projekte
W216 2110546-1•BVwG W216 2110546-1
W216 2110546-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Kündigungsentschädigung,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Urlaubsersatzleistung, Widerruf
W216 2110544-1/3E
W216 2110546-1/4E
W216 2110547-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerden von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 01.04.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015, GZ: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 sowie § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand vom 03.01.2012 bis 06.05.2012 im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,46 täglich. Mit 07.05.2012 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX vom Leistungsbezug ab.
2. Am 18.09.2012 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab an, dass Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung strittig seien und er diese bereits mit Unterstützung der Arbeiterkammer Eisenstadt geltend gemacht bzw. eingeklagt habe. Am 03.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 18.09.2012 bis 02.10.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,49 täglich und im Zeitraum 03.10.2012 bis 30.11.2012 Notstandshilfe in Höhe von €
27,21 täglich zuerkannt.
Am 03.10.2012 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai an, dass er am 09.10.2012 einen Termin bei der Arbeiterkammer Eisenstadt bezüglich eines Anspruches auf Kündigungsentschädigung bis 15.11.2012 sowie ausständige Lohndifferenzen habe.
Am 10.01.2013 legte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice eine Mahnklage vor, in der ein Betrag von € 10.905,28 als arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch gegen die Firma XXXX geltend gemacht wird. Darin wird ausgeführt, dass das Dienstverhältnis vom 04.05.2012 bis 16.09.2012 gedauert habe. Das Dienstverhältnis habe durch zeitwidrige Dienstnehmerkündigung geendet. Aus diesem Dienstverhältnis seien noch Ansprüche in Höhe des eingeklagten Betrages offen.
Das Arbeitsmarktservice meldete der Firma XXXX mit Schreiben vom 10.01.2013 einen Forderungsübergang gemäß § 23 AlVG an. Der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers antwortete mit Schreiben vom 14.01.2013 dahingehend, dass die Angelegenheit beim Arbeitsgericht in Eisenstadt anhängig sei.
Am 06.05.2013 erhielt das Arbeitsmarktservice durch Überlagerungsmeldungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass der Zeitraum vom 17.09.2012 bis 03.12.2012 nachversichert worden sei.
Der Beschwerdeführer legte über Aufforderung des Arbeitsmarktservice einen gerichtlichen Vergleich des Landesgerichtes Eisenstadt, XXXX , vom 09.04.2013 vor, wonach das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX per 15.09.2012 als aufgelöst gelte. Die Firma XXXX habe sich verpflichtet dem Beschwerdeführer einen Betrag von € 6.500 netto als Vergleichssumme sowie die Verfahrenskosten in Höhe von € 1.435,87 innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Mit dem Vergleich seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bereinigt und verglichen. Am 29.04.2015 wurde dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass der Vergleich zu XXXX rechtskräftig sei.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 10.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass der Vergleichsbetrag von € 6.500 lediglich für teilweise ausständige Lohnzahlungen für den Zeitraum 5-9/2012 geleistet worden sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe vom € 91,38 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Klagedurchschrift vom 07.01.2013 bereits ab 04.05.2012 bei der Firma XXXX in Beschäftigung gestanden sei. Nach Verfahrensende sei eine Berichtigung der Anmeldung beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger veranlasst worden. Da er ab 04.05.2012 nicht mehr arbeitslos gewesen sei, sei obiger Betrag somit zum Rückersatz vorzuschreiben und bereits zur Gänze einbehalten worden.
4. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 18.09.2012 bis 02.10.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe vom € 442,35 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 18.09.2012 bis 02.10.2012 zu Unrecht bezogen habe, da das Verfahren gegen die Firma XXXX per 09.04.2013 geendet habe und dem Beschwerdeführer die Ansprüche abgegolten worden seien. Infolgedessen seien auch die Zeiten im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger berichtigt worden. Da kein weiteres Verfahren mehr offen sei und der Beschwerdeführer somit für obigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe, sei obiger Betrag zum Rückersatz vorzuschreiben, wovon € 133,74 bereits einbehalten worden seien.
5. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.10.2012 bis 30.11.2012 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe vom € 1.605,39 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.10.2012 bis 30.11.2012 zu Unrecht bezogen habe, da laut Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger seine Versicherungszeiten betreffend die Firma XXXX nach Abschluss des Verfahrens berichtigt worden seien. Es bestehe daher für obigen Zeitraum kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und obiger Betrag sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.
6. Gegen den ersten Bescheid vom 01.04.2015 (Zeitraum vom 04.05.2012 bis 06.05.2012) wurde mit Schreiben vom 10.04.2015 Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Zeiten, die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger berichtigt worden seien, seien unrichtig und offensichtlich aus Rache des Unternehmers nachträglich falsch gemeldet worden. Eine Berichtigung des Beschäftigungsbeginns sei im Vergleich nicht vereinbart worden. Im Punkt 5 stehe, dass sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bereinigt und verglichen seien. Das heiße natürlich für das Dienstverhältnis vom 07.05.2012 bis 15.09.2012 und nicht schon vom 04.05.2012.
7. Gegen den zweiten und dritten Bescheid vom 01.04.2015 (Zeitraum vom 18.09.2012 bis 02.10.2012 bzw. vom 03.10.2012 bis 30.11.2012) wurde mit Schreiben vom 10.04.2015 Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Zeiten, die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger berichtigt worden seien, seien unrichtig und offensichtlich aus Rache des Unternehmers nachträglich falsch gemeldet worden. Wie im beigefügten Vergleich klar zu ersehen, gelte unter Punkt 1 das Dienstverhältnis per 15.09.2012 als aufgelöst. Weiters stehe im Punkt 5, dass sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bereinigt und verglichen seien. Das heiße natürlich für das Dienstverhältnis vom 07.05.2012 bis 15.09.2012 und nicht bis 02.10.2012 bzw. 30.11.2012. Das Ende des Verfahrens per 09.04.2013 habe nichts mit dem Ende des Dienstverhältnisses per 15.09.2012 zu tun und sei irrelevant für etwaige Forderungen seitens des AMS.
8. Im Beschwerdevorverfahren wurde dem Arbeitsmarktservice über Nachfrage am 29.04.2015 von der burgenländischen Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass ein Schreiben der Arbeiterkammer vom Oktober 2012 vorliege, in dem Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vom Dienstgeber eingefordert werden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich die Kasse nicht an den Vergleich des Gerichtes halten. Nachdem im Vergleich nicht nach Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterschieden werde, sei die Versicherung nach dem ersten Anspruchsschreiben der Arbeiterkammer vorgenommen worden. Die Versicherung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, es sei aber keine Reaktion erfolgt.
Eine Nachfrage der belangten Behörde am 29.04.2015 bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX , die die Mahnklage eingebracht habe, habe ergeben, dass in diesen Fällen immer nur unter dem Punkt arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch ein Pauschalbetrag eingeklagt werde, es werde nie nach Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterschieden. Da die Rechtssache abgeschlossen sei, seien bereits sämtliche Unterlagen wieder an die Arbeiterkammer retourniert worden.
9. Im Verfahren über die Beschwerden erließ die belangte Behörde am 12.06.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden vom 10.04.2015 abgewiesen wurden.
In rechtlicher Hinsicht zitierte die belangte Behörde die relevanten Bestimmungen des AlVG und führte aus, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung gemäß § 16 Abs. 1 lit k und l.
Am 10.12.2013 habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice niederschriftlich angegeben, dass der Vergleichsbetrag von € 6.500 lediglich für teilweise ausständige Lohnzahlungen für den Zeitraum 5-9/2012 geleistet worden sei.
Im Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice sei über Nachfrage am 29.04.2015 von der burgenländischen Gebietskrankenkasse angegeben worden, dass ein Schreiben der Arbeiterkammer vom Oktober 2012 vorliege, in dem Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vom Dienstgeber eingefordert werden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich die Kasse nicht an den Vergleich des Gerichtes halten. Nachdem im Vergleich nicht nach Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterschieden werde, sei die Versicherung nach dem ersten Anspruchsschreiben der Arbeiterkammer vorgenommen worden. Die Versicherung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, es sei keine Reaktion erfolgt.
Eine Nachfrage am 29.04.2015 bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX , die die Mahnklage eingebracht habe, habe ergeben, dass in diesen Fällen immer nur unter dem Punkt arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch ein Pauschalbetrag eingeklagt werde, es werde nie nach Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterschieden. Da die Rechtssache abgeschlossen sei, seien bereits sämtliche Unterlagen wieder an die Arbeiterkammer retourniert worden.
Über Anfrage sei dem Arbeitsmarktservice von der burgenländischen Gebietskrankenkasse das Aufforderungsschreiben vom 22.10.2012, das im Namen des Beschwerdeführers an den Dienstgeber gerichtet worden sei, übersandt worden. In diesem Schreiben werde Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 17.09.2012 bis 15.11.2012 in Höhe von € 5.885,93 brutto geltend gemacht. Darüber hinaus werde Urlaubsersatzleistung für 13,36 Arbeitstage in Höhe von € 1.848,09 brutto eingefordert, sowie restliches Entgelt für den Zeitraum 04.05.2012 bis 16.09.2012 in Höhe von € 3.968,89 brutto und anteilige Sonderzahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von € 114,47 brutto. Weiters sei ein Mail übermittelt worden, welches von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse am 16.12.2013 an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei. Darin werde ua. ausgeführt, dass die versicherten Zeiträume der Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung den eingeklagten Zeiträumen zur Gänze entsprächen. Der Nettobetrag im Vergleich in Höhe von € 6.500.- entspreche dem Klagsbetrag von € 10.900.- brutto. Im Falle eines stattgebenden Urteiles wäre der gleiche Betrag an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelangt.
Der Beschwerdeführer habe daher entsprechend seinen Forderungen den Nettobetrag erhalten und seien auch, entsprechend seinen Klageforderungen, die Zeiträume der Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung versichert worden.
Der Beginn des Dienstverhältnisses sei sowohl im Anspruchsschreiben als auch in seiner Klage mit 04.05.2012 angegeben worden.
Der Beschwerdeführer habe in den gegenständlichen Zeiträumen sowohl Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als auch aus dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX erhalten.
Im Zeitraum 04.05.bis 06.05.2012 liege ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
Es sei daher dieser Zeitraum gemäß § 24 Abs.2. AlVG zu widerrufen gewesen.
Gemäß § 25 AlVG sei bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe.
Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis selbst in seiner Klage mit Beginn 04.05.2012 angeführt, dem Arbeitsmarktservice aber den Beginn der Beschäftigung erst mit 07.05.2012 gemeldet. Es sei daher der Leistungsbezug rückzufordern.
Die Leistungszeiträume betreffend die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung seien gemäß obiger Bestimmungen wegen Ruhens gemäß § 16 AlVG zu widerrufen.
Betreffend die Zeiträume der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung sei auszuführen:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung nicht nur dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, sondern auch dann, wenn der Leistungsbezieher erkennen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Dieser Rückforderungstatbestand des "erkennen müssen" sei dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebühre. Dabei müsse man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum gehe, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen gehe, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können. Bei der Frage, wann dieses "Wissen müssen" eintrete, sei zunächst zu bedenken, dass kaum jemals zwei Leistungen zeitgleich und parallel ausgezahlt werden, sondern dass der häufigste Fall der sei, dass eine Leistung in einem Zeitraum bereits laufend empfangen worden sei, wenn die zweite Leistung später zuerkannt und für denselben Zeitraum nachgezahlt werde. Stehe jemand im Bezug der anderen Leistung und beziehe im Nachhinein Arbeitslosengeld, so könne es wohl als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen habe müssen, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebühre. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebühre, könne es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt worden sei. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen könne, dass der Arbeitslose wisse, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen muss, dass sie nicht nebeneinander gebühren können, dann müsse er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfange, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibe, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten habe, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebe (VwGH-Erkenntnis vom 15.9.10, Zl. 2007/08/0300). Entsprechend dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erkennen habe müssen, dass ihm zusätzlich zu einer Vorschussleistung für den gleichen Zeitraum, nicht auch noch der entsprechende Betrag aus einem Vergleich zustehen könne.
Es werde daher der Leistungszeitraum 17.09.2012 bis 30.11.2012 auch rückgefordert.
Der Rückforderungsbetrag rechne sich wie folgt:
3 Tage X 30,46 ergebe € 91,38
15 Tage X 29,49 ergebe € 442,35
59 Tage X 27,21 ergebe € 1.605,39
Gesamt: € 2.139,12.
10. Mit Schreiben vom 24.06.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe schon mehrmals vorgebracht, dass er € 6.500,-- weder als Kündigungsentschädigung noch als eine Urlaubsentschädigung vom Gericht zuerkannt bekommen habe, sondern als Vergleichssumme.
Dass er beim Arbeitsmarktservice im Antrag angegeben habe, dass die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung strittig seien, sei falsch, da er nur gegen die fristlose Entlassung geklagt habe. Die fristlose Entlassung habe er deshalb erhalten, weil er sich geweigert habe, gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu verstoßen.
Es sei richtig, dass er am 03.10.2012 niederschriftlich angegeben habe, dass er am 09.10.2012 einen Termin bei der AK Eisenstadt bezüglich eines Anspruches auf Kündigungsentschädigung bis 15.11.2012 sowie ausständige Lohndifferenzen gehabt habe. Dieses Begehren sei bei Gericht aber nicht verhandelt worden, sondern es sei ein Vergleich geschlossen worden.
Das AMS gehe in seiner Begründung für die Rückforderung von einem normalen Dienstverhältnis von 04.05.2012 bis 30.11.2012 aus und das sei grundsätzlich falsch. Der Beschwerdeführer sei am 04.05.2012 das erste Mal gefahren, er sei aber erst ab dem 07.05.2012 von Herrn XXXX angemeldet und für diese Fahrt auch nicht entlohnt worden.
Er sei im Juni und Juli 2012 auch mehrere Wochen zu einem unbezahlten Zwangsurlaub genötigt worden.
Dass Herr XXXX eine teilweise Nachmeldung getätigt habe, sei so nicht vor einem österreichischen Gericht zwischen der Firma XXXX und dem Beschwerdeführer vereinbart worden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Gerichtsverhandlung den Anwalt Mag. XXXX gefragt, ob er bei dem Vergleich in Höhe von € 6.500,-- Netto die bezogenen AMS-Bezüge zurückzahlen müsse, worauf dieser ausdrücklich gesagt habe, dass dies nicht erforderlich sei, da keine Urlaubsentschädigung etc., sondern eine Vergleichssumme ausverhandelt worden sei. Auch der Richter und Herr XXXX hätten dies während der Verlesung der Vergleichspunkte ausdrücklich bestätigt.
Zu dem Punkt des Wissens seiner Seite dürfe er höflich mitteilen, dass er damals das zweite Mal mit Halsabschneidern und Betrügern vor Gericht gestanden sei und allein schon deshalb auf den Umstand der möglichen Rückforderung des AMS hingewiesen habe.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 14.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stand vom 03.01.2012 bis 06.05.2012 in Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,46 täglich.
Der Beschwerdeführer war seit 04.05.2012 bei der Firma XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt. Das ursprünglich bis 15.11.2012 befristete Dienstverhältnis endete am 15.09.2012 aufgrund einer einseitigen Dienstgeberkündigung.
Am 18.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 18.09.2012 bis 02.10.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,49 täglich zuerkannt.
Am 03.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 03.10.2012 bis 30.11.2012 Notstandshilfe in Höhe von € 27,21 täglich zuerkannt.
Mit Vergleich des Landesgerichtes Eisenstadt, XXXX , vom 09.04.2013 wurde vereinbart, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX per 15.09.2012 als aufgelöst gilt. Die Firma XXXX verpflichtet sich dem Beschwerdeführer einen Betrag von € 6.500,-- netto als Vergleichssumme sowie die Verfahrenskosten in Höhe von € 1.435,87 zu zahlen. Mit dem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereinigt und verglichen.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 06.05.2013 hat das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt, dass für den Beschwerdeführer neben dem Leistungsbezug in der Zeit vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 eine Zeit als Arbeiter bei der Firma XXXX, neben dem Leistungsbezug in der Zeit vom 17.09.2012 bis 15.11.2012 eine Zeit einer Kündigungsentschädigung und neben dem Leistungsbezug in der Zeit vom 16.11.2012 bis 03.12.2012 eine Zeit einer Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis zur Firma XXXX im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert ist. Die Information über die Speicherung der gegenständlichen Versicherungszeiten wurde dem Beschwerdeführer seitens der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits ab 04.05.2012 bei der Firma XXXX beschäftigt war und bis 06.05.2012 auch noch Arbeitslosengeld bezogen hat. Das Arbeitslosengeld war daher zu Recht für den Zeitraum von 04.05.2012 bis 06.05.2012 mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene von der belangten Behörde zurückzufordern.
Fest steht des Weiteren, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt, ruht. Das Arbeitslosengeld war daher zu Recht für den Zeitraum von 18.09.2012 bis 02.10.2012 und die Notstandshilfe von 03.10.2012 bis 30.11.2012 zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene von der belangten Behörde zurückzufordern.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, hat der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX einen Arbeitsgerichtsprozess gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen ausständigen Zahlungen (restliches Entgelt, restliche Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung) geführt. Dieser Prozess hat mit einem Vergleich geendet. Die zuständige Burgenländische Gebietskrankenkasse hat diesen Vergleich bzw. die Vergleichssumme in die rechtliche Prüfung der Versicherung miteinbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer von 04.05.2012 bis 16.09.2012 bei der Firma XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt war, dass die Kündigungsentschädigung vom 17.09.2012 bis 15.11.2012 (Ende des befristeten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX ) und die Urlaubsersatzleistung vom 16.11.2012 bis 03.12.2012 erfolgt ist und somit die Pflichtversicherung am 03.12.2012 endet. Die belangte Behörde hat sich zu Recht an dieser Berechnung orientiert und das dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.05.2012 bis 06.05.2012 sowie von 18.09.2012 bis 02.10.2012 bereits ausbezahlte Arbeitslosengeld und die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 03.10.2012 bis 30.11.2012 bereits ausbezahlte Notstandshilfe widerrufen und zurückgefordert.
Im Vorlageantrag macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung von einem normalen Dienstverhältnis von 04.05.2012 bis 30.11.2012 ausgehe und dies grundsätzlich falsch sei. Der Beschwerdeführer sei zwar am 04.05.2012 das erste Mal für die Firma XXXX mit dem Bus gefahren, er sei aber erst am dem 07.05.2012 von Herrn XXXX angemeldet und für diese Fahrt auch nicht entlohnt worden. Dazu ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst, vertreten durch die Arbeiterkammer Burgenland, in seinem Anspruchsschreiben/Aufforderungsschreiben an die Firma XXXX vom 22.10.2012 mehrfach angegeben hat, dass er ab 04.05.2012 bei der Firma XXXX als Buslenker beschäftigt war und dass er unter anderem das restliche Entgelt für den Zeitraum vom 04.05.2012 bis 16.09.2012 fordert. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat sich an diesem Anspruchsschreiben orientiert und die Versicherung ab dem 04.05.2012 vorgenommen. Laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.04.2015 (Anhang 3 im Akt zu W216 2110544-1) hat ein Mitarbeiter der Burgenländischen Gebietskrankenkasse dem Arbeitsmarktservice telefonisch mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer die Versicherung (ab dem 04.05.2012 sowie die Zeiträume der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung) zur Kenntnis gebracht wurde, der Beschwerdeführer darauf aber nicht reagiert hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag und der Beschwerdeführer daher in diesem Zeitraum sowohl Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als auch aus dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX erhalten hat und daher das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zu widerrufen und rückzufordern war. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag gehen daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer moniert im Vorlageantrag auch, dass er die Vergleichssumme in Höhe von € 6.500,-- netto weder als Kündigungsentschädigung noch als Urlaubsersatzleistung vom Gericht zuerkannt bekommen habe, sondern als Vergleichssumme. Er habe zwar einen Termin bei der Arbeiterkammer Eisenstadt bezüglich eines Anspruches auf Kündigungsentschädigung bis 15.11.2012 sowie ausständige Lohndifferenz gehabt. Dieses Begehren sei aber bei Gericht nicht verhandelt worden, sondern es sei ein Vergleich geschlossen worden. Dazu ist wiederum auf das Aufforderungsschreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch die Arbeitskammer Burgenland, an die Firma XXXX vom 22.10.2012 zu verweisen. In diesem Schreiben wird - neben dem restlichen Entgelt und restlichen anteiligen Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 04.05.2012 bis 16.09.2012 - Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 17.09.2012 bis 15.11.2012 in Höhe von € 5.885,93 brutto geltend gemacht. Darüber hinaus wird Urlaubsersatzleistung für 13,36 Arbeitstage in Höhe von € 1.848,09 brutto eingefordert. Laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.04.2015 (Anhang 3 im Akt zu W216 2110544-1) hat eine telefonische Nachfrage bei der Rechtsanwaltskanzlei, die die Mahnklage des Beschwerdeführers gegen seinen früheren Dienstgeber eingebracht hat, ergeben, dass in diesen Fällen immer nur unter dem Punkt "arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch" ein Pauschalbetrag eingeklagt und nie nach Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterschieden wurde. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich des Landesgerichtes Eisenstadt, XXXX , vom 09.04.2013 ist zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX per 15.09.2012 als aufgelöst gilt. Die Firma XXXX hat sich verpflichtet dem Beschwerdeführer einen Betrag von € 6.500 netto als Vergleichssumme sowie die Verfahrenskosten in Höhe von € 1.435,87 innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Mit dem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bereinigt und verglichen, somit auch die im Aufforderungsschreiben erwähnten Beträge für Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Wie dem bereits erwähnten Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.04.2015 (Anhang 3 im Akt zu W216 2110544-1) zu entnehmen ist, hat ein Mitarbeiter der burgenländischen Gebietskrankenkasse dem Arbeitsmarktservice auf Nachfrage telefonisch zur Kenntnis gebracht, dass die Gebietskrankenkasse laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an einen Vergleich des Gerichtes gebunden ist. Nachdem im Vergleich nicht nach Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterschieden wird, ist die Versicherung nach dem ersten Anspruchsschreiben der Arbeiterkammer vom 22.10.2012 vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer wurde - wie bereits oben erwähnt - die Versicherung zur Kenntnis gebracht. Er hat darauf allerdings nicht reagiert. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde hat daher der Beschwerdeführer entsprechend seinen Forderungen mit dem gerichtlichen Vergleich einen Nettobetrag erhalten, mit dem sämtliche Forderungen, auch die Zeiträume der Kündigungsentschädigung und Urlaubsleistung abgegolten sind und hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse die Zeiträume der Kündigungsentschädigung und Urlaubsleistung dementsprechend versichert und ist dies vom Beschwerdeführer - gegenüber der Gebietskrankenkasse - unwidersprochen geblieben.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Vorlageantrag auch, sein Anwalt Mag. XXXX habe ihm im Zuge der Gerichtverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen seinen ehemaligen Dienstgeber ausdrücklich gesagt, dass er bei einem Vergleich in Höhe von €
6. 500,-- netto die bezogenen AMS-Bezüge nicht zurückzahlen müsse, da keine Urlaubsentschädigung etc., sondern eine Vergleichssumme ausverhandelt worden sei und dies auch der Richter und Herr XXXX während der Verlesung der Vergleichspunkte ausdrücklich bestätigt hätten. Dem ist entgegen zuhalten, dass Aussagen oder Zusicherungen von Rechtvertretern oder Richtern, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren getätigt wurden, nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind. Sollte der Beschwerdeführer von seinem Anwalt falsch beraten oder vom Richter falsch angeleitet worden sein, ist dies im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.
Im Vorlageantrag wurden ansonsten keinerlei relevanten Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Arbeitslosigkeit
§ 12 (1) - (2) (...)
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b)-h) (...)
(4) - (7) (...)
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) - j) (...)
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m) - q) (...)
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) (...)
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) (...)"
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) (...)"
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.6. Zum Zeitraum 04.05.2012 bis 06.05.2012:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24 und 25 AlVG geregelt.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 Z 1 AlVG).
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer seitens der Burgenländischen Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 vollversichert wurde.
Daher steht fest, dass im vorliegenden Fall, Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennenmüssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21. 9. 1999, 99/08/0084).
Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091).
Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3. 4. 2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Schlechtgläubig ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13. 4. 1999, 97/08/0154). "Erkennenmüssen" kann jedenfalls nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 20. 10. 1998, 98/08/0161). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittliche Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0219; vgl auch VwGH 14. 9. 2005, 2005/08/0155).
Zum Doppelbezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen (gleiches muss auch im Fall von Doppelbezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und einem Dienstverhältnis gelten) ist zu bedenken, dass kaum jemals zwei Leistungen zeitgleich und parallel ausgezahlt werden, sondern dass der häufigste Fall der ist, dass eine Leistung in einem Zeitraum bereits laufend empfangen wurde, während die zweite Leistung später zuerkannt und für denselben Zeitraum nachgezahlt wird. Steht jemand im Bezug der anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann es als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Da es zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche von zwei miteinander unvereinbaren Leistungen zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde, gilt dies auch dann, wenn jemand die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfängt, während er das Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibt, die zB Pensionsleistung noch nicht erhalten hat, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebt. Es genügt daher für die Rückforderung einer Leistung nach dem AlVG aus dem Grund einer für denselben Zeitraum erfolgten nachträglichen Gewährung einer diese Leistung ausschließenden weiteren Geldleistung, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes schon während der gleichzeitigen Betreibung des anderen Verfahrens (und nicht erst im Zeitpunkt der antragsgemäßen Nachzahlung der zweiten Leistung) erkennen musste, dass ihm beide Leistungen nebeneinander nicht gebühren (vgl VwGH 15. 9. 2010, 2007/08/0300).
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist entsprechend dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erkennen musste, dass ihm zusätzlich zu einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den gleichen Zeitraum nicht auch noch der entsprechende Betrag aus Geldleistungen aus einem Dienstverhältnis zustehen kann. Der Beschwerdeführer stand von 03.01.2012 bis 06.05.2012 in Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 04.05.2012 war er bei der Firma XXXX beschäftigt. Der Doppelbezug hinsichtlich des Zeitraumes vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Dem Beschwerdeführer muss somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitraumes vom 04.05.2012 bis 06.05.2012 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 91,38 verpflichtet ist.
Zum Zeitraum 18.09.2012 bis 30.11.2012:
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 18.09.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Konkret wurde ihm vom 18.09.2012 bis 02.10.2012 Arbeitslosengeld und vom 03.10.2012 bis 30.11.2012 Notstandshilfe zuerkannt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert, dass der Beschwerdeführer vom 17.09.2012 bis 15.10.2012 eine Kündigungsentschädigung und vom 16.11.2012 bis 03.12.2012 eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraums, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.
War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.
Der Empfänger ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so schon das VwGH-Erkenntnis vom 07.08.2002, 97/08/0624, ist die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 442,35 (Zeitraum vom 18.09.2012 bis 02.10.2012) und €
1. 605,39 (Zeitraum vom 02.10.2012 bis 30.11.2012) verpflichtet ist.
Den Beschwerden und dem Vorlageantrag war kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In den Beschwerden findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.