BVwG W229 2112715-1

W229 2112715-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2016

Regest

Berechnung, Erkennbarkeit, Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2112715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2112715.1.00

Spruch

W229 2112715-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 18.03.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 23.06.2015, GZ: 2015-0566-9-000768, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.01.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe, in dem sie unter anderem angab, dass in ihrem Haushalt Angehörige leben würden und führte ihren Ehegatten namentlich an.

2. Mit 13.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße über ihren Leistungsanspruch in Höhe von € 3,76 informiert.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 03.06.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin vom 30.04.2014 bis 29.05.2014 keine Notstandshilfe erhalte, weil sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.04.2014 nicht eingehalten und sich erst wieder am 30.05.2014 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

4. Mit 03.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice Wien XXXX über ihren täglichen Leistungsanspruch in Höhe von € 27,16 ab dem 30.05.2014 informiert.

5. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX am 25.11.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, übersiedelt zu sein, weshalb sie aufgefordert wurde, sich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu melden.

6. Am 27.11.2014 sprach die Beschwerdeführerin in der Infozone des nunmehr zuständigen Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) vor und übergab die ausgefüllte Übersiedlungs-Checkliste, wonach an ihrer Adresse ihr Ehegatte wohnhaft sei und ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.700,- bekomme. An erhöhten Aufwendungen liege ein Kredit vor.

7. Am 28.01.2015 wurde durch eine im Bereich des AMS verschickte Meldung bekannt, dass der Ehegatte nunmehr Arbeitslosengeld beziehe und wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vorsichtshalber zur Abklärung des Sachverhaltes mit 01.01.2015 eingestellt.

8. In einer mit der Beschwerdeführerin am 18.03.2015 beim AMS aufgenommenen Niederschrift, erklärt die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob und warum ihr nicht aufgefallen sei, dass sich nach einer kurzen Bezugsunterbrechung plötzlich ihr Leistungsbezug vervielfacht habe, ohne dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Familie etwas geändert habe, dass sie in der Vergangenheit immer unterschiedliche Bezüge seitens des AMS bekommen habe. Ihr Mann sei ständig auf Montage und bekomme immer unterschiedliches Gehalt. Sie sei daher davon ausgegangen, dass auch deswegen das Geld vom AMS immer unterschiedlich sei, weshalb ihr das nicht aufgefallen sei.

9. Mit Bescheid des AMS vom 18.03.2015, VSNR 3103 220886, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.05.2014 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 5.652,57 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 30.05.2014 bis 21.08.2014 und vom 27.08.2014 bis 31.12.2014 und vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sie erkennen hätte müssen, dass sich ihr Leistungsbezug vervielfacht habe, ohne dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Familie etwas geändert habe.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie dem AMS gemeldet habe, dass sie mit ihrem Ehegatten in einem Haushalt lebe und habe sie die Einkommenssituation ihres Ehegatten durch Lohnbescheinigungen bekannt gegeben. Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass das AMS ihre Leistung falsch berechnet habe. Zudem habe sie keine Information darüber, wie das AMS zu einem Rückforderungsbetrag von EUR 5.652,57 komme.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Am 24.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung in Vorlage und bringt ergänzend zusammenfassend vor, dass ihr nicht klar sei, wie das AMS zur Berechnung ihrer Notstandshilfe komme. Es könne dem gegenständlichen Bescheid nicht entnommen werden, wie die Rückforderungssumme zustande gekommen sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Berücksichtigung aller in Frage kommenden Freigrenzen und gibt diesbezüglich an, dass sie seit 20.03.2013 monatlich EUR 100,- bis 200,- für ihre Zahnspange zahle und sie diese Ausgaben durch Honorare und Kontoauszüge belegen könne. Sie habe für die Zahnspange auch einen Kredit aufgenommen, den sie monatlich zurückzahle.

Beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin einen Kreditvertrag vom 30.10.2014, Zahnspangenrechnungen, einen Heilkostenplan vom 14.10.2014, eine Mahnung von XXXX vom 25.11.2013, und Kontoauszüge sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag des zuständigen Standesamtverbandes vom 06.03.2013.

12. Am 21.05.2015 langte die vom AMS an die Beschwerdeführerin übermittelte und von der zuständigen Bank ausgefüllte Kreditbestätigung beim AMS ein, wonach als Verwendungszweck "Privatkredit" angeführt wurde.

13. Laut Aktenvermerke des AMS vom 17.06.2015 bzw. 19.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch für den 19.06.2015 eingeladen und ersucht alle Belege sowie Nachweise für den Kredit vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Termin nicht eingehalten.

14. Laut Aktenvermerk des AMS vom 22.06.2015 wurde nach Rücksprache mit der Zahnarztordination der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass der Heilkostenplan vom 14.10.2014 betreffend den Implantaten nicht verwirklicht worden sei und der Heilkostenplan der Zahnspange vom 12.03.2013 dem AMS übermittelt werde, wobei die Kosten bereits beglichen worden seien.

15. Am 22.06.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Honorarnoten für erbrachte zahnärztliche Leistungen in Höhe von €

2. 620,-, € 1.800,- und € 2.180,- sowie die vom zuständigen Kreditinstitut ausgefüllte Kreditbestätigung vom 08.05.2015.

16. Laut Aktenvermerk des AMS vom 22.06.2015 wurde die Entlohnung des Ehegatten nach telefonischer Rücksprache vom Dienstgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.01.2014 bekannt gegeben.

17. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 18.03.2015 abgeändert und der Notstandshilfebezug gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 33 und 36 AlVG für die Zeit vom 30.05.2014 bis 21.08.2014, vom 27.08.2014 bis 31.12.2014 rückwirkend von € 27,16 auf € 0,33 und vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 von € 27,63 auf € 1,33 berichtigt und der zu Unrecht bezogene Betrag von EUR 6.476,43 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wurde.

17.1. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung zusammengefasst wie folgt aus:

Der Rückforderungstatbestand des "erkennen müssen" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 31.01.2014 Notstandshilfe und ihr Ehegatte stehe seit 22.07.2013 in einem Dienstverhältnis bei derselben Firma, sodass es ihr bekannt gewesen sei, dass ein Arbeitseinkommen des Ehegatten zu einer Verminderung ihres Notstandshilfebezuges führe. Es hätte ihr somit auffallen müssen, dass ab der Wiederanweisung der Notstandshilfe nach Ende des Kontrollmeldeversäumnisses der Notstandshilfeanspruch von € 3,76 auf € 27,16 im Zeitraum 30.05.2014 bis 31.12.2014 und vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 von € 4,56 auf € 27,63 gestiegen sei. Dies sei ihr mit der Leistungsmitteilung vom 03.06.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Die falsche Bemessung habe ihren Ursprung darin, dass das Arbeitsmarktservice Schlosshofer Straße bei der EDV-Eingabe vergessen habe, die Anrechnung, die sich aus dem Einkommen des Ehegatten ergebe, nach der Bezugsunterbrechung, die aufgrund des Kontrollversäumnisses notwendig gewesen sei, wieder ordnungsgemäß einzugeben. Es sei Tatsache, dass die ab 30.05.2014 angewiesene Notstandshilfe sichtbar zu hoch gewesen sei und bedürfe dies keiner rechnerischen Begabung, da die Differenz zwischen angewiesener Notstandshilfe ab 30.05.2014 und gebührender Notstandshilfe bzw. bis 29.04.2014 bereits angewiesener Notstandshilfe derartig hoch gewesen sei, dass es auf der Hand gelegen sei, dass dies nicht seine Richtigkeit haben könne.

Hinsichtlich der Anerkennung von erhöhten Aufwendungen führte die belangte Behörde aus, dass im Antrag vom 31.01.2014 eine Rückzahlung bei XXXX von € 5.000,- angeführt worden sei. Auf der Checkliste für die Übersiedlung habe sie erstmals einen Kredit angegeben und habe im Beschwerdeverfahren festgestellt werden können, dass es sich um einen Privatkredit handle. Die Rückzahlung eines Privatkredites könne auch nicht zu einer Freigrenzerhöhung herangezogen werden. Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge habe festgestellt werden können, dass mit dem aus dem Kredit zur Verfügung stehenden Geld zwei Kredite bei einer namentlich genannten Bank als auch das Konto des Ehegatten ausgeglichen worden seien. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Kosten für den Zahnarzt in Höhe von €

6. 100,- habe sie drei Honorarnoten vom 20.03.2013, 25.11.2013 und 26.02.2014 über insgesamt € 6.600,- vorgelegt. Der von ihr vorgelegte Kostenplan vom 14.10.2014 sei laut Auskunft ihres Zahnarztes nicht umgesetzt worden und sei es bei dem ursprünglich vereinbarten Heilkostenplan vom 12.03.2013, wobei es sich um eine Zahnspange handle, geblieben. Diese Kosten seien von ihr bereits bezahlt worden. Zahnarztkosten können für eine Freigrenzerhöhung nur dann herangezogen werden, wenn dadurch eine bereits bestehende Krankheit, die durch schlechte Zähne ausgelöst worden sei, geheilt hätte werden könne. Eine solche Krankheit sei von ihr nicht behauptet worden und habe sie auch keine Belege vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG hätten daher als solche nicht anerkannt werden können.

17.2. Die belangte Behörde legte die Berechnung bzw. rückwirkende Berichtigung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin umfassend rechnerisch dar und führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Ehegatten die Einkommensanrechnung durch.

18. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausführt, dass sie nicht erkennen habe können und müssen, dass die Behörde das Einkommen ihres Partners falsch oder gar nicht angerechnet habe, weil die Berechnung der Notstandshilfehöhe mit den dazugehörigen Freigrenzen sehr komplex und für den Laien undurchschaubar sei. Das Einkommen ihres Ehegatten sei jeden Monat unterschiedlich und habe sie den Überblick verloren, sodass sie nicht erkennen habe können welche Leistung ihr zustehe. Sie habe aufgrund der Leistungsmitteilung vom 03.06.2014 nicht erkennen können, dass ihr die Leistung in Höhe von € 27,16 nicht zustehe, weil die Mitteilung keinerlei Hinweis darüber enthalte wie sich die Leistungshöhe errechne und werde lediglich die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.120,24 angeführt. Da ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit als Montagearbeiter ein schwankendes Einkommen habe, habe sie auch nicht an der Richtigkeit der Leistungshöhe zweifeln müssen. Weder der Mitteilung vom 13.03.2014 noch der Mitteilung vom 03.06.2014 sei offensichtlich zu entnehmen, welches Einkommen angerechnet werde, sodass sie nur erkennen hätte können, dass ihr die Leistung in der angeführten Höhe nicht zustehe, indem sie eine Berechnung vornehmen hätte müssen, die ihr aufgrund der fehlenden Kenntnisse nicht möglich gewesen sei. Obwohl es nach der belangten Behörde keiner rechnerischen Begabung bedürfe, um zu erkennen, dass die Notstandshilfe falsch berechnet worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb dies der belangte Behörde dann nicht aufgefallen sei, obwohl sie sowohl Zugriff auf ihren Akt als auch auf die vorherige Berechnung ihrer Notstandshilfe gehabt habe. Die belangte Behörde habe auch keine Freigrenzerhöhung aufgrund ihrer monatlichen Zahlungen für ihre Zahnspange vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

19. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 20.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

20. Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, bekannt gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn XXXX verheiratet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.01.2014 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war zuletzt vom 22.07.2013 bis 16.01.2015 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX Das monatliche Einkommen des Ehegatten betrug für die Monate Oktober 2013 bis Jänner 2014:

Monat

Brutto

Abzüge

Netto

01.10. 2013 bis 31.10.2013

€ 2.310,73

€ 725,54

€ 1.585,19

01.11. 2013 bis 30.11.2013

€ 1.986,00

€ 627,06

€ 1.358,94

01.12. 2013 bis 31.12.2013

€ 2.177,65

€ 788,10

€ 1,389,55

Nach Prüfung der Höhe des Notstandshilfeanspruches durch die belangte Behörde ergab sich ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von € 3,76.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.06.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.04.2014 bis 29.05.2014 aufgrund der Versäumung eines Kontrollmeldetermins eingestellt.

Nach der Bezugsunterbrechung hat das AMS der Beschwerdeführerin ab 30.05.2014 die Notstandshilfe in Höhe von € 27,16 bzw. ab. 01.01.2015 in Höhe von € 27,63 ausbezahlt, ohne das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen.

Die der Beschwerdeführerin täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten für die Zeit vom 30.05.2014 bis 21.08.2014 und vom 27.08.2014 bis 31.12.2014 € 0,33 und vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 € 1,33.

Der angeführte Kredit ist ein Privatkredit. Als weitere zusätzliche Kosten wurden Kosten für eine Zahnspange angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.

Sowohl die Beschäftigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim namentlich genannten Dienstgeber als auch die Dauer dieser Beschäftigung sind unbestritten und wird insbesondere durch den im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt.

Dass es aufgrund der Versäumung eines Kontrollmeldetermins zur Bezugsunterbrechung gekommen ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass das AMS der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe nach der Bezugsunterbrechung ohne Anrechnung des Partnereinkommens ausbezahlt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Die Höhe der täglichen Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt bzw. insbesondere aus den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wobei keine Hinweise bestehen, dass die Höhe nicht korrekt berechnet wurde.

Dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Kredit um einen Privatkredit handelt, ergibt sich einerseits aus der vorgelegten Kreditbestätigung vom 27.04.2015 sowie andererseits aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge, wonach mit dem durch den Kredit zur Verfügung stehenden Geld zwei Kredite bei einer namentlich genannten Bank als auch das Konto des Ehegatten ausgeglichen wurden. Hinsichtlich der angegebenen Zahnarztkosten hat es die Beschwerdeführerin unterlassen die entsprechenden und für eine Anrechnung erforderlichen Belege vorzulegen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben des die Beschwerdeführerin behandelnden Zahnarztes unzweifelhaft, dass der von ihr vorgelegte Kostenplan für Implantate nicht umgesetzt wurde, sondern es bei dem ursprünglich vereinbarten Heilkostenplan vom 12.03.2013, bei dem es sich um eine Zahnspange handelt, geblieben ist und diese Kosten auch bereits von der Beschwerdeführerin beglichen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt. II.1.) im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[...]

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:


1. -95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. -92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:


a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b)-Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c)-Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d)-Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352/1973 idgF, lauten:

"Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, weil sie nicht erkennen habe können, dass ihr die Leistung in der ausbezahlten Höhe nicht gebühre. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Beschwerdeführerin damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:

3.5.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Wie sich aus § 24 Abs. 2 AlVG ergibt, ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen, wenn diese fehlerhaft war. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche fehlerhafte Bemessung und in weiterer Folge Auszahlung der Notstandshilfe vor, da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Auszahlung der Notstandshilfe ohne Anrechnung des Einkommens des Ehegatten durch das AMS erfolgte.

3.5.3. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor, da die Beschwerdeführerin dem AMS sowohl gemeldet hat, dass sie mit ihrem Ehegatten in einem Haushalt lebt als auch die Einkommenssituation des Ehegatten dem AMS dargelegt hat.

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 28.06.2006, 28.06.2006).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).

Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25 Rz. 526).

3.5.3.12. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist, in dem sie dem AMS bekannt gegeben hat, dass sie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und die Einkommenssituation ihres Ehegatten dargelegt hat, doch hängt die Rechtmäßigkeit der Bejahung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG davon ab, ob die Beschwerdeführerin bei Gebrauch ihrer zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten - sachverhaltsbezogen - aus dem Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 27,16 bzw. € 27,63 erkennen musste, dass ihr die Notstandshilfe in dieser Höhe nicht gebührte, unabhängig davon ob sie ihren Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr wegen des schwankenden Einkommens ihres Ehegatten in keiner Weise erkennbar gewesen, dass der Notstandshilfebezug zu hoch gewesen sei, ist auszuführen, dass gemäß § 6 Abs. 8 Notstandshilfeverordnung bei einem schwankenden Einkommen des Ehepartners bei der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrundgelegt wird. Eine zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe bewirken. Darüber hinaus haben hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten keine Lohnschwankungen in einem solchem Ausmaß stattgefunden, die dazu geführt hätten, dass sich die Notstandshilfe ca. versiebenfacht hätte können. Zudem bezieht die Beschwerdeführerin seit 31.01.2014 Notstandshilfe und stand im gegenständlichen Zeitraum bis zur Bezugsunterbrechung und danach in regelmäßigem Bezug von Notstandshilfe. Auch ihr Ehegatte stand zuletzt seit 22.07.2013 in einem durchgehenden Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber, sodass es ihr bekannt gewesen sein muss, dass ein Arbeitseinkommen des Ehegatten zu einer Verminderung ihres Notstandshilfebezuges führt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezog auch noch nach der Bezugsunterbrechung ein Einkommen vom selben Dienstgeber und sind auch keine sonstigen wirtschaftlichen oder familiären Änderungen bei der Beschwerdeführerin eingetreten, sodass es ihr auffallen hätte müssen, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe nach der Unterbrechung aufgrund der Einstellung trotz gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse ihrer Familie um das Siebenfache gestiegen und sichtbar zu hoch ist.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass sie die Nichtanrechnung des Partnereinkommens bzw. die Falschberechnung der Notstandshilfe nicht erkennen habe können, weil die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe sehr komplex und für den Laien undurchschaubar sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet wird, die konkrete Höhe ihrer Notstandshilfe selbst zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe in dieser Höhe gebühren kann. Um zu erkennen, dass die ausbezahlte Leistung viel höher war als die tatsächlich zustehende Leistung bzw. um zu erkennen, dass die Notstandshilfe in der ausbezahlten Höhe nicht zustehen kann, wenn es zu keiner Änderung der wirtschaftlichen bzw. familiären Verhältnisse gekommen ist, waren keine besonderen Erkundigungspflichten seitens der Beschwerdeführerin notwendig. Es ist hierbei auch nicht notwendig, dass sie aus der Mitteilung erkennen kann, wie ihre Notstandshilfe konkret berechnet wird, sondern nur im groben Ausmaß feststellen kann, ob sich eine gravierende Veränderung des täglichen Anspruches bei gleichgebliebenen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben hat. Selbst bei einem minderen Grad an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass sich ihr täglicher Anspruch auf Notstandshilfe um das Siebenfache bei gleichgebliebenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht hat (vgl. zuletzt VwGH Ra 2016/08/0028).

Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführerin zumindest ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden muss. Die Beschwerdeführerin hätte auch aus laienhafter Sicht - ohne spezifische Rechtskenntnisse und komplexe Berechnungen, erkennen müssen, dass der plötzliche Anstieg ihrer Notstandshilfe von € 3,76 auf € 27,16 bei gleichbleibendem Einkommen des Ehegatten beim selben Dienstgeber bzw. bei gleichgebliebenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf einem Behördenfehler beruht und ihr die Leistung nicht bzw. nicht in dieser Höhe gebührt.

Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit der Höhe der Notstandshilfe hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, die Betreffende im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).

3.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin zudem einwendet, dass der Rückforderungsbetrag zu hoch sei und Freigrenzen zu berücksichtigen seien, ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Erhöhung dieses Freibetrages kann gemäß § 36 Abs. 5 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang einen Kredit sowie Zahlungen für eine Zahnspange geltend gemacht.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angegebenen Kredites handelt es sich um einen Privatkredit handelt (Näheres siehe Beweiswürdigung II.2.). Nach der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie (II.7. und III.4.) bilden Darlehen nur dann einen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 36 Abs. 5 AlVG, wenn sie für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen und tatsächlich Rückzahlungen geleistet wurden. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Privatkredit wurde daher von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt.

Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die monatlichen Zahlungen für ihre Zahnspange nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht dargelegt hat, dass es sich bei diesen Aufwendungen um Aufwendungen aufgrund einer Krankheit handelt und es auch unterlassen hat entsprechende Belege vorzulegen, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie diese Kosten nicht berücksichtigt.

3.5.5. Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berichtigung sowie der Rückforderung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlagenantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 sowie zu § 25 Abs 1 AlVG.

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