.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aberkennung nicht rechtswidrig war. Das Verfahren ist beim Bundesamt weiterhin anhängig. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 06.11.2015 eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Ägypten sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer reiste während seines ersten Asylverfahrens in Österreich aus und wurde am 14.06.2013 von Frankreich nach Österreich im Wege des Dublin-Verfahrens rücküberstellt. Seit seiner zweiten Asylantragstellung hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde weniger als einen Monat nach der ersten Asylantragstellung von der Grundversorgung abgemeldet, weil er drei Tage lang von seiner Betreuungsstelle abwesend war. Der Beschwerdeführer wurde zehn Tage nach seiner zweiten Asylantragstellung von der Grundversorgung abgemeldet, weil er von der Betreuungsstelle abwesend war. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers fand weder im ersten, noch im zweiten Asylverfahren statt, weil er jeweils zuvor untertauchte. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesasylamt nie seinen Aufenthaltsort mit und wirkte auch sonst nicht an seinen Verfahren mit. Selbst bei den Einvernahmen am 22.09.2015 und 04.11.2015 verheimlichte er der Behörde gegenüber seinen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer vernichtete bei seiner ersten Einreise nach Österreich absichtlich seinen Reisepass und verheimlichte den Behörden in allen Einvernahmen, dass er über einen ägyptischen Personalausweis.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 24.06.2013 im Verborgenen im Bundesgebiet auf und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, war nie legal erwerbstätig und ist in keine Bildungsprogramme integriert.
Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den Aufgriff durch die Finanzpolizei am 22.09.2015 festgenommen, einvernommen und mit der Auflage, einen Reisepass zu beantragen, am 25.09.2015 aus der Anhaltung entlassen. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2015 um 11.00 Uhr in der Polizeiinspektion, wohin er in Befolgung seiner Ladung kam, infolge eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Zeitgleich mit dem Festnahmeauftrag war ein Vorführauftrag vor die ägyptische Botschaft für den 05.11.2015 erlassen worden. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2015 zur Schubhafterlassung einvernommen und amtsärztlich untersucht. Der Schubhaftbescheid wurde ihm erst am 06.11.2015, 10:55 Uhr, zugestellt.
Die ägyptische Botschaft nahm den Vorführtermin am 05.11.2015 nicht wahr, weil sie zu spät informiert wurde. Die ägyptische Botschaft reklamierte bei der Vorführung des Beschwerdeführers am 11.11.2015, dass dem Beschwerdeführer die im E-Mail vom 05.11.2015 angeforderten Passfotos nicht mitgegeben wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2015 vom ägyptischen Konsul identifiziert. Das Bundesamt urgierte am 18.01.2016 wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Mitarbeiter der ägyptischen Botschaft befragten den Beschwerdeführer am 03.02.2016 in der Schubhaft und leiteten die Informationen betreffend den Beschwerdeführer an das ägyptische Innenministerium weiter. Bis dato wurde für den Beschwerdeführer kein Heimreiszertifikat ausgestellt.
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorliegenden ägyptischen Personalausweis sowie der Kopie des Reisepasses und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die am 25.09.2015 sichergestellt wurden. Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit gründen sich auf die amtsärztliche Untersuchung am 04.11.2016 und die amtsärztlichen Unterlagen.
Die Angaben zu den Asylverfahren, den Ausweisungen, der Rückkehrentscheidung, dem Einreiseverbot und dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, der Stellungnahme des Bundesamtes sowie dem IZR-Auszug. Die Ausreise des Beschwerdeführers während des ersten Asylverfahrens steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest, die Rücküberstellung von Frankreich auf Grund des vorliegenden Schriftverkehrs im Dublin-Verfahren. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Rücküberstellung nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben.
Die Angaben zum Untertauchen aus der Grundversorgung in den ersten beiden Asylverfahren ergeben sich aus den GVS-Auszügen, dass der Beschwerdeführer nie über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich außerhalb der Grundversorgung verfügte, wird durch den ZMR-Auszug dokumentiert. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nur deshalb nicht melden habe können, weil er seine Asylverfahrenskarte verloren habe, ist eine Schutzbehauptung, da der Beschwerdeführer die gesamte Zeit über über einen ägyptischen Personalausweis verfügte.
Die Angaben zu seinen privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Anzeige der Finanzpolizei.
Die Angaben zur Anhaltung des Beschwerdeführer 22.-25.09.2015 ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Dass der Beschwerdeführer dem Auftrag, einen Reisepass zu beantragen, nie nachkam, aus seinen Angaben. Dass ihm die Beantragung nicht möglich gewesen sei, weil er nicht gewusst habe, wo die ägyptische Botschaft sei, stellt eine Schutzbehauptung dar, da es dem Beschwerdeführer, der gut in der ägyptischen Community in Wien integriert ist und sei mehr als zwei Jahren in Österreich lebt, zumutbar gewesen wäre, dies herauszufinden.
Die Angaben zur Schubhaftverhängung ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Dass der Beschwerdeführer zur Schubhafterlassung einvernommen wurde, steht auf Grund des Protokolls vom 04.11.2015 fest, auch wenn dieses das Vorblatt der Einvernahme vom 22.09.2015 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trägt.
Die Angaben zu den Verfahrenshandlungen zur Erlassung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Feststellung, dass bis dato kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt wurde, beruht auf den Angaben des Bundesamtes.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Festnahme am 04.11.2015, 15:00 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 04.11.2015 bis 06.11.2015, 10:55 Uhr
1. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 04.11.2016 um 11:00 Uhr in den Amtsräumen der Polizeiinspektion Traiskirchen gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.
2. Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Der Festnahmeauftrag ist im Rahmen der Anfechtung der tatsächlich erfolgten Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
3. Das Bundesamt erließ am 04.11.2015 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers vor die ägyptische Botschaft.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Festnahme vor, dass bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Abschiebung gar nicht möglich gewesen sei, weil noch nicht einmal eine Rückkehrentscheidung ergangen sei. Zudem sei die Anhaltung im Rahmen der Festnahme auf Grund ihrer Dauer rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer deshalb keine Rechtsberatung zuteil geworden sei. Zudem sei die Festnahme rechtswidrig, weil die ägyptische Botschaft keine Heimreisezertifikate ausstelle.
4. Die Beschwerde irrt, wenn sie davon ausgeht, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in Ermangelung einer Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nicht möglich gewesen sei: Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides vom 27.06.2013 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisung. Da der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlies, ist die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 aufrecht und gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd 8. Hauptstücks des FPG. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt vielmehr deshalb nicht möglich, weil der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfügt. Dies war der belangten Behörde auf Grund der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.09.2015 bekannt, weshalb sie unter einem mit dem Festnahmeauftrag am 04.11.2015 auch einen Auftrag zur Vorführung vor die ägyptische Botschaft erließ. Ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Abschiebeauftrages sollte aber gemeinsam mit dem Abschiebeauftrag zugestellt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG § 34 Anm 12). Einen Abschiebeauftrag gab es im Verfahren des Beschwerdeführers noch nicht, da in Ermangelung eines Heimreisezertifikats noch kein Abschiebetermin feststand und die Abschiebung auch nicht organisiert war. Der Festnahmeauftrag wurde vielmehr - der Beschwerdeführer war noch nie gemäß § 46 Abs. 2a FPG geladen worden - erlassen, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorlagen. Diesfalls wäre der Festnahmeauftrag aber auf § 34 Abs. 3 Z 1 FPG zu stützen gewesen; dem Beschwerdeführer wäre gemäß § 51 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater beizugeben gewesen.
Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) zur Verfügung gestanden wäre (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).
Die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme (vgl. VwGH 25.10.2012, 2010/21/0047; 19.09.2012, 2012/01/0017) sind daher für rechtswidrig zu erklären, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Zu A.II) Schubhaftbescheid vom 05.11.2015
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
3. Das Bundesamt gründete die Annahme von Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zunächst zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG - ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat:
Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Bescheides vom 27.06.2013 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisung. Da der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlies, ist die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 aufrecht und gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd 8. Hauptstücks des FPG. Zudem bestand bei Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 06.11.2015 zudem durch den Bescheid vom 06.11.2015 eine durchsetzbare, mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer hat sich zudem sowohl dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2012 als auch dem über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2013 jeweils durch Untertauchen entzogen.
4. Das Bundesamt gründete die Feststellung von Fluchtgefahr weiters zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der Beschwerdeführer tauchte nur wenige Tage nach der Stellung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz am 14.06.2013 unter und hielt sich seither unter Umgehung der melderechtlichen Bestimmungen, entgegen der rechtskräftigen, mit Bescheid vom 27.06.2013 erlassenen Ausweisung im Bundesgebiet auf. Dass er sich nur deshalb nicht habe melden können, weil er seine Asylverfahrenskarte verloren habe, geht ins Leere, da er die ganze Zeit über über einen ägyptischen Personalausweis verfügte, der hingereicht hätte, sich zu legitimieren. Er trat nie von sich aus mit den Behörden in Kontakt, teilte nie Abgabestelle oder Zustellbevollmächtigten mit und kümmerte sich nie um sein Verfahren. Er beantragte nie die Ausstellung eines Reisepasses, auch nicht, nachdem er in der Einvernahme vom 22.09.2015 ausdrücklich hiezu aufgefordert wurde, und setzte von sich aus keine Schritte in Richtung Ausreise. Dass er nur deshalb keine Schritte zur Erlangung eines Reisepasses gesetzt habe, weil er nicht gewusst habe, wo die ägyptische Botschaft sei, ist eine Schutzbehauptung; dies herauszufinden wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Seinen Reisepass hatte der Beschwerdeführer vor der ersten Asylantragstellung am Flughafen WIEN SCHWECHAT zerrissen. In allen Einvernahmen verheimlichte er, dass er im Besitz seines ägyptischen Personalausweises sowie der Kopie von Geburtsurkunde und Reisepass war.
5. Schließlich stützte das Bundesamt die Feststellung der Fluchtgefahr weiters zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er hat allerdings einen Wohnsitz, dessen Adresse er vor der belangten Behörde verschleierte. Er verfügt über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich zu keinem Zeitpunkt legal gearbeitet. Er bestritt seinen Lebensunterhalt zwei Jahre lang durch Schwarzarbeit, u.a. in der Druckerei, in der er von der Finanzpolizei bei der Ausübung der Schwarzarbeit betreten wurde.
6. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand. Dem steht auch nicht entgegen, dass er am 04.11.2015 in Befolgung der Ladung vom 22.09.2015 freiwillig zur Polizeiinspektion kam, da für ihn - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - angesichts der Nichtbesorgung des Reisepasses entgegen der Aufforderung des Bundesamtes vom 22.09.2015 nicht erkennbar war, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehen würde.
7. Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren trotz Gebietsbeschränkung aus den Quartieren der Grundversorgung untertauchte und seinen Aufenthalt in Österreich zur Gänze im Verborgenen verbrachte, nicht das Auslangen gefunden werden.
8. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
9. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abschiebung nicht möglich gewesen sei, weil die ägyptische Vertretungsbehörde regelmäßig keine Heimreisezertifikate ausstelle. Dem entgegnete das Bundesamt, dass die ägyptische Vertretungsbehörde bei konkreter Identität Heimreisezertifikate ausstelle. Die Identität des Beschwerdeführers stehe auf Grund seines Personalausweises fest. Im Fall des Beschwerdeführers sei insbesondere auf Grund des Vorliegens des Personalausweises die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sicher. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer, dass es der Erfahrung seines rechtsfreundlichen Vertreters entspreche, dass die ägyptische Botschaft nie Heimreisezertifikate ausstelle. Zum Beleg dessen verwies er auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015, W117, 2009978-2. Dieser Verweis geht allerdings ins Leere, da das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht etwa feststellte, dass die ägyptische Botschaft keine Heimreisezertifikate ausstellt, sondern, dass das Bundesamt während der vor der Schubhaft stattgehabten Anhaltung in Gerichtshaft keine Schritte zur Erlangung des Heimreisezertifikates setzte und die Schubhaftverhängung daher unverhältnismäßig war.
Die belangte Behörde durfte auf Grund des ihr vorliegenden ägyptischen Personalausweises des Beschwerdeführers und seiner Passkopie sowie seiner Identifizierung durch den ägyptischen Konsul am 05.11.2015 daher vielmehr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt und eine Abschiebung des Beschwerdeführers daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein werde.
10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, abzuweisen.
Zu A.III.) Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015 bis 04.03.2016
1. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 04.03.2016 ausführte, betrieb das Bundesamt die Erlangung des Heimreisezertifikats nicht zügig und konsequent: Der Vorführtermin am 05.11.2015 wurde dem ägyptischen Konsulat nicht rechtzeitig mitgeteilt, weshalb es den Termin nicht wahrnahm. Beim Vorführtermin am 11.11.2015 wurden dem Beschwerdeführer keine Passfotos mitgegeben, obwohl das ägyptische Konsulat im E-Mail vom 05.11.2015 ausdrücklich darum ersuchte. Das Bundesamt urgierte erstmals am 18.01.2016 wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats, woraufhin die ägyptische Botschaft den Beschwerdeführer allerdings innerhalb von zwei Wochen befragte und die Informationen an das ägyptische Innenministerium weiterleitete. Das über zweimonatige Zuwarten begründete das Bundesamt in seiner Stellungnahme damit, dass es zuvor nicht möglich gewesen sei, Schritte in Richtung Abschiebung zu setzen, weil der Beschwerdeführer am 16.11.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Ungeachtet dessen, ob diese Erklärung zutrifft (das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers ist bis dato nicht abgeschlossen), erklärt sie nicht, warum das Bundesamt in diesem Fall auch im Asylverfahren lange gänzlich untätig blieb. Dass das Asylverfahren von der EAST-OST und nicht der Regionaldirektion Niederösterreich zu führen war, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, weil gemäß § 1 BFA-G das Bundesamt eine einheitliche Behörde ist.
Vor diesem Hintergrund war die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG ab dem 16.11.2015 unverhältnismäßig.
2. Auf Grund des Endes der Schubhaft am 04.03.2016 war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen; der diesbezügliche Antrag des Bundesamtes geht ins Leere.
Zu A.IV) Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Ihre Durchführung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es zu einer Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mangelt, ebenso zu § 74 Abs. 2 Z 3 FPG aF. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.II und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt. Betreffend Spruchpunkt A.IV. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.
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